Vorblatt

Problem

Maßnahmen zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Räumen zählen international zu den gesundheitspolitischen Maßnahmen der Tabakkontrolle und sind Gegenstand von Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vorgaben. Das geltende Tabakgesetz beinhaltet seit 1995 Regelungen zum Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition, nimmt allerdings das Gastgewerbe, bestimmte gastronomieähnliche Betriebe sowie die Tabaktrafiken vom Nichtraucherschutz bislang aus. Verstöße gegen bereits bestehende tabakgesetzliche Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutzbestimmungen stehen bislang nicht unter Strafsanktion.

Ziel und Inhalt

Umsetzung des Regierungsübereinkommens vom Jänner 2007, welches für den Gastronomiebereich die „Verankerung eines gesetzlich ausgeweiteten Nichtraucherschutzes (insbesondere durch strenge Regelungen auch in Lokalen durch räumlich abgetrennte Raucherzonen)“ vorsieht. Insgesamt Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Nichtraucherschutzes im geschlossenen öffentlichen Raum. Unter einem werden einige weitere Adaptierungen des Tabakgesetzes und Textbereinigungen vorgenommen.

Alternativen

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Rechtskonformität ist gegeben.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zielsetzungen und Inhalt des Entwurfes:

Maßnahmen zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes im geschlossenen öffentlichen Raum zählen international zu den gesundheitspolitischen Maßnahmen der Tabakkontrolle und sind Gegenstand von Empfehlungen und rechtsverbindlichen Vorgaben im internationalen und EU- Rahmen (insbesondere Empfehlung des Rates zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums vom 2. Dezember 2002, 2003/54/EG; WHO-Rahmenübereinkommen zur Tabakkontrolle vom 21. Mai 2003). In vielen Ländern sind in letzter Zeit vermehrte Bemühungen zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes zu beobachten. Auch in Österreich sieht das Tabakgesetz seit 1995 einschlägige Bestimmungen zum Schutz der Allgemeinbevölkerung vor unfreiwilliger Tabakexposition vor, arbeitsrechtliche Regelungen bleiben davon unberührt. Bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 wurden  Nichtraucherschutzmaßnahmen auf den gesamten geschlossenen öffentlichen Raum erstreckt, lediglich das Gastgewerbe, bestimmte gastgewerbeähnliche Unternehmen sowie die Tabaktrafiken blieben bis dato von dem in Räumen öffentlicher Orte geltenden Rauchverbot ausgenommen. Der Gastronomiebereich soll in Umsetzung des Übereinkommens der Regierungsparteien vom Jänner 2007 (Einbeziehung auch die Gastronomie in den gesetzlichen Nichtraucherschutz, wobei „abgetrennte Raucherzonen“ gestattet sein sollen) mit in den tabakgesetzlichen Nichtraucherschutz einbezogen werden, zumal immer mehr Studien auf die mit dem Passivrauchen einher gehenden Gesundheitsrisiko hinweisen. Die über einen öffentlichen Raum Verfügungsberechtigten werden zur Sicherstellung der Nichtraucherschutzmaßnahmen verpflichtet, Verstöße gegen diese Obliegenheiten sowie das Zuwiderhandeln gegen bestehende Rauchverbote wird flankierend  durch Verwaltungsstraftatbestände erfasst, um so auf die striktere Einhaltung der Rauchverbote hinzuwirken.

Weiters sieht die Novelle vor:

                         - Bewerbung des Rauchertelefons im Rahmen der für Tabakerzeugnisse obligaten Warnhinweise,

                         - Heranziehung geeigneter Laboratorien  im Rahmen gesundheitsbehördlicher Untersuchungen und Kontrollen von Tabakerzeugnissen,

                         - redaktionelle Textbereinigungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem marginalen Mehraufwand der Verwaltungsstrafbehörden im Rahmen der Vollziehung der neuen Strafbestimmungen stehen die zu erlösenden Verwaltungsstrafen gegenüber.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der  Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (“Gesundheitswesen”).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 2 Z 10)

