ERLÄUTERUNGEN

Vorblatt

Inhalt

Das Grundrecht auf Datenschutz, das mit dem Datenschutzgesetz 2000 auf einfachgesetzlicher Ebene neu geregelt wurde, erlaubt die Verwendung von Daten nur, wenn diese in den einfachgesetzlich festgelegten Tätigkeitsbereich fällt. Aus Gründen der Rechtseinheit, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll eine Regelung zur Datenverwendung und Datenweitergabe im unmittelbar anwendbaren Bundesrecht wie auch im Grundsatzgesetz im Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geschaffen werden, die in den Ausführungsgesetzen der Länder konkretisiert werden soll. Die Neuregelung versucht einen weitestgehenden Interessensausgleich zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz, insbesondere hinsichtlich personenbezogener Daten betreffend das Privat- und Familienleben, und dem Schutz des Kindeswohles herzustellen.

Durch die Präzisierung der Verschwiegenheitspflicht soll einerseits die Vertraulichkeit der Sozialarbeit in der Jugendwohlfahrt sichergestellt und andererseits dem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht auf Datenschutz Rechnung getragen werden.

Die wesentlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft sollen im Grundsatzgesetz an die Entwicklungen der vergangenen Jahre angepasst werden, um bundesweit einheitliche Standards zu formulieren.

Ferner wird die Novellierung zum Anlass genommen, redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Vollzugspraxis durchzuführen.

Alternativen

Keine

Übereinstimmung mit EU-Recht

Die Novelle steht zu den Rechtsvorschriften der europäischen Union nicht im Widerspruch.

Finanzielle Auswirkungen

Da durch die Novelle den Jugendwohlfahrtsträgern keine über die bestehende Rechtslage hinaus gehenden Aufgaben übertragen werden, entstehen den zuständigen Gebietskörperschaften keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich

keine


Allgemeiner Teil

Inhalt

Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000), das in umfangreichen einfachgesetzlichen Bestimmungen (§§ 4 bis 64 DSG) ausgeführt wird, wurde hinsichtlich der Verwendung sensibler Daten in den Jugendwohlfahrtsgesetzen einzelner Länder konkretisiert. Aus Gründen der Rechtseinheit, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll eine Regelung zur Datenverwendung und Datenweitergabe im unmittelbar anwendbaren Bundesrecht wie auch im Grundsatzgesetz im Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geschaffen werden, die in den Ausführungsgesetzen der Länder konkretisiert werden soll. Die Neuregelung versucht einen weitestgehenden Interessensausgleich zwischen dem Grundrecht auf Datenschutz, insbesondere hinsichtlich personenbezogener Daten betreffend das Privat- und Familienleben, und dem Schutz des Kindeswohles herzustellen.

Um im Einzellfall abklären zu können, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist, muss eine Vertrauensbasis zwischen den Mitarbeitern der Jugendwohlfahrt und der betroffenen Familie aufgebaut werden. Voraussetzung dafür ist, dass Verschwiegenheit über anvertraute Tatsachen des Privat- und Familienlebens gewahrt wird. Der Verschwiegenheitspflicht, die über die Amtsverschwiegenheit hinausgeht, steht das Auskunftsrecht aller Betroffenen gegenüber. Dieser Interessenskonflikt wird dahingehend geregelt, dass eine Verschwiegenheitspflicht jedenfalls dann besteht, wenn die Offenbarung der Tatsachen nicht im Interesse der Minderjährigen liegt.

Der Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendanwaltschaften wird in den Jugendwohlfahrtsgesetzen der Länder unterschiedlich detailliert geregelt. Es sollen daher im Grundsatzgesetz bundesweit einheitliche Standards festgelegt werden.

Ferner wird die Novellierung zum Anlass genommen, redaktionelle Änderungen und Anpassungen an die Vollzugspraxis sowie die geänderte Rechtslage im Familienrecht durchzuführen.

Verfassungsrechtliche Grundlagen

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der Entwurf im grundsatzgesetzlichen Teil auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG (Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge) sowie im unmittelbar anwendbaren Bundesrecht auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen).

