Vorblatt

Inhalt:

Gemäß § 273 Abs. 3a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sind die selbständig erwerbstätigen Künstlerinnen und Künstler seit dem 1. Jänner 2001 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. gesetzlich pensionsversichert und krankenversichert und gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unfallversichert.

Gemäß § 273 Abs. 6 GSVG bleiben freiberuflich tätige bildende Künstlerinnen/Künstler, die am 31. Dezember 1999 nach dem ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert waren, unabhängig von den Bestimmungen des GSVG weiterhin nach dem ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.

Zur sozialen Absicherung der Künstlerinnen/Künstler mit niedrigen Einkommen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit wurde durch das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000 die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen an selbständige Künstlerinnen/Künstler zu den von ihnen zu leistenden Beiträgen in die gesetzliche Pensionsversicherung geschaffen. Die Zuerkennung der Zuschüsse erfolgt durch den im Gesetz vorgesehenen Künstler-Sozialversicherungsfonds. Dieses System hat sich grundsätzlich bewährt.

Im Regierungsprogramm 2007 bis 2010 wurde zwischen den Regierungsparteien eine „Bewertung der Maßnahmen zur Abfederung der sozialen Situation von Künstlerinnen und Künstler durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds durch Sozialversicherungsexperten und Prüfung einer Erweiterung der Leistungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds im Rahmen des bestehenden Systems“ vereinbart.

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat zur gutachterlichen Bewertung im Sinne des Regierungsprogramms Universitätsprofessor für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Wien, Dr. Wolfgang MAZAL, beauftragt.

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf werden die Empfehlungen des Gutachters, die zusammenfassend im Allgemeinen Teil angeführt sind, umgesetzt.

Lösung:

-       Widmung des Beitragszuschusses nicht nur für die Beiträge in die gesetzliche Pensionsversicherung sondern auch für die Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung der Künstlerinnen/Künstler.

-       Einführung einer Valorisierungsregelung für die Einkommensobergrenze und Berücksichtigung der Sorge- und Unterhaltspflichten der Künstlerinnen/Künstler.

-       Einführung einer Einschleifregelung für die Rückzahlungsverpflichtung des Beitragszuschusses bei Überschreiten oder Unterschreiten der Einkommensgrenzen.

-       Präzisierung der Regelungen über den Verzicht bei Rückforderung des Beitragszuschusses in Härtefällen durch Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte und der Einnahmen aus selbständiger künstlerischen Tätigkeit der Künstlerin/des Künstlers.

Alternativen:

Zu den einzelnen Maßnahmen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorliegende Gesetzesnovelle tritt im Bereich der Budgets des Bundes, der Länder und Gemeinden keine finanzielle Mehrbelastung ein, da die durch die vorliegende Gesetzesnovelle entstehenden Mehrkosten aus den Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds gedeckt sind.

Neue Informationsverpflichtungen im Sinne der Standardkosten-Modellrichtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007 werden nicht normiert.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und ist im Übrigen mit diesen vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Nach den Angaben des Künstler-Sozialversicherungsfonds wurden für die Jahre 2001 bis 2006 in folgender Anzahl Künstlerinnen und Künstlern Zuschüsse gewährt:

2001: 4.576 Künstlerinnen/Künstler;

2002: 4.866 Künstlerinnen/Künstler;

2003: 5.020 Künstlerinnen/Künstler;

2004: 5.137 Künstlerinnen/Künstler;

2005: 5.039 Künstlerinnen/Künstler

2006: 4.875 Künstlerinnen/Künstler.

Davon haben in folgender Anzahl Künstlerinnen/Künstler das gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG festgelegte Mindesteinkommen aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht:

2001:    827 Künstlerinnen/Künstler;

2002:    943 Künstlerinnen/Künstler;

2003: 1.054 Künstlerinnen/Künstler;

2004: 1.046 Künstlerinnen/Künstler;

2005:    882 Künstlerinnen/Künstler.

Zur angegebenen Anzahl für das Jahr 2005 ist zu bemerken, dass gemäß § 25 K-SVFG die Abgabenbehörden dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Steuerbescheide der betreffenden Künstlerinnen/Künstler zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Zuschuss zu übermitteln hat. Die Angaben für das Jahr 2005 sind noch unvollständig, da noch nicht alle Abgabenbescheide erlassen worden sind.

Von den Künstlerinnen/Künstlern, die im Zeitraum 2001 bis 2005 die Einkommensuntergrenze nicht erreichten, haben rund 55 % nur in einem Kalenderjahr, rund 25 % in zwei Kalenderjahren, rund 12 % in drei Kalenderjahren, rund 6 % in vier Kalenderjahren und rund 2 % in fünf Kalenderjahren die Einkommensuntergrenze gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG nicht erreicht.

Im Jahresdurchschnitt erreichen rund 900 bis 1.000 der Künstlerinnen/Künstler (das sind rund 20 % aller Zuschussbezieher) nicht diese Einkommensuntergrenze, sodass bereits gewährte Zuschüsse zurückzufordern sind.

Künstlerinnen/Künstler mit geringen Einkünften können den in § 18 K-SVFG vorgesehenen Beitragszuschuss für die gesetzliche Pensionsversicherung überdies nicht zur Gänze ausschöpfen.

Die Einkommensobergrenze gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 K-SVFG wird nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht valorisiert. Dadurch entsteht die Situation, dass sukzessive Künstlerinnen/Künstler aus dem Kreis der Zuschussberechtigten herausfallen, obwohl ihr Einkommen aufgrund der allgemeinen Preissteigerung nicht real gestiegen ist. Weiters gilt die Einkommensobergrenze unabhängig von Sorge- und Unterhaltspflichten.

