Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 47/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Z 10 lautet:

       „10. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Kontaktieren Sie das Rauchertelefon (0810 810 013 zum Ortstarif oder www.rauchertelefon.at). Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“

2. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister oder die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1 geeignete Prüf- und Überwachungsstellen oder Laboratorien zu beauftragen.“

3. Der Einleitungssatz des § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Werbung gemäß Abs. 4 Z 4 ist mit deutlich lesbarem Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat. Darüber hinaus gilt:“

4. § 11 Abs. 5 Z 1 einfällt. Die Ziffern 2 bis 8 erhalten die Bezeichnungen 1 bis 7.

5. Die Überschrift „Nichtraucherschutz“ vor § 13 entfällt.

6. § 13 Abs. 1 lautet:

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.“

7. § 13 Abs. 4 entfällt.

8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a. (1) In Speisen oder Getränke verabreichenden Betrieben mit einer für den Gästebereich vorgesehenen Innenraumfläche ab 75m2 gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, das Rauchverbot gemäß § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass nicht mehr als die Hälfte des Gästebereiches in Räumen gemäß § 13 Abs. 2 gelegen sein darf.

(2) Rauchverbot gilt in Betrieben gemäß Abs. 1 nicht, sofern der gesamte Gästebereich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage verfügt.

(3) Speisen oder Getränke verabreichende Betriebe mit einer für den Gästebereich vorgesehenen Innenraumfläche von weniger als 75m2 können wahlweise als Raucher- oder als Nichtraucherbetrieb geführt werden. In Nichtraucherbetrieben ist das Rauchen im gesamten Gästebereich verboten.

(4) Der für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesminister oder die für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerin kann unter Beachtung des wissenschaftlich-technischen Erkenntnisstandes nähere Vorschriften zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes durch Verordnung treffen.“

9. Der bisherige § 13a erhält die Bezeichnung § 13b. § 13b lautet:

§ 13b. (1) Rauchverbote gemäß §§ 12 bis 13a sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2) Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3) Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(4) Räume, in denen das Rauchen gemäß § 13 Abs. 2 oder § 13a Abs. 1 bis 3 gestattet wird, sind durch entsprechende Hinweise oder Symbole zu kennzeichnen. Die Hinweise oder Symbole sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie in dem Raum gut sichtbar sind. Soweit der Nichtraucherschutz durch eine geeignete raumlufttechnische Anlage (§ 13 Abs. 2) gewährleistet wird, darf ein entsprechender Hinweis darauf erfolgen.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist an der Außenseite jedes Gästeeingangs von  Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 bis 3 gut sichtbar  kenntlich zu machen, ob im Gästebereich Rauchverbot gilt oder das Rauchen in dafür vorgesehenen Räumen (§ 13a Abs. 1) oder im gesamten Gästebereich (§ 13a Abs. 2 oder Abs. 3) gestattet ist. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.“

10. Nach § 13b wird folgender § 13c angefügt:

§ 13c. (1) Wer über

           1. einen Raum gemäß § 12 Abs. 1 oder 2, oder über einen

           2. Räume eines öffentlichen Ortes gemäß § 13, oder

           3. einen Speisen oder Getränke verabreichenden Betrieb gemäß 13a

verfügungsbefugt ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die für diese Räume nach den §§ 12 bis 13b geltenden Nichtraucherschutzbestimmungen eingehalten werden.

(2) Der Verfügungsbefugte gemäß Abs. 1 hat sicher zu stellen, dass

           1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird,

           2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird,

           3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, sofern nicht das Rauchen gemäß § 13 Abs. 2 gestattet ist, nicht geraucht wird,

           4. im Gästebereich von Speisen oder Getränke verabreichenden Betrieben, soweit das Rauchen nicht gemäß § 13a Abs. 1 bis 3 gestattet ist, nicht geraucht wird,

           5. sofern in Betrieben gemäß Z 4 das Rauchen gemäß § 13a Abs. 2 gestattet ist, der Betrieb über eine geeignete raumlufttechnische Anlage verfügt und diese Anlage bei Anwesenheit eines Gastes in Betrieb ist,

           6. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b  entsprochen wird.“

11. § 14 Abs. 2 und 3 erhält die Bezeichnung (4) und (5). § 14 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Wer als gemäß § 13c Abs. 1 Verfügungsbefugter gegen die im § 13c Abs. 2 Z 5 oder 6 festgelegten Nichtraucherschutzmaßnahmen verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu  5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer, indem er raucht, gegen das Rauchverbot gemäß § 12 Abs. 1 oder 2, § 13 Abs. 1 oder § 13a Abs. 1 oder 3 verstößt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.“

12. § 14a entfällt.

