Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 vierter Satz lautet wie folgt:

„Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist.“

2. Nach § 17c Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die Verpflichtung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat und von Rückversicherungsunternehmen, die eine inländische Konzession besitzen, gelten im Sinn des Abs. 1 als erfüllbar.“

3. In § 18 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „In der fondsgebundenen“ die Wortfolge „und in“ gestrichen und ein Beistrich eingefügt und wird nach der Wortfolge „der indexgebundenen“ die Wortfolge „und der kapitalanlageorientierten“ eingefügt.

4. § 18b Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie über die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung.“

Die Z 8 erhält die Bezeichnung 9.

5. In § 18b Abs. 2 Z 1 wird die Zitierung „Abs. 1 Z 1 bis 6“ durch die Zitierung „Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8“ ersetzt und nach dem Wort „Versicherungsunternehmen“ der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und wird die Wortfolge „in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ferner über die Änderung der Veranlagungsstrategie,“ angefügt.

6. In § 18b Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „ über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages“ die Wortfolge „und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Kapitalanlagen“ angefügt.

7. In § 20 Abs. 2 Z 1 wird die Zitierung „Z 2 bis 5“ durch die Zitierung „Z 2 bis 7“ ersetzt.

8. § 20 Abs. 2 Z 5 und 6 lautet:

         „5. für die kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt, mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellung für garantierte Mindestleistungen,“

         „6. für die sonstige kapitalanlageorientierte Lebensversicherung,“

Die Z 5 bis 7 erhalten die Bezeichnung 7 bis 9.

9. In § 23 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 und 5“ durch die Zitierung „§ 20 Abs. 2 Z 3 und 7“ ersetzt.

10. In § 75 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „auch auf die indexgebundene“ die Wortfolge „und die kapitalanlageorientierte“ eingefügt.

11. Die Überschrift vor § 79 lautet:

„Fondsgebundene, indexgebundene und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung“

12. Nach § 79 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) In der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung hat die Bedeckung mit den der vereinbarten Veranlagungsstrategie entsprechenden Vermögenswerten zu erfolgen.“

13. In § 79 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „in der fondsgebundenen“ das Wort „und“ gestrichen und ein Beistrich eingefügt und wird nach der Wortfolge „der indexgebundenen“ die Wortfolge „und der kapitalanlageorientierten“ eingefügt.

14. § 81c Abs. 2 Posten C lautet:

„C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen, indexgebundenen und kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt (§ 20 Abs. 2 Z 5)“

15. § 81c Abs. 3 Posten E lautet:

„E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen, indexgebundenen und kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt (§ 20 Abs. 2 Z 5)“

16. § 81h Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kapitalanlagen gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.“

17. In § 81o Abs. 4 wird nach der Wortfolge „für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung“ das Wort „und“ gestrichen und ein Beistrich eingefügt und wird nach der Wortfolge „für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „für Verträge der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei denen sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt und für Verträge der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung“ eingefügt.

18. Dem § 119i wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 1 Abs. 2, § 17c Abs. 1b, § 18 Abs. 1, § 18b Abs. 1 Z 8, § 18b Abs. 2 Z 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2 Z 5 und 6, § 23 Abs. 2, § 75 Abs. 3, § 79 Abs. 2a und 3, § 81c Abs. 2 und 3, § 81h Abs. 3, § 81o Abs. 4, Anlage A Z 21 und Anlage D Abschnitt B) Z 1 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 treten mit XX/2008 in Kraft.“

19. Anlage A Z 21 lautet:

„21. Fondsgebundene, indexgebundene und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung nach § 20 Abs. 2 Z 5“

20. Anlage D wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt B) Z 1 wird nach der Wortfolge „außer den Zusatzversicherungen“ das Wort „und“ gestrichen und ein Beistrich eingefügt und wird nach der Wortfolge „der fondsgebundenen“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten“ eingefügt und wird nach der Wortfolge „der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung“ die Wortfolge „nach § 20 Abs. 2 Z 5“ eingefügt.

b) In Abschnitt  B) Z 4 wird nach der Wortfolge „In der fondsgebundenen“ die Wortfolge „und in“ gestrichen und ein Beistrich eingefügt und wird nach der Wortfolge „der indexgebundenen“ das Wort „Lebensversicherung“ gestrichen und die Wortfolge „und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung nach § 20 Abs. 2 Z 5“ eingefügt.

c) In Abschnitt B) Z 4 lit. d entfällt die Wortfolge „abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben“.