Im Jahr 2006 wurde vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger in Kooperation mit der NÖGKK und in Zusammenarbeit mit weiteren Krankenversicherungsträgern in den Bundesländern eine unter der Ägide eines wissenschaftlichen Beirats, in dem auch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vertreten ist, stehende österreichweite Raucherberatungshotline (www.rauchertelefon.at) nach internationalen Vorbildern ins Leben gerufen, welche u.a. Rat suchenden Raucherinnen und Raucher Information und Unterstützung zur Rauchentwöhnung bietet und sich auch als Schnittstelle zu anderen einschlägigen Präventions- und Behandlungsangeboten versteht. Die vorgesehene Bewerbung des Rauchertelefons im Rahmen der für Tabakerzeugnisse obligaten Warnhinweise ist aus tabakpräventivem Blickwinkel sinnvoll und steht mit den Intentionen der  Richtlinie 2001/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen sowie mit allen einschlägigen tabakpräventiven Empfehlungen und Vorgaben auf EU- und internationaler Ebene im Einklang.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 2)

Nach geltendem Recht sind im Rahmen der gesundheitsbehördlichen Überprüfung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen die nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. 468/1992, hierfür akkreditierten Stellen heranzuziehen. Insbesondere geht es dabei um die Überprüfung der Grenzwerte für den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxydgehalt. In Anlehnung an internationale Vorbilder soll diese gesundheitsbehördliche Kontrolle unter Heranziehung von Laboratorien erfolgen, die nicht nur die fachlichen Standards erfüllen sondern auch von der Tabakindustrie unabhängig sind, wobei es bislang im europäischen Raum einige Laboratorien gibt, die diesen Kriterien genügen.

Zu Z 3 (Einleitungssatz des § 11 Abs. 5)

§ 11 Abs. 4 Z 5 und 6 betreffend Tabaksponsoring und –werbung  sind mit 31.12.06 außer Kraft getreten, diesbezügliche Aktivitäten sind somit nicht mehr erlaubt. Dem wird im Einleitungssatz des § 11  Abs. 5 durch entsprechende Textbereinigung Rechnung getragen.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 5)

Beim Entfall der Z 1 handelt es sich insofern um eine Textbereinigung, als Plakatwerbung seit 1.1.2007 verboten ist.  Die nachfolgenden Ziffern werden angepasst.

Zu Z 5 bis 8 (§§ 13 Abs. 1,  13a)

Z 5:

Mit Z 5 wird ein Redaktionsversehen im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 bereinigt, die Überschrift befindet sich systematisch zutreffend bereits vor § 12.

Z 6 bis 8:

§ 13 Abs. 4 des Tabakgesetzes nimmt bis dato die Betriebe des Gastgewerbes sowie Betriebe gemäß § 111 Abs. 2 Z 2 (Schutzhütten), Z 3 (Würstel­stände, Stehbuffet, Imbisse, Pizza- und Dönerstandeln u.ä.), Z 4 (Privat­zimmervermietung) und Z 5 (Buschenschenken), der Gewerbeordnung,  Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 25 der Gewerbeordnung (z.B. Feuerwehrfeste, -bälle, Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen etc.) sowie die Tabaktrafiken von dem im Übrigen in Räumen öffentlicher Orte geltenden tabakgesetzlichen Rauchverbot aus.

Für den Bereich der Speisebetriebe war, flankierend zur Novelle des Jahres 2004, zwischen dem Gesundheitsministerium und der Wirtschaftskammer Österreich,  Fachverband Gastronomie, eine Vereinbarung getroffen worden, deren Ziel es war, auf vorerst freiwilliger Basis den Ausbau des Nichtraucherschutzes auch in diesem Bereich voranzutreiben. Auf diesem Wege sollten bis Ende 2006 mindestens 90% der Betriebe mit einer für den Gästebereich vorgesehenen Innenraumfläche von 75m2 oder darüber mit einem Nichtraucherbereich im Umfang von mindestens 40% der für die Verabreichung von Speisen vorgesehenen Sitzplätze ausgestattet sein.  Eine im Frühjahr 2007 durchgeführte Überprüfung durch das Gesundheitsministerium hat bestätigt, dass diese Maßnahm zwar in weiten Teilen der Gastronomie zu einem Umdenken geführt hat, das Ziel jedoch nicht erreicht werden konnte.