Ingesamt streicht Universitätsprofessor für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Wien, Dr. Wolfgang MAZAL, eine Vielzahl positiver Aspekte des K-SVFG hervor, empfiehlt aber vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen bei der Anwendung des K-SVFG seit 2001 folgende gesetzliche Maßnahmen:

a.      Ausweitung der Widmung des Beitragszuschusses gemäß § 16 K-SVFG auch für die Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung der Künstlerinnen/Künstler, sodass der soziale Aspekt des Beitragszuschusses bei Künstlerinnen/Künstler mit geringen Einkünften stärker berücksichtigt wird;

b.     Die Einkommensobergrenze soll sich wie die Einkommensuntergrenze an die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG orientieren, damit die Einkommensobergrenze ebenfalls valorisiert wird;

c.      Die Einkommensobergrenze sollte angemessen erhöht werden, wenn Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, damit Sorge- und Unterhaltspflichten der Künstlerinnen/Künstler berücksichtigt werden;

d.     Die Regelung gemäß § 23 Abs. 4 K-SVFG auf Verzicht der Rückforderung des Beitragszuschusses sollte präzisiert werden, um auf Härtefälle besser eingehen zu können; auch sollten beim Verzicht die Einnahmen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit der Künstlerin/des Künstlers sowie soziale Gesichtspunkte mitberücksichtigt werden.

e.      Für Künstlerinnen/Künstler, die öfters die Einkommensuntergrenze gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 K-SVFG nicht erreichen oder die Einkommensobergrenze gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 überschreiten, sollte der Beitragszuschuss erst im Nachhinein nach Vorliegen des Einkommensnachweises ausgezahlt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorliegende Gesetzesnovelle tritt im Bereich der Budgets des Bundes, der Länder und Gemeinden keine finanzielle Mehrbelastung ein, da die durch die vorliegende Gesetzesnovelle entstehenden Mehrkosten aus den Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds gedeckt sind.

Im Zeitraum von 2001 bis einschließlich 2006 hat der Künstler-Sozialversicherungsfonds insgesamt in folgendem Umfang Zuschüsse ausbezahlt:

2001: 2.798.993,39 €;

2002: 3.739.628,97 €;

2003: 4.104.543,97 €;

2004: 4.370.618,52 €;

2005: 5.462.389,32 €;

2006: 5.185.716,18 €.

Durchschnittlich betrug in diesem Zeitraum der Zuschuss pro Person und Jahr:

2001: 808,50 €;

2002: 802,00 €;

2003: 805,45 €;

2004: 806,25 €;

2005: 926,80 €;

2006: 927,00 €.

Die im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen haben nach den Berechnungen des Geschäftsführers des Künstler-Sozialversicherungsfonds folgende finanzielle Auswirkungen auf den Fonds:

Erstreckung des Zuschusses auch für die Beiträge in die Kranken- und Unfallversicherung:

Mehrkosten werden bei jenen Anspruchsberechtigten entstehen, die auf Grund ihres Einkommens derzeit noch nicht den Höchstbetrag des Zuschusses von 1.026 € pro Jahr ausschöpfen. In diesem Zusammenhang ist mit Mehrkosten von rund 400.000 € pro Jahr für den Künstler-Sozialversicherungsfonds zu rechnen.

Weiters ist mit bis zu 400 zusätzlichen Anspruchsberechtigten zu rechnen, wodurch für den Künstler-Sozialversicherungsfonds an Mehrkosten von rund 410.000 € pro Jahr anfallen.

Soziale Staffelung der Einkommensobergrenze:

Da in den oben angeführten Aufwendungen des Fonds auch jene jährlich rund 400 Personen enthalten sind, die mit ihren Einkünften die Einkommensobergrenze überschritten haben, ist durch die vorgesehene Neuregelung der Obergrenze mit keinen zusätzlichen Aufwendungen des Fonds zu rechnen.

Präzisierung der Verzichtsregelungen:

In den oben angeführten Aufwendungen für in den jeweiligen Kalenderjahren ausbezahlte Zuschüsse sind auch die Zuschüsse an Künstlerinnen/Künstler enthalten, bei denen sich nachträglich herausgestellt hat, dass sie die Einkommensuntergrenze nicht erreicht haben, sodass hier keine zusätzlichen finanziellen Mehraufwendungen entstehen.

Gesamtmehrbelastung des Künstler-Sozialversicherungsfonds:

Insgesamt wird daher der Fonds durch die vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen jährlich mit 810.000 € mehr belastet.

Gesamtbelastung des Künstler-Sozialversicherungsfonds durch die Leistung von Zuschüssen:

Ausgehend von den im Jahre 2006 geleisteten Zuschussbeträge in der Höhe von insgesamt rund 5.200.000 € ist ab dem Jahre 2008 bei Berücksichtigung der vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen mit einer jährlichen Gesamtbelastung an Zuschussleistungen von rund 6.000.000 € zu rechnen.

Die Einnahmen aus den Beiträgen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 BGBl. Nr. 573/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2005 betragen jährlich bei vorsichtiger Schätzung aufgrund der bisherigen Erfahrung langfristig geglättet durchschnittlich rund 6.600.000 €. Daraus ergibt sich folgende Rechnung für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010, wobei Zinserträge nicht berücksichtigt werden:

 

