VORBLATT

Probleme:

–      Einkommensteuergesetz 1988: Die derzeitige Rechtslage begünstigt bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung von § 5 zu einer anderen Gewinnermittlungsart die Nichterfassung der bis zum Wechsel angewachsenen steuerpflichtigen stillen Reserve des Grund und Bodens. Bei nicht entgeltlich erworbenen unkörperlichen Wirtschaftsgütern kommt es zu einer doppelten Aufwandsberücksichtigung, wenn sie ins Ausland transferiert werden und aus diesem Anlass keine Steuer festgesetzt wird. Die bestehende Tarifgestaltung ist in Fällen, in denen im Einkommen unter Progressionsvorbehalt befreite ausländische Einkünfte enthalten sind, nicht gemeinschaftsrechtskonform. In einer Vielzahl von Fällen rechnen Unternehmen Überstunden und andere laufende oder sonstige Bezüge des Vorjahres – in einem so genannten 13. Lohnabrechnungslauf – auch erst nach dem 15. Jänner ab, und weisen die Lohnsteuer für diese (das Vorjahr betreffende) Zahlungen im Jahr der Abrechnung aus. Dadurch kommt es zu Abweichungen bei der in den Jahreslohnzetteln ausgewiesenen Lohnsteuer mit jener, die für das Kalenderjahr tatsächlich abgeführt wurde. Dies führt auch bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben zu Schwierigkeiten.

–      Körperschaftsteuergesetz 1988: Derzeit kann eine steuerwirksame Nacherfassung bei der  Firmenwertabschreibung in einer Gruppe durch Umgründungsvorgänge vermieden werden. Im Zusammenhang mit der Übertragung stiller Reserven bei einer Beteiligungsveräußerung gibt es ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten bei Privatstiftungen. Gemeinnützige Körperschaften, die auf Grund von nur in mehrjährigen Abständen durchgeführten Aktivitäten nicht jährlich ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen, sind bezüglich des Freibetrages für begünstigte Zwecke gegenüber jenen im Nachteil, die ihre steuerlich relevanten Aktivitäten im Jahresabstand entfalten.

–      Umgründungssteuergesetz: Es bestehen Besteuerungslücken im Zusammenhang mit Auslandsumgründungen.

–      Umsatzsteuergesetz 1994: Durch die zunehmende Schwarzarbeit und andere Formen der Umsatzsteuerverkürzung (Karussellbetrug, unberechtigter Abzug fiktiver Vorsteuern bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, missbräuchliche Verwendung von UID-Nummern) entgehen dem österreichischen Staat jährlich Steuereinnahmen in Millionenhöhe. Darüber hinaus sehen sich Unternehmer, die ihre Umsätze korrekt abrechnen, einem verstärkten Wettbewerb durch solche Unternehmer ausgesetzt, die ihre Leistungen „ohne Rechnung“ anbieten.

–      Bundesabgabenordnung: Die Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen sind derzeit in Hinblick auf die Generalprävention zu niedrig. Um Fälle von Steuerbetrug im Zusammenhang mit einzelgenehmigten Kraftfahrzeugen verhindern zu können, ist eine Erweiterung der Auskunftserteilung über durchgeführte Einzeltypisierungen erforderlich.

–      Finanzstrafgesetz: Die in fixen Geldbeträgen festgelegten Strafdrohungen stehen nicht mehr im Verhältnis zu der Geldwertentwicklung. Die Mindestgeldstrafe liegt derzeit unter der Vollstreckungsgrenze des § 242 BAO. Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 9), sieht nunmehr für Reisende erstmals auch eine Verpflichtung zur Anmeldung von Bargeld und diesem gleichgestellten Zahlungsmitteln, die diese über die Gemeinschaftsgrenze verbringen, vor. Dies wurde bereits auch mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 (BGBl I 99/2006) in § 17b ZollR-DG umgesetzt. Diese Änderung ist auch in der entsprechenden Sanktionsnorm (§ 48b FinStrG) nachzuvollziehen und eine dem Art. 9 der genannten VO entsprechende strafrechtliche Absicherung zu garantieren. Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005 wurden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 die Bestimmungen betreffend den Grundwehrdienst geändert, sodass die Strafaufschubsregelung des § 176 Abs. 4 FinStrG nicht mehr der dann geltenden Rechtslage entsprechen wird.

–      Abgabenexekutionsordnung: Die Gebühren für das Vollstreckungsverfahren wurden seit 1992 nicht erhöht.

–      Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kommunalsteuergesetz 1993: In einer Vielzahl von Fällen rechnen Unternehmen Überstunden und andere laufende oder sonstige Bezüge des Vorjahres – in einem so genannten 13. Lohnabrechnungslauf – auch erst nach dem 15. Jänner ab, und weisen die Abgaben für diese (das Vorjahr betreffende) Zahlungen im Jahr der Abrechnung aus. Dies führt bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben zu Schwierigkeiten.

Ziele und Lösungen:

–      Einkommensteuergesetz 1988: Der Antrag auf Bildung einer Grund- und Boden-Rücklage muss in der Steuererklärung gestellt werden. Bei Verbringung eines nicht entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgutes in das Ausland entsteht eine Steuerpflicht, wenn im Ausland ein Aktivposten angesetzt werden kann. Schaffung einer gemeinschaftsrechtskonformen Besteuerung von Einkünften in Fällen, in denen im Einkommen unter Progressionsvorbehalt befreite ausländische Einkünfte enthalten sind. Die Frist zur Abfuhr der Lohnsteuer für Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, wird verlängert.

–      Körperschaftsteuergesetz 1988: Schließen der Besteuerungslücke beim umgründungsbedingten Untergang von Beteiligungen, auf die eine Firmenwertabschreibung vorgenommen wurde. Beseitigung der Gestaltungsmöglichkeiten in der Privatstiftung bei Übertragung stiller Reserven nach einer Beteiligungsveräußerung. Kumulierung der Freibeträge für gemeinnützige Körperschaften, die in Jahren, in denen kein steuerliches Einkommen erzielt wurde, steuerlich nicht wirksam werden konnten.

–      Umgründungssteuergesetz: Schließen von Besteuerungslücken.

–      Umsatzsteuergesetz 1994: Legistische Maßnahmen zur Hintanhaltung von Umsatzsteuerverkürzungen, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Schwarzarbeit und zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von UID-Nummern.

         Einführung einer zusätzlichen Rechnungsausstellungsverpflichtung für Unternehmer, wenn diese Werklieferungen und –leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken an private Leistungsempfänger erbringen. Normierung einer einheitlichen Frist von sechs Monaten zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Rechnungsausstellung und der Möglichkeit der Festsetzung eines Gefährdungszuschlags bis zu 5.000 Euro durch die Abgabenbehörde, wenn der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

         Entfall des Abzugs fiktiver Vorsteuern beim Export gebrauchter Kraftfahrzeuge gemäß § 12 Abs. 16 und 17 UStG 1994.

         Legistische Klarstellung, dass im Sinne der EuGH-Judikatur (verb. Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03; verb. Rs. C-439/04 und C-440/04) kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz in ein umsatzsteuerliches Finanzvergehen einbezogen ist.

         Normierung einer Anzeigeverpflichtung für den Unternehmer bei Wegfall der Voraussetzungen, die für die Erteilung der UID-Nummer maßgebend waren.

–      Bundesabgabenordnung: Heranführung der Höchstbeträge an das AVG-Niveau. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Anfragen bei den Ämtern der Landesregierungen hinsichtlich genereller Auskunftserteilungen über durchgeführte Einzeltypisierungen bei einzelgenehmigten Kraftfahrzeugen.

–      Finanzstrafgesetz: Legistische Maßnahmen zur Anpassung des Finanzstrafgesetzes an europarechtliche und bundesgesetzliche Änderungen. Anpassung der Strafdrohungen an die wirtschaftliche Entwicklung und Festlegung einer vollstreckbaren Mindestgeldstrafe. Anpassung der Strafbestimmung des § 48b FinStrG an die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 9). Anpassung der Bestimmung des § 176 Abs. 4 FinStrG an das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005.

–      Abgabenexekutionsordnung: Erhöhung der Mindestgebühren, um den gestiegenen Einbringungskosten Rechnung zu tragen.

–      Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kommunalsteuergesetz 1993: Die Frist zur Abfuhr des Beitrages zum Familienlastenausgleichsfonds für Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, wird verlängert.