Besonderer Teil

Artikel I

Zu Z 1 (§ 7a JWG 1989)

Gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 ist die Verwendung von personenbezogenen Daten, soweit sie nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, nur auf der Grundlage von Gesetzen erlaubt. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zu Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz von Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

Aus Gründen der Rechtseinheit, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit soll eine Regelung zur Datenverwendung und Datenweitergabe im Grundsatzgesetz wie auch im unmittelbar anwendbaren Bundesrecht geschaffen werden. In diesem Zusammenhang wird auch der Datenaustausch zwischen den Jugendwohlfahrtsträgern geregelt, der aufgrund der steigenden Mobilität und dem damit verbundenen Wohnsitzwechsel über Bundesländergrenzen hinweg im zunehmenden Ausmaß erforderlich ist.

Da das JWG 1989 in seinem ersten Teil die auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG beruhende Grundsatzbestimmung über die Jugendwohlfahrt enthält, die der Ausführung durch Landesgesetze bedarf und im zweiten Teil unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen), sind sowohl für das Grundsatzgesetz als auch das als unmittelbar anwendbare Bundesrecht eigene datenschutzrechtliche Regelungen zu schaffen.

Abs. 1:

Die Regelung zur Datenverwendung bezieht sich auf automationsunterstützte und manuelle Daten in gleicher Weise.

Gesundheitsdaten sind anzeigepflichtige Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz sowie Krankheiten, die die Betreuungsfähigkeit einschränken oder einen hohen Betreuungsaufwand erfordern.

Zur Identifikation soll in erster Linie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz, BGBl. Nr. 10/2004) verwendet werden. Die Sozialversicherungsnummer darf als Identifikator einer Person in Ausnahmefällen nur dann verwendet werden, wenn kein Personenkennzeichen verfügbar ist, bzw. nicht errechnet werden kann.

Daten betreffend die ethische Herkunft und das Religionsbekenntnis sollen bei der Vermittlung von Adoptiv- und Pflegekindern berücksichtigt werden.

Die ZVR-Zahl ist die Zentrale Vereinsregister-Zahl im Sinne des § 18 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 idF BGBl. Nr. 10/2004.

Abs. 2:

Mit der Weitergabe bestimmter Daten an andere Jugendwohlfahrtsträger ist sowohl der Datenaustausch zwischen den einzelnen Jugendämtern als auch zwischen den Jugendwohlfahrtsträgern verschiedener Bundesländer gemeint.

Bei der Datenübermittlung an Gerichte ist im Einzelfall sicherzustellen, dass nur jene Daten übermittelt werden, die für das jeweilige gerichtliche Verfahren relevant sind.

Einrichtungen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätig sind oder tätig werden sollen (im Rahmen des Abklärungsverfahrens), sind beispielsweise pädagogische Einrichtungen, psychiatrische Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen oder Einrichtungen zur Rehabilitation, das Bundesministerium für Inneres, Einrichtungen zur Betreuung von unbegleiteten Fremden. Der Begriff „Betreuung“ ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst auch die Beratung.

Abs. 3:

Nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 dürfen Daten nur solange aufbewahrt werden, als dies erforderlich ist. Die Erforderlichkeit gesammelte Daten aufzubewahren ist dann nicht gegeben, wenn Daten auf Vorrat gesammelt werden, weil sie zu einem unbestimmten Zeitpunkt zu einem noch nicht bestimmbaren Zweck gebraucht werden könnten.

Zu Z 2 (§ 8 Überschrift)

Der Begriff „freie Jugendwohlfahrt“ soll durch den moderneren Begriff „private Jugendwohlfahrt“ ersetzt werden, um zu verdeutlichen, dass zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt, die von den Trägern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen sind, Einrichtungen der privaten Jugendwohlfahrt herangezogen werden können.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 1)

Siehe Erläuterung zu Z 2

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 2)

Siehe Erläuterung zu Z 2

Zu Z 5 (§ 9):

Abs. 1:

Die Neuregelung stellt klar, dass sowohl öffentliche als auch private Träger der Jugendwohlfahrt der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich von Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Minderjährige mittelbar oder unmittelbar betreffen, unterliegen. Die Offenbarung von Tatsachen ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie im Interesse der Minderjährigen liegt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nötigenfalls auch gegenüber den gesetzlichen VertreterInnen von Minderjährigen.

Auf diese Weise soll der Vertraulichkeitsschutz sichergestellt werden, der für eine erfolgreiche Sozialarbeit - insbesondere bei der Abklärung einer möglichen Kindeswohlgefährdung - unabdingbar ist. Die Bestimmungen der Amtsverschwiegenheit sind für diese Zwecke nicht ausreichend.

