Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richterdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

8              Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

9              Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10            Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

11            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

12            Änderung der Reisegebührenvorschrift

13            Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 47a Z 1 lautet:

         „1. Dienstzeit die Zeit

                a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),

               b) einer Dienststellenbereitschaft,

                c) eines Journaldienstes und

               d) der Mehrdienstleistung,“

2. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind

           1. die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans sowie

           2. eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden

festzulegen.“

3. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

           1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder

           2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

           3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 überschreiten, ist Abs. 4 anzuwenden.“

4. In § 105 Z 1 wird der Ausdruck „67a bis 67g“ durch den Ausdruck „67a bis 67h“ ersetzt.

5. In § 212 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer“ durch die Bezeichnung „Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG)“ ersetzt.

6. Nach § 213 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von § 50a Abs. 1 hat die Dienstbehörde dem Antrag des Lehrers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Schuljahrs stattzugeben, wenn dessen regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 BLVG um höchstens eine Werteinheit unter 20 Werteinheiten liegt und eine Vollbeschäftigung nur durch die zusätzliche Anordnung von Mehrdienstleistungen erreicht werden kann. Abs. 7 zweiter Satz kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. § 50a Abs. 3 ist auf solche Zeiten nicht anzuwenden.

7. Dem § 284 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten in Kraft:

           1. Anlage 1 Z 51.3 und 52.3 mit 1. Juli 2005,

           2. § 47a Z 1, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 5, § 105 Z 1 und alle sonstigen Änderungen der Anlage 1 mit 1. Jänner 2008,

           3. § 213 Abs. 2b mit 1. September 2008.“

§ 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

8. In Anlage 1 Z 22.1 Abs. 1 lit. b wird vor der Wendung „der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ und vor der Wendung „bzw. Diplom gemäß AStG“ die Wendung „bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule“ eingefügt.

9. In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 6 wird vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung“ die Wendung „den Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

10. In Anlage 1 Z 23.2 lit. a wird vor der Wendung „Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw.“ eingefügt.

11. In Anlage 1 Z 23.3 Abs. 1 lit. b wird vor der Wendung „der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw.“ und vor der Wendung „bzw. Diplom gemäß AStG“ die Wendung „bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule“ und in Abs. 2 lit. a vor der Wendung „ein weiteres Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb eines weiteren akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

12. In Anlage 1 Z 23.4. lit. c wird vor der Wendung „ein Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

13. In Anlage 1 Z 23.5 Abs. 1 lit. b wird vor der Wendung „ein Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder“ eingefügt. In Abs. 2 lit. b wird vor der Wendung „ein Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ und vor der Wendung „ein solches Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb eines solchen akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt.

14. In Anlage 1 Z 23.6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b wird vor der Wendung „Akademielehrganges“ jeweils die Wendung „Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw.“ eingefügt. In Abs. 2 lit. a wird vor der Wendung „Diplom gemäß AStG“ die Wendung „Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen bzw.“ eingefügt.

15. In Anlage 1 Z 24.1 Abs. 1 und Z 24.4 lit. a wird die Wendung „Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG“ jeweils durch die Wendung „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden  akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG“ ersetzt.

16. In Anlage 1 Z 24.2 lit. a wird vor der Wendung “Religionspädagogischen Akademie“ die Wendung „Pädagogischen Hochschule bzw.“ eingefügt.

17. In Anlage 1 Z 24.3 Abs. 2 wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen bzw. durch“ eingefügt.

18. In  Anlage 1 Z 25.2 (Erfordernis) lautet die lit. a:

              „a) je nach Verwendung die Reife- und Diplomprüfung für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Kindergärten und“

19. In Anlage 1 entfällt die Z 26.5.

20. In Anlage 1 Z 28.2 wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw.“ eingefügt.

21. In Anlage 1 Z 28.3 wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch“ eingefügt und die Wortfolge „Berufsschulen gemeinsam“ durch die Wortfolge „Berufsschulen, jeweils gemeinsam“ ersetzt.

22. In Anlage 1 Z 29 lit. a wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw.“ eingefügt.

23. In Anlage 1 Z 29 lit. b wird vor der Wendung „das Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw.“ eingefügt.

24. In Anlage 1 Z 51.3 entfällt der Zitatteil „, 4.13“.

25. In Anlage 1 Z 52.3 entfällt der Zitatteil „, 4.11“.

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 2 Z 5 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 6 bis 9“ ersetzt.

