Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b wird aufgehoben.

2. Im § 10 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b)“ durch den Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a)“ ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b bezeichneten Personen“ durch den Ausdruck „der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a bezeichneten Personen“ ersetzt.

4. Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ ersetzt.

5. Dem § 31 Abs. 5 Z 16 wird folgender Satz angefügt:

“weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Rezeptgebühr vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der/des Versicherten für sie/ihn und ihre/seine anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;“

6. Im § 37 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, b, h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, h und i“ und der Ausdruck  „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ ersetzt.

7. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „6,8 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

8. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

9. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

10. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

11. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Ausdruck „6,5 %“ durch den Ausdruck „6,65 %“ ersetzt.

12. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

13. Im § 51 Abs. 3 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „3,3 %“ durch den Ausdruck „3,45 %“ ersetzt.

14. Im § 51 Abs. 3 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „3,3 %“ durch den Ausdruck „3,45 %“ ersetzt.

15. Im § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „4,85 %“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.

16. Im § 73 Abs. 2 wird der Ausdruck „180 %“ durch den Ausdruck „178 %“, der Ausdruck „173 %“ durch den Ausdruck „171 %“ und der Ausdruck „318 %“ durch den Ausdruck „312 %“ ersetzt.

17. Im § 73 Abs. 4 wird der Ausdruck „180 %“ durch den Ausdruck „178 %“ ersetzt.

18. Im § 74 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ ersetzt.

19. Im § 74 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ ersetzt.

20. Im § 84a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wurden im Rahmen der Vereinbarung nach Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, in der jeweiligen Gesundheitsplattform auf Landesebene gemeinsame Projekte und Verwaltungsabläufe beschlossen (Reformpoolprojekte, Nahtstellenmanagement, sonstige gemeinsam durchzuführende Projekte), so dürfen hiefür notwendige Gesundheitsdaten vom Hauptverband und den Sozialversicherungsträgern in anonymisierter Form oder, wenn ein Bezug zum einzelnen Individuum notwendig ist, in pseudonymisierter Form (Abs. 5) verwendet werden. Personenbezogene Daten dürfen nur dann verwendet werden, wenn und solange dies für die Zwecke des jeweiligen Projektes notwendig ist.“

21. § 122 Abs. 3a lautet:

„(3a) Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“

22. § 130 Abs. 1 lautet:

„(1) Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3 und 4 weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen. Dies gilt auch für ihre sich ebenfalls im Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Angehörigen, unbeschadet einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Folge eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder hinsichtlich der Sachleistungen unbeschadet einer Anspruchsberechtigung nach § 122 Abs. 3.“

23. § 134 Abs. 2 lautet:

„(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung oder vor dem Ende des Anspruches auf eine der im § 122 Abs. 2 Z 1 genannten Leistungen oder vor dem Ende eines Anspruches nach § 122 Abs. 3a eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung die Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung gewährt.“

24. Im § 138 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 122“ der Ausdruck „ ‑ ausgenommen jene nach Abs. 3a ‑ “ eingefügt.

25. Im § 181 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ ersetzt.

26. Im § 442 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „der Österreichischen Ärztekammer,“ der Ausdruck „der Österreichischen Zahnärztekammer,“ eingefügt.

27. Im § 472a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „8 %“ durch den Ausdruck „8,45 %“ ersetzt.

28. Im § 472a Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „3,6 %“ durch den Ausdruck „4,05 %“ ersetzt.

29. Im § 472a Abs. 2 entfällt der vierte Satz.

30. § 472a Abs. 3 wird aufgehoben.

31. Im § 474 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „ab dem Beitragszeitraum Juli 1993 6,9 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

32. Im § 474 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „ab dem Beitragszeitraum Juli 1993 6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

33. Im § 479d Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „5,6 %“ durch den Ausdruck „6,05 %“, der Ausdruck „3,20 %“ durch den Ausdruck „3,425 %“ und der Ausdruck „2,4 %“ durch den Ausdruck „2,625 %“ ersetzt.