2007

2008

2009

2010

Einnahmen nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz

6.600.000 €

6.600.000 €

6.600.000 €

6.600.000 €

Gewährte Zuschüsse

- 6.000.000 €

- 6.000.000 €

- 6.000.000 €

- 6.000.000 €

Personal- und Sachaufwand des Fonds

-    350.000 €

-    370.000 €

-    390.000 €

-    410.000 €

Ergebnis

+   250.000 €

+   230.000 €

+   210.000 €

+   190.000 €

Aufgrund der finanziellen Situation des Künstler-Sozialversicherungsfonds können die mit dieser Novelle entstehenden finanziellen Aufwendungen vom Fonds getragen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Die Änderung ist im Hinblick auf die Erweiterung des Zuschusszweckes auch für die Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung erforderlich.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Die Regelung im § 2 Abs. 1 ist im Zusammenhang mit der Regelung über die Künstlerkommission nach § 11 Abs. 1 zu sehen, wonach für jede Kunstsparte eine Kurie eingerichtet wird, die Anträge auf Gewährung von Zuschüssen im Hinblick auf die Künstlereigenschaft des Antragstellers zu begutachten hat. Die bisherige Vollzugspraxis hat gezeigt, dass es zweckmäßig ist, eine Kurie für die Bereich „Filmkunst“ einzurichten. Außerdem sollten bestimmte zeitgenössische Ausformungen einer Kunstsparte der betreffenden Kurie zugeordnet werden. So zählen zum Bereich „bildende Kunst“ u.a. Fotografie und Architektur; zum Bereich „Literatur“ die literarische Übersetzung; zum Bereich „Filmkunst“ die Multimediakunst und zum Bereich „Musik“ die Tonkunst. Aus diesen Überlegungen wurde der Klammerausdruck in Abs. 1 gestrichen. Sollten transdisziplinäre Ausformungen nicht einer bestimmten Kunstsparte zuordenbar sein, so sind sie der Allgemeinen Kurie für zeitgenössische Ausformungen der Bereiche der Kunst zu subsumieren.

Dementsprechend werden die Kurien der Künstlerkommission neu organisiert. Mit dieser Änderung wird dem Wunsch der Kunstschaffenden zum Teil Rechnung getragen.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 2):

Die Änderung stellt eine redaktionelle Bereinigung dar.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 3):

In der derzeitigen Fassung des K-SVFG werden die Begriffe „Einkommen“ und „Einkünfte“ verwendet. Allein aus § 22 Abs. 2 ergibt sich, dass bereits nach der derzeitigen Rechtslage der Begriff „Einkünfte“ im Sinne des EStG 1988 gilt. Im Interesse der Rechtssicherheit wird nunmehr eine Klarstellung vorgenommen.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1):

Die Änderung ist im Hinblick auf die Erweiterung des Zuschusszweckes auch für die Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung erforderlich.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 2):

Nach § 1 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 findet dieses Gesetz auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu Fonds stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Bundes bestellt sind, Anwendung.

Bei der Erlassung dieser Bestimmung hatte der historische Gesetzgeber Fonds, wie den Künstler-Sozialversicherungsfonds, nicht vor Augen. In der Folge hat der Fonds Beschäftigte nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes aufgenommen. Die vorgesehene Ergänzung im Abs. 2 dient daher der Rechtssicherheit.

Zu Z 7 (§ 4):

Die Änderung ist im Hinblick auf die Erweiterung des Zuschusszweckes auch für die Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung erforderlich.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 6):

Die Zuständigkeitsänderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt. Weiters ist in Z 6 die Änderung aufgrund der Umgestaltung der Struktur beim Österreichischen Gewerkschaftsbund bedingt.

Zu Z 9 bis 12 (§ 7 Abs. 2, 5 und § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7):

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Z 13 (§ 8 Abs.  5 Z 8):

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen bei der Erlassung (Änderung) der Geschäftsordnungen auch Aspekte der Praxis einfließen. Außerdem wird dem Wunsch der Kurien Rechnung getragen.

Zu Z 14 (§ 9 Abs. 7):

Die Änderung stellt eine redaktionelle Bereinigung dar.

Zu Z 15 (§ 10 Abs. 1 und 2):

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Z 16 (§ 11 Abs. 1):

Durch die Änderung soll entsprechend der Änderung im § 2 Abs. 1 eine zusätzliche Kurie für den Bereich der Filmkunst eingerichtet werden. Nach der derzeitigen Regelung ist eine Berufungskurie für alle Kunstsparten eingerichtet. Dies hat sich in der Praxis als unzweckmäßig erwiesen. Nunmehr soll für jeden Kunstbereich eine eigene Berufungskurie eingerichtet werden, so dass auch bei einer Überbegutachtung der Künstlereigenschaft gewährleistet ist, dass Personen mit einschlägigem fachlichen Know-how entscheiden.

Zu Z 17 (§ 11 Abs. 2):

Da nunmehr für jede Kunstsparte eine eigene Berufungskurie eingerichtet wird, besteht keine Notwendigkeit mehr, dass sich die Berufungskurie aus sieben Mitgliedern zusammensetzt. Dies gilt auch für die Allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst, deren Zuständigkeit durch die Neuorganisation der Kurien im Vergleich zur derzeitigen Allgemeinen Kurie massiv reduziert ist.

Zu Z 18 (§ 11 Abs. 3):

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Z 19 (§ 11 Abs. 4):

Die Änderung der Zuständigkeit ist durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt. Die vorgesehene Ergänzung ist erforderlich, da die Mitglieder der Kurien, die die Künstlereigenschaft begutachten, die notwendigen einschlägigen Fachkenntnisse besitzen müssen, damit deren Gutachten auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Bestand haben. In Hinkunft werden die betreffenden Künstlervereinigungen und Verwertungsgesellschaften sowohl für die einschlägige Kurie als auch Berufungskurie je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied zu nominieren haben.

Zu Z 20 (§ 11 Abs. 7):

Durch die „Wortfolge „mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 2 Z 3 entsandten Mitglieder“ soll aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass für die Beurteilung der Beschlussfähigkeit die Anzahl der tatsächlich entsandten Mitglieder maßgeblich ist. Durch Nichtentsendung wird die Beschlussfähigkeit somit nicht beeinträchtigt. Nach der derzeitigen Rechtslage kommt bei Stimmengleichheit kein positives Gutachten zu Stande. Die vorgesehene Ergänzung durch den letzten Satz soll dem Wunsch der Künstlerinnen/Künstler Rechnung getragen werden, dass bei Stimmengleichheit die für sie günstigeren Voten gelten.

