Entwurf

Bundesgesetz mit dem das Tierseuchengesetz und das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 3 letzter Absatz entfällt und durch folgenden Abs. 6 ersetzt.

„(6) Ausnahmen bestehen auch für nichtstaatliche Anstalten und Institute, wenn hierfür eine vor dem 1. Jänner 2008 ausgestellte Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, vorliegt.“

2. § 8 samt Überschrift lautet:

„Elektronisches Veterinärregister

§ 8. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit dies zur Durchführung der amtlichen Kontrollen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder im Interesse einer effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung oder zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen geboten erscheint, oder es im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation oder zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist, ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Tieren, Tierhaltungen, Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idgF (TMG) einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann einen Dienstleister, insbesonders die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für sie dieses elektronische Register einzurichten. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann im Falle ihrer Beauftragung hiezu die Stammdaten der Unternehmen, Betriebe und Arbeitsstätten, das sind Betriebsidentifikationsnummern, Rechtsformen, Identifikationsdaten, Adressen und Kommunikationsdaten der rechtlichen Einheiten, Tierhalter bzw. der zur Vertretung nach außen befugten Personen, sowie den ÖNACE Code für Haupt- und Nebentätigkeiten aus den gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF geführten Registern heranziehen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann einen Dienstleister mit der Führung des Registers beauftragen.

(2) Im Register gemäß Abs. 1 sind für jeden Betrieb mindestens folgende Angaben zu speichern:

           1. Stammdaten:

                a) Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;

               b) die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;

                c) die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);

               d) persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer,

                e) Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);

                f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);

               g) die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes sofern vorhanden.

           2. Betriebsdaten:

                a) die Art der Nutzung (Tätigkeit des Tierhalters/Betriebsart);

               b) Tierbestand der gemäß § 8a zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag;

                c) Einstallungskapazitäten für die gemäß § 8a erfassten Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist;

                e) bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen;

                f) bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere;

               g) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials.

           3. Veterinärdaten:

                a) Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde;

               b) Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;

                c) Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;

               d) Tiergesundheitsdienst (TGD)-Daten;

                e) Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen.

(3) Der Landeshauptmann darf zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung von Tierhaltungen und Betrieben, sowie zur Sicherstellung einer effizienten Tierseuchenbekämpfung und -überwachung, Zoonosenbekämpfung und –überwachung, sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die bei der Behörde vorhandenen Daten von tierhaltenden Betrieben, insbesonders die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für eier, BGBl. II Nr. 347/2004, (Amtliches Legehennenregister) nutzen. Er hat diese Daten für Zwecke des elektronischen Registers gemäß Abs. 1 an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu melden.

(4) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die in Vollziehung eines gesetzlichen Auftrages angefallenen Verwaltungsdaten, sowie Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der auf Grund der §§ 8a und 8b erlassenen Verordnungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und den Veterinär- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und –bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen verwendet werden und sind ihnen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige Behördenorgane und Stellen, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Veterinärwesens und des Tierschutzes Einsicht nehmen und jederzeit Eintragungen vornehmen können. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnungen festlegen, welche Eintragungen dabei durch die jeweils zuständige Behörde oder Stelle jedenfalls unverzüglich vorzunehmen sind.

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) zur Verwendung überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in § 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG genannten Aufgaben benötigt werden. Ebenso können die Daten dem Bundesheer im Rahmen von Assistenzleistungen bei der Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die in dem gemäß Abs 1 eingerichtetem Register verspeicherten Daten sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unentgeltlich elektronisch für Statistische Zwecke zur Verfügung zu stellen.

3. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b samt Überschriften eingefügt:

„Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

§ 8a. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung festzulegen, welche Tiere, Tierhaltungen, Tierhaltungsbetriebe einschließlich Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Schlachtbetriebe und zugelassene Betriebe gemäß § 3 TMG, in dem Register gemäß § 8 zu erfassen sind. Hiebei hat sie jedenfalls festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale zu verspeichern sind und welche Meldepflichten bestehen. Im Sinne der Respondentenentlastung kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kostenfrei zur Verwendung überlassen werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Unterlagen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.

