Vorblatt

 

Inhalt:

In § 124b Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ist vorgesehen, dass die Rektorate den Zugang zu Studien, die von insgesamt acht deutschen Numerus-clausus-Studien betroffen sind, beschränken können. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Sie soll um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Alternativen:

Verlängerung der Möglichkeit für Zugangsbeschränkungen nur für bestimmte Studien oder Auslaufen der Regelung.

 

Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Zugangsbeschränkungen für Studien widersprechen nicht den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.