Anlage 3

FORMBLATT ZUR DARSTELLUNG VON

VERWALTUNGSLASTEN FÜR UNTERNEHMEN

 

Rechtsvorschrift

UStG 1994, Art. 28 Abs. 1

 

 

bisherige Verwaltungslasten der Rechtsvorschrift in Euro

0

erwartete Verwaltungs-lasten der neuen/geänderten Rechtsvorschrift in Euro

110.000

Belastung/Entlastung in Euro*

110.000

*Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen den bisherigen und den erwarteten Verwaltungslasten der neuen/geänderten Rechtsvorschrift.

 

Beschreibung der neu eingeführten/Änderungen bestehender Informations-verpflichtungen, die zu der erwarteten Belastung/Entlastung führen sollen

Verpflichtung des Unternehmers jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der UID-Nummer maßgebend waren, dem Finanzamt anzuzeigen

 

Darstellung, aus welchen Gründen die Informations-verpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist (§ 14a Abs. 1 Z 3 BHG); Begründung der Notwendigkeit geplanter neuer Belastungen; Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Entlastung und deren Wirkungen.

Bekämpfung von Umsatzsteuerverkürzung, Karussellbetrug und missbräuchlicher Verwendung von UID-Nummern

 

 


 


 

komplexe Informationsverpflichtungen (§ 7 Abs. 3)

Die Informationsverpflichtung wird neu eingeführt.

 

Die Informationsverpflichtung wird geändert.

 

 

Kurzbezeichnung

Bekanntgabe des Entfalls der Voraussetzungen für die Erteilung der UID-Nummer

Erläuterung zur Informationsverpflichtung

Verpflichtung des Unternehmers jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der UID-Nummer maßgebend waren, dem Finanzamt anzuzeigen

 

Anzahl der von der Informationsverpflichtung betroffenen Unternehmen

ca. 42.900

geschätzter Zeitaufwand in Stunden/Jahr/Unternehmen zur Erfüllung der Informations-verpflichtung

bis zu 5 min

 

bisherige Verwaltungslasten
der Informationsverpflichtung
in Euro

0

erwartete Verwaltungs-lasten der neuen/geänderten Informationsverpflichtung in Euro

110.000

Belastung/Entlastung
in Euro*

110.000

 

*Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen den bisherigen und den erwarteten Verwaltungslasten der neuen/geänderten Informationsverpflichtung.