Vorblatt

Problem:

a)     In jüngster Zeit wurden von Lebensversicherern neue und komplexe Lebensversicherungsprodukte auf den Markt gebracht, bei denen sich in einigen Fällen Zweifel hinsichtlich ihrer aufsichtsrechtlichen Zulässigkeit und Einordnung ergeben haben. Versicherungsprodukte, welche den rechtlichen Vorgaben nicht entsprechen sind von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zu untersagen. Von ihrer generellen Konzeption her an sich akzeptable Lebensversicherungsprodukte sollen aber nicht bloß deswegen unzulässig sein, weil sie nicht in den bestehenden Definitionsrahmen passen.

b)     Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten unterliegen den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Sie benötigen eine Konzession der FMA für den Betrieb der Rückversicherung im Inland. Inländische Rückversicherungsvermittler werden dadurch in ihrer Vermittlertätigkeiten zu Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten eingeschränkt, weil sie nur mehr Rückversicherungsbeziehungen mit Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder mit jenen, die eine Zweigniederlassung in Österreich haben, eingehen dürfen.

Lösung:

a)     Zusätzlich zu den bestehenden Ausprägungen der Lebensversicherung soll ein neuer Vertragstyp „kapitalanlageorientierte Lebensversicherung“ eingeführt werden, wobei die bisherige Unterscheidung von Lebensversicherungstypen (klassische Lebensversicherung, fondsgebundene Lebensversicherung, indexgebundene Lebensversicherung, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und betriebliche Kollektivversicherung) aufrecht erhalten bleiben soll.

b)     Für Rückversicherungsverträge mit Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten wird eine Ausnahmeregelung geschaffen, die es ermöglicht, dass der Abschluss eines Rückversicherungsvertrages mit einem Drittstaatsrückversicherer unter Beiziehung eines Rückversicherungsvermittlers nicht als Betrieb im Inland gilt. Dadurch wird eine Einschränkung der professionellen Vermittlung von Rückversicherungen behoben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Keine.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Einzelne Informationsverpflichtungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen. Im Übrigen siehe dazu im allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Mit der Einführung der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung soll auf ein bereits bestehendes erweitertes Produktanbot im Lebensversicherungsbereich angemessen reagiert werden. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, Produkte  am Versicherungsmarkt anzubieten, die je nach Tarif eine verschiedene Veranlagungsstrategie und daher auch einen verschiedenen Risikogehalt der Veranlagung zum Inhalt haben.

Eine Erweiterung der bisher zulässigen Vertragstypen ist erforderlich, weil auf Grund des Herkunftslandprinzips im Versicherungsaufsichtsrecht alle in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zulässigen (Lebens-) Versicherungsverträge auch in Österreich vertrieben werden dürfen. In den vergangenen Jahren konnte seitens der Finanzmarktaufsichtsbehörde ein gesteigerter Dienstleistungsverkehr aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes beobachtet werden. Durch eine Erweiterung der Produktfamilie im Lebensversicherungsbereich soll daher einem bereits jetzt festzustellenden Trend zum Angebot via Dienstleistungsverkehr frühzeitig Einhalt geboten werden und dadurch der Wirtschaftsstandort Österreichs nicht gefährdet, sondern gestärkt werden.