Entsprechend den Bestrebungen auf internationaler (vgl. insbesondere Art. 8 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Tabakkontrolle) und EU-Ebene (vgl. insb.  Empfehlung 2003/54/EG zur Prävention des Rauchens und zur Ergreifung von Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums in den Mitgliedstaaten) wurde daher im Regierungsübereinkommen vom Jänner 2007 das Vorhaben verankert, nunmehr auch die Gastronomie in den gesetzlichen Nichtraucherschutz mit einzubeziehen, wobei „abgetrennte Raucherzonen“ gestattet sein sollen. Der Entwurf trägt diesem Regierungsvorhaben im § 13a Rechnung, wobei durch den Verweis im § 13 Abs. 1 klargestellt  wird, dass es sich bei den nunmehr mit einbezogenen Gastronomiebetrieben um Räume öffentlicher Orte handelt.  Damit sollen ab 1.1.2008 (Näheres siehe Z 13) die bereits anlässlich der Tabakgesetznovelle 2004 für den Fall, dass die freiwilligen Maßnahmen nicht zum Ziel führen, in Aussicht gestellten gesetzlichen Maßnahmen nunmehr auf Basis des Regierungseinkommens vom Jänner 2007 Platz greifen.

Im Rahmen einer konsistenten Nichtraucherschutz-Gesamtregelung besteht auch für die bisherige Ausnahme der Tabaktrafiken kein Raum mehr, zumal diese nicht nur Tabakprodukte vertreiben sondern auch andere Waren (Zeitungen, Zeitschriften etc.) und somit nicht nur von Rauchern und Raucherinnen betreten werden.

Mit Entfall der Ausnahmebestimmungen (§ 13 Abs. 4) ist nunmehr der gesamte geschlossene öffentliche Bereich (§ 13), neben den bereits bisher im § 12 erfassten Räumen (Räume in an sich nicht öffentliche Einrichtungen, die für Unterrichts- und Fortbildungszwecke (z.B. Erwachsenenbildung) oder sonstige Veranstaltungen oder schulsportliche Betätigungen genutzt werden) von den tabakgesetzlichen Nichtraucherschutzbestimmungen erfasst. Unter gesundheitspolitischem Blickwinkel ist diese Weiterentwicklung des Nichtraucherschutzes geboten.

Wie in vielen anderen Ländern soll daher auch in Österreich durch die Einbeziehung der bislang ausgenommenen Gastronomie in den tabakgesetzlichen Nichtraucherschutz der Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition weiter ausgebaut werden, wobei die spezifischen Regelungen des § 13a den Intentionen des Regierungsübereinkommens Rechnung tragen, den Nichtraucherschutz zu verbessern ohne dadurch Raucher und Raucherinnen zu diskriminieren.  Grundsätzlich gilt somit auch für Speisen oder Getränke verabreichende Betriebe Rauchverbot und darf das Rauchen nur unter bestimmten Nichtraucherschutzvorkehrungen erlaubt werden. So soll in Betrieben mit einer für die Gäste vorgesehenen Innenraum-Betriebsfläche von 75m2 das Rauchverbot gemäß § 13 Abs. 1 das Rauchen nur gestattet sein, wenn für die vorgesehenen Nichtraucherschutzmaßnahmen gesorgt ist: Entweder durch zur Verfügung Stellung eines vollkommen abgetrennten Raucherraumes, wobei  der  für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50% des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Bereichs einnehmen muss, oder durch Ausstattung des gesamten Gästebereichs mit einer geeigneten raumlufttechnische Anlage. Die näheren technischen Vorgaben zur Sicherstellung einer entsprechenden Luftqualität sollen mit Verordnung getroffen werden, um allenfalls nach dem jeweiligen Stand der Technik gebotene Verbesserungen künftig rasch umsetzen zu können. Für Speisen- und Getränke verabreichende Betriebe mit einer für den Gästebereich vorgesehenen Innenraumfläche von weniger als 75m2 soll eine Wahlmöglichkeit bestehen, diese entweder als Nichtraucher- oder als Raucherlokal zu führen. Mit der Generalklausel „Speisen oder Getränke verabreichende Betreibe“ sollen alle bisher im § 13 Abs. 4 ausgenommenen Gastronomieeinrichtungen erfasst werden, auch Diskotheken-, Bar- oder Pubbetriebe etc. sind mit eingeschlossen. Die gesetzlichen Vorgaben stellen Mindestanforderungen dar, es ist jedem Gastgewerbetreibenden daher unbenommen, darüber hinausgehende Maßnahmen zu setzten bzw. das Lokal, unabhängig von seiner Größe, im Interesse des Gesundheitsschutzes als Nichtraucherbetrieb zu führen.