Zu Z 21 (§ 12 Abs. 2):

Die vorgesehene Änderung ist durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Z 22 (§ 13 Abs. 1 Z 4):

Die Änderung ergibt sich auf Grund der neu eingeführten Begriffsbestimmung „Einkünfte“ im § 2 Abs. 3.

Zu Z 23 (§ 15 Abs. 1, 3 bis 5):

Die vorgesehenen Änderungen sind durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Z 24 (§ 16 Abs. 1):

Die Änderung ist im Hinblick auf die Erweiterung des Zuschusszweckes auch für die Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung erforderlich.

Zu Z 25 (§ 17):

Die vorgesehenen Änderungen in Abs. 1 Z 2 dienen der Klarstellung. So wird nunmehr auch gesetzlich klargestellt, dass nicht bei jeder Antragstellung auf Zuschuss das Vorliegen der Künstlereigenschaft festgestellt werden muss, sondern nur bei der Erstantragstellung. Bei den weiteren Anträgen ist nur mehr das Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Für die Berechnung der Untergrenze der Einkünfte sind nur jene Einkünfte heranzuziehen, die aus der künstlerischen Tätigkeit erzielt wurden, für die dem Grunde nach die Künstlereigenschaft festgestellt worden ist. Wurde beispielsweise bei einer Künstlerin/bei einem Künstler in der Kunstsparte „Musik“ die Künstlereigenschaft festgestellt und will er nunmehr, dass auch sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Maler berücksichtigt wird, so muss zunächst seine Künstlereigenschaft für diese Kunstsparte dem Grunde nach festgestellt werden.

Eine gänzliche Streichung der Einkommensuntergrenze wäre auf Grund des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes problematisch. In die gesetzliche Sozialversicherung nach dem GSVG sind nämlich grundsätzlich nur Personen pflichtversichert, die ein bestimmtes Einkommen aus ihrer selbständigen Tätigkeit überschreiten. Im Jahr 2007 beträgt die Mindesteinkommensgrenze nach dem GSVG für hauptberuflich tätige selbständige Künstlerinnen/Künstler das Zwölffache von 537,78 € und für nebenberuflich tätige selbständige Künstlerinnen/Künstler das Zwölffache von 341,16 €. Die Einkommensuntergrenze nach dem K-SVFG beträgt das Zwölffache von 341,16 €.

Da stets erst im Nachhinein nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides abschließend beurteilt werden kann, ob in einem bestimmten Kalenderjahr eine Pflichtversicherung nach GSVG besteht oder nicht, und damit eine gewisse Rechtsunsicherheit für den Bestand dieser Pflichtversicherung gegeben ist, sieht das GSVG vor, dass auch durch vorherige Erklärung des Betroffenen, die Versicherungsgrenzen voraussichtlich zu überschreiten, die Pflichtversicherung begründet werden kann. In diesem Fall bleiben die Pflichtversicherung und die Beitragspflicht für das betreffende Kalenderjahr bestehen, auch wenn die für die Pflichtversicherung im GSVG vorgesehenen Einkommensuntergrenzen tatsächlich nicht erreicht wurden. Aus diesem Grunde kann auch erst am Ende eines Kalenderjahres, nachdem das tatsächliche Einkommen des betreffenden Kalenderjahres bekannt ist, in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem GSVG optiert werden. Dies ist verfassungsrechtlich unproblematisch solange die öffentliche Hand die Pensionsbeiträge nicht für eine bestimmte Berufsgruppe trägt.

Ein Wegfall der Einkommensuntergrenze im K-SVFG würde bei den selbständigen Künstlerinnen/Künstlern den Charakter einer freiwilligen Pensionsversicherung nach GSVG ohne Einkommen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit – eventuell bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters  haben, für deren Beiträge die öffentliche Hand aufkommt. Aus Gleichheitsgründen müsste die öffentliche Hand jedem, der sich de facto oder auf Grund gesetzlicher Möglichkeit freiwillig in einer gesetzlichen Pensionsversicherung versichert, einen Zuschuss zu dem von ihm dafür zu leistenden Beiträgen gewähren.

Zu bemerken ist, dass nach dem ASVG derzeit bei freiwilliger Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung jährlich ein Betrag von 1.711,32 € von den Betroffenen zu leisten ist, ohne dass von der öffentlichen Hand ein Zuschuss hierfür gewährt wird. Seit dem Inkrafttreten des K-SVG sind Künstlerinnen/Künstler, die die Einkommensuntergrenze nach dem K-SVFG nicht erreicht haben, durch vorherige Erklärung, die Einkommensgrenze für die Versicherungspflicht nach GSVG voraussichtlich zu erreichen, in die gesetzliche Sozialversicherung nach GSVG aufgenommen worden.

Der Wunsch der Künstlerinnen/Künstler auf gänzlichen Entfall der Einkommensuntergrenze im K-SVFG kann jedoch aus verfassungsrechtlichen Gleichheitsgründen nur im Rahmen einer einheitlichen Altersgrundversorgung gelöst werden und würde den Rahmen des Künstler-Sozialversicherungsfonds sprengen.

Zur Frage der Einkommensgrenzen für die Bezuschussung stellt Univ. Prof. Dr. MAZAL in seinem Gutachten u.a. sinngemäß fest, dass die Setzung von Einkommensunter- und -obergrenzen für öffentliche Zuschüsse für sich genommen (verfassungs)rechtlich unproblematisch ist. Verfassungsrechtlich bedenklich ist jedoch der gänzliche Wegfall der Einkommensuntergrenze. Es gibt zwar Regelungen im österreichischen Sozialversicherungsrecht, die funktional dazu führen, dass die öffentliche Hand durch Beiträge in die Pensionsversicherung sozialversicherungsrechtlichen Schutz durch Beitragssubventionierung gewährt, nämlich die Anrechung von Zeiten der Kindererziehung und Pflege in der Pensionsversicherung; auch die begünstigte Selbstversicherung für Studierende kann unter diesem Blickwinkel funktional als öffentlich subventionierte Sozialversicherung gesehen werden. Allerdings wäre Entfall der Einkommensuntergrenze für die Bezuschussung nach dem K-SVFG der soweit überblickt einzige Fall, in dem eine Pflichtversicherung für eine Erwerbstätigkeit auch unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze durch öffentliche Finanzierung de facto zu einer freiwilligen Sozialversicherung mutieren würde, die zur Gänze oder doch zu weiten Teilen öffentlich finanziert wird.