Unter kapitalanlageorientierten Lebensversicherungen sind Lebensversicherungstarife zu verstehen, bei denen die Kapitalanlage nach – zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen vereinbarten – ausreichend konkretisierten Vorgaben erfolgt oder bei denen die Darstellung der Versicherungsleistung eine besondere Kapitalanlagestrategie für den konkreten Tarif erforderlich macht, ohne dass diese Tarife der klassischen Lebensversicherung, fondsgebundenen Lebensversicherung, indexgebundenen Lebensversicherung, prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und betrieblichen Kollektivversicherung zugeordnet werden können. Das neue Versicherungsprodukt soll somit in zwei Ausgestaltungsformen möglich sein: In der ersten Variante wird zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Veranlagungsstrategie vereinbart. Die Versicherungsleistung hängt von der Entwicklung der – entsprechend der vereinbarten Strategie – ausgewählten Kapitalanlagen ab. Der Versicherungsnehmer hat bei diesem Produkt Anspruch auf den Ertrag aus der Veranlagung, wobei das Versicherungsunternehmen keine Garantie übernimmt und daher auch nicht das Kapitalanlagerisiko trägt (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ohne Garantiezins). In der zweiten Variante hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf eine bestimmte Leistung, die vom Versicherungsunternehmen garantiert wird unter Heranziehung der Bestimmungen der Höchstzinsatzverordnung. Das Versicherungsunternehmen wählt auf Grund des Versicherungsvertrages eine spezielle Kapitalanlagestrategie, um die Leistung zu erfüllen und übernimmt auch das Kapitalanlagerisiko (sonstige kapitalanlageorientierte Lebensversicherung mit Garantiezins).

Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sehen verpflichtend vor, dass für jede Abteilung innerhalb der Lebensversicherung ein gesonderter Deckungsstock zu bilden ist. Dies ist auch aus Gründen der Transparenz geboten. Daher sollen für diese beiden Varianten neue und getrennte Deckungsstockabteilungen errichtet werden. Die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung kann in ihren beiden Ausprägungen weder der Deckungsstockabteilung für die klassische Lebensversicherung, noch den Deckungsstockabteilungen für die fondsgebundene oder indexgebundene Lebensversicherung zugeordnet werden. Die Führung der kapitalanlageorientierte Lebensversicherung in der Deckungsstockabteilung der klassischen Lebensversicherung ist nicht möglich, weil es innerhalb der Deckungsstockabteilung keine Zuordnung einzelner Vermögenswerte zu bestimmten Tarifen oder Verträgen gibt; vielmehr sind die Zinserträge gleichmäßig auf die in dieser Deckungsstockabteilung geführten Verträge zu verteilen. Bei der kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ist die Zuordnung von bestimmten Vermögenswerten zu bestimmten Verträgen allerdings notwendig, um für Kundengruppen eine risikogerechte Kapitalanlagestrategie wählen zu können. Durch diese Zuordnung ist das Versicherungsunternehmen in die Lage versetzt, kundenorientierte Versicherungslösungen anzubieten, die etwa den individuellen Risikopräferenzen Rechnung trägt wie beispielsweise eine nach Alter des Versicherungsnehmers verschiedene Aktien- oder Rentenquote. Die Zuordnung zur Deckungsstockabteilung der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung ist nicht möglich, da es sich dabei um Produkte handelt, bei denen die Veranlagung aufgrund der Bindung an einen externen Fonds oder einen Index nachvollziehbar ist. Bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals orientiert, fehlt diese Nachvollziehbarkeit, da es weder einen externen Fonds noch einen Index/Bezugswert gibt.

2. Für österreichische Versicherungsunternehmen ist der Zugang zum internationalen Rückversicherungsmarkt von großer Bedeutung. Im Bereich der Schadenversicherung sind durchschnittlich etwa 25-30 % des Deckungsbedarfs in Drittstaaten rückversichert. Im Segment Naturkatastrophenrückversicherung ist der Deckungsanteil wesentlich höher (etwa 70-80 %). Sowohl der inner- als auch der außereuropäische Rückversicherungsmarkt ist auf Grund der Komplexität der Rückversicherungslösungen zu einem hohen Ausmaß nur durch professionelle Rückversicherungsvermittler zugänglich. Mit der Beseitigung des Hindernisses für inländische Rückversicherungsnehmer adäquate Rückversicherungsdeckungen finden zu können, soll ein Wettbewerbsnachteil für österreichische Versicherer gegenüber Mitbewerbern in anderen Vertragsstaaten, die Sitz von internationalen Rückversicherungsgesellschaften sind, vermieden werden.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen hingewiesen.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen können einen geringen zusätzlichen Aufwand für die Versicherungsaufsicht bewirken. Dadurch entsteht jedoch im Hinblick auf die Vorschriften über die Kosten der Aufsicht (§ 19 FMABG) keine Mehrbelastungen des Bundes.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Im Lebensversicherungsbereich werden Informationsverpflichtungen normiert, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen haben. Die Verpflichtungen erscheinen aus Konsumentenschutzgründen unbedingt erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§1 Abs. 2):

Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten wurden durch die Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie (2005/68/EG) den Bestimmungen des VAG unterstellt. Rückversicherungsunternehmen aus Drittstaaten benötigen eine Konzession der FMA für den Betrieb der Rückversicherung im Inland. Dem Drittstaatsrückversicherer steht es frei, Verträge über in Österreich belegene Risiken entweder über eine konzessionspflichtige Zweigniederlassung oder im Korrespondenzweg abzuschließen. Gemäß § 1 Abs. 2 liegt auch dann ein Betrieb im Inland vor, wenn der Rückversicherungsvertrag mit erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters von gemäß § 17e VAG eingetragenen Rückversicherungsvermittlern abgeschlossen wurde. Dadurch besteht eine Einschränkung der Tätigkeit inländischer Rückversicherungsvermittler, da diese nur  mehr Rückversicherungsbeziehungen mit Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat oder mit jenen, die eine Zweigniederlassung in Österreich haben, eingehen dürfen. Die neue Formulierung des vierten Satzes von § 1 Abs. 2 VAG behebt nunmehr diese Benachteiligung.

Zu Z 2 (§17c Abs. 1b):

Die Bonität des Rückversicherungsunternehmens ist ein wesentliches Kriterium, wenn es darum geht den Risikotransfer effektiv vorzunehmen. Die VAG-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 56/2007) unterstellt auch Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten den Bestimmungen des VAG und es besteht nunmehr eine Konzessionspflicht für den Betrieb der Rückversicherung im Inland. Es ist daher konsequent und systemkonform, dass eine Bonitätsprüfung des Rückversicherungsunternehmens entfällt.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 1):

Da bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, wie auch bei der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, der Kapitalanlage ein besonderer Stellenwert zukommt, müssen auch bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung Grundsätze der Kapitalanlagen Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen sein.

Zu Z 4 bis 6 (§ 18b Abs. 1 Z 8 und § 18b Abs. 2 Z 1 und 2):

Bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung erfolgt die Zuordnung von Vermögenswerten zu den Versicherungsverträgen, wie etwa bei der fondsgebundenen Lebensversicherung, andererseits hat aber das Versicherungsunternehmen im Gegensatz zur fondsgebundenen Lebensversicherung einen größeren Spielraum bei der Veranlagung. Eine Fehlveranlagung hat nicht die gesamte Deckungsstockabteilung zu tragen, wie bei der klassischen Lebensversicherung, sondern ein bestimmter Tarif (Gruppe von Verträgen).

Für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung sind daher spezielle Informationspflichten festzulegen. Der Versicherungsnehmer ist bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt, vor Vertragsabschluss über die Art der Kapitalanlage, die Vertragsinhalt werden soll, aufzuklären. In der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ist der Kunde über die vom Versicherungsunternehmen gewählte Kapitalanlage zu informieren. Bei beiden Varianten ist der Versicherungsnehmer über die Voraussetzungen unter denen eine Kapitalanlagestrategie geändert werden darf, zu informieren.

Der Versicherungsnehmer ist daher auch während der Laufzeit des Vertrages über die seinem Vertrag zurechenbaren Kapitalanlageanteile sowie über eine Änderung der Kapitalanlagestrategie zu informieren.

Zu Z 7 (§ 20 Abs. 2 Z 1):

Die Bestimmung enthält eine redaktionelle Anpassung an die geltende Fassung des § 20 Abs. 2.

