VORBLATT

Probleme:

–      Die bestehenden Bestimmungen in § 6b KStG 1988 sind ab dem 1. Jänner 2008 nicht mehr auf neu gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften anwendbar (Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I Nr. 24/2007).

Ziele und Lösungen:

–      Beihilfenkonforme Neufassung der Bestimmungen des § 6b KStG 1988.

Alternativen:

–      Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

–      Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen der Kommission (Abl. Nr. C 194 vom 18.8.2006, S. 2).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

–      Keine.


 

I. Allgemeiner Teil

Aufgrund europarechtlicher Bedenken wurde im Budgetbegleitgesetz 2007 normiert, dass die Befreiungsbestimmungen des § 6b KStG 1988 auf ab 31. Dezember 2007 neu gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nicht mehr angewendet werden dürfen. Mangels eines Zugangs zu Börsekapital besteht für österreichische kleine und mittlere Unternehmen aber nach wie vor eine „Finanzierungslücke“. Die niedrigen Eigenkapitalquoten kleiner und mittlerer Unternehmen spiegeln das Marktversagen in diesem Bereich wider. Durch eine europarechtskonforme Neuregelung des § 6b KStG 1988 soll diesem Umstand Rechnung getragen werden. Die Neuregelung und die Erläuterungen beziehen sich im Wesentlichen auf die zur Anpassung an die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen der Kommission (Abl. Nr. C 194 vom 18.8.2006, S. 2; in der Folge „Leitlinien“) zu erfolgenden Änderungen im bisherigen § 6b KStG 1988.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Durch die Schaffung einer EU-konformen Regelung kann Österreich seine Attraktivität als Standort für KMUs bzw. für deren Finanzierungsgesellschaften verbessern, was potenziell Wirtschaftswachstum und Beschäftigung fördert.

Finanzielle Auswirkungen

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen keine zusätzlichen finanziellen (Folge) Kosten zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Es sind im Vergleich zur bisherigen Rechtslage keine zusätzlichen Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen zu erwarten.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

Es bestehen keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Informationsverpflichtungen der Unternehmen.

II. Besonderer Teil

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Zu Z 1 (§ 5 Z 14 KStG 1988):

Um den Intentionen der Leitlinien zur Vermeidung einer Überförderung zu entsprechen, soll die Steuerfreiheit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften generell auf den Finanzierungsbereich im Sinn des § 6b eingeschränkt werden.

Zu Z 2 (§ 6b KStG 1988):

Abs. 1 Z 1:

Zur Erleichterung der Gründung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sollen sie sowohl in der Rechtsform der Aktiengesellschaft als auch in der kostengünstigeren Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden können. Weiters soll das Erfordernis der Gründerschaft durch Kreditunternehmen wegfallen.

Zu Abs. 1 Z 3:

Da eine Beschränkung auf das Inland aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, soll sie entfallen.

Zu Abs. 1 Z 4:

Die in Pkt. 4.3.4 der Leitlinien vorgesehene Mindestbeteiligung privater Investoren von mindestens 50% des Gesellschaftskapitals soll durch eine Beschränkung des Anteiles der öffentlichen Hand auf 50% erreicht werden.

Zu Abs. 1 Z 5:

Die Einschränkung der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich auf österreichische gewerbliche Betriebe soll gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechend gestrichen werden. Es soll weiters festgelegt werden, dass der Einsatz des Gesellschaftskapitals im Finanzierungsbereich nachhaltig zumindest 70% zu betragen hat, wodurch sichergestellt wird, dass tatsächlich in ausreichendem Maß in Klein- und Mittelbetriebe investiert wird. Durch die Verwendung des Wortes „nachhaltig“ soll klargestellt werden, dass es sich bei der 70%- Grenze nicht um eine starre Größe handelt, sondern dass kurzfristige Unterschreitungen unschädlich bleiben, wenn zeitnahe eine Wiederauffüllung erfolgt. Auf lange Sicht hat aber jedenfalls ein entsprechender Beteiligungsbestand zu bestehen. So soll auch eine Unterschreitung durch zügigen Abverkauf sämtlicher Beteiligungen vor einer Liquidation der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht zum Verlust der Vorteile des § 6b KStG 1988 führen. Den neu gegründeten Gesellschaften soll zum Erreichen der vorgesehenen Beteiligungsstruktur ein Zeitraum von 5 Jahren nach dem Gründungsjahr zugestanden werden.

Zu Abs. 1 Z 6:

Pkt. 4.3.5 und 4.3.6 der Leitlinien fordert die Gewinnorientierung der Investitionsentscheidungen und ein Management anhand kaufmännischer Grundsätze. Da es sich bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 6b KStG 1988 nicht um ein staatliches Investitionsvehikel handelt, bei dem die Einhaltung dieser Punkte der Leitlinien von vornherein fraglich ist, sondern um eine Kapitalgesellschaft, die naturgemäß privatwirtschaftlich handelt, kann sich die Umsetzung auf Erfordernisse des Investitionsplanes und der Ausstiegsstrategie beschränken.