Durch die Änderung in Abs. 1 Z 4 wird die Einkommensobergrenze de facto von derzeit 19.621 € auf rund 20.470 € erhöht und gleichzeitig durch Anknüpfung an die Mindesteinkommensgrenze für die Vollversicherung nach dem ASVG dynamisiert.

Die Änderung in Abs. 3 ergibt sich auf Grund der neu eingeführten Begriffsbestimmung „Einkünfte“ im § 2 Abs. 3. Außerdem wurden Klarstellungen vorgenommen. Zu den Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit zählen auch die Einkünfte aus Urheber- und Leistungsschutzrechten, die die Künstlerin/der Künstler für die von ihr/ihm geschaffenen Werke und die Einkünfte, die die Künstlerin/der Künstler für die Vermittlung (Verständlichmachung) der von ihr/ihm geschaffenen Werke erhält (z.B. eine Künstlerin/ein Künstler erörtert ein von ihr/ihm geschaffenes literarisches Werk oder komponiertes Musikstück in einem Vortrag, wofür sie/er ein Honorar erhält).

Durch den neuen Abs. 5 wird insofern eine Lücke geschlossen, als Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Berechnung der Einkommensuntergrenze gemäß Abs. 1 Z 2 hinzuzurechnen sind, wenn diese Einkünfte nicht in die gesetzliche Pensionsversicherung nach ASVG fallen.

Weiters wird die sich aus der Vollzugspraxis ergebende strittige Frage, ob zu den Einkünften der Künstlerin/des Künstlers auch Stipendien hinzuzuzählen sind, die von Gesetzes wegen steuerfrei sind, klargestellt. So sind beispielsweise gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, i.d.F. BGBl. I Nr. 132/2000, Stipendien und Preise im Sinne des Kunstförderungsgesetzes oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften von der Einkommenssteuer befreit. Die steuerfreien Stipendien und Preise sind jedoch nur dann mitzuberücksichtigen, wenn sie als Einkommensersatz für die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit gewährt wurden. So fallen beispielsweise Preise für die Würdigung des Lebenswerkes daher nicht darunter. Die steuerpflichtigen Stipendien und Preise sind bereits von der Definition der Einkünfte im § 2 Abs. 3 erfasst.

Durch die Regelung in Abs. 6 soll die Einkommensobergrenze aus sozialen Gründen bei Vorliegen von Sorgfalts- und Unterhaltspflichten angehoben werden. Konkret erfolgt die Anhebung, sobald für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Unter Kind ist nicht nur das leibliche, sondern auch das Adoptivkind zu verstehen. Die Erhöhung der Einkommensobergrenze tritt auch dann ein, wenn die Familienbeihilfe nicht der Künstlerin/dem Künstler, sondern dem anderen Elternteil ausbezahlt wird. Der Erhöhungsbetrag des Sechsfachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG gilt für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gebührt. Besteht beispielsweise für 2 Kinder der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe, so beträgt die Einkommensobergrenze insgesamt somit das Zweiundsiebzigfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.

Durch die Regelung in Abs. 7 soll eine Doppelstützung durch die öffentliche Hand vermieden werden.

Abs. 8 soll den Gegebenheiten Rechnung tragen, dass die selbständige künstlerische Tätigkeit nicht immer mit Anfang eines Kalenderjahres begonnen oder beendet wird. Hat beispielsweise eine Künstlerin/ein Künstler im Oktober eines Jahres die selbständige künstlerische Tätigkeit begonnen, so sind mit entsprechend aliquotierten Einkommensgrenzen die letzten 3 Monate des betreffenden Kalenderjahres zu betrachten. Dabei muss die Künstlerin/der Künstler die entsprechenden Nachweise gegenüber dem Künstler-Sozialversicherungsfonds vorlegen.

Zu Z 26 (§ 18 Abs. 1):

Derzeit ist im Abs. 1 der Zuschussbetrag mit 872 € jährlich festgelegt. Nach Abs. 2 kann durch Verordnung der Bundesminsterin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur dieser Betrag angepasst werden, wenn eine ausgeglichene Bilanz des Künstler-Sozialversicherungsfonds dies zulässt. Durch Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2004, wurde der Betrag auf 1.026 € jährlich erhöht. Dieser Betrag soll nunmehr gesetzlich fixiert werden.

Zu Z 27 (§ 18 Abs. 4):

Die Änderung ist im Hinblick auf die Erweiterung des Zuschusszweckes auch für die Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung erforderlich.

Zu Z 28 (§ 19 Abs. 2):

Die Änderungen ergeben sich auf Grund der neu eingeführten Begriffsbestimmung „Einkünfte“ im § 2 Abs. 3 und aus redaktionellen Gründen.

Zu Z 29 (§ 21 Abs. 1):

Nach § 21 Abs. 2 erfolgt die Bezahlung des Zuschusses nicht unmittelbar an den Zuschussberechtigten, sondern an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Nach Abs. 3 leg. cit. hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der betreffenden Künstlerin/dem betreffenden Künstler die Sozialversicherungsbeiträge, verringert um den Zuschuss, vorzuschreiben. Ist die Künstlerin/der Künstler einer rechtmäßig festgestellten Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Fonds nicht nachgekommen, soll die Auszahlung weiterer Zuschüsse an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von der Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung abhängig gemacht werden. Die Rückforderung des Zuschusses bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist deshalb nicht möglich, da nicht die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, sondern die Künstlerin/der Künstler dem Bund die Rückzahlung schuldet.

