E n t w u r f

Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 (BGzLV 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Flugverkehrsrechten:

           1. von und nach Drittstaaten und

           2. innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

           1. Flugverkehrsrechte: Das Recht zur Durchführung von gewerblicher Beförderung im Luftverkehr von und nach Drittstaaten,

           2. Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strecken,

           3. Bedarfsflugverkehr: jede andere gewerbliche Beförderung,

           4. Flugplan: Angebot eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode im Fluglinienverkehr,

           5. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,

           6. Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerblichen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden,

           7. Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft: ein Luftfahrtunternehmen, dem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem solchen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde und

           8. Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich: ein Luftfahrtunternehmen, dem eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde und das eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen in Österreich ausübt, ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Niederlassung.

Verhandlung und Abschluss von Luftverkehrsabkommen

§ 3. (1) Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr von und nach Drittstaaten (Luftverkehrsabkommen), die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung abzuschließen.

(2) Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten obliegt dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß Abs. 2 abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen verhandeln und abschließen.

(4) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich ist Gelegenheit zur Teilnahme an Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 und 3 zu geben, sofern dagegen vom betreffenden Drittstaat keine Einwendungen erhoben werden.

Gewährung von Flugverkehrsrechten

§ 4. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte):

           1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,

           2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),

           3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich, einschließlich Punkten davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern und

           4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich, einschließlich Punkten                davor, dazwischen und danach, und umgekehrt zu befördern.

(2) Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat kann in einem Luftverkehrsabkommen das Recht auf die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) eingeräumt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich in dem betreffenden Staat dieselben Rechte eingeräumt werden.

Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die Flugverkehrsnachfrage

§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Flugverkehrsrechten das Flugverkehrsangebot anzupassen ist:

           1. der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,

           2. der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und

           3. den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.

Versagung, Widerruf und Einschränkung von Flugverkehrsrechten

§ 6. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass die Ausübung von Flugverkehrsrechten zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

           1. das Unternehmen gegen in Österreich anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder

           2. das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder

           3. nicht nachgewiesen wird, dass das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Unternehmen, das von einem Drittstaat namhaft gemacht wird, diesem Drittstaat oder einem diesem Drittstaat durch ein zwischenstaatliches Abkommen gleichgestellten Staat zustehen, wobei dem Drittstaat physische und juristische Personen dieses Drittstaates gleichgestellt sind, oder

           4. nicht nachgewiesen wird, dass bei einem Unternehmen, welches von Österreich namhaft gemacht wird, die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 vorliegen.

Flugstreckenpläne

§ 7. Die Flugstrecken, auf denen Verkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverkehrsabkommen unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen zu vereinbaren (Flugstreckenpläne).

Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

§ 8. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und Flugsicherungsdiensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.

Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen

§ 9. In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht Gemeinschaftszuständigkeit besteht, über die in den §§ 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen wie insbesondere hinsichtlich der Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen, der Überweisung von Einkünften sowie der Befreiung von Steuern und Abgaben vereinbart werden, die für eine angemessene Ausübung von Flugverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen erforderlich sind.

2. Abschnitt

Ausübung von Flugverkehrsrechten

Verzeichnis der Flugverkehrsrechte

§ 10. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Flugverkehrsrechte zu führen, welches allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zur Einsicht offen steht. Dieses Verzeichnis hat zu enthalten:

           1. eine Darstellung der Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübung von Flugverkehrsrechten,

           2. ein Verzeichnis der Flugverkehrsrechte einschließlich allfälliger Beschränkungen und

           3. ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (§ 3).

Gewerblicher Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht

§ 11. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr oder im Bedarfsverkehr bewilligen, wenn

           1. öffentliche Interessen wie insbesondere die das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse nicht entgegenstehen,

           2. im Falle von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind und

           3. im Falle von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden.

(2) Der Antrag auf eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist spätestens 60 Tage, vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und hat die in § 13 Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten. Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen des bewilligten Betriebes beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und im Interesse der Gesamtwirtschaft gelegen ist. Die Bewilligung ist jedoch jedenfalls mit dem Ende der jeweiligen IATA-Flugplanperiode zu befristen. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

(4) Vor der Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich ist, falls dies vom betreffenden Drittstaat gefordert wird, eine Namhaftmachung unter Anwendung der Bestimmungen des § 12 durchzuführen.

Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen

§ 12. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat die Ausübung von Flugverkehrsrechten zu gewähren ist, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Es dürfen nur Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich namhaft gemacht werden, die

           1. ein angemessenes Angebot für die Nachfrager von Luftverkehrsdienstleistungen bieten können und

           2. auch sonst geeignet sind, die in Zusammenhang mit der Ausübung der Flugverkehrsrechte in Betracht kommenden Aufgaben zu erfüllen.

(3) Eine Namhaftmachung (Abs. 1) hat spätestens mit Erteilung einer Bewilligung an ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich gemäß § 13 oder § 14 zu erfolgen.

(4) Eine Namhaftmachung kann widerrufen werden, wenn das namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt, mit der Ausübung der Flugverkehrsrechte, für die es namhaft gemacht wurde, nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten beginnt oder solche Flugverkehrsrechte über einen solchen Zeitraum nicht ausübt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme bzw. Durchführung entgegenstand oder entgegensteht. Sie ist zu widerrufen, wenn dies auf Grund von Bestimmungen eines Luftverkehrsabkommens zur Ausübung von Flugverkehrsrechten durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Niederlassung in Österreich, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 15, erforderlich ist.

Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr

§ 13. (1) Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die  Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle beschränkter Flugverkehrsrechte (§ 5) jedoch spätestens 60 Tage, vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten Flugplänen

           1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- beziehungsweise Frachtkapazitäten,

           2. im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl Nr. L 138 vom 30. April 2004, S.1, entsprechenden Versicherungen und

           3. im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (§ 12 Abs. 2) dartun, enthalten.

(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.

(3) Flugplanbewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern gemäß den Bestimmungen des anzuwendenden Luftverkehrsabkommens die erforderlichen Verkehrsrechte vorliegen und keine öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse entgegenstehen. Sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist. Die Flugplanbewilligung ist jedoch jedenfalls mit dem Ende der jeweiligen IATA-Flugplanperiode zu befristen. Weiters ist die Flugplanbewilligung jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, dass die Aufnahme des Betriebes innerhalb von zwei Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muss und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme oder der Fortführung entgegenstand oder entgegensteht.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 sind Flugplanbewilligungen an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich nur zu erteilen, wenn sie die Namhaftmachungserfordernisse gemäß § 12 Abs. 2 erfüllen.

(5) Flugplanbewilligungen sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

(6) Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Abs. 1 bis 5 sind anzuwenden.

Gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr

§ 14. (1) Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des § 13 sind anzuwenden.

(2) Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen des Bedarfsflugverkehrs (§ 2 Z 3) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des § 13 sind anzuwenden.

         (3) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 bedürfen:

           1. Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen,

           2. Flüge, die von Unternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 besitzen, mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14 000 kg durchgeführt werden sollen und

           3. Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, BGBl. Nr. 163/1957.

Verfahren zur Aufteilung eingeschränkter Verkehrsrechte

§ 15. (1) Bei Vorliegen von Anträgen gemäß den §§ 11, 13 oder 14 auf die Ausübung von Verkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich, welchen auf Grund von Einschränkungen der von Drittstaaten gewährten Verkehrsrechte nicht zur Gänze Folge gegeben werden kann, ist durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter den Antragstellern eine Auswahl vorzunehmen. Diese Auswahl kann die Gewährung der gesamten zur Verfügung stehenden Verkehrsrechte an einen Bewerber, aber auch, sofern dies unter Berücksichtigung betriebwirtschaftlicher Gesichtspunkte gerechtfertigt ist, eine Aufteilung der betreffenden Verkehrsrechte auf mehrere Bewerber beinhalten.

(2) Die Auswahl unter den Bewerbern ist auf Grund eines Vergleiches der Bewerber hinsichtlich der Qualität der vorgesehenen Luftverkehrsdienstleistungen sowie hinsichtlich des Beitrages zur Förderung sonstiger öffentlicher Interessen durchzuführen.