Zum in Krafttreten der neuen Nichtraucherschutzbestimmungen siehe Erläuterungen zu Z 13.

Zu Z 9 (§ 13b)

Die bislang gemäß § 13a verpflichtenden Hinweise auf Rauchverbote gelten künftig auch für die Gastronomie. Zusätzlich soll künftig für alle Räume öffentlicher Orte, in denen das Rauchen im Einklang mit den tabakgesetzlichen Auflagen gestattet wird (§ 13 Abs. 2, § 13a Abs. 1 bis 3)  eine Ausschilderungspflicht bestehen.  Überdies soll für den Gast im Gastronomiebereich bereits bei Betreten des Lokals sowie im Lokal durch Beschilderung deutlich erkennbar sein, ob es sich um einen Nichtraucherbetrieb handelt oder ob bzw. in welchem Bereich des Lokals gegebenenfalls geraucht werden darf. Soweit dem Nichtraucherschutz im Wege einer raumlufttechnischen Anlage gemäß § 13a Abs. 2 entsprochen wird, darf darauf ausdrücklich hingewiesen werden.

Zu Z 10 bis 12 (§ 13c, § 14 Abs. 2 und 3, Entfall des § 14a)

Soweit bereits nach geltendem Tabakgesetz Rauchverbote bestehen (§§ 12, 13) ist deren Einhaltung nur in eingeschränktem Maß gegeben, zumal Übertretungen nicht mit Sanktionen belegt sind. Es ist daher vorgesehen, durch Schaffung flankierender Verwaltungsstraftatbestände auf eine  künftig konsequentere Beachtung des Nichtraucherschutzes hinzuwirken und dem Schutz vor ungewollter Tabakrauchexposition verstärkt zum Durchbruch zu verhelfen.

§ 13c nimmt die über einen Ort, der dem Nichtraucherschutz unterliegt, Verfügungsbefugten in die Pflicht und definiert ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutz. Nach Entfall der bisherigen Ausnahmen (§ 13 Abs. 4) ist  eine große Zahl unterschiedlichster Einrichtungen von diesen Obliegenheiten erfasst. Es sind dies, neben den - an sich nicht öffentlichen - Gebäuden, in denen  Räumlichkeiten für Unterrichts-, Fortbildungs- oder Verhandlungszwecke oder für schulsportliche Betätigung verwendet werden ( § 12 Abs. 1 oder 2), alle geschlossenen öffentlichen Orte (beispielsweise Amtsgebäude, schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung, der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen, alle Räume von Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs, Geschäftslokale und Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- oder Parteienverkehr etc.) sowie darüber hinaus die künftig mit einbezogene Bereiche (Gastronomie, Trafiken).