Alternativen:

–      Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

–      Größtenteils fallen die Änderungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

–      Zum Teil dient der Entwurf der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Die Steuerberechung in Fällen der Anwendung eines Progressionsvorbehaltes bei ausländischen Einkünften wird EU-konform gestaltet. Zusätzliche Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, Abl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 9 werden umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

–      Keine.


I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Die österreichische Bundesregierung setzt in ihrem Regierungsprogramm für die XXIII. Legislaturperiode ua Schwerpunkte im Bereich Betrugsbekämpfung.

Um die Abgabenmoral zu heben, braucht es nicht nur Instrumente, die die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern, sondern auch solche, die Betrug verhindern können. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem Ziel der Stärkung von Tax Compliance Rechnung.

Nicht alle gesetzten Maßnahmen haben eine unmittelbar messbare Auswirkung auf den Abgabenerfolg. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Sinne von Better Regulation sollen jedoch auch solche Maßnahmen gesetzt werden, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

–      Der Antrag auf Bildung einer Grund- und Boden-Rücklage muss in der Steuererklärung gestellt werden.

–      Eine Steuernichtfestsetzung aus Anlass des Wirtschaftsguttransfers in den EU-Raum für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Anlagegüter erfolgt nur insoweit, als die Wirtschaftsgüter im Ausland nicht aktiviert werden.

–      Um eine gemeinschaftsrechtskonforme Besteuerung sicherzustellen, sind in Fällen, in denen im Einkommen unter Progressionsvorbehalt befreite ausländische Einkünfte enthalten sind, anteilige Steuerabsetzbeträge von der nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer insoweit abzuziehen, als sie auf die befreiten Einkünfte entfallen.

–      Auf Grund der Fristverlängerung bei der Lohnsteuerabfuhr für Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, hat nunmehr der Arbeitgeber die Lohnsteuer bis zum 15. Februar abzuführen. Durch die Gesetzesänderung wird der schon bisherigen Vorgangsweise bei der Lohnabrechnung insbesondere bei zahlreichen Großunternehmen Rechnung getragen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die in den Jahreslohnzetteln ausgewiesene Lohnsteuer mit jener, die für das Kalenderjahr abgeführt wurde, übereinstimmt.

Körperschaftsteuergesetz 1988

–      Durch Schließen von Besteuerungslücken im Bereich der Gruppenbesteuerung soll eine systemkonforme Nacherfassung von Firmenwertabschreibungen erreicht werden. Beim umgründungsbedingten Untergang von Beteiligungen konnte eine steuerwirksame Nacherfassung bisher umgangen werden.

–      Um Nachteile von begünstigten Körperschaften, die mehrere Jahre keine Aktivitäten durchführen und damit kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen, auszugleichen, soll der Jahresfreibetrag nach § 23 KStG 1988 kumuliert werden können. Damit nur jene Körperschaften erfasst werden, die tatsächlich nur in mehreren Jahresabständen eine steuerlich relevante Tätigkeit entfalten, sollen nur jene Freibeträge kumuliert werden können, die zur Gänze nicht verbraucht werden.

Umgründungssteuergesetz

–      Anpassungserfordernis in Hinblick auf das EU-Verschmelzungsgesetz.

–      Klarstellung zur Sicherung des österreichischen Besteuerungsrechtes bei verschmelzungsbedingtem Verlust des Besteuerungsrechtes an einen ausländischen Anteilseigner. Entsprechende Regelung auch für den spaltungsbedingten Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes.

–      Sicherung des österreichischen Besteuerungsrechtes, wenn bei Verschmelzung oder Spaltung einem Steuerausländer als Gegenleistung bisher in Österreich steuerhängige eigene Anteile der übernehmenden Körperschaft gewährt werden.

Umsatzsteuergesetz 1994

–      Die Ausdehnung der Rechnungsausstellungsverpflichtung gegenüber privaten Empfängern von Werklieferungen und –leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken zielt auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit, insbesondere im Bereich der Bauwirtschaft, ab. Da privaten Auftraggebern bisher keine Rechnung ausgestellt werden musste, war es schwer zu überprüfen, ob eine Leistung legal erbracht worden ist.

–      § 12 Abs. 1 Z 1 letzter Satz ist auf die Bekämpfung des Karussellbetruges gerichtet. Dabei werden Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne dass die ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer entrichtet wird. Die neue Vorschrift soll verhindern, dass der Fiskus gezwungen ist, Steuerbeträge auszuzahlen, die er nicht erhalten hat.

–      Für das Finanzamt war es bisher in der Praxis schwierig, der Verpflichtung zur Zurücknahme des Bescheides über die Erteilung der UID-Nummer bei Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung maßgebend waren, nachzukommen, da es, mangels Meldeverpflichtung des Unternehmers (ausgenommen jener nach § 120 BAO), von diesen Umständen nur schwer Kenntnis erlangte. Aus diesem Grund wird nun eine Anzeigeverpflichtung für den Unternehmer normiert.

Bundesabgabenordnung

–      Im Interesse einer leichteren Durchsetzung von Anordnungen zur Vornahme vertretbarer Handlungen und im Sinne einer wirksameren Generalprävention sollen die Zwangsstrafen erhöht werden. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen werden an das AVG-Niveau herangeführt.

–      Um zur Erzielung von Steuergerechtigkeit die Besteuerung einzelgenehmigter Kraftfahrzeuge sicherzustellen, sind unter anderem auch Anfragen bei den Ämtern der Landesregierungen erforderlich, um generelle Auskunftserteilungen über durchgeführte Einzeltypisierungen einzuholen. Dafür soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Finanzstrafgesetz

–      Durch die Anpassung der Mindeststrafen und eine Erhöhung um den Verbraucherpreisindex wird den Geldwertentwicklungen Rechnung getragen

–      Die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 9), wurde bereits mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 (BGBl I 99/2006) in § 17b ZollR-DG umgesetzt. Um eine dem Art. 9 der genannten VO entsprechende strafrechtliche Absicherung zu garantieren, muss auch eine entsprechende Sanktionsnorm (§ 48b FinStrG) implementiert werden.

Abgabenexekutionsordnung

–      Die seit 1992 nicht mehr erhöhten Mindestgebühren für das Vollstreckungsverfahren sollen angemessen erhöht werden, um die gestiegenen Einbringungskosten abzugelten.

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Kommunalsteuergesetz 1993

      Auf Grund der Fristverlängerung bei der Abfuhr des Beitrages zum Familienlastenausgleichsfonds für Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, hat nunmehr der Arbeitgeber den Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds bis zum 15. Februar abzuführen.

Auswirkungen auf Wirtschaftsstandort und Beschäftigung:

Durch den Wegfall unerwünschter Verzerrungen der Entscheidungen und Verhaltensweisen der Wirtschaftsakteure wird die gesamtwirtschaftliche Effizienz erhöht und die Finanzierung des Staates abgesichert. Durch den Abbau von potenziellen steuerlichen Barrieren wird die Arbeitsmobilität verbessert, durch die Anpassung an Usancen in den Unternehmen wird ein Schritt zur better regulation gesetzt. In Summe verbessern die Maßnahmen damit Wirtschaftswachstum und Beschäftigung.

Finanzielle Auswirkungen

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen keine messbaren finanziellen (Folge)Kosten zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen werden Mehreinnahmen bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und bei den Strafen von insgesamt rd. 25 Mio. Euro jährlich erwartet. Davon entfallen als Ertragsanteile und als abgabenabhängige Transfers auf die Länder 4,2 Mio. Euro und auf die Gemeinden 2,2 Mio. Euro.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

Für den Bereich der Umsatzsteuer werden Informationsverpflichtung(en) normiert, die Verwaltungslasten in Höhe von 110.000 EUR verursachen. Die Änderungen in den übrigen Gesetzen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf Verwaltungslasten.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.


II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988

Zu Z 1 und 4 (§ 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988):

Die Änderung dient zur Klarstellung, dass im Falle von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eine Kalendertagsabrechnung von Taggeldern nicht möglich ist.

Zu Z 2 und 15 (§ 4 Abs. 10 Z 3 lit. b und § 124b Z 141 EStG 1988):

Wird beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart die stille Reserve des Grund und Bodens nicht versteuert, kann sie auf Antrag einer Rücklage (einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden, die erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens oder der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu versteuern ist. In der Praxis wurde vielfach beobachtet, dass im Jahr des Verlassens der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 weder eine Versteuerung der stillen Reserven im Übergangsgewinn erfolgt, noch eine Rücklage gebildet wird. Wird der Fehler aber entdeckt, ist eine Nachholung des Antrages nach derzeitiger Rechtslage nicht ausgeschlossen. Im Interesse der Sicherstellung der Besteuerung der während der Zeit der § 5-Gewinnermittlung entstandenen stillen Reserve soll der Besteuerungsaufschub durch Bildung einer Rücklage (eines steuerfreien Betrages) nur dann zulässig sein, wenn der Antrag in der Steuererklärung des Jahres des Wechsels der Gewinnermittlung gestellt wird. Im Fall einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (§ 188 BAO) ist der Antrag vom jeweiligen Mitunternehmer in der Feststellungserklärung zu stellen.