Zu Z 30 (§ 21 Abs. 3):

Die Änderung ist im Hinblick auf die Erweiterung des Zuschusszweckes auch für die Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Unfallversicherung erforderlich.

Zu Z 31 (§ 21 Abs. 5):

Gemäß § 21 zahlt der Künstler-Sozialversicherungsfonds den Zuschuss an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bereits vor Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides und damit vor der rechtsverbindlichen Feststellung der Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers für das betreffende Kalenderjahr. De facto wird daher der Zuschuss im Voraus bezahlt. Hat nunmehr die Künstlerin/der Künstler in 5 Kalenderjahren, für die ein Zuschuss gewährt, die Einkommensuntergrenze nicht erreicht, so erfolgt die Auszahlung erst dann, wenn die betreffende Künstlerin/der betreffende Künstler die Nachweise für die geforderten Einkünfte vorlegt. In diesen Fällen wird damit in Hinkunft der Zuschuss jeweils im Nachhinein ausbezahlt. Ein Rückforderungsanspruch wegen Nichterreichen der Untergrenze der Einkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 kann bei Auszahlung des Zuschusses im Nachhinein nicht mehr entstehen. Dasselbe gilt auch bei Überschreiten der Obergrenze der Einkünfte. Der Fonds hat die Künstlerinnen/Künstler bei Vorliegen der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Zuschusses unverzüglich zu informieren. Zweckmäßigerweise wird dies nachweislich zu erfolgen haben.

Zu bemerken ist, dass die selbständig erwerbstätigen Künstlerinnen/Künstler nachträglich die Einkünfte aus drei aufeinander folgenden Kalenderjahren steuerrechtlich und somit auch sozialversicherungsrechtlich „glätten“ können. So kann zum Beispiel die selbständig erwerbstätige Künstlerin/der selbständig erwerbstätige Künstler in einem Kalenderjahr z.B. durch Verkauf eines Kunstwerkes ein hohes Einkommen erzielt hat, dieses Einkommen auf das betreffende Kalenderjahr und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre aufteilen. Auf diesem Wege kann somit die/der selbständig erwerbstätige Künstlerin/Künstler in einem Kalenderjahr, in dem die Untergrenze der Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 nicht erreicht wurde, nachträglich diese Untergrenze erreichen. In einem solchen Fall zählt nachträglich dieses Kalenderjahr nicht zu den 5 Kalenderjahren.

Zur Vermeidung künftiger Rückforderungen führt Univ. Prof. Dr. MAZAL in seinem Gutachten u.a. Folgendes aus:

„Darüber hinaus sind Maßnahmen zu empfehlen, die verhindern, dass es in Zukunft in größerem Maß zu Rückforderungen von Zuschüssen seitens des K-SVF kommen muss. Zu diesem Zweck wären aus Sicht des Verfassers zwei Maßnahmen geeignet:

-       Zum einen ist zu empfehlen, in Zusammenhang mit dem Verzicht nicht nur auf die Einkommenssituation abzustellen, sondern in jenen Fällen, in denen der Künstler das als Untergrenze für den Zuschuss erforderliche Mindesteinkommen nicht erreicht hat, zu prüfen, ob zumindest Einnahmen in dieser Höhe vorliegen. Dies lässt auf ein Mindestmaß an Aktivität und Akzeptanz schließen und rechtfertigt daher den Verzicht auf die Rückforderung in diesen Fällen. Liegen nicht einmal Einnahmen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit in dieser Höhe vor, sollte dieRückforderung bzw der Verzicht auf eine Rückforderung schließlich unter sozialen Gesichtspunkten geprüft werden, wobei wiederum sowohl auf Aspekte der Lebenssituation im Verzichtszeitpunkt als auch auf solche aus der Lebenssituation während jenes Zeitraums, für den der Zuschuss geleistet wurde, abzustellen ist.

-       Zum anderen ist zu empfehlen, selbständigen Künstlern, die in fünf Jahren die Untergrenze des für die Bezuschussung relevanten Einkommens nicht erreicht haben, Zuschüsse pro futuro nur mehr zu gewähren, wenn der Nachweis erbracht wird, dass entsprechende Einkünfte vorliegen und die Beiträge gezahlt wurden. Diese fünf Jahre sollten nicht als zusammenhängender Zeitraum definiert werden.“

Zu Z 32 ( § 22 Abs. 2):

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass Künstlerinnen/Künstlern wegen zu geringer steuerpflichtiger Einkünfte (gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beginnt die Einkommensteuerpflicht mit 10.000 € jährlich) kein Einkommenssteuerbescheid erlassen wird.

Zu Z 33 (§ 23 Abs. 1):

Die vorgesehene Änderung stellt eine Einschleifregelung für die Rückzahlungsverpflichtung ähnlich wie im Studienförderungsggesetz dar.