2. In der Tabelle des § 12a Abs. 4 wird der Ausdruck „abgeschlossenem Hochschulstudium“ jeweils durch den Ausdruck „abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

3. In § 12a Abs. 5 wird der Ausdruck „Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums“ durch den Ausdruck „Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

4. In § 12g Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder nach § 75f RDG“.

5. § 12g Abs. 7 entfällt.

6. In § 15 Abs. 1 entfallen die Z 12 und 13.

7. § 15 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

8. In § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 49 Abs. 4 Z 3“ durch das  Zitat „§ 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 49 Abs. 4 Z 2“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2“ ersetzt.

10. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

           1. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979

                a) außerhalb der Nachtzeit 50%,

               b) während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und

           2. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 5 BDG 1979 25%

der Grundvergütung.“

11. An die Stelle des § 16 Abs. 8 treten folgende Bestimmungen:

„(8) Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG oder nach § 50c Abs. 3 BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.“

12. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 BDG 1979 beträgt der Zuschlag abweichend von Abs. 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 25% und ab der neunten Stunde 50%.“

13. § 17 Abs. 6 lautet:

„(6) § 16 Abs. 7 bis 9 ist anzuwenden.“

14. § 20b lautet samt Überschrift:

„Fahrtkostenzuschuss

§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn und solange er das Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat

           1. bei Anspruch auf Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer Fahrtstrecke von

                a) über 20 bis 40 km............................................................................. 16,52 Euro,

               b) über 40 bis 60 km............................................................................. 32,67 Euro,

                c) über 60 km........................................................................................ 48,82 Euro;

           2. bei Anspruch auf Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Fahrtstrecke von

                a) über 2 bis 20 km................................................................................. 8,98 Euro,

               b) über 20 bis 40 km............................................................................. 35,66 Euro,

                c) über 40 bis 60 km............................................................................. 62,07 Euro,

               d) über 60 km......................................................................................... 88,66 Euro.

(3) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.“

15. In den §§  40 Abs. 3 und 102 Abs. 3 wird der Ausdruck „kein abgeschlossenes Hochschulstudium“ jeweils durch den Ausdruck „keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

16. § 40b Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

17. § 40c Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag des Unterbleibens der Mitwirkung.“

18. § 53b Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag des Unterbleibens der Mitwirkung.“

19. In § 61 Abs. 9 entfallen die Wortfolge im Klammerausdruck: „, insbesondere auch eine solche nach § 4 Abs. 2 BLVG“ und Z 3. Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.

20. In § 61 Abs. 12 Z 2 wird der Ausdruck „1,15%“ durch den Ausdruck „1,2%“ ersetzt.

21. In § 102 Abs. 4 wird der Ausdruck „abgeschlossenes Hochschulstudium“ durch den Ausdruck „abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

22. § 112 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

23. In § 112 Abs. 4 wird der Ausdruck „abweichend vom Abs. 4a“ durch den Ausdruck „abweichend von Abs. 3a“ ersetzt.

24. Nach § 112j wird folgender § 112k samt Überschrift eingefügt:

„Überstellung

§ 112k. (1) Weist ein Beamter, der am 30. Juni 2007 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsverlust auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.12 lit. b BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.

(2) Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der der Antragstellung folgt.“

25. Nach § 113h wird folgender § 113i samt Überschrift eingefügt:

„Fahrtkostenzuschuss

§ 113i. Dem Beamten, der im Dezember 2007 Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung gehabt hat, gebührt anstelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 20b in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung ein Fahrtkostenzuschuss in jener Höhe, die sich nach den Verhältnissen im Monat Dezember 2007 unter Anwendung eines Eigenanteiles von 49,50 € ergeben hätte. Der Anspruch auf diesen Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem Tatsachen eintreten, die für die Änderung der Höhe oder den Wegfall des Fahrtkostenzuschusses gemäß § 20b in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung von Bedeutung gewesen wären. Bei der allfälligen Neubemessung eines Fahrtkostenzuschusses ist § 20b in der ab 1. Jänner 2008 geltenden Fassung anzuwenden.“

26. § 175 Abs. 52 lautet:

„(52) § 30 Abs. 4a , § 74 Abs. 4a und § 91 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.“

27. In § 175 Abs. 56 wird in Z 3 das Zitat „§ 21g Abs. 3, 4, 6 und 8“ durch das Zitat „§ 21g Abs. 6“ ersetzt und in Z 4 nach dem Zitat „§ 21b in der Fassung des Art. 2 Z 8“ das Zitat „und § 21g Abs. 3, 4 und 8“ eingefügt.