Zu Z 3 (§ 6 Z 6 lit. b EStG 1988):

Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darf nach § 4 Abs. 1 vorletzter Satz kein Aktivposten angesetzt werden; diese Wirtschaftsgüter sind damit im Inland sofort aufwandswirksam. Werden solche Wirtschaftsgüter in den EU/EWR-Raum überführt oder werden Betriebe/Betriebsstätten mit solchen Wirtschaftsgütern in den EU/EWR-Raum verlegt, soll eine Nichtfestsetzung für die nicht entgeltlich erworbenen unkörperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens insoweit möglich sein, als für diese Wirtschaftsgüter im Ausland kein Aktivposten angesetzt werden kann. Werden diese Wirtschaftsgüter im Ausland hingegen anlässlich der Überführung/Verlegung aufgewertet und in weiterer Folge in der Regel aufwandswirksam abgeschrieben, soll eine Nichtfestsetzung nicht zulässig sein. Die Bestimmung soll damit eine Doppelberücksichtigung (im Inland und im Ausland) von (nur einmal angefallenen) Aufwendungen ausschließen und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (zB EuGH 7. September 2006, C-470/04).

Zu Z 5, 8, 9 und 11 (§ 19 Abs. 1, § 77 Abs. 5, § 79 Abs. 2 und 3 und § 84 Abs. 3 EStG 1988):

In der Praxis kommt es häufig vor, dass in einem so genannten 13. Lohnabrechnungslauf im Folgejahr Aufrollungen und Nachträge für das Vorjahr abgerechnet werden. Dabei handelt es sich meist um die Zahlung von Überstunden für das Vorjahr und anderer laufender oder sonstiger Bezüge, die sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zuzurechnen sind. Durch die Gesetzesänderung sollen diese bis zum 15. Februar des Folgejahres durch den Arbeitgeber vorgenommenen Nachverrechnungen auch steuerlich dem Vorjahr zugerechnet werden.

Durch die Neuregelung hat der Arbeitgeber für Bezüge, die das Vorjahr betreffen und die nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt werden, die Lohnsteuer bis zum 15. Februar abzuführen. Die Lohnsteuer für diese Bezüge soll als Lohnsteuer des Vorjahres ausgewiesen werden. Weiters sind diese Bezüge in das Lohnkonto und in den Lohnzettel des Vorjahres aufzunehmen.

Die Anwendung der steuerlichen Begünstigung für Nachzahlungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 ist in solchen Fälle nicht möglich, weil sie auch bei einer Zurechnung dieser Bezüge zu dem Kalenderjahr der Zahlung infolge der willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes nicht zum Tragen kommt. Durch die Neuregelung sind allerdings jene Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen zu berücksichtigen, die bei einer Auszahlung der Bezüge im laufenden Kalenderjahr anzuwenden sind.

Weiters wird die Verpflichtung zur Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels bei steuerlich relevanten Änderungen gesetzlich verankert.

Die Gesetzesänderung verursacht keine budgetären Auswirkungen und entspricht der gegenwärtigen Vorgangsweise insbesondere zahlreicher Großbetriebe. Mit dieser Regelung wird zukünftig auch gewährleistet, dass die in den Jahreslohnzetteln ausgewiesene Lohnsteuer mit jener, die für das Kalenderjahr abgeführt wurde, übereinstimmt. Diese Übereinstimmung ist insbesondere für die Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung.

Die gesetzlichen Regelungen betreffend Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer sind entsprechend anzupassen.

Zu Z 6 und 15 (§ 33 Abs. 10 und § 124b Z 141 EStG 1988):

Hinsichtlich der Regeln über die Kürzung der Absetzbeträge bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes bestehen europarechtliche Bedenken, da sie zu einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit und damit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten höheren Besteuerung führen. Deshalb war eine Neuregelung erforderlich.

Abs. 10 sieht daher nunmehr vor, dass in Fällen, in denen unter Progressionsvorbehalt befreite ausländische Einkünfte zu berücksichtigen sind, der Durchschnittssteuersatz zunächst weiterhin mit Berücksichtigung der Absetzbeträge zu ermitteln ist. Sodann ist jedoch in jenem Ausmaß, das dem Anteil der unter Progressionsvorbehalt befreiten ausländischen Einkünfte am Gesamteinkommen entspricht, ein Restabsetzbetrag zu ermitteln und steuermindernd abzuziehen. Dadurch kommt es in derartigen Fällen im Effekt zu einer ungeschmälerten Berücksichtigung der Absetzbeträge.

Beispiel:

Einkommen                                                                         20.000

ausländische Einkünfte                                                   5.000

Bemessungsgrundlage Durchschnittssteuersatz         25.000

 

Steuer vor Absetzbeträge                                                 5.750

- AVAB                                                                                 - 364

Steuer nach Absetzbeträge                                              5.386

 

Durchschnittssteuersatz (5.386/25.000*100)             21,54%

Ermittlung Rest-AVAB: 5.000/25.000*100= 20

20% von 364 (AVAB)= 72,8

21,54% von 20.000                                                           4.308

- Restabsetzbetrag                                                             - 72,8

Einkommensteuer                                                              4235,20

Im ersten Satz wurde ein Fehlverweis berichtigt.

Zu Z 7 und 10 (§ 41 Abs. 1 Z 6 und § 83 Abs. 2 Z 2 EStG 1988):

Während ein zu Unrecht berücksichtigter Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag in der Veranlagung korrigiert werden kann (Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 5), kann ein dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht berücksichtigtes Pendlerpauschale nach derzeitiger Rechtslage von der Behörde nur dann in der Veranlagung berichtigt werden, wenn diese auf Antrag erfolgt. Nimmt das Finanzamt in einem solchen Fall die Korrektur vor, kann der Steuerpflichtige den Antrag im Berufungsweg zurückziehen. Das Finanzamt muss dann einen gesonderten, auf § 83 Abs. 2 Z 2 gestützten, Bescheid erlassen. Um dies zu vermeiden, soll der Fall des zu Unrecht berücksichtigten Pendlerpauschales als neuer Pflichtveranlagungstatbestand in § 41 vorgesehen werden. § 83 Abs. 2 Z 2 kann dementsprechend entfallen.

Zu Z 12 (§ 99 Abs. 2 Z 2 EStG 1988):

Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen: Die Mitteilung soll an den Abzugsverpflichteten erfolgen, das ist der Schuldner der Einkünfte, nicht der Schuldner der Abzugsteuer (§ 100 Abs. 2).

Zu Z 13 (§ 100 Abs. 4 Z 3 EStG 1988):

Berichtigung der Zitierung.

Zu Z 14 (§ 124 EStG 1988):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl I Nr. 24/2007, wurden die Absatzbezeichnungen in § 14 EStG 1988 teilweise geändert. Der Verweis in § 124 wird an diese Änderung angepasst.

Zu Z 15 (§ 124b Z 140 EStG 1988):

Im Rahmen der Reisekosten-Novelle 2007 wurde eine Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Fahrkostenvergütungen und Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte vorgenommen. Demzufolge liegen bei Fahrten vom Wohnort zu einem Einsatzort, sofern diese Fahrten überwiegend im Kalendermonat erfolgen, ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 vor. Die Regelung des § 26 Z 4 lit. a letzter Satz wurde für die Bau- und Montagetätigkeit nicht übernommen, weil für diesen Bereich von ständig wechselnden Einsatzorten ausgegangen wurde und deswegen im Hinblick auf die umfangreichen kollektivvertraglichen Umstellungsmaßnahmen sowie die ins Auge gefasste Steuerreform 2010 eine entsprechende Übergangsfrist bis 31. Dezember 2009 eingeräumt wurde.

Die gewählte Formulierung würde aber einen Ausschluss des Pendlerpauschales für diese Fahrten bewirken und zwar insbesondere in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen oder einen geringeren Kostenersatz leistet. Diese Interpretation würde der angestrebten Änderung zuwiderlaufen.