Zu Z 8 (§ 20 Abs. 2 Z 5 und 6):

Diese Bestimmung dient der Einrichtung der notwendigen Deckungsstockabteilungen, die erforderlich sind, weil eine Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsverträgen erfolgt und kein Fonds im Sinne der fondsgebundenen Lebensversicherung und kein Index bzw. Bezugswert im Sinne einer indexgebundenen Lebensversicherung vorliegt. Zwei getrennte Deckungsstockabteilungen für die beiden Varianten der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sind zweckmäßig, weil aufgrund ihrer Ausgestaltung unterschiedliche Bewertungsmethoden zugrunde gelegt werden müssen.

Z 5 und Z 6 skizzieren die beiden Varianten der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, nämlich die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ohne Garantiezins und jene der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung mit Garantiezins.

Zu Z 9 (§ 23 Abs. 2):

Die Bestimmung enthält eine redaktionelle Anpassung an die geltende Fassung des § 20 Abs. 2.

Zu Z 10 (§ 75 Abs. 3):

Auf beide Varianten der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sind die Schutzbestimmungen des § 75 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Dies ist damit zu begründen, dass bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt, der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko trägt. Eine nachteilige Veranlagung wirkt sich bei dieser Variante unmittelbar auf den Versicherungsnehmer aus. Aber auch für die sonstige kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ist es notwendig, die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 VAG entsprechend anzuwenden. Zwar trägt bei dieser Variante wie auch bei der klassischen Lebensversicherung das Versicherungsunternehmen das Veranlagungsrisiko, da aber die Vermögenswerte nicht der gesamten Deckungsstockabteilung, wie bei der klassischen Lebensversicherung, sondern einzelnen Verträgen zugeordnet werden, wirkt sich eine Fehlveranlagung bei der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung unmittelbar auf den einzelnen Versicherungsnehmer aus. Eine nachteilige Veranlagung wird sich bei der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung nur bei der Gewinnbeteiligung auswirken, da das Versicherungsunternehmen das Kapitalanlagerisiko trägt. Die Auswirkungen auf die Gewinnbeteiligung werden aber bei der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung größer sein als bei der klassischen Lebensversicherung; da eine nachteilige Veranlagung bei der klassischen Lebensversicherung durch andere Veranlagungen in der Deckungsstockabteilung der klassischen Lebensversicherung abgefedert werden kann. Dies ist bei der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, aufgrund der Zuordnung von Vermögenswerten zum Versicherungsvertrag nicht der Fall.

Zu Z 11 (Überschrift vor § 79):

Die Bestimmung enthält eine redaktionelle Anpassung an die geltende Fassung des § 79 Abs. 2a und 3.

Zu Z 12 (§ 79 Abs. 2a):

Bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt, erfolgt die Bedeckung mit jenen Vermögenswerten, die Vertragsinhalt sind bzw. die der vereinbarten Kapitalanlagestrategie entsprechen und damit Grundlage für die Versicherungsleistung darstellt. Bei der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung erfolgt die Bedeckung mit jenen Vermögenswerten, die das Versicherungsunternehmen zur Erreichung der vereinbarten Leistung gewählt hat.

Zu Z 13 (§ 79 Abs. 3):

Das Versicherungsunternehmen kann bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung eine spezielle Kapitalanlagestrategie verfolgen, muss aber bei beiden Varianten die Bestimmungen der Kapitalanlageverordnung (KAVO) einhalten.

Zu Z 14 (§ 81c Abs. 2 Posten C):

Für die Zuordnung der Bilanzabteilung ist maßgeblich, ob das Versicherungsunternehmen ein Kapitalanlagerisiko trägt oder nicht. Nur wenn das Versicherungsunternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt, wie bei der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ohne Garantiezins, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt, sind die Kapitalanlagen entsprechend jenen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung auszuweisen.

Zu Z 15 (§ 81c Abs. 3 Posten E):

Auf der Passivseite werden die versicherungstechnischen Rückstellungen unter dem Posten für die fond- und indexgebundene Lebensversicherung ausgewiesen, wenn das Versicherungsunternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt.

Zu Z 16 (§ 81h Abs. 3):

Durch diese Bestimmung wird festgelegt, dass nur bei der Variante der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ohne Garantiezins, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt, die Kapitalanlagen zu den Börsen-oder Marktpreisen bewertet werden.