(2) Halter von Tieren sowie Betriebsinhaber, welche auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 dazu verpflichtet sind, haben sich unter Angabe folgender Daten im Register nach § 8 anzumelden:

           1. persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person) und falls vorhanden Firmen- oder Vereinsbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsregisternummer;

           2. Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;

           3. Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen;

           4. die Rechtsform und Art des Betriebes;

           5. Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);

           6. Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen;

           7. Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Art und Menge des verarbeiteten Materials.

(3) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder Betrieb seinen Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Bestrafungen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, der ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.

Kennzeichnung von Tieren

§ 8b. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß § 8 beauftragte Stelle festgelegt werden.

(2) Der Tierhalter hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Abs. 3, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durchgeführt werden können. Sie kann sich hiezu auch geeigneter Stellen bedienen, welche durch Bescheid zu beauftragen sind.

4. § 12 samt Überschrift lautet:

„Impfstoffe und Impfungen

§ 12. (1) Tierimpfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegenden Tierkrankheit dürfen – sofern kein Impfverbot besteht - nur mit in Österreich zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann - unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel -, im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder sofern dies zur Abwehr oder Hintanhaltung der Weiterverbreitung der betreffenden Tierseuche oder –krankheit notwendig erscheint und dieser Erfolg mit einem im Inland zugelassenen und verfügbaren immunologischen Tierarzneimittel voraussichtlich nicht erzielt werden kann, die Anwendung eines nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels in einem befristeten Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr sein darf,

           1. auf Antrag mit Bescheid bewilligen oder

           2. wenn die Impfung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, mit Verordnung anordnen.

Eine Bewilligung gemäß Z 1 darf nur dann erteilt werden, wenn dem Antrag ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes beigelegt ist, in dem dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des im Inland nicht zugelassenen Impfstoffes bestätigt und veterinärfachliche Bedenken gegen die Verwendung nicht bestehen.

(2) Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht im Voraus zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.

(3) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen gemäß Abs. 1 von Tieren jeder Art haben die freiberuflich tätigen Tierärzte, die Impfungen durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

5. Nach § 12 wir folgener § 12a eingefügt:

„Umgang mit Erregern

§ 12a. (1) Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen - ist grundsätzlich der Veterinärmedizinischen Universität und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien, nach Maßgabe der Bestimmungen der Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung zu § 3, sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) vorbehalten.

(2) Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger anzeigepflichtiger Tierseuchen berechtigt, wenn dies im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder zur Impfstoffherstellung erfolgt und hierfür eine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erteilt wurde oder hierfür eine vor dem 1. Jänner 2008 ausgestellte Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, vorliegt.

(3) Werden im Rahmen solcher Arbeiten Wirbeltiere mit Erregern von Tierseuchen infiziert, so darf das nur im Rahmen von genehmigten Tierversuchen erfolgen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Bewilligung nach Vorlage entsprechender Unterlagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Arbeiten oder Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt und bei der Anstalt oder dem Institut ein für diese Versuche verantwortlicher Tierarzt beschäftigt ist. Im Bewilligungsbescheid sind entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:

           1. die Isolierung, Reinigung und Desinfektion von allfälligen Versuchstierstallungen und von Arbeitsräumen,

           2. die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,

           3. Vorkehrungen, die vom Personal anläßlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),

           4. die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung von Abfällen, Tierkörpern oder sonstigen Versuchsmaterialien,

           5. die Entseuchung der Abwässer,

           6. die allfällige Entkeimung der Abluft.

(5) Für die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Code 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erforderlich.

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 5 ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nähere Bestimmungen über die Bewilligungskriterien gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durch Verordnung festlegen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierkrankheiten Bedacht zu nehmen.“

6. § 16 samt Überschrift lautet:

Anzeigepflichtige Seuchen

§ 16. Anzeigepflichtige Seuchen sind:

           1. Wutkrankheit;

           2. Maul- und Klauenseuche;

           3. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;

           4. Lungenseuche der Rinder;

           5. Rinderpest;

           6. Tuberkulose der Rinder;

           7. TSE bei Tieren (einschließlich BSE bei Rindern sowie Scrapie bei Schafen und Ziegen);

           8. Brucellose der Schafe und Ziegen.

           9. Pockenseuche der Schafe und Ziegen;

         10. Blauzungenkrankheit (Bluetongue);

         11. Rifttalfieber;

         12. Lumpy Skin Disease;

         13. Pest der kleinen Wiederkäuer;

         14. Klassische Schweinepest;

         15. Afrikanische Schweinepest;

         16. ansteckende Schweinelähmung;