Zur Klarstellung, dass in diesen Fällen sehr wohl ein Pendlerpauschale zusteht, wird die Formulierung geändert. Der ursprünglich angestrebte Effekt, dass eine Übergangsregelung für Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers zu Baustellen oder Montageeinsatzorten eingeräumt wurde, bleibt unverändert aufrecht.

Wird vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber insbesondere aufgrund keines oder eines geringen Fahrtkostenersatzes das Pendlerpauschale für diese Fahrten geltend gemacht, sind die vom Arbeitgeber ausgezahlten Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des zustehenden Pendlerpauschales als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Wurde vom Arbeitgeber kein Kostenersatz und auch kein Pendlerpauschale berücksichtigt, steht als Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung das Pendlerpauschale zu.

Zu Artikel 2

Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Zu Z 1 und 4 (§ 9 Abs. 7 und 8 und § 26c Z 13 KStG 1988):

Zu Abs. 7:

Die Firmenwertabschreibung führt nach § 9 Abs. 7 bisheriger letzter Teilstrich zu einer Verminderung des Buchwertes der abgeschriebenen Beteiligung. Nach dem Sinn und Zweck der Firmenwertabschreibung soll daher bei der beteiligten Körperschaft, die die Firmenwertabschreibung vornimmt, im Falle einer späteren Veräußerung der Beteiligung eine steuerwirksame Nacherfassung der vorgenommenen Firmenwertabschreibung erfolgen. Durch Umgründungsvorgänge (insbesondere Verschmelzungen) ist es aber bisher möglich, diese Nacherfassung zu umgehen. Diese Lücke soll nunmehr geschlossen werden.

Beispiel:

Der Gruppenträger (österreichische Holding) ist zu 100% an den inländischen Gruppenmitgliedern GM1 und GM2 beteiligt. Auf die Beteiligung an GM1 nimmt der Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung im Ausmaß von 50% der Anschaffungskosten vor (über fünfzehn Jahre verteilt). Der Buchwert der Beteiligung an GM1 vermindert sich dadurch. Veräußert der Gruppenträger in weiterer Folge die Beteiligung an GM1 und hat GM1 zwischenzeitlich nicht an Wert verloren, wird die abgesetzte Firmenwertabschreibung im Veräußerungsgewinn nacherfasst. Um eine solche Nacherfassung zu vermeiden, konnte bisher zB GM1 up stream auf den Gruppenträger verschmolzen werden. Dieses umgründungsbedingte Untergehen einer firmenwertabgeschriebenen Beteiligung soll grundsätzlich zu einer Nacherfassung der vorgenommen Firmenwertabschreibung zum Umgründungsstichtag führen; die Nacherfassung hat immer bei jener beteiligten Körperschaft zu erfolgen, die die Firmenwertabschreibung vorgenommen hat (im Beispiel beim Gruppenträger). Sollte eine down stream-Verschmelzung des Gruppenträgers auf GM1 erfolgen, geht die Beteiligung auf Grund der Durchschleusung auf den oder die Gesellschafter des Gruppenträgers unter und hat ebenfalls eine Nachversteuerung Platz zu greifen.

Sollte GM1 im Jahr 16 nicht auf den Gruppenträger, sondern auf eine gruppenfremde Körperschaft verschmolzen werden, hat noch keine Nacherfassung der vorgenommenen Firmenwertabschreibung zu erfolgen, weil der Gruppenträger als Gegenleistung für die untergehende Beteiligung eine Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft erhält. Sollte in weiterer Folge die übernehmende Körperschaft auf den Gruppenträger verschmolzen werden, hat wiederum eine Nacherfassung beim Gruppenträger zu erfolgen.

Sollte der Gruppenträger auf eine gruppenfremde Körperschaft verschmolzen werden, geht zwar die Gruppe unter; da die Nachversteuerung aber nicht an den aufrechten Bestand der Unternehmensgruppe anknüpft, geht durch die Verschmelzung des Gruppenträgers auch die Nachversteuerungshängigkeit auf die übernehmende Körperschaft über. Sollte in weiterer Folge das seinerzeitige (bis zur Verschmelzung des Gruppenträgers) Gruppenmitglied GM1 auf die übernehmende Körperschaft up stream verschmolzen werden, hat die Nachversteuerung bei der übernehmenden Körperschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen.

Sollte der Gruppenträger (während aufrechter Gruppe) auf GM1 down stream verschmolzen werden und geht das Besteuerungsrecht Österreichs an der durchgeschleusten Beteiligung verloren, geht insoweit die Nachversteuerung der vorgenommen Firmenwertabschreibung als lex specialis der (sofortigen oder aufgeschobenen) Besteuerung nach § 5 Abs. 1 Z 4 Umgründungssteuergesetz vor.

Zu Abs. 8:

Es soll klargestellt werden, dass der Gruppenantrag mittels des amtlichen Vordrucks zu stellen ist.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 4 Z 1 KStG 1988):

Mit der vorgesehenen Einschränkung der Übertragung stiller Reserven auf die Anschaffung von Ersatzbeteiligungen sollen Steuergestaltungen im Bereich der einer Privatstiftung nahe stehenden Gesellschaften ausgeschlossen werden. Entsprechende Ausschlussregelungen finden sich auch im Bereich der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 Abs. 7 und beim Forschungsfreibetrag für Auftragsforschung gemäß § 4 Abs. 4 Z 4b Einkommensteuergesetz 1988.

Zu Z 3 (§ 23 KStG 1988):

Begünstigte, Zwecken im Sinne der § 5 Z 6 dienende Körperschaften, die auf Grund von nur in mehrjährigen Abständen durchgeführten Aktivitäten nicht jährlich ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen, sind gegenüber jenen im Nachteil, die ihre steuerlich relevanten Aktivitäten im Jahresabstand entfalten. Da davon auszugehen ist, dass bei in längeren Zeitabständen durchgeführten Veranstaltungen (zB Jubiläumsfeste etc) in der Regel ein höherer Gewinn erzielt wird, wären sie steuerlich benachteiligt, wenn sie nur den betreffenden Jahresfreibetrag abziehen könnten. Um diesen Nachteil auszugleichen, soll eine Ansammlung jener Freibeträge möglich sein, die in Jahren, in denen kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird, steuerlich nicht wirksam werden konnten. Der Logik des Freibetrages entsprechend kann nur ein Freibetrag vorgetragen werden, der zur Gänze nicht wirksam geworden ist, sodass ein nur teilweiser „Verbrauch“ eines Jahresfreibetrages das Vortragen des unverbrauchten Restes nicht ermöglicht. Hinsichtlich der Freibetragsverrechnung soll kein Wahlrecht bestehen. Übersteigt in einem Jahr das Einkommen den Jahresfreibetrag, sind daher alle vorgetragenen Jahresfreibeträge zu berücksichtigen. Es soll aber primär der im Jahr der steuerrelevanten Aktivität zustehende Jahresfreibetrag zur Verrechnung kommen. Nur im Fall, dass dieser nicht ausreicht, das Einkommen abzudecken, sollen „angesparte“ Freibeträge in der Reihenfolge ihres Entstehens verrechnet werden können, soweit sie zur Abdeckung des Einkommens erforderlich sind. Restliche nicht verbrauchte Freibeträge können in den Folgejahren bis zum Ablauf der jeweiligen Zehnjahresfrist verrechnet werden.

Beispiel:

Der gemeinnützige Verein hat in den Jahren 01 bis 03 keine Einkünfte, im Jahr 04 ein Einkommen in Höhe von 6.000 €. Vortragsfähig ist der Freibetrag 01 iHv 7.300 € bis zum Jahre 11, jener aus 02 bis zum Jahre 12 und jener aus 03 bis zum Jahre 13. Im Jahr 04 kommt es durch den Teilansatz des Freibetrages in Höhe von 6.000 € zu keiner Steuerpflicht, der restliche Freibetrag von 1.300 € kann nicht vorgetragen werden. In den Jahren 05 bis 11 ergeben sich jeweils nach Verrechnung der jährlichen Freibeträge keine steuerpflichtigen Einkommen. Im Jahre 12 findet die 50-Jahr-Feier des Vereines statt, es ergibt sich ein steuerpflichtiges Einkommen von 20.000 €. Zunächst ist der Freibetrag 12 zu verrechnen, das restliche Einkommen von 12.700 € ist mit den offenen Freibeträgen von 14.600 € zu verrechnen (der Freibetrag aus 01 ist nicht mehr verrechenbar). Der Freibetragsrest von 1.900 € (aus dem Jahre 03) kann letztmalig im Jahr 13 verrechnet werden.