28. Dem § 175 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten in Kraft:

           1. § 112 Abs. 4 mit 1. Jänner 2007,

           2. § 12a Abs. 4, § 12a Abs. 5, §  40 Abs. 3, § 102 Abs. 3, § 102 Abs. 4, § 112k samt Überschrift mit 1. Juli 2007,

           3. § 12g Abs. 1 und die Aufhebung des § 12g Abs. 7 mit 1. September 2007,

           4. § 12c Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 5, § 16, § 17 Abs. 2a, § 20b samt Überschrift, § 40b Abs. 3, § 40c Abs. 2, § 53b Abs. 2, § 61 Abs. 12, § 112 Abs. 3, § 113j samt Überschrift und die Aufhebung des § 15 Abs. 1 Z 12 und 13 mit 1. Jänner 2008,

           5. § 61 Abs. 9 mit 1. September 2008.“

§ 16, § 17 Abs. 2a und § 61 Abs. 12 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 sind auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 80 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 80a.    Überstellung“

2. In § 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „§ 1 Abs. 5“ ersetzt.

3. In § 3b wird in Abs. 1 der Ausdruck „sechs Monaten“ und in Abs. 2 der Ausdruck „fünf Monaten“ jeweils durch den Ausdruck „drei Monaten“ ersetzt.

4. In der Tabelle des § 15 Abs. 4 wird der Ausdruck „abgeschlossenem Hochschulstudium“ jeweils durch den Ausdruck „abgeschlossener Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

5. In § 15 Abs. 5 wird der Ausdruck „Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums“ durch den Ausdruck „Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

6. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Nebengebühren“ die Wortgruppe „, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung“ eingefügt.

7. In § 22 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Übertritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c Abs. 3 Z 2 GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem ASVG, ausgenommen die Berufsunfähigkeits- und die Invaliditätspension, gebührt.“

8. In § 26 Abs. 10 wird das Zitat „Abs. 2 Z 6 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 6 bis 9“ ersetzt.

9. § 36b Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         „1. Absolventen eines Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventen eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,

           2. sonstige Universitätsabsolventen gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, sonstige Fachhochschulabsolventen gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,“

10. § 54e Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag des Unterbleibens der Mitwirkung.“

11. § 63 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

12. In § 67 Abs. 1 wird der Ausdruck „eines Hochschulstudiums“ durch den Ausdruck „einer Hochschulbildung“ ersetzt.

13. In § 77 Abs. 3 wird der Ausdruck „kein abgeschlossenes Hochschulstudium“ durch den Ausdruck „keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979“ ersetzt.

14. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

„Überstellung

§ 80a. (1) Weist ein Vertragsbediensteter, der am 30. Juni 2007 ein aufrechtes Dienstverhältnis hatte, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsverlust auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.12 lit. b BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.

(2) Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der der Antragstellung folgt.“

15. § 86 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag an bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.“

16. § 100 Abs. 42 lautet:

„(42) § 73 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.“

17. § 100 Abs. 46 Z 3 lautet:

         „3. § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 2f Z 4, § 29f Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 2 und § 82a Abs. 1 Z 4, § 84 Abs. 7, § 84a und § 92c Abs. 5 mit 1. Juli 2007,“

18. Dem § 100 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten in Kraft:

           1. § 2 mit 10. August 2002,

           2. § 15a Abs. 4, § 15a Abs. 5, §  67 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 80a samt Überschrift und § 100 Abs. 46 Z 3 mit 1. Juli 2007,

           3. § 3b Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 54e Abs. 2,§ 63 Abs. 2 und § 86 Abs. 3 mit 1. Jänner 2008.“

Artikel 4
Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gehaltsgruppen“ der Ausdruck „R 1a, R 1b, R 2,“ eingefügt.

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 50 Abs. 6 wird der Ausdruck „1,15 vH“ durch den Ausdruck „1,2%“ ersetzt.

2. Dem § 123 wird folgender Abs. 57 angefügt:

„(57) § 50 Abs. 6 und die Änderungen in der Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 50 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist nur auf Überschreitungen ab diesem Tag anzuwenden.“

3. In Anlage Art. II Z 1 (Verwendungsgruppe L 1) Abs. 1 wird vor dem Begriff „Akademielehrganges“ die Wendung „Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. einschlägigen“ eingefügt.