Zu Z 17 (§ 81o Abs. 4):

Im Anhang soll auch eine gesonderte Angabe der verrechneten Prämien der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ohne Garantiezins, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt und der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung erfolgen.

Zu Z 18 (§ 119i Abs. 20):

Inkrafttretensbestimmung

Zu Z 19 (Anlage A Z 21)

Durch diese Bestimmung wird die Einteilung der Versicherungszweige geregelt. Soweit die kapitalanlageorientierten Lebensversicherung nach der Art der klassischen Lebensversicherung betrieben wird (sonstige kapitalanlageorientierte Lebensversicherung), ist sie als von Zweig 19 umfasst anzusehen. Im Übrigen ist die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung dem Zweig 21 zuzuordnen.

Zu Z 20 (Anlage D  Abschnitt B) Z 1 und 4 und Z 4 lit. d):

Soweit die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung unter Zweig 21 eingeordnet wird, ist das Eigenmittelerfordernis entsprechend Abschnitt B) Z 4 der Anlage D zu berechnen. Für die sonstige kapitalanlageorientierte Lebensversicherung gilt Abschnitt B) Z 1.

Die in Abschnitt B) Z 4 lit. d vorgesehenen Änderung dient der Richtigstellung eines redaktionellen Versehens. Der Begriff „Netto-Verwaltungsaufwendungen“ (Art. 28 Abs. 7 lit. c der Richtlinie 2002/83/EG) entspricht der Position „Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb“ in der Gewinn- und Verlustrechnung (Posten III.9.b des § 81e Abs. 4).


Textgegenüberstellung

Versicherungsaufsichtsgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist.

(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen), unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland). Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, im Inland belegen ist.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 17c. (1) und (1a) …

§ 17c. (1) und (1a) …

 

(1b) Die Verpflichtung von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat und von Rückversicherungsunternehmen, die eine inländische Konzession besitzen, gelten im Sinn des Abs. 1 als erfüllbar.

(2) und (4) …

(2) und (4) …

§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.

§ 18. (1) Vor Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fondsgebundenen, der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung der versicherungsmathematischen Grundlagen treffen.

(1a) bis (8) …

(1a) bis (8) …

§ 18b. (1) …

§ 18b. (1) …

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. (neue Bezeichnung Ziffer 9)

           8. die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie über die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung.

§ 18b. (2) …

§ 18b. (2) …

           1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,

           1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen; in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ferner über die Änderung der Veranlagungsstrategie,

           2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung, in Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20, sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages.

           2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung, in Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20, sowie in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile und in der indexgebundenen Lebensversicherung auch über die Wertentwicklung des Bezugswertes des Versicherungsvertrages und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Kapitalanlagen.

(3) …

(3) …

§ 20. (1) und (2) …

§ 20. (1) und (2) …

           1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 fällt,

           1. für die Lebensversicherung, soweit sie nicht unter Z 2 bis 7 fällt,

           2. bis 4. …

           2. bis 4. …

           5. (neue Bezeichnung Ziffer 7)

           5. für die kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt, mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellung für garantierte Mindestleistungen,

6.    (neue Bezeichnung Ziffer 8)

           6. für die sonstige kapitalanlageorientierte Lebensversicherung,

7.    (neue Bezeichnung Ziffer 9)

 

(2a) und (3) …

(2a) und (3) …

§ 23. (1) …

§ 23. (1) …

(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 5 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.

(2) In der Lebensversicherung darf über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte mit Ausnahme der gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 und 7 nur mit schriftlicher Zustimmung des Treuhänders verfügt werden. Eine Veräußerung, Abtretung oder Belastung ohne seine Zustimmung ist rechtsunwirksam. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Verfügung die volle Erfüllung des Deckungserfordernisses gefährdet oder dem Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte nicht durch zur Deckungsstockwidmung geeignete Kapitalanlagen ersetzt werden. Sind sowohl der Treuhänder als auch sein Stellvertreter verhindert, so kann in dringenden Fällen die Zustimmung der FMA an die Stelle der Zustimmung des Treuhänders treten.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 75. (1) und (2) …

§ 75. (1) und (2) …

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 3 gilt Z 7.