Zu Abs. 2 Z 2:

Es soll eine Anpassung an Pkt. 4.3.1. der Leitlinien in der Form erfolgen. dass die bisher dem § 6b KStG 1988 fremde „Stufenfinanzierung“ gesetzlich festgelegt wird und die in den Leitlinien vorgesehene Begrenzung der „Annexfinanzierungen“ mit 30% des gesamten Investitionsvolumens je Beteiligung übernommen wird.

Im Einklang mit Pkt. 4.3.3. der Leitlinien soll normiert werden, dass die Beteiligung am Zielunternehmen zumindest zu 70% in Form von Risikokapital erfolgen muss.

Um den Einsatz einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft zur Konzernfinanzierung zu verhindern, soll die Finanzierung von Konzerngesellschaften der Gesellschafter und durch den Verweis auf § 14 Abs. 5 Beteiligungsfondsgesetz auch die Finanzierung von Unternehmen, an denen Organe der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft wesentlich beteiligt sind, ausgeschlossen werden.

Das Höchstausmaß einer Beteiligung darf 1,5 Mio. Euro je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten, wobei die Zielunternehmen der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft evt. weitere Risikokapitalzuführungen bekannt zu geben haben. Beihilfen für ein und dieselben Kosten unterliegen einer Anrechnungsverpflichtung.

Zu Abs. 2 Z 3:

Die Änderung setzt Pkt. 2.1 der Leitlinien, wonach eine Beteiligung an den genannten Gesellschaften nicht zulässig ist, um.

Zu Abs. 2 Z 4:

Mit Abs. 2 Z 4 soll die in Pkt. 4.3.2. der Leitlinien enthaltene Beschränkung auf bestimmte Finanzierungsphasen umgesetzt werden.

Zu Abs. 2 Z 5:

Bei Nichterfüllung der in der Z 4 genannten Voraussetzungen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren scheidet die Beteiligung aus dem begünstigten Finanzierungsbereich ab dem dritten auf das Jahr der erstmaligen Überschreitung folgenden Wirtschaftsjahr aus und wird dem nicht begünstigten Veranlagungsbereich zugerechnet. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat damit zwei Jahre Zeit zu entscheiden, ob sie die Beteiligung veräußert, oder, wenn sie sie im Bestand behält, eine Kapitalerhöhung zur Erhaltung der gesetzlichen Relation zwischen dem Finanzierungs- und dem Veranlagungsbereich vornimmt. Weiters soll die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Beteiligungen maximal 10 Jahre lang steuerbegünstigt halten können. Bei Ausscheiden einer Beteiligung aus dem begünstigten Finanzierungsbereich ist § 18 KStG 1988 anzuwenden.

Zu Z 3 (§ 26a Abs. 19 bis 22):

Um ein Nebeneinanderbestehen der Mittelstandsfinanzierunggesellschaften nach altem und nach neuem Recht zu vermeiden, soll für die Altgesellschaften ein Übergangszeitraum von fünf Jahren vorgesehen werden, in dem sie sich an die neue Rechtslage anpassen können. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sollen sie aus der Steuerbefreiung nach § 5 Z 14 KStG 1988 ausscheiden.

Das neue Besteuerungsregime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften soll ab dem 1. Februar 2008 gelten, wenn die Genehmigung der Europäischen Kommission zu diesem Zeitpunkt vorliegt. Das vorläufige Auslaufen mit 2013 erklärt sich mit dem Auslaufen der Risikokapitalleitlinien. Eine allfällige Verlängerung ist nur mit Renotifikation zum gegebenen Zeitpunkt möglich.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 27. (1) und (2) ...

§ 27. (1) und (2) ...

(3) 1. und 2. ...

(3) 1. und 2. ...

           3. Ausschüttungen aus Aktien und aus Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25.000 Euro, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von Aktiengesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Aktiengesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.

           3. Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25.000 Euro, die von Kapitalgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Kapitalgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des § 6b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.

Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

§ 5. 1. bis 13. ...

§ 5. 1. bis 13. ...

         14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die bis zum 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres und in der Folge hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.

         14. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.

§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

§ 6b. (1) Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.

           1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Mio. Euro hat.

           2. Gründer (§ 30 des Aktiengesetzes) sind mindestens zu 75% Beteiligungsfondsgesellschaften oder andere Kreditinstitute.

           2. Die Satzung kann die Ausgabe von Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.

           3. Die Gründer halten nachhaltig unmittelbar oder mittelbar Aktien im Ausmaß von höchstens 30% des Grundkapitals.

           3. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt.

           4. Die Satzung kann die Ausgabe von Genußrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genußrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.

           4. Öffentlich-rechtliche Körperschaften dürfen insgesamt nicht mehr als 50% der Anteile halten.

           5. Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt. Dabei erfolgt die Veranlagung zu mindestens 75% im Inland.