4. In Anlage Art. II Z 1 (Verwendungsgruppe L 1) Abs. 2 wird in Z 1 dem Begriff „Diplom“ die Wortfolge „Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnische Schulen bzw.“ vorangestellt.

5. In Anlage Art. II Z 1 (Verwendungsgruppe L 1) Abs. 2 Z 2 wird vor dem Begriff „Akademielehrganges“ die Wendung „Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. einschlägigen“ eingefügt.

6. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Z 1 (Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen) der erste Satz in der Spalte Erfordernis:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.“

7. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) ist in Z 1 lit. a vor der Wendung „Religionspädagogischen Akademie“ die Wortfolge „Pädagogischen Hochschule bzw. an einer“ einzufügen.

8. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet Z 2:

         „2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.“

9. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Z 2 das Erfordernis:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen Akademie.“

10. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Z 3 in der Spalte Erfordernis der erste Satz:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Berufsschulen bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Berufspädagogischen Akademie.“

11. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lauten zu Z 3 die Z 1 und Z 2:

         „1. Bei Religionslehrern durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. durch ein Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

           2. bei Lehrern für andere allgemein bildende Pflichtgegenstände durch den Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen bzw. durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen.“

12. In Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) lautet in Z 4 das Erfordernis:

„Der Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder der Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium.“

Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 127 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Die Änderungen in der Anlage Art. II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

2. In Art. II Z 1.1 lit. b der Anlage wird vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

3. In Art. II Z 2.1 lit. b der Anlage wird vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

4. In Art. II Z 2.2 der Anlage wird bei der Verwendung der Ausdruck „Berufsschulen“ durch die Wortfolge „Berufs- und Fachschulen“ ersetzt.

5. In Art. II Z 2.2 der Anlage lautet das Erfordernis:

             „ a) Die Lehramtsausbildung für Religionslehrer durch den Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw. ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Religionspädagogischen Akademie oder

               b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder

                c) durch den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.“

6. In Art. II Z 2.3 der Anlage wird beim Erfordernis vor der Wendung „Diplom gemäß AStG“ die Wendung „der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt im Bereich der Berufsbildung bzw.“ eingefügt.

7. In Art. II Z 2.4 der Anlage wird beim Erfordernis vor der Wendung „die Diplomprüfung für das Lehramt“ die Wendung „Der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw.“ eingefügt.

8. In Art. II Z 3.1 Abs. 1 der Anlage wird vor der Wendung „Lehramt für Volksschulen“ die Wendung „Der Erwerb des akademischen Grades des Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen oder an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. das“ eingefügt und in Abs. 2 wird vor der Wendung „Religionspädagogischen Akademie“ die Wendung „Pädagogischen Hochschule bzw.“ eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 10 Z 1 wird der Ausdruck „Übungsvolksschule“ durch den Ausdruck „Praxisvolksschule“ und der Ausdruck „Übungshauptschule“ durch den Ausdruck „Praxishauptschule“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 24 Z 2 lautet:

         „2. § 3 Abs. 7a mit 1. Oktober 2007.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 2 Abs. 10 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 11 lautet:

„11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Dienstnehmers,“

2. § 7a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt

           1. die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 37 Abs. 2) oder

           2. eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit oder

           3. eine durch Dienstvertrag im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit, die kürzer als die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Z 1 oder 2 ist,

unterschreitet.

(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“

3. Nach § 7a Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4f eingefügt:

„(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 4 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 46 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn

           1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;

           2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 42 Abs. 6 ist anzuwenden.

(4c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 4a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.

(4d) Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 4a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.

(4e) Abweichend von Abs. 4a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 4b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.

(4f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 4a bis 4e zulassen.“

4. In § 7a Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 5, 7 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 4, 5 und 8“ ersetzt.

5. Nach § 7a wird folgender § 7b samt Überschrift eingefügt:

„Abbau von Zeitguthaben

§ 7b. (1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 37a) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen

           1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraumes

           2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen

Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren. Anderenfalls kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist

           1. der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 37a) oder gleitender Arbeitszeit (§ 39) durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraumes bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren;

           2. in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren.

Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.“

6. In § 14 Abs. 4 wird der Begriff „regelmäßigen Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

7. In § 29 Abs. 1 wird der Begriff „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

8. Im 3. Abschnitt wird vor § 37 folgender § 36b samt Überschrift eingefügt:

„Regelung durch Betriebsvereinbarung

§ 36b. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

           1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

           2. für die betroffenen Dienstgeber mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Dienstgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.“

9. § 37 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird.

(3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(3a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.

(4) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.