Zu Z 34 (§ 23 Abs. 4):

Der 1. Satz entspricht der derzeitigen Regelung des § 23 Abs. 4. Ergänzt wurde die Regelung dahingehend, dass beim Verzicht auch zu prüfen ist, aus welchen Gründen die Künstlerin/der Künstler daran gehindert war, im betreffenden Kalenderjahr der künstlerischen Tätigkeit nachzugehen und deshalb die für das Erreichen der Untergrenze erforderlichen Einkünfte nicht erreichen konnte. Damit ist die Verzichtsregelkung nicht mehr mit jener der BAO vergleichbar. Die Judikatur VwGH zur Verzichstregelung in der BAO ist daher nicht mehr Maßstab für die Auslegung der nunmehrigen Verzichtsregelung. Hinsichtlich der „nicht zu vertretenden Gründe“ wird auf die arbeitsgerichtliche Judikatur zur Dienstverhinderung aus sonstigen Gründen verwiesen. Demnach sind solche Gründe jene, die nicht der Künstlerin/dem Künstler zuzurechnen sind und sie/ihn unmittelbar an der Ausübung der künstlerischen Tätigkeit hindern. Diese Gründe können verschiedenartig sein. Als Verhinderungsgrund gilt etwa eine über einen längeren Zeitraum schwere Erkrankung der Künstlerin/des Künstlers, ein erheblicher notwendiger zeitlicher Einsatz bei Pflege und/oder Betreuung naher Angehöriger oder Verhinderung der Ausübung künstlerischer Tätigkeiten auf Grund von Naturkatastrophen. Auch ist die Hinderung an der Ausübung der künstlerischen Tätigkeit vergleichbar einem längeren vorzeitigen Beschäftigungsverbot bei unselbständig Erwerbstätigen vor der Geburt, wegen Gefahr für die werdende Mutter und/oder für das ungeborene Kind.

Der Fonds hat gemäß Z 2 zu verzichten, wenn die Künstlerin/der Künstler zumindest Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit in der Höhe der Untergrenze der Einkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 im betreffenden Kalenderjahr erzielt hat. Für den Verzicht sind jedoch noch von der Künstlerin/vom Künstler die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb sie/er vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres davon ausgegangen ist, die Mindesteinkünfte für die gesetzliche Pensionsversicherung nach den GSVG zu erreichen. Ein solcher Grund wäre etwa, wenn die Künstlerin/der Künstler konkrete Chance auf die Durchführung eines künstlerischen Projektes oder auf Verkauf eines Kunstexponates hatte, dies jedoch aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zu Stande kam. Ein derartiger Verzicht ist insgesamt nur fünfmal zulässig.

Zu Z 35 (§ 27):

Die vorgesehene Änderung ist durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.

Zu Z 36 (§ 30 Abs. 4):

Die mit gegenständlicher Novelle geänderten Bestimmungen des K-SVFG, die nicht in Abs. 4 angeführt sind, werden gemäß § 11 Abs. 1 BGBlG mit dem der Freigabe der Abfrage des betreffenden Bundesgesetzblattes folgenden Tag wirksam.

Ab dem Wirksamwerden der Änderung des § 23 Abs. 4 K-SVFG ist diese Bestimmung auf alle beim Künstler-Sozialversicherungsfonds noch offenen Rückforderungsfälle anzuwenden. Nach ständiger Judikatur des VfGH und VwGH ist nämlich grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebene Sach- und Rechtlage maßgebend (VfSlg: 1633/1948; 6944/1972; VwGH: 14.11.1979, 1844/79; 9.10.1996, 96/03/0120).

Bei der Beurteilung der Frage der nachträglichen Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 sind auch die vor dem 1.1.2008 liegende Kalenderjahre, in denen die Unter- oder Obergrenze der Einkünfte unterschritten oder überschritten wurde, nach dem 2. Satz  mit einzurechnen.

Zu Z 37 (§ 31):

Die vorgesehene Änderung ist durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 bedingt.


TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensionsversicherung der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstler.

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung der im Inland pflichtversicherten selbständig erwerbstätigen Künstlerinnen/Künstler.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (insbesondere Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

(2) Wer eine künstlerische Hochschulbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten auf.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst auf Grund ihrer/seiner künstlerischen Befähigung im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

(2) Wer eine künstlerische Hochschulausbildung erfolgreich absolviert hat, weist jedenfalls die künstlerische Befähigung für die Ausübung der von der Hochschulbildung umfassten künstlerischen Tätigkeiten auf.

(3) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.

Errichtung

§ 3. (1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlern bei der Beitragsleistung zur Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

Errichtung

§ 3. (1) Zur Entlastung von selbständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung in der gesetzlichen Sozialversicherung wird ein Fonds eingerichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung.

Aufgaben

§ 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die Aufbringung der Mittel hiefür.

Aufgaben

§ 4. Aufgaben des Fonds sind die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen in der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sowie die Aufbringung der Mittel hiefür.

Kuratorium

§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt:

           1. drei Mitglieder durch den Bundeskanzler,

           2. ein Mitglied durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

           3. bis 5.

           6. zwei Mitglieder durch die Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe.

(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) und (4)

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundeskanzler festzulegen ist.

Kuratorium

§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt:

           1. drei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur,

           2. ein Mitglied durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,

           3. bis 5.,

           6. zwei Mitglieder durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund.

(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) und (4)

(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bedarf.

(6) Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur festzulegen ist.

Aufgaben des Kuratoriums

§ 8. (1) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und die Aufsichtsbefugnisse des Bundeskanzlers bleiben unberührt.

(2) Das Kuratorium hat den Bundeskanzler zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.

(3) und (4)

(5) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Bestellung des Geschäftsführers;

           2. und 3;

           4. Beschlussfassung über das Jahresbudget für das nächstfolgende Kalenderjahr und Vorlage an den Bundeskanzler bis Ende August des laufenden Jahres;

           5. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Fonds und Berichterstattung darüber an den Bundeskanzler;

           6. und 7.

           8. Erlassung der Geschäftsordnungen für die Kurien (§ 11);

           9.

         10. Beschlussfassung über

                a) die Antragstellung an den Bundeskanzler zur Abberufung des Geschäftsführers mit Zweidrittelmehrheit;

               b) Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundeskanzler auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;

                c) die Erstattung von Vorschlägen an den Bundeskanzler zur Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 Abs. 2 bis spätestens Ende August des laufenden Kalenderjahres.

              (6) Im Bericht des Kuratoriums gemäß Abs. 5 Z 5 an den Bundeskanzler ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Das Kuratorium hat dem Bundeskanzler unverzüglich über eine notwendige Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlich ist.