(3) Bei der Beurteilung der Qualität der vorgesehenen Luftverkehrsdienstleistungen ist insbesondere zu berücksichtigen:

           1. die Häufigkeit und Zeitpunkt der Durchführung der Flugverkehrsdienste,

           2. das Muster und die Sitzplatzkonfiguration der Luftfahrzeuge,

           3. die Flugstrecke (direkte oder indirekte Verbindung),

           4. die Verfügbarkeit von weiteren Verkehrsanbindungen,

           5. die Nachhaltigkeit der Flugverkehrsdienste,

           6. der Beginn der Durchführung der Luftverkehrsdienste und

           7. das Eingehen auf unterschiedliche Bedürfnisse der Nachfrager von Luftverkehrsdienstleistungen (Punkt-zu-Punkt-Verbindungen einerseits und bestmöglich abgestimmte Gesamtprodukte andererseits).

(4) Bei der Beurteilung des Beitrages der vorgesehenen Luftverkehrsdienste zur Förderung sonstiger öffentlicher Interessen sind insbesondere deren Beitrag zur Förderung des Wirtschaftsstandortes einschließlich des Tourismus, die Förderung des Wettbewerbes zwischen Anbietern von Flugverkehrsdiensten sowie Gesichtspunkte des Lärmschutzes (Vergleich der Lärmentwicklung der verwendeten Flugzeuge) zu berücksichtigen.

(5) Parteien des Verfahrens zur Verteilung von Verkehrsrechten sind alle Antragsteller im Sinne von Abs. 1. Der Bundesminister hat über die Verteilung der Verkehrsrechte mit Bescheid abzusprechen. Danach ist gegebenenfalls eine Namhaftmachung beziehungsweise der Widerruf einer Namhaftmachung gemäß § 12 durchzuführen und die Ausübung der Flugverkehrsrechte gemäß den §§ 11, 13 oder 14 zu bewilligen.

Beförderungstarife

§ 16. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, wenn dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, vorschreiben, dass die Beförderungstarife eines Luftfahrtunternehmens, welches Flugverkehr von oder nach Österreich oder innerhalb Österreichs betreibt, zur Bewilligung vorzulegen sind.

(2 Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen, einschließlich gegebenenfalls der VO (EWG) Nr. 2409/92, ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15-17 zu erstellen.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.

Verkaufsorganisation

§ 17. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vorschreiben, dass von Drittstaaten namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung bedürfen, sofern Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich im betreffenden Drittstaat einer derartigen Bewilligung bedürfen. Eine solche Maßnahme darf erst gesetzt werden, nachdem die im Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) oder in Luftverkehrsabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen ausgeschöpft wurden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn

           1. das Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,

           2. öffentliche Interessen, insbesondere gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen,

           3. von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird und

           4. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im gesamtwirtschaftlichen Interesse erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem beziehungsweise unter denen von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel fortdauert.

3. Abschnitt

Verfahrens- und Schlussbestimmungen

Verordnung

§ 18. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im luftverkehrspolitischen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für

           1. die Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Flugverkehrsrechte (§ 6),

           2. die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (§ 11)

           3. die Erteilung der Flugplanbewilligungen (§ 13),

           4. die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr (§ 14),

           5. die Beförderungstarife (§ 16) und

           6. die Bewilligung von Verkaufsorganisationen (§ 17)

festlegen.

Oberbehörde und Instanzenzug

§ 19. Sofern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eine Zuständigkeit der Austro Control GmbH vorliegt, ist in solchen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

Strafbestimmung

§ 20. (1) Wer gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt oder anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3 633 Euro, im Wiederholungsfall bis 7 267 Euro, zu bestrafen.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 2 VStG liegt die örtliche Zuständigkeit:

           1. für Unternehmen mit einer Niederlassung in Österreich am Ort der Niederlassung beziehungsweise für Unternehmen mit mehreren Niederlassungen am Ort der Hauptniederlassung im Inland;

           2. für Unternehmen ohne Niederlassung im Inland, die gewerbliche Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführen, am Ausgangs- oder Endpunkt dieser Flüge im Inland.

Zustellbevollmächtigte

§ 21. Bescheide, welche auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, können rechtswirksam an einen Vertreter des betreffenden Unternehmens zugestellt werden. Zu Vertretern des Luftfahrtunternehmens zählen insbesondere Bedienstete einer Niederlassung des Unternehmens im Inland oder verantwortliche Piloten von Luftfahrzeugen, die vom betreffenden Unternehmen eingesetzt werden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit XXX in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. I Nr. 101/1997, außer Kraft.

(3) Auf Grund des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. I Nr. 101/1997 abgeschlossene Luftverkehrsabkommen und erteilte Bewilligungen bleiben unberührt.

Vollziehung

§ 23. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.