Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wortfolge „zur Pensionsversicherung“ durch die Wortfolge „in der gesetzlichen Sozialversicherung“ und das Wort „Künstler“ durch die Wortfolge „Künstlerinnen/Künstler“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“

3. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Hochschulbildung“ durch das Wort „Hochschulausbildung“ ersetzt.

4. § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.“

5. In § 3 Abs. 1 werden das Wort „Künstlern“ durch die Wortfolge „Künstlerinnen/Künstlern“ und die Wortfolge „zur Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978,“ durch die Wortfolge „in der gesetzlichen Sozialversicherung“ ersetzt.

6. § 3 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung.“

7. § 4 lautet:

§ 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen in der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sowie die Aufbringung der Mittel hiefür.“

8. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“, in Z 2 die Wortfolge „den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ und in Z 6 die Wortfolge „die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe“ durch die Wortfolge „den Österreichischen Gewerkschaftsbund“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

10. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ und in Abs. 6 die Wortfolge „den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

11. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ und in Abs. 2 die Wortfolge „den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

12. In § 8 Abs. 5 Z 1, 4, 5, 10 lit. a bis c und in Abs. 6 wird die Wortfolge „den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ sowie in Abs. 7 die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

13. § 8 Abs. 5 Z 8 lautet:

         „8. Erlassung und Änderungen der Geschäftsordnungen für die Kurien (§ 11) nach deren Anhörung;“

14. In § 9 Abs. 7 entfällt das Wort „schriftlich“.

15. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ und in Abs. 2 die Wortfolge „den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

16. In § 11 Abs. 1, 2. Satz, wird nach der Wortfolge „eine Kurie für darstellende Kunst,“ die Wortfolge „eine Kurie für Filmkunst,“ und nach dem Wort „sowie“ das Wort „je“ eingefügt.

17. In § 11 Abs. 2 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Wortfolge „die allgemeine Kurie und die Berufungskurie aus je sieben weiteren Mitgliedern“ entfällt.

18. In § 11 Abs. 3 werden die Wortfolge „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ und das Wort „Bundeskanzleramtes“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

19. In § 11 Abs. 4 werden die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“ und im letzten Satz das Wort „hat“ durch das Wort “kann“ sowie das Wort „vorzunehmen“ durch das Wort „vornehmen“ ersetzt; weiters wird nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen die für die Erstellung der Gutachten einschlägigen Fachkenntnisse aufweisen.“

20. § 11 Abs. 7 lautet:

„(7) Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der  gemäß Abs. 2 Z 3 entsandten Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit sind die für den Antragsteller günstigeren Stimmen ausschlaggebend.“

21. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

22. In § 13 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Einkommensdaten“ durch die Wortfolge „Daten über die Einkünfte und Einnahmen“ ersetzt.

23. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundeskanzlers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur“, in Abs. 3 die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“, in Abs. 4, erster Satz, die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“, zweiter und dritter Satz die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ und in Abs. 5 die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

24. § 16 Abs. 1 lautet:

§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG.“

25. § 17 lautet:

§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

           1. Antrag der Künstlerin/des Künstlers;

           2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;

           3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;

           4. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.

(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.

(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.

(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekannt werden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.

(5) In die Mindesteinkünfte gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:

           1. die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;

           2. Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen.

(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.

(7) Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf gesetzliche Alterspension (ausgenommen der Antragstellung) vor oder werden Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss

(8) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.“

26. In § 18 Abs. 1 wird der Betrag „872“ durch den Betrag „1.026“, in Abs. 2 die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

27. § 18 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Beiträge in der Pensionsversicherung sowie Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und, soweit der Zuschussbetrag Abs. 1 und 2 nicht ausgeschöpft ist, in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. d ASVG zu leisten hat. Im Falle des § 273 Abs. 6 GSVG ist sinngemäß vorzugehen. Die betreffenden Zuschussbetragsteile sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an die zuständige Gebietskrankenkasse zu überweisen.“

28. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird das Bestehen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in die Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“

29. § 21 Abs. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Wurde rechtskräftig eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und auf diese nicht verzichtet, so hat die Auszahlung erst zu erfolgen, nachdem die/der Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung einer allfälligen Ratenbewilligung oder Stundung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen ist.“

30. In § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem betreffenden Künstler“ durch die Wortfolge „der betreffenden Künstlerin/dem betreffenden Künstler“ und das Wort das Wort „Pensionsversicherungsbeiträge“ durch das Wort „Versicherungsbeiträge“ ersetzt.

31. § 21 wird durch folgenden Abs. 5 ergänzt:

„(5) Wurde die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) oder Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8) jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, überschritten bzw. nicht erreicht, so hat ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr die Auszahlung des Beitragszuschusses jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit im Nachhinein zu erfolgen. Der Fonds hat die Künstlerin/den Künstler unverzüglich hiervon zu informieren.“

32. In § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise“ durch die Wortfolge „Nachweise über die Einkünfte und, falls vorhanden, Steuerbescheide“ ersetzt.

33. § 23 Abs. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Ist der Anspruch auf Betragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde.“

34. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler

           1. aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte oder

           2. durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit diese Untergrenze erreicht hat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen. Im Fall der Z 2 hat die Künstlerin/der Künstler außerdem glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen sie/er davon ausgegangen ist, im betreffenden Kalenderjahr die Untergrenze der Einkünfte zu erreichen, um in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach GSVG versichert zu sein. Wurden die Gründe glaubhaft dargelegt, hat der Fonds zu verzichten, wobei ein Verzicht auf Rückforderung gemäß Z 2 insgesamt fünfmal zulässig ist.“

35. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

36. In § 27 wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ und das Wort „Bundesminister“ durch die Wortfolge „Bundesministerinnen/Bundesminister“ ersetzt.

37. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 §§ 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4, in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2007, in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2007, wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2007 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.“

38. In § 31 Z 2, 4 und 5 wird die Wortfolge „der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ sowie in Z 3 bis 6 die Wortfolge „der Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.