Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz ‑ BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 7 lit. c wird nach dem Verweis „§§ 22 bis 22q,“ der Verweis „§ 23 Abs. 6,“ eingefügt.

2. In § 21 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Vor der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1, 6 und 7 hat die FMA die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.“

3. In § 21d wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 einzuholen.“

4. In § 23 Abs. 4 Z 5 wird das Wort „Liquidationserlös“ durch die Wortfolge „Liquidationserlös zumindest im Ausmaß des Nominale“ ersetzt.

5. § 25 Abs. 13 lautet:

„(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität im Bedarfsfall;

           2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

           3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

           4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen.“

6. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

“Besondere Vorschriften für Organe von Kreditinstituten

§ 28a. (1) Geschäftsleiter (§ 2 Z 1) dürfen frühestens nach Ablauf einer Periode von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Funktion als Geschäftsleiter eine Tätigkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates – oder im Falle von Kreditgenossenschaften zusätzlich als Obmann – innerhalb desselben Unternehmens aufnehmen, in dem sie zuvor als Geschäftsleiter tätig waren.

(2) Nimmt ein Geschäftsleiter entgegen Abs. 1 eine Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates – oder als Obmann einer Kreditgenossenschaft – ein, so gilt er als nicht gewählt und ihm gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt.

(3) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates (eines Obmannes) bei einem Kreditinstitut nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates (des Obmannes) beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Obmann) maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Obmann) verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates (Obmann) ergeben;

           3. der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Obmann) ist auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt theoretische und praktische Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens voraus;

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Obmann), der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Bankenaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates (Obmann) dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

(4) Das Ergebnis der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Obmann) ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 3 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann gegen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Obmannes) binnen zwei Wochen Widerspruch erheben. Über den Widerspruch hat das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Dem Widerspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

7. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsratsvorsitz hat in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates diesem über die Prüfungsgebiete und die wesentlichen Prüfungsfeststellungen zu berichten.“

8. In § 63a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrates zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung der Rechnungslegung;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;

           5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;

           7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers.“

9. § 69 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang und die Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen die Angemessenheit des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, sowie die Angemessenheit der Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 und 2 und § 39a, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 2b angeführten Risiken, zu beaufsichtigen.

(3) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat auch die Begrenzung des Zinsänderungsrisikos zu umfassen, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Kreditinstituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von der FMA festzulegen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 vH ihrer Eigenmittel absinkt, hat die FMA Maßnahmen zu ergreifen.“

10. Im § 70 Abs. 1, Einleitungsteil, wird die Wortgruppe „im Sinne einer laufenden Überwachung“ durch die Wortgruppe „zur Beaufsichtigung“ ersetzt.

11. § 70 Abs. 1 Z 3 und 4 lauten:

         „3. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei auf die Prüfung aller in § 2 Z 57 bis 57e genannten Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;

           4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.“

12. In § 70 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen; die FMA hat hierüber unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche zu entscheiden.

(1b) Die FMA und die OeNB haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf

           1. die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,

           2. eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,

           3. anlassbezogene Prüfungen,

           4. themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,

           5. die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel.

Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Z 1 bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Z 1 bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 bleibt unberührt.

(1c) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Abs. 1b festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.

(1d) Die Prüfer der Oesterreichischen Nationalbank haben bei Beginn der Prüfung den Kreditinstituten den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung schriftlich auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch das geprüfte Kreditinstitut hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß § 22 FMABG zu sorgen.“

13. § 70a Abs. 2 lautet:

„(2) Unbeschadet der auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehenden Befugnisse kann die FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 die Oesterreichische Nationalbank beauftragen, alle gemäß Abs. 1 vom Kreditinstitut zu erteilenden Auskünfte vor Ort einzuholen und erteilte Auskünfte nachzuprüfen; § 70 Abs. 1 Z 3 dritter Satz und § 71 sind anzuwenden.“

14. Im § 76 Abs. 1 wird der Betrag „375 Millionen Euro“ durch den Betrag „eine Milliarde Euro“ ersetzt.

15. Im § 77 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortgruppe „diese Prüfung selbst durchzuführen,“.

16. § 77a Abs. 1 Einleitungsteil lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:“

17. § 79 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Eine statistische Auswertung dieser Daten sowie der Daten und Ergebnisse gemäß Abs. 4a, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.“

18. § 79 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat eine gemeinsame Datenbank für bankaufsichtliche Analysen zu unterhalten und der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf folgende Daten zu ermöglichen:

           1. Daten gemäß Abs. 2;

           2. bankaufsichtsrelevante Daten auf Grund von Meldungen gemäß §§ 44 und 44a NBG;

           3. bankaufsichtsrelevante Daten in anonymisierter Form auf Grund von Meldungen nach dem Devisengesetz;

           4. Analysedaten und –Ergebnisse gemäß Abs. 4a.“

19. Im § 79 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

“(4a) Die FMA hat alle relevanten Informationen aus ihrer bankaufsichtlichen Tätigkeit in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 3 und die von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht zu unterziehen (Einzelbankanalyse). Sie hat der FMA die Analyseergebnisse zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA dieser zusätzlich bestimmte Einzelbankanalysen sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat sich im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit weitestmöglich auf die Analyseergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Daten gemäß Abs. 3 in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelbankanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen.