34. Im § 479d Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „5,85 %“ durch den Ausdruck „6,3 %“, der Ausdruck „3,45 %“ durch den Ausdruck „3,675 %“ und der Ausdruck „2,4 %“ durch den Ausdruck „2,625 %“ ersetzt.

35. Im § 479d Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

36. Im § 625 Abs. 8 wird der Ausdruck „Geschäftsjahr 2007“ durch den Ausdruck „Geschäftsjahr 2011“ ersetzt.

37. Im § 625 Abs. 9 zweiter Satz wird der Ausdruck „Geschäftsjahr 2007“ durch den Ausdruck „Geschäftsjahr 2011“ ersetzt.

38. Im § 625 Abs. 14 wird der Ausdruck „Geschäftsjahr 2007“ durch den Ausdruck „Geschäftsjahr 2011“ ersetzt.

39. Dem § 634 wird folgender § 635 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007

§ 635. (1) Die §§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 6, 20 Abs. 1, 31 Abs. 5 Z 16, 37, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f, Abs. 3 Z 1 lit. a und b, 73 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und 4, 74 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 84a Abs. 6, 122 Abs. 3a, 130 Abs. 1, 134 Abs. 2, 138 Abs. 1, 181 Abs. 1, 442 Abs. 2, 472a Abs. 2, 474 Abs. 1, 479d Abs. 2, 625 Abs. 8, 9 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. b und 472a Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Witwen/Witwer und Deszendenten, die am 31. Dezember 2007 der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen, gelten ab dem 1. Jänner 2008 als nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a versichert.

(4) Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 108h Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.

(5) Eine Änderung der Richtlinie über die Befreiung von der Rezeptgebühr nach § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG auf Grund der Änderung des § 31 Abs. 5 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 darf bereits vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt sowie rückwirkend mit 1. Jänner 2008 erfolgen.

(6) Zur finanziellen Absicherung der Gebietskrankenkassen hat der Hauptverband bis zum 30. Juni 2008 in der Trägerkonferenz konkrete Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausmaß von 150 Millionen Euro zu beschließen. Diese Maßnahmen sind in der Weise darzustellen, dass daraus entsprechend dem § 14 Abs. 1 BHG die finanziellen Auswirkungen für die Krankenversicherungsträger hervorgehen. Stellt die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch eine längstens bis zum 31. Oktober 2008 zu erlassende Verordnung fest, dass durch die beschlossenen Maßnahmen und auf Grund deren finanzieller Darstellung die Effizienzsteigerung und die Kostendämpfung nicht erreicht werden können, so treten

           1. die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f, Abs. 3 Z 1 lit. a und b, 73 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und 4, 472a Abs. 2, 474 Abs. 1, 479d Abs. 2,

           2. § 29 Abs. 1 und 2 GSVG,

           3. die §§ 24 Abs. 1 sowie 26 Abs. 1 und 2 BSVG,

           4. die §§ 20 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 und 6 sowie 70 B‑KUVG,

           5. die §§ 32 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AlVG,

           6. § 7 Abs. 1 Z 2 SUG,

           7. § 53 Abs. 1 HVG,

           8. § 74 Abs. 1 KOVG,

           9. § 39j Abs. 6 FLAG

jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 wieder außer Kraft und diese sowie § 472a Abs. 3 dieses Bundesgesetzes und die §§ 22 Abs. 3 und 151 Abs. 4 B‑KUVG jeweils in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wieder in Kraft. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „4,85 %“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.

2. Im § 29 Abs. 2 wird der Ausdruck „201 %“ durch den Ausdruck „198 %“ ersetzt.

3. Im § 82 Abs. 4 wird der Ausdruck „im Abs. 5“ durch den Ausdruck „in den Abs. 5 und 6“ ersetzt.

4. Im § 82 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Über die Bestimmungen des Abs. 5 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“

5. Dem § 319 wird folgender § 320 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007

§ 320. (1) Die §§ 29 Abs. 1 und 2 sowie 82 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 29 Abs. 1 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 50 Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

2. Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „4,85 %“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.

3. Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „397 %“ durch den Ausdruck „389 %“ ersetzt.

4. Der bisherige Text des § 77 erhält die Absatzbezeichnung“(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“

5. § 84 Abs. 2 lautet:

„(2) Besteht die Notwendigkeit der Krankenbehandlung für eine Erkrankung, die vor dem Ende der Versicherung oder unter den im § 77 Abs. 2 genannten Voraussetzungen spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung eingetreten ist, über diesen Zeitpunkt hinaus, so wird für diese Erkrankung die Krankenbehandlung ohne zeitliche Begrenzung gewährt.“

6. Im § 284 Abs. 5 wird der Ausdruck „bis zum 31. Dezember 2007 realisiert werden, zur Gänze der Krankenversicherung zur Abdeckung der nicht gedeckten allgemeinen Rücklage zuzuordnen“ durch den Ausdruck „bis zum 31. Dezember 2009 realisiert werden, zur Gänze in die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung zu übertragen“ ersetzt.

7. Dem § 309 wird folgender § 310 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007

§ 310. (1) Die §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 2, 77, 84 Abs. 2 sowie 284 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 26 Abs. 1 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach § 46 Abs. 1 keine Anpassung erfolgt ist.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „6,7 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

2. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „2,95 %“ durch den Ausdruck „3,3 %“ ersetzt.

3. § 22 Abs. 3 wird aufgehoben.

4. Im § 22 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.

5. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“

6. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber. Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3 und 4 ASVG weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen. Dies gilt auch für Angehörige (§ 56), wenn und solange sie sich aus einem der im § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten, unbeschadet einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Folge eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder hinsichtlich der Sachleistungen unbeschadet einer Anspruchsberechtigung nach § 122 Abs. 3 ASVG in Verbindung mit § 84 Abs. 1.“

7. Im § 70 entfällt der Ausdruck „und die ihr im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel“.

8. In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II im Zweiten Teil wird der Ausdruck „Z 17 bis 19, 21 und 22“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 22“ ersetzt.

9. § 84 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Personen nach § 1 Abs. 1 Z 20 sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den §§ 162 bis 168 anzuwenden.“

10. § 151 Abs. 4 wird aufgehoben.

11. Dem § 217 wird folgender § 218 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007

§ 218. (1) Die §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 und 6, 55 Abs. 1a, 58 Abs. 1, 70, die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II im Zweiten Teil sowie 84 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Die §§ 22 Abs. 3 und 151 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Im Jahr 2008 kommt es abweichend von § 20 Abs. 1 nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach den §§ 41 Abs. 2 oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung erfolgt ist.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 32 Abs. 1 und 42 Abs. 1 wird der Ausdruck „7,4 vH“ jeweils durch den Ausdruck „7,55 vH“ ersetzt.

2. In den §§ 32 Abs. 6 und 42 Abs. 5 wird der Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH“ jeweils durch den Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008 7,65 vH“ ersetzt.

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 95 angefügt:

„(95) Die §§ 32 Abs. 1 und 6 sowie 42 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „7,4 vH“ durch den Ausdruck „7,55 vH“ ersetzt.

2. Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH“ durch den Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008 7,65 vH“ ersetzt.

3. Dem Artikel V wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die §§ 7 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 53 Abs. 1 wird der Ausdruck „3,85 vH“ durch den Ausdruck „4 vH“ ersetzt.

2. Dem § 99 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 53 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 74 Abs. 1 wird der Ausdruck „3,85 vH“ durch den Ausdruck „4 vH“ ersetzt.

2. Dem § 115 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 39j Abs. 6 wird der Ausdruck „6,8 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

2. Im § 39j Abs. 6a wird der Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2008 6,9 %“ durch den Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2007 6,9 %, im Jahr 2008 7,05 %“ ersetzt.

3. Dem § 55 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 39j Abs. 6 und 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“