Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006 wurde das Heeresversorgungsgesetz dahingehend geändert, dass für den Anspruch auf Beschädigtenrente eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. – bis dahin war eine MdE von 25 v.H. erforderlich – genügt. Durch die Verweisung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes auf die Rentenbestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes gelten diese Bestimmungen des BGBl. I Nr. 116/2006 auch bereits für den Bereich des Impfschadengesetzes.

Diese begünstigende Maßnahme soll nunmehr auch in den übrigen Bereichen des sozialen Entschädigungsrechts, nämlich dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und dem Opferfürsorgegesetz, nachvollzogen werden.

Weiters ist auf Grund der mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, erfolgten Novellierung des Wehrgesetzes das HVG an die neue Rechtslage anzupassen. Damit soll auch einem Novellierungsersuchen des Bundesministeriums für Landesverteidigung entsprochen werden.

Kompetenzgrundlagen und Besonderheiten des Rechtserzeugungsverfahrens:

Der vorliegende Entwurf stützt sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Art. 1 und 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG und hinsichtlich des Art. 2 auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957.

Finanzielle Auswirkungen:

Von dieser Neuregelung des Rentenanspruches werden im Jahr 2008 etwa 2 800 Personen betroffen sein, sodass bei jährlichen Fallkosten von etwa 630 € mit einem Jahresaufwand von rund 1,8 Millionen € gerechnet werden kann.

Es ergeben sich für die Folgejahre nachstehende Werte, wobei auf Grund des Rückganges der Versorgungsberechtigten und der jährlichen Dynamisierung der Renten der Aufwand in den Folgejahren jeweils um etwa 5 Prozent sinken wird:

Mehrbedarf im Jahr 2009 rund 1 710000 €,

Mehrbedarf im Jahr 2010 rund 1 620000 €,

Mehrbedarf im Jahr 2011 rund 1 540000 € und

Mehrbedarf im Jahr 2012 rund 1 460000 €.

Die Mehrkosten werden in den Gesamtkosten der Sozialentschädigung des Kapitels 15 des BFG Deckung finden.

Die Anpassung im Bereich des Heeresversorgungsgesetzes wird keine merkbaren Kostenfolgen verursachen.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 bis 4 (§§  7 Abs. 1, 11a Abs. 2, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 zweiter Satz KOVG 1957):

Diese Bestimmungen normieren, dass ein Anspruch auf Beschädigtengrundrente künftig ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. besteht (bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v.H. bis 19 v.H. erfolgt keine Aufrundung auf 20 v.H.). Sie enthalten weiters die entsprechenden Regelungen zur Ermittlung dieser Rentenhöhe im KOVG 1957.

Durch § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes wird auf diese Bestimmungen des KOVG 1957 verwiesen.

Zu Art. 1 Z 5 und Art. 2 Z 1 (§§ 113a Abs. 16 und 17 KOVG 1957 und 18 Abs. 14 und 15 OFG):

Diese begünstigende Übergangsbestimmung für jene Fälle, in denen derzeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. besteht, normiert, dass die Beschädigtenrente entsprechend dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit rückwirkend ab dem 1.1.2008 gebühren soll, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieser Neuregelung eingebracht wird.

Bei späterer Antragstellung gilt die gesetzliche Bestimmung des § 51 Abs. 1 KOVG 1957 (Rentenanfall ab dem Antragsfolgemonat) über den Beginn der Versorgung.

Zur Klarstellung werden diese Regelungen auch in das OFG aufgenommen.

Bei zum In-Kraft-Treten anhängigen Verfahren soll die Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. frühestens ab dem 1.1.2008 gebühren.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 18 Abs. 16 OFG):

Dieser Absatz (bisher Abs. 14 – der letzte Absatz des Paragraphen) enthält die Vollzugsklausel des Gesetzes. Diese soll wie bisher aus systematischen Gründen zuletzt angefügt werden.

Zu Art. 3 Z 1 (§ 24 Abs. 1 HVG):

Durch diese Bestimmung wird das HVG an die mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58/2005, erfolgte Novellierung der §§ 20, 21 des Wehrgesetzes betreffend den Grundwehrdienst und die Milizübungen angepasst.

Zu Art. 1 Z 6, Art. 2 Z 3 und Art. 3 Z 2 (§§ 115 Abs. 11 KOVG 1957, 19 Abs. 11 OFG und 99 Abs. 14 HVG):

Diese Bestimmungen enthalten die erforderlichen In-Kraft-Tretens-Regelungen.