Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 1995 geändert werden – Ökologisierungsgesetz 2007 (ÖkoG 2007)

Artikel 1

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl Nr. 695/1991, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 65/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a. (1) Die gemäß § 6 Abs. 2 ff errechnete Steuer ändert sich auf Grund der folgenden Regelungen:

           1. Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 g/km ist, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro.

           2. Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 160 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km.

           3. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. September 2009 die Schadstoffgrenzwerte der Tabelle 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 (Euro-5-Emissionsgrenzwerte) einhalten und für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. September 2009 und dem 31. August 2012 die Schadstoffgrenzwerte der Tabelle 2 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 (Euro-6-Emissionsgrenzwerte) einhalten, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.

           4. Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Erdgas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich unabhängig vom Abgasverhalten gemäß Z 1 bis 3 die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro.

(2) Die Summe der Steuerverminderungen gemäß Abs. 1 darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Gutschrift an Steuer führen.

(3) Bei Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt, erhöht sich die Steuer für die die Grenze von 100 Kilowatt übersteigende Leistung um 20 Euro je Kilowatt.

(4) Für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2, die mit Dieselmotoren angetrieben werden und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen mehr als 0,005 g/km betragen, erhöht sich die nach § 6 berechnete Steuer um 300 Euro.“

2. In § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 6a in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf Vorgänge nach dem 29. Februar 2008 anzuwenden. § 14a tritt mit Ablauf des 29. Februar 2008 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 lautet die Z 5:

         „5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9)

                a) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;

               b) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro;“

2. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt für 1 000 l

           a) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 98 Euro;

          b) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 128 Euro.“

3. Nach § 64i wird folgender § 64j angefügt:

§ 64j. (1) § 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2008 entstanden ist.“