Zu Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Zu Z 1 und 5 (§ 1 Abs. 2 und 3. Teil Z 13 UmgrStG):

Nach der bisherigen Bestimmung war in Hinblick auf § 5 SE-Gesetz eine Nichtfestsetzung bei Exportverschmelzung auf im EU/EWR-Raum doppelt ansässige Kapitalgesellschaften nicht möglich. Das EU-Verschmelzungsgesetz (Inkrafttreten 15.12.2007; Umsetzung der Rl 2005/56/EG) lässt nach § 3 Abs. 1 auch Exportverschmelzungen auf im EU/EWR-Raum doppelt ansässige Kapitalgesellschaften zu. Die Änderung soll dem EU-Verschmelzungsgesetz Rechnung tragen und steht auch in Einklang mit Art 3 Fusionsbesteuerungsrichtlinie (Rl 90/434/EWG idF Rl 2005/19/EG).

Zu Z 2 und 5 (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 5 und 3. Teil Z 14 UmgrStG):

§ 5 Abs. 1 Z 4 bleibt inhaltlich unverändert, soll aber sprachlich klarer gefasst werden.

Die neue Z 5 entspricht § 20 Abs. 2 Z 2. Dabei soll für den Fall, dass eine übernehmende inländische Aktiengesellschaft als Gegenleistung eigene Aktien ausgibt und diese Aktien ausländischen Anteilsinhabern zukommen, das wegfallende Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch eine sofortige oder gegebenenfalls aufgeschobene Grenzbesteuerung gewahrt werden. Da das Besteuerungsrecht hinsichtlich eines körperschaftsteuerhängigen Vermögensteiles der übernehmenden Aktiengesellschaft berührt ist, sollen die stillen Reserven bei der AG erfasst werden.

Zu Z 3 und 5 (§ 18 Abs. 2 Z 1 und 3. Teil Z 15 UmgrStG):

Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 unterliegen rückbezogene tatsächliche Entnahmen und vorbehaltene Entnahmen dann der Ausschüttungsfiktion gemäß § 18 Abs. 2, wenn sie zu einem Absinken des Buchwertes des einzubringenden Vermögens unter den Nullstand führen oder bei Vorliegen eines bereits negativen Buchwertes diesen erhöhen. Bei vorbehaltenen Entnahmen tritt die Abfuhrverpflichtung für die Kapitalertragsteuer aber nicht sofort, sondern nach § 18 Abs. 2 Z 1 binnen einer Woche nach Tilgung der vorbehaltenen Entnahme, nach Beschluss auf Auflösung oder nach Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung ein. Überträgt jedoch der Einbringende die Beteiligung (samt Forderung gegenüber der Gesellschaft) vor Tilgung der vorbehaltenen Entnahme auf eine Privatstiftung, konnte bisher auf Grund des besonderen Steuersystems von Privatstiftungen die Kapitalertragsteuer vermieden werden. Denn veräußert etwa die Privatstiftung die zugewendete Beteiligung, würde der Veräußerungsgewinn an sich nach § 22 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 der Zwischensteuer iHv 12,5% unterliegen. Diese Besteuerung unterbleibt nach § 13 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 aber insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 getätigt werden. Damit tritt im Ergebnis eine Nichtbesteuerung der bei der Einbringung von der Ausschüttungsfiktion erfassten vorbehaltenen Entnahme ein. Diese Lücke soll nunmehr geschlossen werden. § 20 Abs. 2 UmgrStG stellt durch die steuerwirksame Erhöhung der Anschaffungskosten oder Buchwerte sicher, dass keine übermäßige Besteuerung eintreten kann.

Zu Z 4 und 5 (§ 36 und 3. Teil Z 14 UmgrStG):

Der neue Abs. 3 betrifft in Z 1 die mögliche Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich nur auf Anteilsinhaberebene. § 32 Abs. 1 sieht nur für den Fall der Einschränkung der Steuerhängigkeit des übertragenen Vermögens eine (anteilige) Ausnahme von der Geltung des Art. VI vor. Sollte es bei einer Spaltung zu einer gesellschaftsrechtlich gedeckten Anteilsgewährung an im Inland nicht steuerpflichtige Personen kommen, sollen analog zu den bestehenden Regelungen in § 5 und § 9 die mit dem Verlust des Besteuerungsrechtes verbundenen Rechtsfolgen der Sofortbesteuerung oder gegebenenfalls der aufgeschobenen Besteuerung zur Anwendung kommen.

Beispiel:

Gesellschafter der inländischen B-GmbH sind zu 25% der in der Schweiz ansässige A und zu 75% die Deutschland ansässige A-AG. Die B-GmbH spaltet die 100%ige Beteiligung an der inländischen C-GmbH nach den Vorschriften des Spaltungsgesetzes und Art VI UmgrStG auf diese ab. Der zur eigenen Beteiligung gewordene Anteil muss sofort nach Übernahme an Stelle einer Gewährung von neuen Anteilen den Gesellschaftern der spaltenden B-GmbH zukommen. Da damit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den durchgeschleusten Anteilen verloren geht, kommt es zum Spaltungsstichtag zur Grenzbesteuerung der stillen Reserven, wobei die A-AG das Recht auf einen Besteuerungsaufschub wahrnehmen kann.

Die neue Z 2 entspricht § 5 Abs. 1 Z 5.

Zu Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Zu Z 1 und 5 (§ 11 Abs. 1 und § 28 Abs. 29 Z 1 UStG 1994):

§ 11 Abs. 1 dehnt die Verpflichtung des Unternehmers zur Rechnungsausstellung auf steuerpflichtige Werklieferungen und -leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken aus, die an private Leistungsempfänger erbracht werden. Ist der Empfänger solcher Umsätze ein Unternehmer oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, folgt die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung bereits aus der bisherigen Normierung des § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz zweiter Satz. Da eine Präventivwirkung regelmäßig nur bei entsprechender Sanktionierung erreicht werden kann, wird der Abgabenbehörde die Befugnis eingeräumt, einen Gefährdungszuschlag bis zur Höhe von 5.000 Euro festzusetzen, wenn der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung gemäß § 11 Abs. 1 erster Unterabsatz zweiter und dritter Satz nicht oder nicht rechtzeitig (die abgabenrechtliche Frist zur Rechnungslegung beträgt sechs Monate) nachkommt. Da der Gefährdungszuschlag als Nebenanspruch iSd § 3 Abs. 2 BAO zu qualifizieren ist, richtet sich seine Verbuchung nach § 213 Abs. 1 BAO.

Zu Z 2 und 5 (§ 12 Abs. 1 Z 1 und § 28 Abs. 29 Z 1 UStG 1994):

Nach der Judikatur des EuGH (verb. Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03; verb. Rs. C-439/04 und C-440/04) steht einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Die Änderungen haben daher lediglich klarstellenden Charakter.

Zu Z 3 und 5 (§ 12 Abs. 16 und 17 und § 28 Abs. 29 Z 2 UStG 1994):

Das Recht zum Abzug fiktiver Vorsteuern bei der Ausfuhr gebrauchter Kraftfahrzeuge gemäß § 12 Abs. 16 und 17 wird ersatzlos gestrichen. Diese Normierung sollte den Export von Gebrauchtwagen fördern und als Anreiz zur Erneuerung des Fuhrparks sowie zur Verbesserung der ökologischen Situation in den Nachbarländern dienen. Da mittlerweile zahlreiche Staaten, die diese gesetzliche Konzeption vor Augen hatte, der EU beigetreten sind, ist der Normierung der Anwendungsbereich weitgehend entzogen. Darüber hinaus wurde diese Regelung zum Vorsteuerbetrug genutzt, indem gefälschte Ausfuhrnachweise für Altkraftfahrzeuge vorgelegt wurden.

Zu Z 4 und 5 (Art. 28 Abs. 1 und § 28 Abs. 29 Z 3 UStG 1994):

Normiert wird die Verpflichtung des Unternehmers, jede Änderung der Verhältnisse, die für die Erteilung der UID-Nummer maßgebend waren, insbesondere die Beendigung der Unternehmereigenschaft, dem Finanzamt innerhalb eines Kalendermonats ab Eintritt der Änderung anzuzeigen. Damit soll der missbräuchlichen Verwendung von UID-Nummern vorgebeugt werden. Die vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit a FinStrG dar.