(3) Abs. 2 Z 1 bis 3 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene und die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden. Bei Verletzung der Pflichten nach den Z 1 bis 3 gilt Z 7.

(4) …

(4) …

Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung

Fondsgebundene, indexgebundene und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung

§ 79. (1) und (2) …

§ 79. (1) und (2) …

 

(2a) In der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung hat die Bedeckung mit den der vereinbarten Veranlagungsstrategie entsprechenden Vermögenswerten zu erfolgen.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 25 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

(3) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der fondsgebundenen, der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um den in Art. 25 der Richtlinie 2002/83/EG aufgestellten Grundsätzen und Maßstäben Rechnung zu tragen oder sonst die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.

§ 81c. (1) …

§ 81c. (1) …

(2) Aktiva:

(2) Aktiva:

A. und B. …

A. und B. …

C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen, indexgebundenen und kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt (§ 20 Abs. 2 Z 5)

D. bis I. …

D. bis I. …

(3) Passiva:

(3) Passiva:

A. bis D. …

A. bis D. …

E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen, indexgebundenen und kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt (§ 20 Abs. 2 Z 5)

I. Gesamtrechnung

 

II. Anteil der Rückversicherer

 

F. bis J. …

F. bis J. …

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

§ 81h. (1) und (2) …

§ 81h. (1) und (2) …

(3) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

(3) Die Kapitalanlagen gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 81o. (1) bis (3) …

§ 81o. (1) bis (3) …

(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung und für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.

(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung, für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung, für Verträge der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung, bei denen sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt und für Verträge der sonstigen kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.

(4a) bis (9) …

(4a) bis (9) …

§ 119i. (1) bis (19) …

§ 119i. (1) bis (19) …

 

(20). § 1 Abs. 2, § 17c Abs. 1b, § 18 Abs. 1, § 18b Abs. 1 Z 8, § 18b Abs. 2 Z 1 und 2, § 20 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2 Z 5 und 6, § 23 Abs. 2, § 75 Abs. 3, § 79 Abs. 2a und 3, § 81c Abs. 2 und 3, § 81h Abs. 3, § 81o Abs. 4, Anlage A Z 21 und Anlage D Abschnitt B) Z 1 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2007 treten mit XX/2008 in Kraft.

Anlage A

Anlage A

           1. bis 20. …

           1. bis 20. …

        21. Fondsgebundene und indexgebundene Lebensversicherung

        21. Fondsgebundene, indexgebundene und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung nach § 20 Abs. 2 Z 5

         22. und 23. …

         22. und 23. …

Anlage D

Anlage D

A. ….

A. …

B. Lebensversicherung

B. Lebensversicherung

(Z 19 bis 23 der Anlage A)

(Z 19 bis 23 der Anlage A)

           1. In der Lebensversicherung außer den Zusatzversicherungen und der fondsgebundenen Lebensversicherung müssen die Eigenmittel der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:

           1. In der Lebensversicherung außer den Zusatzversicherungen, der fondsgebundenen, der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung nach § 20 Abs. 2 Z 5 müssen die Eigenmittel der Summe der beiden folgenden Ergebnisse entsprechen:

                a) und b) …

                a) und b) …

           2. und 3. …

           2. und 3. …

           4. In der fondsgebundenen und in der indexgebundenen Lebensversicherung errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:

           4. In der fondsgebundenen, der indexgebundenen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung nach § 20 Abs. 2 Z 5 errechnet sich das Eigenmittelerfordernis nach folgenden Grundsätzen:

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch lit. b nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzüglich der Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben im letzten Geschäftsjahr ermittelt.

               d) Soweit das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch lit. b nicht anzuwenden ist, wird ein Eigenmittelerfordernis in Höhe von 25 vH der sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb im letzten Geschäftsjahr ermittelt.

           5. und 6. …

           5. und 6. …