         17. Brucellose der Schweine;

         18. Vesikuläre Virusseuche der Schweine;

         19. Aujeszky´sche Krankheit bei Hausschweinen;

         20. Rotz;

         21. Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;

         22. Räude der Pferde, der Esel, der Maultiere, der Maulesel, der Schafe und der Ziegen;

         23. alle Formen der Pferdeencephalomyelitis;

         24. Infektiöse Anämie;

         25. Pferdepest;

         26. Stomatitis vesikularis;

         27. Geflügelpest;

         28. Newcastle Disease;

         29. Geflügelcholera bei einem Ausfall von mehr als 50% innerhalb von 48 Stunden;

         30. Psittakose;

         31. VHS - virale hämorrhagische Septikämie;

         32. IHN - infektiöse hämatopoetische Nekrose;

         33. ISA - infektiöse Anämie der Salmoniden;

         34. Affenpocken;

         35. Ebola.

7. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann der Bescheid ferner enthalten:

a) das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;

b) das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;

c) die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.“

8. In § 52b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Maul- und Klauenseuche“ jeweils die Wortfoge „oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest“ eingefügt.

9. Nach § 77 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 8, § 8a, § 8b, § 12, § 12a, § 16, § 20 Abs. 2 und § 52b Abs. 1 in der Fassung von BGBl. I Nr. xx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

10. § 78 lautet:

§ 78. Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 treten folgende Verordnungen außer Kraft:

           1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung anzeigepflichtiger Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, BGBl. Nr. 91/1970;

           2. Verordnung des Bundesministers Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Anzeige von bestimmten, im Tierseuchengesetz nicht genannten Tierseuchen (Tierseuchen-Anzeigepflichtverordnung), BGBl. Nr. 756/1993);

           3. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bekämpfung der Pferdepest (Pferdepestverordnung), BGBl. Nr. 497/1993;

           4. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Bekämpfung der Bovinen Spongiformen Encephalopathie (BSE), BGBl. Nr. 389/1991;

           5. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Bekämpfung aller Formen von Transmissiblen Spongiformen Encephalopathien (TSE) bei Tieren (TSE-Verordnung), BGBl. II Nr. 72/1999;

           6. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 23. Mai 1986 über die Aujeszky´sche Krankheit, BGBl. Nr. 303/1986;

           7. Verordnung des Bundeskanzlers über die Bekämpfung der Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen (Scrapieverordnung), BGBl. Nr. 165/1995.“

 

Artikel II

Änderung des Arzneiwareneinfuhrgestzes

Das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I Nr. 28, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2006 und die BMG-Novelle BGBl. I Nr. 6/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. In der Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt. Nach § 1 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. immunologische Tierarzneimittel der Unterposition 3002 30.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 8 in das Bundesgebiet dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt oder in den Fällen der Abs. 6 bis 11 eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgt ist.“

3. Nach § 2 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 8, die

           1. in einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich verbracht werden, und

           2. die zur Abwehr oder Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen oder -krankheiten benötigt werden, weil in Östereich keine immunologische Tierarzneispezialität gegen die betreffende Tierseuche oder -krankheit für die jeweilige Tierart zugelassen und verfügbar ist,

bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen. Die Meldung hat mindestens sechs Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen, wobei der Meldung ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 2 beizufügen ist. Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder hinsichtlich immunologischer Tierarzneimittel, die im § 12 Tierseuchengesetz geregelt sind, keine Bewilligung oder Verordnung über die Zulassung der Anwendung vorliegt. Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit und Generationen keine Untersagung des Inverkehrbringens durch Bescheid, so gilt das Verbringen in das Bundesgebiet als bewilligt.

(6b) Die Meldung gemäß Abs. 6a hat die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Tierarzneispezialität, deren Chargennummer, Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr sowie die für den Anwender bestimmte Gebrauchsanweisung zu enthalten.“

4. Im § 3 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 bis 6“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 bis 6b“ ersetzt.

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei einem Transport von Arzneiwaren im Rahmen der Einfuhr gemäß § 2 ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung oder der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 2 Abs. 6a und 7 mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.“

6. Im Einleitungsteil des § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 und 6“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3, 6 und 6a“ ersetzt.