Abs. 2

Um die Interessen von Minderjährigen zu schützen ist es auch notwendig, dass die Verschwiegenheitspflicht nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Jugendwohlfahrt weiter besteht.

Zu Z 6 (§ 10 )

Das Institut der Kinder- und Jugendanwaltschaft wurde mit dem Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geschaffen, wobei für den Grundsatzgesetzgeber zu diesem Zeitpunkt Beratungs- und Vermittlungsaufgaben im Vordergrund standen.

Zwischenzeitlich wurden den Kinder- und JugendanwältInnen durch die Ausführungsgesetze der Länder zahlreiche weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen und ihre Unabhängigkeit durch die Einräumung fachlicher Weisungsfreiheit abgesichert. Die Beratung und Vermittlung bilden neben der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen, Öffentlichkeitsarbeit für Belange junger Menschen, Begutachtung von Rechtsvorschriften usw. nur noch einen Teilbereich der Tätigkeit, die zumeist in multidisziplinären Teams wahrgenommen wird. Zentrales Leitmotiv für die Arbeit aller Kinder- und Jugendanwaltschaften ist dabei das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993.

Weiters wurden die Anforderungsprofile, Bestellungsvorgänge, Bestelldauer und Möglichkeiten der Abberufung teilweise detailliert in den Landesgesetzen geregelt, um die Qualität der Einrichtungen zu sichern.

Neben dem österreichweiten Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Ständigen Konferenz der Kinder- und JugendanwältInnen haben sich diese auch international im European Network of Ombudspersons for Children mit ähnlichen Organisationen vernetzt. Diese Organisation hat zuletzt die Mindeststandards für Mitglieder wie folgt festgelegt:

         Einrichtung per Gesetz

         Einrichtung im Bereich der Legislative

         Festlegung einer identifizierbaren Person als FunktionsinhaberIn

         Gesetzlich festgelegter Auswahl- und Bestellungsvorgang

         Unabhängigkeit bei der Aufgabenerfüllung

Die Organisationen sollen sich jedenfalls der Förderung der Kinderrechte sowie dem nationalen und internationaler Informations- und Erfahrungsaustausch widmen.

Im Hinblick auf die nationale und internationale Entwicklung sind die Grundsatzbestimmungen anzupassen.

Insbesondere wird der Aufgabenkatalog erweitert, um den landesgesetzlichen Bestimmungen sowie den realen Tätigkeiten der einzelnen Kinder- und Jugendanwaltschaften gerecht zu werden.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaft soll Kindern und Jugendlichen niederschwellig zugänglich sein, weshalb ihre Dienste unentgeltlich, vertraulich und auch anonym in Anspruch genommen werden können. Ergeben sich jedoch in der Beratung und Betreuung Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung ist die Mitteilungspflicht gemäß § 37 zu beachten.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 1)

Die Zusammenfassungen der bisherigen Ziffern 3 und 4 soll einerseits eine sprachliche Vereinfachung und Modernisierung herbeiführen als auch die bestehende Redundanz beseitigen. Durch die Verwendung des Begriffs der „präventiven und kurativen Hilfen“ erfolgt eine Anpassung an die Fachsprache wie auch eine Abgrenzung zur Psychotherapie, die dem Gesundheitswesen zuzurechnen ist. Eine inhaltliche Änderung ist nicht beabsichtigt.

Weiters wird die bisherige Ziffer 7 aufgehoben, da Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen in der Praxis nur im Rahmen der vollen Erziehung benötigt werden, weshalb diese Bestimmung keine praktische Relevanz erlangt hat und teilweise bereits in den Ausführungsgesetzen der Länder beseitigt wurde.

Zu Z 8 (§ 14)

Mit dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 wurde das Rechtsinstitut der Vormundschaft durch die Übertragung der Obsorge an eine andere Person (§ 187 ABGB) ersetzt. Die Terminologie ist entsprechend anzupassen. Eine inhaltliche Änderung ist nicht beabsichtigt.

Zu Z 9 (§ 15 Abs. 3)

Siehe Anmerkung zu Z 2 (§ 8)

Zu Z 10 (§ 21)

Der Begriff „Pflegegeld“ soll durch den Begriff „Pflegeelterngeld“ ersetzt werden, um Verwechslungen mit dem Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, und den Pflegegeldgesetzen der Länder auszuschließen.