Zu Artikel 5

Änderung der Bundesabgabenordnung

Zu Z 1 (§ 111 BAO):

Die Erhöhung des Höchstbetrages für Zwangsstrafen erfolgt im Interesse der leichteren Durchsetzung von Anordnungen zur Vornahme vertretbarer Handlungen. Nach § 329 (deutsche) Abgabenordnung beträgt die Grenze für das Zwangsgeld derzeit 25.000 Euro (somit das Fünffache des nunmehrigen Betrages).

Zu Z 2 und 3 (§§ 112 und 112a BAO):

Die Höchstbeträge für Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen betragen nach § 34 AVG bzw. § 35 AVG jeweils 726 Euro; diese Strafen sind in der BAO mit 400 Euro begrenzt. Eine Angleichung der BAO-Beträge an jene des AVG erfolgt im Interesse einer wirksameren Generalprävention.

Zu Z 4 (§ 158 Abs. 4 BAO):

Ermittlungen haben ergeben, dass bis zu 25% der einzelgenehmigten Kraftfahrzeuge nicht korrekt versteuert wurden bzw. werden. Um zur Erzielung von Steuergerechtigkeit diese Fälle ermitteln zu können, sind unter anderem auch Anfragen bei den Ämtern der Landesregierungen hinsichtlich genereller Auskunftserteilungen über durchgeführte Einzeltypisierungen erforderlich. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.

Zu Artikel 6

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Zu Z 1 (§ 16 FinStrG):

Gemäß § 242 BAO in Verbindung mit § 172 Abs. 1 FinStrG sind Beträge unter 20 Euro nicht zu vollstrecken. Die Mindestgeldstrafe ist daher entsprechend anzupassen.

Zu den Z 2 bis 5, 7 und 8 (§§ 39 Abs. 2, 40, 48 Abs. 2, 48a Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 FinStrG):

Es handelt sich um eine einheitliche Anpassung der Strafrahmen an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, womit auch eine Betragsglättung verbunden wird.

Zu Z 6 (§ 48b FinStrG):

Mit Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 9), in Kraft getreten am 15.6.2007, wird nunmehr für Reisende eine Verpflichtung zur Anmeldung von Bargeld und diesem gleichgestellten Zahlungsmitteln, die diese über die Gemeinschaftsgrenze verbringen, normiert. Aus diesem Grunde erfolgte auch mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 (BGBl I 99/2006) eine entsprechende Anpassung des § 17b ZollR-DG, der nunmehr in seinem neuen Abs. 3 diese Anmeldeverpflichtung übernimmt.

Gem. Art 9 der genannten Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen für den Fall der Verletzung der Anmeldepflicht festzulegen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

§ 48b FinStrG, mit dem die strafrechtliche Absicherung der Kontrolle des Bargeldverkehrs umgesetzt wird, bringt in seiner derzeitigen Fassung nicht klar zum Ausdruck, ob auch die Verletzung der nunmehr bestehenden Anmeldepflicht vom Tatbestand umfasst ist. Um diesbezügliche Unklarheiten auszuschließen, ist die Verletzung der Anmeldepflicht ausdrücklich in die Strafbestimmung aufzunehmen.. Damit ist auch eine Anpassung der Überschrift erforderlich.

In Anbetracht der Bedeutung, der die Kontrolle des Bargeldverkehrs für die Betrugsbekämpfung zukommt, war auch die Strafdrohung in Sinne der sich aus Art. 9 der genannten VO ergebenden Verpflichtung zur effektiven und abschreckenden Sanktionierung von Zuwiderhandlungen anzuheben. Die vorgeschlagene Höchststrafe von 50.000 Euro (bisher 10.000 Euro) bzw. 25.000 Euro (bisher 5.000 Euro) ist im Vergleich etwa zu jener der Bundesrepublik Deutschland (bis zu 1 Million Euro) immer noch als dem österreichischen Sanktionensystem angemessen anzusehen.

Zu Z 9 und 10 (§ 176 Abs. 4 lit. a und § 265 Abs. 1k FinStrG):

Mit Artikel I Z 9c des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, werden § 20 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, betreffend Grundwehrdienst und Truppenübungen und § 21 WG 2001 betreffend Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung mit Inkrafttreten am 1.1.2008 geändert.

§ 20 WG 2001 regelt hinkünftig ausschließlich den Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten unter Entfall der Truppenübungen, § 21 WG 2001 die an Stelle der Kaderübungen neu eingeführten Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung.

Im § 176 Abs. 4 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, wird auf den Grundwehrdienst oder Truppenübungen Bezug genommen. Diese Bestimmung ist daher an jene Rechtslage, welche durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 geschaffen wurde, anzupassen.

Die Änderung des § 176 Abs. 4 lit. a soll gleichzeitig mit der Änderung des Wehrgesetzes 2001 in Kraft treten.

Zu Artikel 7

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Zu Z 1 und 2 (§ 26 Abs. 1 und § 90a Abs. 8 Abg. E.O.):

Das seit 1992 unveränderte Mindestmaß der Gebühren (100 S bzw. 7,20 Euro) soll angemessen erhöht werden, um den gestiegenen Einbringungskosten Rechnung zu tragen.

Zu Artikel 8

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Zu § 43 Abs. 1 FLAG:

Siehe dazu Artikel 1, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, Erläuterungen zu Z 5, 8, 9 und 11 (§ 19 Abs. 1, § 77 Abs. 5, § 79 Abs. 2 und 3 und § 84 Abs. 3 EStG 1988);

Zu Artikel 9

Änderung des Kommunalsteuergesetzes

Zu § 11 Abs. 2 KommStG 1993:

Siehe dazu Artikel 1, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, Erläuterungen zu Z 5, 8, 9 und 11 (§ 19 Abs. 1, § 77 Abs. 5, § 79 Abs. 2 und 3 und § 84 Abs. 3 EStG 1988).


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

 

§ 4. (1) bis (9) ...

§ 4. (1) bis (9) ...

 

(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unter-kunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 erge-benden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

(5) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unter-kunft bei ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 erge-benden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

 

(6) bis (9) ...

(6) bis (9) ...

 

(10) 1. und 2. ...

(10) 1. und 2. ...

 

           3. a) ...

           3. a) ...

 

               b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Be-triebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.

               b) Beim Übergang von der Gewinnermittlungsart gemäß § 5 auf eine andere Gewinnermittlungsart sind die stillen Reserven des Grund und Bodens und des gewillkürten Betriebsvermögens aufzudecken und zu versteuern. Auf Grund eines in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) gestellten Antrages sind die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens aber einer Rücklage (bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 einem steuerfreien Betrag) zuzuführen, die (der) erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes insoweit zu versteuern ist, als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vor-handen sind.

 

(11) und (12) ...

(11) und (12) ...

 

§ 6. 1. bis 5. ...

§ 6. 1. bis 5. ...

 

           6. a) ...

           6. a) ...

 

               b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

               b) Auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen:

 

                1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder

                1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder

 

                2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

                2. bei Verlegung von Betrieben oder Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung

 

                        – in einen Staat der Europäischen Union oder

                        – in einen Staat der Europäischen Union oder

 

                        – in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Re-publik Österreich besteht.

                        – in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Re-publik Österreich besteht.

 

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzu-sprechen.

Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen

 

Eine spätere Überführung oder Verlegung

Für nicht entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des An-lagevermögens unterbleibt eine Festsetzung insoweit, als für die Wirt-schaftsgüter nach der Überführung oder Verlegung im Ausland kein Aktivposten angesetzt werden kann.

 

                        – in einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

Eine spätere Überführung oder Verlegung

 

                        – in einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

                        – in                einen Staat, der nicht der Europäischen Union angehört oder

 

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Aus-scheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksich-tigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

                        – in                einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich nicht besteht,

 

 

gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Aus-scheiden eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Überführung oder Verlegung zu berücksich-tigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

                c) ...

                c) ...

 

           7. bis 16. ...

           7. bis 16. ...

 

§ 16. (1) 1. bis 7. ...

§ 16. (1) 1. bis 7. ...

 

           8. a) ...

           8. a) ...

 

               b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem  unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwer-bes (§ 6 Z 9) anzusetzen.

               b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.

 

                c) bis e) ...

                c) bis e) ...

 

           9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

           9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

 

         10. ...

         10. ...

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu ü-bermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeit-punkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

§ 33. (1) bis (9) ...

§ 33. (1) bis (9) ...