(4b) Die Oesterreichische Nationalbank hat

           1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;

           2. die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;

           3. die geschätzten direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelbankanalyse für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. August jeden Jahres mitzuteilen;

           4. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfungen und Einzelbankanalysen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.“

20. Nach § 103f wird folgender § 103g eingefügt:

§ 103g. Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. (zu § 70 Abs. 1 Z 3)

Am 1. Jänner 2008 anhängige Prüfungen der FMA gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 sind von der FMA fortzuführen und bis 31. März 2008 abzuschließen. Die FMA ist nach dem 31. Dezember 2007 jederzeit berechtigt und verpflichtet, Prüfungsergebnisse der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Oesterreichische Nationalbank kann, soweit sie nähere Informationen benötigt, von den mit der Vornahme der Prüfungshandlungen und der Berichtserstellung befassten Dienstnehmern der FMA unmittelbar Auskünfte über die Prüfungen einholen, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Entbindung von der Amtsverschwiegenheit erforderlich ist.

           2. (zu § 76 Abs. 1)

Staatskommissäre und deren Stellvertreter, die bei Kreditinstituten bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme des betreffenden Kreditinstitutes zu diesem Zeitpunkt eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Staatskommissärs oder Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.“

21. In § 107 wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56) § 3 Abs. 7 lit. c, § 21 Abs. 1a, § 21d Abs. 1a, § 23 Abs. 4 Z 5, § 25 Abs. 13, § 28a samt Überschrift, § 42 Abs. 3, § 63a Abs. 4, § 69 Abs. 2 und 3, § 70 Abs. 1 bis 1d, § 70a Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 6, § 77a Abs. 1, § 79 Abs. 2 und 3, 4a und 4b und § 103g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz ‑ SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 7 und 8 lauten:

(7) Der Vorsitzende des Sparkassenrats bei Gemeindesparkassen ist von den Mitgliedern des Sparkassenrats der Haftungsgemeinde (§ 13 Abs. 2 Z 5) aus ihren eigenen Reihen zu wählen. Der Vorsitzende des Sparkassenrats bei Vereinssparkassen ist der Vereinsvorsteher. § 28a Abs. 3 und 4 BWG ist anzuwenden.

(8) Die Mitglieder des Sparkassenrats sind bei Gemeindesparkassen vom Gemeinderat der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen von der Vereinsversammlung (§ 9 Abs. 2) zu wählen.“

2. In § 42 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 17 Abs. 7 und 8 und § 44 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

3. In der Überschrift zu § 44 entfällt die Wortfolge „zu § 29“.

4. § 44 erhält die Bezeichnung § 44. (1)“.

5. In § 44 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Stellvertreter von Staatskommissären gemäß § 29 Abs. 1, die bei Sparkassen bestellt sind, deren Bilanzsumme zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 eine Milliarde Euro nicht übersteigt, sind zum 31. Dezember 2010 von ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Bilanzsumme der betreffenden Sparkasse zu diesem Zeitpunkt eine Milliarde Euro nicht übersteigt. Endet die bescheidmäßig festgesetzte Funktionsperiode eines Stellvertreters vor diesem Zeitpunkt, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zum 31. Dezember 2010.

(3) § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 ist erstmals nach Ende der Funktionsperiode des zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 17 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 bestellten Vorsitzenden des Sparkassenrates anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der FMA unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gesondert auszuweisen.“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen, soweit sie ... Euro nicht übersteigen.“

3. Im § 19 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die FMA hat der Oesterreichischen Nationalbank für die direkten Kosten der Vor-Ort-Prüfung und der Einzelbankanalyse Erstattungsbeträge zu leisten. Die Erstattungsbeträge sind auf Grund der für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten der Bankenaufsicht zu bemessen und betragen höchstens ... Euro. Die Erstattung erfolgt in vier gleichen Teilen bis jeweils spätestens zum Ende der Monate Jänner, April, Juli und Oktober des nächstfolgenden Geschäftsjahres.“

4. Nach § 26a wird folgender § 26b eingefügt:

§ 26b. (zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007)

Erstattungsbeträge sind der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.“

5. Dem § 28 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 5a und § 26b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Nationalbankgesetzes

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. I Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2006, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:

“§ 44b. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat im öffentlichen Interesse das Vorliegen aller jener Umstände zu beobachten, die für die Sicherung der Finanzmarktstabilität in Österreich von Bedeutung sind.

(2) Die FMA hat Daten aller Unternehmen der Finanzbranche (§ 2 Z 7 Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004) sowie der Pensionskassen, die die Oesterreichische Nationalbank zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 benötigt, dieser auf ihr Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Oesterreichische Nationalbank hat diese Daten in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und kann diese auch verarbeiten. Soweit dies zweckmäßig ist, können diese Daten seitens der FMA auch direkt in die Datenbank aufgenommen werden. Sind die von der Oesterreichischen Nationalbank angeforderten Daten bei der FMA nicht verfügbar, so sind sie von der FMA zu erheben, in die Datenbank gemäß § 79 Abs. 4a BWG einzustellen und ist die Oesterreichische Nationalbank hievon zu verständigen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem Bundesminister für Finanzen und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung mitzuteilen und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Gutachten zu erstatten.“

2. Dem § 89 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 44b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“