Vorblatt
Inhalt:
In § 124b Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ist vorgesehen, dass die Rektorate den Zugang zu Studien, die von insgesamt acht deutschen Numerus-clausus-Studien betroffen sind, beschränken können. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Sie soll um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Alternativen:
Verlängerung der Möglichkeit für Zugangsbeschränkungen nur für bestimmte Studien oder Auslaufen der Regelung.
Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Zugangsbeschränkungen für Studien widersprechen nicht den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Keine.