 

(10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnitts-steuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

(10) Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 4 Z 3 lit. a) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen, es sei denn, im Gesamteinkommen sind unter Progres-sionsvorbehalt befreite ausländische Einkünfte zu berücksichtigen. In diesem Fall sind diese Abzüge im prozentuellen Ausmaß des Anteils der ausländischen Ein-künfte am Gesamteinkommen nochmals abzuziehen.

 

§ 41. (1) 1. bis 5. ...

§ 41. (1) 1. bis 5. ...

 

 

           6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.

 

 

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

 

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

 

§ 77. (1) bis (4) ...

§ 77. (1) bis (4) ...

 

 

(5) Werden Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Erfolgt keine Aufrollung sind die Bezüge dem Lohn-zahlungszeitraum Dezember zuzuordnen.

 

§ 79. (1) ...

§ 79. (1) ...

 

(2) Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

(2) Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen. § 67 Abs. 8 lit. c ist nicht anzuwenden.

 

 

(3) Das Finanzamt hat die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstandes haftbar zu machen (§ 82), wenn die fällige Abfuhr der Lohnsteuer unterbleibt oder die geleistete Abfuhr auffallend gering erscheint und eine besondere Erinnerung keinen Erfolg hat.

 

§ 83. (1) ...

§ 83. (1) ...

 

(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn

(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn

 

           1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,

           1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,

 

           2. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist,

           2. entfällt

 

           3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,

           3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,

 

           4. eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird

           4. eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,

 

           5. eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.

           5. eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.

 

§ 84. (1) und (2) ...

§ 84. (1) und (2) ...

 

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) aus-zuschreiben. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitar-beitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen.

(3) Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) aus-zuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen an das Fi-nanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übermitteln. Weiters sind die Bemessungs-grundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen.

 

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

 

§ 99. (1) und (1a) ...

§ 99. (1) und (1a) ...

 

(2) 1. ...

(2) 1. ...

 

           2. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezo-gen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Abzugssteuer schriftlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben beim Empfänger den Betrag von 2.000 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.

           2. Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezo-gen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Einkünfte schriftlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben beim Empfänger den Betrag von 2.000 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausrei-chend sichergestellt ist.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 100. (1) bis (3) ...

§ 100. (1) bis (3) ...

 

(4) 1. und 2. ...

(4) 1. und 2. ...

 

           3. bei Einkünften im Sinne des § 98 Z 5 innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres des ausländischen Immobilienfonds.

           3. bei Einkünften im Sinne des § 98 Abs. 1 Z 5 innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres des ausländischen Immobilienfonds.

 

§ 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensions-zusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs. 7) nach Maßgabe des Betriebs-pensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsauf-sichtsgesetzes übertragen, gilt folgendes:

§ 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensions-zusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs. 6) nach Maßgabe des Betriebs-pensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsauf-sichtsgesetzes übertragen, gilt folgendes:

 

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

 

§ 124b. 1. bis 139. ...

§ 124b. 1. bis 139. ...

 

       140. Die §§ 3 Abs. 1 Z 16b, 26 Z 4 und 67 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2007 sind anzuwenden, wenn

       140. Die §§ 3 Abs. 1 Z 16b, 26 Z 4 und 67 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2007 sind anzuwenden, wenn

 

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008,

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008,

 

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.

 

Abweichend von § 26 Z 4 lit. a letzter Satz stellen bis 31. Dezember 2009 Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.

Abweichend von § 26 Z 4 lit. a letzter Satz können vom Arbeitgeber bis 31. Dezember 2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 lit. a erster Satz behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

 

§ 9. (1) bis (6) ...

§ 9. (1) bis (6) ...

 

(7) Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:

(7) Bei der Gewinnermittlung sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teil-wert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern nicht abzugsfähig. Im Falle der Anschaffung einer Beteiligung (Abs. 4) durch ein Gruppenmitglied bzw. den Gruppenträger oder eine für eine Gruppenbildung geeignete Körperschaft an einer betriebsführenden unbeschränkt steuerpflichtigen Beteiligungskörperschaft (Abs. 2), ausgenommen unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter, ist ab Zugehörigkeit dieser Körperschaft zur Unternehmensgruppe beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Grup-penträger eine Firmenwertabschreibung in folgender Weise vorzunehmen:

 

                         - Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskos-ten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.

                         - Als Firmenwert gilt der dem Beteiligungsausmaß entsprechende Unterschiedsbetrag zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Beteiligungskörperschaft zuzüglich stiller Reserven im nicht abnutzbaren Anlagevermögen und den steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten, höchstens aber 50% dieser Anschaffungskos-ten. Der abzugsfähige Firmenwert ist gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen.

 

                         - Insoweit von den Anschaffungskosten einer Beteiligung steuer-wirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Un-ternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschrei-bung, saldiert mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen.

                         - Insoweit von den Anschaffungskosten einer Beteiligung steuer-wirksame Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) vorgenommen worden sind, ist der Firmenwert im ersten Jahr der Zugehörigkeit zur Un-ternehmensgruppe um den vollen Betrag der Teilwertabschrei-bung, saldiert mit erfolgten Zuschreibungen, zu kürzen. Offene Teilbeträge der Teilwertabschreibung sind unabhängig davon gem. § 12 Abs. 3 Z 2 weiter zu berücksichtigen.

 

                         - Findet die Gruppenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Fir-menwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der be-teiligten Körperschaft und der Zugehörigkeit des Betriebes oder der Teilbetriebe der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmens-gruppe beschränkt.

                         - Findet die Gruppenbildung erst nach dem Anschaffungsjahr statt, können jene Fünfzehntel abgesetzt werden, die ab dem Jahr des Wirksamwerdens der Unternehmensgruppe offen sind. Die Fir-menwertabschreibung ist auf die Dauer der Zugehörigkeit der be-teiligten Körperschaft und der Zugehörigkeit des Betriebes oder der Teilbetriebe der Beteiligungskörperschaft zur Unternehmens-gruppe beschränkt.

 

                         - Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden Sätze gewinnerhöhend anzusetzen.

                         - Ergibt sich auf Grund der Anschaffung der Beteiligung ein negativer Firmenwert, ist dieser im Sinne der vorstehenden Sätze gewinnerhöhend anzusetzen.

 

                         - Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert.

                         - Die steuerlich berücksichtigten Fünfzehntelbeträge vermindern oder erhöhen den steuerlich maßgeblichen Buchwert.

 

 

                         - Gehen Beteiligungen, auf die eine Firmenwertabschreibung vorgenommen wurde, umgründungsbedingt unter, sind abgesetzte Fünfzehntelbeträge zum Umgründungsstichtag steuerwirksam nachzuerfassen, soweit der Nacherfassungsbetrag im Verkehrswert der abgeschriebenen Beteiligung Deckung findet. Tritt an die Stelle der firmenwertabgeschriebenen Beteiligung umgründungsbedingt die Beteiligung an einer übernehmenden Körperschaft, hat die Nacherfassung erst dann zu erfolgen, wenn die Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft umgründungsbedingt untergeht.

 

(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:

(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:

 

                         - Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Grup-penträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaf-ten zu unterfertigen.

                         - Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Grup-penträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaf-ten zu unterfertigen.

 

                         - Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

                         - Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

 

                         - Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.

                         - Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.

 

                         - Im Gruppenantrag sind Beteiligungs- und Stimmrechts-verhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.

                         - Im Gruppenantrag sind Beteiligungs- und Stimmrechts-verhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.

 

                         - Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von dieser bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterferti-gung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.

                         - Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von der Beteiligungsgemeinschaft bestimmten Mitbetei-ligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körper-schaftsteuer zuständigen Finanzamt, unter Verwendung des amtli-chen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unter-fertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übri-gen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem je-weils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.

 

                         - Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.

                         - Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.

 

(9) und (10) ...

(9) und (10) ...

 

§ 13. (1) bis (3) ...

§ 13. (1) bis (3) ...

 

(4) Wird eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergeset-zes 1988 veräußert, gilt Folgendes:

(4) Wird eine Beteiligung im Sinne des § 31 des Einkommensteuergeset-zes 1988 veräußert, gilt Folgendes:

 

           1. Soweit nicht Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Kör-perschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven).

           1. Soweit nicht Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven). Davon ausgenommen sind Anschaffungen von einer Körperschaft, die unter beherrschendem Einfluss der Privatstiftung steht.

 

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

 

(5) ...

(5) ...

 

§ 23. Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Ein-kommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 7.300 Euro, abzuziehen.

§ 23. (1) Bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6 ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkom-mens, höchstens jedoch 7.300 Euro, abzuziehen.