           5. Die Veranlagung des Eigenkapitals gliedert sich in den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2 und hat nachhaltig zumindest 70% des Eigenkapitals zu umfassen. Diese Relation ist bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres herzustellen. Im Veranlagungsbereich erfolgt die Veranlagung ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren.

           6. Der Finanzierungsbereich umfaßt die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Abs. 2. Die Veranlagung erfolgt nachhaltig zu mindestens 70% in Beteiligungen an gewerblichen Betrieben. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen umfaßt zu mindestens zwei Dritteln solche mit Beteiligungen an den stillen Reserven und am Firmenwert. Der Gesamtbetrag der Veranlagung in Beteiligungen erfolgt schwerpunktmäßig in österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt.

           6. Die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft hat Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen, Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und insbesondere

 

                a) für jede Investition einen Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung zu erstellen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht, und

 

               b) eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorzulegen.

           7. Die Veranlagung des Eigenkapitals außerhalb des Finanzierungsbereiches erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren.

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt folgendes:

(2) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt Folgendes:

           1. Als Beteiligungen gelten

           1. Als Beteiligungen gelten

                a) Kommanditanteile, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

                a) Kommanditanteile einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

               b) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

               b) stille Beteiligungen im Sinne des § 178 des UGB, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

                c) Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

                c) Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

               d) Genussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;

               d) Genussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;

                e) stille Beteiligungen im Sinne des §179 des Unternehmensgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an der keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;

                e) stille Beteiligungen im Sinne des  § 178 UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;

                f) die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.

                f) die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.

           2. Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen können bei der Veranlagung höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Aktiengesellschaft erfolgen. § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist anzuwenden.

           2. Für jede Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen gilt Folgendes:

 

                a) Höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dürfen veranlagt werden;

 

               b) Der Erwerb oder die Erhöhung einer solchen Beteiligung darf 1,5 Mio. Euro je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten;

 

                c) Mindestens 70% der Beteiligung hat in der Form der Z 1 lit. a bis d zu erfolgen;

 

               d) Eine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen, § 14 Abs. 5 des Beteiligungsfondsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden, und

 

                e) Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln.

           3. Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln.

           3. Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. Nr. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) sowie an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau (ABl. Nr. C 317 vom 30.12.2003, S. 11), Kohle (sowohl höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa) sowie Stahl laut Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (ABl. Nr. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). Beteiligungen dürfen nicht zur Förderung unmittelbar exportbezogener Tätigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (Abl. Nr. C 194 vom 18.8.2006, S. 2) eingegangen werden.

           4. Beteiligungen an Unternehmen, die den Sektionen ,,Geld-, Kredit- oder Versicherungswesen`` einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören oder deren Tätigkeit schwerpunktmäßig die Herstellung von elektrischer Energie, Gas oder Wärme umfaßt, können nicht zum Finanzierungsbereich gehören.

           4. Die Beteiligung kann nur an kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen erworben werden:

 

                a) Bei mittleren Unternehmen in Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Abs. 3 lit. a oder c des Vertrages über die Gründung der europäischen Gemeinschaft fallen, und bei kleinen Unternehmen für die Bereitstellung von Kapital für die nachfolgenden Zwecke:

 

                     aa) Für die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel (Seed-Kapital);

 

                    bb) Zur Produktentwicklung und Markteinführung für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet haben und noch keinen Gewinn erwirtschaften (Start-up-Kapital) oder

 

                     cc) Für Wachstum und Expansion von Unternehmen mit oder nach Erreichen der Gewinnschwelle. Das Kapital kann für zusätzliche Produktionskapazitäten, für Markt- und Produktentwicklung und für die Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals eingesetzt werden (Expansionskapital).

 

               b) Bei mittleren Unternehmen, die ihren Sitz nicht in den in lit. a genannten Gebieten haben, für die Zwecke der lit. a sublit. aa und bb.

 

Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. Nr. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) in der Fassung der Verordnung  (EG) Nr. 364/2004/EG der Kommission (ABl. Nr. L 63 vom 28. Februar 2004, S. 22) zu verstehen.

 

           5. Eine Beteiligung scheidet in folgenden Fällen aus dem Finanzierungsbereich aus und ist in der Folge dem Veranlagungsbereich zuzurechnen:

 

                a) Die Beteiligung verletzt in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren die in Z 4 angeführten Voraussetzungen; oder

 

               b) es sind seit dem Erwerb der Beteiligung zehn volle Kalenderjahre vergangen.

 

Das Ausscheiden erfolgt mit Ende des Jahres, in dem einer der in den lit. a und b genannten Gründe verwirklicht ist.

(3) Die Aktiengesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.

(3) Die Kapitalgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.

(4) Verletzt eine Aktiengesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern.

(4) Verletzt eine Kapitalgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln, gemäß § 22 Abs. 1 neben ihrem Einkommen zu versteuern.