§ 14 Abs. 2 zieht den Kreis der im § 13c definierten Verantwortungsträger bei Verletzung der im § 13c Z 5 oder 6 normierten Obliegenheiten mit entsprechenden Geldstrafen zur Verantwortung. So stellt es künftig ein Vergehen dar, wenn in einem Speisen oder Getränke verabreichenden Betrieb mit einer für den Gästebereich vorgesehenen Innenraumfläche ab 75m2, soweit er nicht über einen Raucherraum verfügt, einem Gast das Rauchen gestattet wird, ohne dass eine entsprechende raumlufttechnische Anlage in Betrieb ist.  Weiters stellt die Verletzung einer im § 13b geregelten Kennzeichnungspflicht eine Verwaltungsübertretung dar. Die Straftatbestand des bisherigen § 14a  ist in der neuen Regelung mit erfasst, § 14a damit obsolet.

§ 14 Abs. 3 sieht darüber hinaus vor, auch jene Raucher und Raucherinnen, die ein tabakgesetzliches Rauchverbot übertreten und in einem mit Raucherverbot belegten Raum rauchen, mit entsprechenden Geldstrafen zur Verantwortung zu ziehen.

Zu Z 13 (§ 17 Abs. 5 bis 10)

In zeitlicher Hinsicht soll der gesetzliche Nichtraucherschutz für den Bereich der Gastronomie im Interesse des Gesundheitsschutzes möglichst rasch Platz greifen.  Daher soll die neue Regelung, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 14 Abs.2 und 3), bei Neuausstellung einer Betriebsanlagengenehmigung bereits ab 1.1.2008 gelten. Hingegen wird bei bestehenden Betriebsanlagengenehmigungen jenen Gastronomiebetreiben mit einer für den Gästebereich vorgesehenen Innenraumfläche ab 75m2, die weder über die Voraussetzungen für einen Raucherraum noch über eine geeignete raumlufttechnische Anlage verfügen, ein entsprechender Übergangszeitraum  für die Umbau- bzw. Adaptierungsmaßnahmen einzuräumen sein, der mit 31.12.2012 bzw. im Fall, das sich der Betrieb in einem dem Denkmalschutz unterliegenden Gebäude befindet, mit 31.12.2014  auslaufen wird. Ab diesem Zeitpunkt werden alle erfassten Gastronomiebetriebe  den vorliegenden Regelungen zu entsprechen haben (§ 17 Abs. 5 bis 7) oder als Nichtraucherbetrieb zu führen sein.

§ 17 Abs. 8 sieht Maßnahmen zum Nichtraucherschutz während dieser Übergangsphase vor. Zum einen wird die seit 2004 bestehende Lösung (Nichtraucherzonen) gesetzlich verankert, wobei Nichtraucherzonen im Ausmaß von mindestens 50 Prozent des gesamten Gästebereichs einzurichten sind (Z 1). Soweit schon vor dem in dem Abs. 6 genannten Zeitpunkt ein Raucherraum eingerichtet wird, ist das Rauchen nur mehr in diesem Raum gestattet (Z 2). Soweit schon vor dem im Abs. 6 oder 7 genannten Zeitpunkten eine geeignete raumlufttechnische  Anlage installiert wird, ist diese bei Anwesenheit eines Gastes in Betrieb zu nehmen (Z 3).  Weiters bestehen in dieser Übergangsphase Kennzeichnungspflichten analog § 13b (Z 5 bis 7). Weiters sind analog dem § 14 Abs. 2 und 3 Strafbestimmungen bereits auch für diese Übergangsphase vorgesehen (§ 17 Abs. 9 bis 11).

Die Verwaltungsstrafbestimmungen (§ 14 Abs. 2 und 3) treten mit 1.7.2008 in Kraft, gleichzeitig tritt § 14a außer Kraft. Die Legisvakanz soll den betreffenden Wirtschaftskreisen eine entsprechend Vorbereitungsfrist im Hinblick auf die vorgesehenen Ausschilderungspflichten gewähren. Auch die im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Z 10 vorgesehene Legisvakanz soll dem sowohl im Bereich des Rauchertelefons als auch der Tabakindustrie  erforderlichen Zeitvorlauf für die notwendigen Vorbereitungen  Rechnung tragen (§ 17 Abs. 5).