 

 

(2) Erzielt eine Körperschaft im Sinne des Abs. 1 in einem Kalenderjahr kein steuerpflichtiges Einkommen, ist der nicht wirksam gewordene Freibetrag vom Einkommen, das in einem der zehn folgenden Jahre erzielt wird, in folgender Weise abzuziehen:

 

 

           1. Es ist zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende Freibetrag abzuziehen.

 

 

           2. Verbleibt nach Abzug des Freibetrages nach Z 1 ein Einkommen, sind aus vorangegangenen Jahren zustehende Freibeträge abzuziehen, wobei die Freibeträge der zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind.

 

 

           3. Nicht verrechnete Freibeträge nach Z 2 bleiben innerhalb der Frist von zehn Jahren weiter abzugsfähig.

 

Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)

 

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

 

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungs-recht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungs-recht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

 

                         - in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

                         - in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

 

                         - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

                         - den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

 

die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Staat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermö-gens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rück-wirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstich-tag zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Körperschaftsteuerbescheid abzusprechen. Die Veräußerung oder ein sonstiges Ausscheiden des Vermögens(teiles) gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. § 205 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

 

(3) ...

(3) ...

 

§ 5. (1) 1. bis 3. ...

§ 5. (1) 1. bis 3. ...

 

           4. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den Anteilen der übertragenden Körperschaft auf Grund des Austausches eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Verschmelzungsstichtag fol-genden Tag. § 1 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

           4. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft auf Grund des Austausches eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag. § 1 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

           5. Werden ausländischen Anteilsinhabern eigene Aktien der übernehmenden Körperschaft gewährt, ist § 6 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 sinngemäß anzuwenden.

 

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

 

§ 18. (1) ...

§ 18. (1) ...

 

(2) Für nach § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 gebildete Passivposten gilt Folgendes:

(2) Für nach § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 gebildete Passivposten gilt Folgendes:

 

           1. Soweit sich auf Grund sämtlicher Veränderungen im Sinne des § 16 Abs. 5 ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen Buchwertes mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Der als ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben. Abweichend von § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer

           1. Soweit sich auf Grund sämtlicher Veränderungen im Sinne des § 16 Abs. 5 ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen Buchwertes mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Der als ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben. Abweichend von § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer

 

                         - bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 binnen einer Woche nach dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und

                         - bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 1 binnen einer Woche nach dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und

 

                         - bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 binnen einer Woche

                         - bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 binnen einer Woche

 

                         - nach einer Tilgung oder

                         - nach einer Tilgung oder

 

                         - nach dem Beschluss auf Auflösung oder

                         - nach dem Beschluss auf Auflösung oder

 

                         - nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung

                         - nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung oder

 

 

                         - nach Zuwendung der Beteiligung an eine Privatstiftung

 

abzuführen. Die Ausschüttungsfiktion nach dem ersten Satz entfällt, so-weit Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor den im Vorsatz ge-nannten Maßnahmen entgeltlich übertragen worden sind.

abzuführen. Die Ausschüttungsfiktion nach dem ersten Satz entfällt, so-weit Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor den im Vorsatz ge-nannten Maßnahmen entgeltlich übertragen worden sind.

 

           2. ...

           2. ...

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

§ 36. (1) und (2) ...

§ 36. (1) und (2) ...

 

 

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

 

 

           1. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsicht-lich der Anteile der übertragenden Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Spaltungsstichtag folgenden Tag. § 1 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

 

           2. Werden ausländischen Anteilsinhabern eigene Aktien der übernehmenden Körperschaft gewährt, ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.“

 

(3) Bei Auf- und Abspaltungen zur Aufnahme gilt, soweit auf Anteilsinhaber nicht § 33 Abs. 7 und § 34 Abs. 2 anzuwenden ist, die spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zunächst als Austausch von Anteilen auf Grund einer Auf- oder Abspaltung zur Neugründung, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, und nachfolgend als Austausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung, auf den § 5 anzuwenden ist.

(4) Bei Auf- und Abspaltungen zur Aufnahme gilt, soweit auf Anteilsinhaber nicht § 33 Abs. 7 und § 34 Abs. 2 anzuwenden ist, die spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zunächst als Austausch von Anteilen auf Grund einer Auf- oder Abspaltung zur Neugründung, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, und nachfolgend als Austausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung, auf den § 5 anzuwenden ist.

 

(4) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

(5) Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:

 

           1. Entsteht durch eine Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

           1. Entsteht durch eine Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.

 

           2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

           2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.

 

Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

 

§ 11. (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.

§ 11. (1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nach, kann ein Gefährdungszuschlag bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden. Der Gefährdungszuschlag gilt als Nebenanspruch gemäß § 3 Abs. 2 BAO. Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

 

Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

 

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

 

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß.

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß.

 

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind.

 

(1a) bis (15) ...

(1a) bis (15) ...

 

§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

 

           1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

           1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;

 

           2. a) und 3. …

           2. a) und 3. ...

 

(1a) bis (15) ...

(1a) bis (15) ...

 

(16) Unternehmer, die Kraftfahrzeuge „der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 24 (Differenzbesteuerung) angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist dabei mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind.

(16) entfällt

 

(17) Die Voraussetzungen des Abs. 16 sind buchmäßig nachzuweisen. Die abziehbare Vorsteuer ist als in jenen Voranmeldungszeitraum fallend anzusehen, in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wird.

(17) entfällt

 

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

Art. 28. (1) Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Der zweite Satz gilt für juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, entsprechend. Im Falle der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist schriftlich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.

 

Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist.

Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

 

Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

 

§ 111. (1) und (2) ...

§ 111. (1) und (2) ...

 

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen.

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

 

(4) ...

(4) ...

 

§ 112. (1) ...

§ 112. (1) ...

 

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 400 Euro verhängt werden.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

§ 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 400 Euro verhängen.

§ 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.

 

§ 158. (1) bis (3) ...

§ 158. (1) bis (3) ...

 

(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte zentrale Melderegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister, und in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfaßt auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991.

(4) Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte zentrale Melderegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967, und in die automationsunterstützt geführten KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen bzw. der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gem. §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991. Die Einsichtnahme in die KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen bzw. der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch einen Gesamtdatenexport.

 

(4a) und (5) ...

(4a) und (5) ...

 

Artikel 6 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

 

§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 10 Euro. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 16. Die Mindestgeldstrafe beträgt 20 Euro. Die Geldstrafen fließen dem Bund zu.

 

§ 39. (1) ...

§ 39. (1) ...

 

(2) Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.

(2) Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.

 

§ 40. Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 7.250 Euro bestraft.

§ 40. Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft.

 

§ 48. (1) ...

§ 48. (1) ...

 

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 14.500 Euro, bei fahrlässiger Begehung 3.625 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 272 StGB.

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 272 StGB.

 

§ 48a. (1) ...

§ 48a. (1) ...

 

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 29.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 2.900 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4.000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.

 

Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr

Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr

 

§ 48b. (1) Der Verletzung der Auskunftspflicht im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

§ 48b. (1) Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht

 

(2) Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 10.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.

(2) Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50.000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 25.000 Euro beträgt

 

§ 50. (1) ...

§ 50. (1) ...

 

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.625 Euro geahndet.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet.

 

§ 51. (1) ...

§ 51. (1) ...

 

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.625 Euro geahndet.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet

 

§ 176. (1) bis (3) ...

§ 176. (1) bis (3) ...

 

(4) Auf Antrag des Standeskörpers darf aus militärdienstlichen Gründen eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden

(4) Auf Antrag des Standeskörpers darf aus militärdienstlichen Gründen eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden

 

                a) an Soldaten, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,

                a) an Soldaten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,

 

               b) ...

               b) ...

 

Artikel 7 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung)

 

§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

§ 26. (1) Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

 

                a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

                a) Die Pfändungsgebühr anläßlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

 

               b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

               b) Die Versteigerungsgebühr anläßlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgaben-betrag

 

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 15 Euro.

 

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

 

Artikel 8 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

 

§ 43. (1) Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 57 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

§ 43. (1) Der Dienstgeberbeitrag ist für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Arbeitslöhne, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für das vorangegangene Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen. Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15 Jänner bis zum 15 Februar ausgezahlt, ist der Dienstgeberbeitrag bis zum 15 Februar abzuführen. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den für die Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 57 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, wobei der Dienstgeberbeitrag in den Fällen, in denen der Dienstgeber im Bundesgebiet keine Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988) hat, an das Finanzamt zu leisten ist, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

 

(2) ...

(2) ...

 

Artikel 9 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

 

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

 

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...