(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. § 42 ist nicht anzuwenden.“

10. § 37a lautet samt Überschrift:

„Durchrechnung der Arbeitszeit

§ 37a. (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit

           1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,

           2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden

ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 37 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, dass der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.

(2) Abweichend von § 36b kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Abs. 1 schriftlich vereinbart wird.“

11. § 38 lautet samt Überschrift:

„Arbeitsspitzen

§ 38. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 37 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Die Ausführungsgesetze haben über diese Verteilung Bestimmungen vorzusehen für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 37a.“

12. In § 39 Abs. 1 und Abs. 3 Z 4 wird jeweils der Begriff „Tagesarbeitszeit“ durch den Begriff „täglichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

13. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“

14. In § 40 Abs. 1 wird der Begriff „Wochenarbeitszeit“ durch den Begriff „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.

15. In § 41 wird der Begriff „regelmäßige Wochenarbeitszeit“ durch „wöchentliche Normalarbeitszeit“ ersetzt.

16. In § 41 Z 2 wird der Begriff „regelmäßigen Wochendienstzeit“ durch den Begriff „wöchentlichen Normalarbeitszeit“ ersetzt.

17. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

           1. die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder

           2. die Grenzen der nach §§ 37 bis 41 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit

überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.“

18. § 42 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 17“

19. § 42 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens 20“

20. § 42a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des § 42 Abs. 3 oder 4 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.“

21. In § 60 Abs. 2 entfällt das Wort „regelmäßige“.

22. Dem § 93 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 4 Abs. 2 Z 11, § 7a Abs. 1 und 2, § 7a Abs. 4a bis 4f, § 7a Abs. 9, § 7b samt Überschrift, § 14 Abs. 4, § 29 Abs. 1, § 36b samt Überschrift, § 37 Abs. 2 bis 5, § 37a samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 1 und Abs. 3 Z 4, § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 1, § 41, § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 3, § 42a Abs. 1 und § 60 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 23a Abs. 9 wird das Zitat „§ 11a“ durch das Zitat „§ 12a“ ersetzt.

2. § 40 lautet:

§ 40. (1) Die §§ 1 bis 9, 11 bis 11d, 13 bis 20b, 23, 23a, 25 bis 29, 31, 35 und 36 dieses Bundesgesetzes sind auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172 und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. sich der enthaltene Verweis auf Bundesbedienstete auf in öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verwendete Landeslehrerinnen und Landeslehrer bezieht,

           2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtig grammatikalischen Zusammenhang tritt,

           3. an die Stelle der Wortfolge „Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter“ die Wortfolge „Schulleiterin oder Schulleiter“ im jeweils richtig grammatikalischen Zusammenhang tritt,

           4. insoweit                 nach diesem Gesetz obersten Organen des Bundes Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufenen Organe treten,

           5. Zentralstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,

           6. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind,

           7. Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes alle öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind,

           8. an Stelle der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II die Verlautbarung im entsprechenden Kundmachungsorgan des Landes vorzunehmen ist,

           9. an die Stelle des Begriffes „Kommission“ der Begriff jener Landesbehörde im jeweils richtig grammatikalischen Zusammenhang zu treten hat, die zur Vollziehung der Aufgaben nach diesem Gesetz berufen ist,

         10. an Stelle der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf einer entsprechenden Homepage des Landes zu erfolgen hat und

         11. soweit gemäß den §§ 17 bis 20b Ersatzansprüche an den Bund eingeräumt sind, diese vom Land zu tragen sind.“

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 23a Abs. 9 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden

           1. auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und

           2. bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.“

Artikel 11
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 11 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „- mit Ausnahme des Abschnitts XIV -“ eingefügt.

2. Dem § 109 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) § 1 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 12
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. ff, Z 3 lit. d sublit. bb und lit. e sublit. dd sowie Z 4 lit. d sublit. bb wird der Ausdruck „L PA“ jeweils durch den Ausdruck „L PH“ ersetzt.

2. In § 74 Z 2 lit. d sublit. ee und lit. e wird der Ausdruck „l pa“ jeweils durch den Ausdruck „l ph“ ersetzt.

3. Dem § 77 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 3 Abs. 1 und § 74 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“

Artikel 13
Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) § 4 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981, BGBl. Nr. 162, entfällt.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2007 tritt § 3 der Auslandsverwendungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 107/2005, außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst, BGBl. I Nr. 295/1999, und die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst, BGBl. I Nr. 296/2000, werden aufgehoben.