13. Dem § 17 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2007 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 5 Abs. 2 Z 10 mit xx/xx/2008,

           2. §§ 10 Abs. 2, 11 Abs. 5, 13 Abs. 1, 13a, 13b und 13c mit 1.1.2008,

           3. § 14 Abs. 2 und 3 mit 1.7.2008. § 14a dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2006 tritt mit 30.6.2008 außer Kraft.

(6) Soweit nicht Abs. 7 anderes bestimmt, sind die §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 und 2, 13b,  13c sowie 14 Abs. 2 und 3 auf Speisen oder Getränke verabreichende Betriebe mit einer für den Gästebereich vorgesehenen Innenraumfläche ab 75m2, die am 1.1.2008 über eine gültige Betriebsanlagengenehmigung und nicht über die räumlichen Gegebenheiten zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes gemäß § 13a Abs. 1 oder eine raumlufttechnische Anlage gemäß § 13a Abs. 2 verfügen, ab dem 1.1.2013 anzuwenden.

(7) Auf Betriebe gemäß Abs. 6, bei denen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. 533/1923, in der geltenden Fassung, die Einrichtung eines Raumes gemäß § 13a Abs. 1 nicht in Betracht kommt, sind die §§ 13 Abs. 1, 13a Abs. 2,  13b, 13c sowie 14 Abs. 2 und 3 ab dem 1.1.2015 anzuwenden.

(8) Der über den Betrieb Verfügungsbefugte hat im Fall des Abs. 6 vor Ablauf des 31.12.2012 oder im Fall des Abs. 7 vor Ablauf des 31.12.2014 sicherzustellen, dass

           1. soweit nicht das Rauchen im gesamten Gästebereich untersagt wird, ein Nichtraucherbereich im Ausmaß von zumindest 50 Prozent des gesamten Gästebereichs eingerichtet wird, in dem das Rauchen nicht gestattet ist,

           2. soweit ein Raum gemäß § 13a Abs. 1 verfügbar ist, das Rauchen nur in diesem Raum gestattet ist,

           3. soweit der Gästebereich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage (§ 13a Abs. 2) verfügt, diese Anlage bei Anwesenheit eines Gastes in Betrieb ist,

           4. Gästebereiche, in denen das Rauchen nicht gestattet wird, mit dem Hinweis „Rauchen verboten“ oder durch eindeutige Rauchverbotssymbole, gekennzeichnet sind,

           5. Gästebereiche, in dem das Rauchen gestattet wird, durch einen entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind,

           6. an der Außenseite jedes Gästeeingangs gut sichtbar kenntlich gemacht ist, ob im Gästebereich Rauchverbot gilt oder das Rauchen in dafür vorgesehenen Bereichen (Z 1) oder Räumen (Z 2) gestattet wird,

           7. in Gästebereichen oder Räumen, in denen das Rauchen nicht gestattet wird, nicht geraucht wird.

Die Hinweise oder Symbole gemäß Z 4 oder 5 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Soweit der Gästebereich über eine geeignete raumlufttechnische Anlage verfügt (Z 3), kann die Kennzeichnung gemäß Z 5 oder 6 einen entsprechenden Hinweis enthalten.

(9) Wer als über einen Betrieb gemäß Abs. 6 oder 7 Verfügungsbefugter gegen eine der im Abs. 8 Z 1 bis 3 oder ab dem 1.7.2008 gegen eine der im Abs. 8 Z 4 bis 6 festgelegten Pflichten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu  5 000 Euro zu bestrafen.

(10) Wer, indem er raucht, gegen ein Rauchverbot gemäß Abs. 8 Z 1 oder 4  verstößt,  begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

(11) § 17 Abs. 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2007tritt mit 1.7.2008 in Kraft.