Mit dem Inkrafttreten des KindRÄG 2001 wurde das Rechtsinstitut der Vormundschaft durch die Übertragung der Obsorge an eine andere Person (§ 187 ABGB) ersetzt. Die Terminologie ist entsprechend anzupassen. Eine inhaltliche Änderung ist nicht beabsichtigt.

Zu Z 11 (Überschrift zum 3. Abschnitt)

Die Begriffe „Heime und sonstige Einrichtungen“ werden durch den zeitgemäßen Ausdruck „sozialpädagogische Einrichtungen“ ersetzt. Zu den sozialpädagogischen Einrichtungen zählen beispielsweise sozialpädagogische Wohngruppen, betreute Wohnformen oder Krisenunterbringungsplätze, Kinder- und Jugendheime sowie Kinderdörfer.

Zu Z 12 (§ 22 Abs. 1)

Siehe Anmerkungen zu Z 11 (Überschritt zum 3. Abschnitt)

Zu Z 13 (§ 24 Abs. 3)

Siehe Anmerkung zu Z 2 (§ 8)

Zu Z 14 (§ 28 Abs. 1)

Siehe Anmerkungen zu Z 11 (Überschritt zum 3. Abschnitt)

Zu Z 15 (§ 35 Abs. 3 Z 3)

Siehe Anmerkungen zu Z 11 (Überschritt zum 3. Abschnitt)

Artikel II

Zu Z 1 (§ 37a)

Wie bereits zu Artikel I Z 1 ausgeführt, sind sowohl für das Grundsatzgesetz als auch das als unmittelbar anwendbare Bundesrecht eigene datenschutzrechtliche Regelungen zu schaffen.

Die Regelung zur Datenverwendung bezieht sich auf automationsunterstützte und manuelle Daten in gleicher Weise.

Abs. 1:

Als junge Erwachsene gelten Personen vom 18. Lebensjahr bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern ihnen über die Volljährigkeit hinaus noch Leistungen der Jugendwohlfahrt gewährt werden.

Die Berechtigung zur Verwendung personenbezogener Daten von DrittschuldnerInnen und BürgerInnen bezieht sich vor allem auf die Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

MelderInnen einer Kindeswohlgefährdung können zur Meldung gesetzlich verpflichtet sein oder auch freiwillig und anonym Meldung erstattet haben.

Unter Gesundheitsdaten sind einerseits anzeigepflichtige Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz sowie Krankheiten, die die Betreuungsfähigkeit einschränken oder einen hohen Betreuungsaufwand erfordern, zu verstehen, aber auch Daten betreffend den Gesundheitszustand der betreuten Minderjährigen wie Informationen über Impfungen, Erkrankungen, Unfälle, Medikation, Operationen oder Allergien.

Zur Identifikation soll in erster Linie das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz, BGBl. Nr. 10/2004) verwendet werden. Die Sozialversicherungsnummer darf als Identifikator einer Person in Ausnahmefällen nur dann verwendet werden, wenn kein Personenkennzeichen verfügbar ist, bzw. nicht errechnet werden kann.

Der Begriff „Vermögen“ umfasst Vermögensaktiva und Vermögenspassiva.

Abs. 2:

Gemäß § 14 DSG 2000 sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit so zu treffen, dass Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und Daten Unbefugten nicht zugänglich sind. Gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000 ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können.

Abs. 3:

Der Begriff „Betreuung“ ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst auch die Beratung.

Abs. 4:

Mit der Weitergabe bestimmter Daten an andere Jugendwohlfahrtsträger ist sowohl der Datenaustausch zwischen den einzelnen Jugendämtern als auch zwischen den Jugendwohlfahrtsträgern verschiedener Bundesländer gemeint.

Abs. 5:

Bei der Datenübermittlung an Gerichte ist im Einzelfall sicherzustellen, dass nur jene Daten übermittelt werden, die für das jeweilige gerichtliche Verfahren relevant sind. So sind beispielsweise in einem laufenden Unterhaltsverfahren Gesundheitsdaten des Minderjährigen an das Pflegschaftsgericht nur dann weiterzugeben, wenn sie

Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch (allfälliger Sonderbedarf) nach sich ziehen können.

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 4)

Die Änderung ist für die Beseitigung eines redaktionellen Versehens notwendig und dient nur der Klarstellung nicht aber der Änderung des In-Kraft-Tretens von § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2007.

Zu Z 3 (§42 Abs. 5)

Die Änderungen der gegenständlichen Novelle sollen mit 1. März 2008 in Kraft treten.