Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2007 Art. II, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach Z 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, und folgende Z 14 angefügt:

       „14. Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.“

2. Nach § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sowie dabei insbesondere vorsätzlich Züchtungen vornimmt, in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien nicht nur vorübergehend folgende klinischen Symptome auftreten:

                a) Atemnot,

               b) Bewegungsanomalien,

                c) Lahmheiten,

               d) Entzündungen der Haut,

                e) Haarlosigkeit,

                f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

               g) Blindheit,

               h) Exophthalmus,

                 i) Taubheit,

                 j) Neurologische Symptome,

                k) Fehlbildungen des Gebisses,

                 l) Missbildungen der Schädeldecke,

               m) Körperformen bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,

oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt oder weitergibt;

3. In § 5 Abs. 2 wird nach Z 16 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 17 angefügt:

       „17. an oder mit einem Tier eine geschlechtsbezogene Handlung vollzieht oder eine andere Person veranlasst, dies zu tun.“

4. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen die gemäß Abs. 2 Z 3 lit a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten.“

5. § 5 Abs. 5 Z 1 entfällt.

6. § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das ständige Halten von Hunden, die nach dem 1. März 2008 geboren und an deren Körperteilen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden, ist verboten.“

7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„Verkaufsverbot von Hunden und Katzen

§ 8a. Das Feilbieten und das Verkaufen von Hunden und Katzen auf öffentlichen zugänglichen Plätzen und das Feilbieten dieser Tiere im Umherziehen sind verboten.“

8. § 24 Abs. 3 entfällt.

9. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

§ 24a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:

           1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident ebenso die des Eigentümers:

                a) Name,

               b) Zustelladresse,

                c) Kontaktdaten,

               d) Geburtsdatum;

           2. tierbezogene Daten:

                a) Rasse,

               b) Geburtsdatum (zumindest Jahr),

                c) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),

               d) Nummer des Heimtierausweises,

                e) Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes.

(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen Microchip gekennzeichnet wurde.

(4) Jeder Hundehalter ist verpflichtet sein Tier binnen sieben Tagen nach der Kennzeichnung zu melden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:

           1. vom Halter selbst oder

           2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder

           3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) Jede Änderung ist vom Halter zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halterwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer vergeben. Zu melden ist auch der Tod eines Tieres. Wird dieser nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt nach 25 Jahren die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

(7) Jeder Halter ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen eine Abfrage in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Datensatz ermitteln können.“

10. § 31 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, ausgenommen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden, soweit keine Verpflichtung zur Meldung oder Bewilligung aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen besteht.“

11. § 31 Abs. 5 lautet:

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass die Zoofachhandlungen einen Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt abschließen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu regeln.“

12. § 35 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 TSG einzutragen.“

13. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5 Abs. 4, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“

14. Nach § 44 Abs. 5 Z 4 lit. b wird folgende lit. c angefügt:

              „c) von Pferden, Schafen, Ziegen, Kaninchen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab 1. Jänner 2020;“

15. § 44 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) Die §§ 4 Z 14, 5 Abs. 2 Z 1, 5 Abs. 2 Z 17, 5 Abs. 4 erster Satz, 5 Abs. 5, 7 Abs. 5, 8a, § 24 Abs. 3, 31 Abs. 4 und 5, 35 Abs. 3 letzter Satz, 38 Abs. 3, 44 Abs. 5 Z 4 lit. c in der Fassung von BGBl. I Nr. XX/2007, treten mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(16) § 24 a tritt am 30. Juni 2008 in Kraft. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung noch nicht gekennzeichnete Hunde sind bis zum 31. Dezember 2008 zu kennzeichnen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2008 zu melden.“