Aufgaben des Kuratoriums

§ 8. (1) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und die Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur bleiben unberührt.

(2) Das Kuratorium hat die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu informieren, wenn es das Wohl des Fonds erfordert.

(3) und (4)

(5) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Bestellung des Geschäftsführers;

           2. und 3;

           4. Beschlussfassung über das Jahresbudget für das nächstfolgende Kalenderjahr und Vorlage an den die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur bis Ende August des laufenden Jahres;

           5. Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Fonds und Berichterstattung darüber an den die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

           6. und 7.

           8.  Erlassung und Änderungen der Geschäftsordnungen für die Kurien (§ 11) nach deren Anhörung;

           9.

         10. Beschlussfassung über

                a) die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Abberufung des Geschäftsführers mit Zweidrittelmehrheit;

               b) Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;

                c) die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zur Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 Abs. 2 bis spätestens Ende August des laufenden Kalenderjahres.

(6) Im Bericht des Kuratoriums gemäß Abs. 5 Z 5 an die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang es die Geschäftsführung des Fonds während des Geschäftsjahres geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.

(7) Das Kuratorium hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich über eine notwendige Anpassung des Beitragszuschusses gemäß § 18 zu berichten, wenn dies für eine ausgeglichene Gebarung des Fonds erforderlich ist.

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 9. (1) bis (6)

(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums

§ 9. (1) bis (6)

(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.

Geschäftsführer

§ 10. (1) Der Geschäftsführer des Fonds wird vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.

(2) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch den Bundeskanzler aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

Geschäftsführer

§ 10. (1) Der Geschäftsführer des Fonds wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.

(2) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

Künstlerkommission

§ 11. (1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie eine Berufungskurie.

(2) Jede Kurie besteht aus:

       1.             - 2.;

       3.             fünf weiteren Mitgliedern; die allgemeine Kurie und die Berufungskurie aus je sieben weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden vom Bundeskanzler aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundeskanzleramtes bestellt.

(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung des Bundeskanzlers bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsendet. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt.  Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer Gebrauch, so hat der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vorzunehmen.

(5) und (6)

(7) Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Künstlerkommission

§ 11. (1) Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie je eine Berufungskurie.

(2) Jede Kurie besteht aus:

           1. - 2.;

           3. fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt.

(4) Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kulturbestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsendet. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen die für die Erstellung der Gutachten einschlägigen Fachkenntnisse aufweisen. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer Gebrauch, so kann der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vornehmen.

(5) und (6)

(7) Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 2 Z 3 entsandten Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit sind die für den Antragsteller günstigeren Stimmen ausschlaggebend.

Verschwiegenheitspflicht

§ 12. (1)

(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Bundeskanzler.

Verschwiegenheitspflicht

§ 12. (1)

(2) Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung tritt nur insoweit ein, als eine Entbindung von dieser Verpflichtung erfolgt ist. Die Entbindung der Mitglieder der Kurien und der Bediensteten des Fonds erfolgt durch den Geschäftsführer; die Entbindung des Geschäftsführers und der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

§ 13. (1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:

           1. - 3.die Personalien,

           4. die Einkommensdaten,

           5. - 6.

(2) – (4)

Elektronische Datenverarbeitung, Datenübermittlungen

§ 13. (1) Der Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogen folgende Daten der Zuschusswerber und ‑berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:

           1. - 3.die Personalien,

           4. die Daten über die Einkünfte und Einnahmen,

           5. - 6.

(2) – (4)

Aufsicht

§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.

(2)

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:

           1. -4.

(4) Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Aufsicht

§ 15. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur.

(2)

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur:

           1. -4.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unverzüglich vorzulegen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

Beitragszuschüsse

§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Beitragszuschüsse

§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

           1. Antrag des Künstlers;

           2. Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 2 und Vorliegen eines Einkommens aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;

           3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;

           4. Die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – EStG 1988, BGBl. Nr. 106 darf im Kalenderjahr, in dem ein Betragszuschuss gebührt, den Betrag von 270 000 S nicht überschreiten.

(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.

(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag ist das voraussichtliche Gesamteinkommen und Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.

(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekannt werden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.

Anspruchsvoraussetzungen

§ 17. (1) Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

           1. Antrag der Künstlerin/des Künstlers;

           2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Gunde nach festgestellt wurde und Vorliegen von Einkünften aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;

           3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;

           4. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das Sechzigfache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG.

(2) Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.

(3) Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Befähigung darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.

(4) Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekannt werden von Anhaltspunkten für den Wegfall der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.

(5) In die Mindesteinkünfte gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:

           1. die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;

           2. Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen.

(6) In Kalenderjahren, in denen für ein Kind der Künstlerin/des Künstlers Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht, erhöht sich die Obergrenze für die Einkünfte gemäß Abs. 1 Z 4 um das Sechsfache des jeweils geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG für jedes anspruchsbegründende Kind.

(7) Liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf gesetzliche Alterspension (ausgenommen der Antragstellung) vor oder werden Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss

(8) Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend.“

Höhe des Beitragszuschusses

§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 872 Euro jährlich.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.

(3)

(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der der Künstler auf Grund seines Einkommens aus seiner Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Beiträge in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu leisten hat.

Höhe des Beitragszuschusses

§ 18. (1) Der Beitragszuschuss beträgt 1.026 Euro jährlich.

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies für eine ausgeglichene Bilanzierung des Fonds erforderlich oder möglich ist.

(3)

(4) Der Beitragszuschuss gebührt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 maximal nur in der Höhe, in der die Künstlerin/der Künstler auf Grund ihrer/seiner Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Beiträge in der Pensionsversicherung sowie Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und, soweit der Zuschussbetrag Abs. 1 und 2 nicht ausgeschöpft ist, in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. d ASVG zu leisten hat. Im Falle des § 273 Abs. 6 GSVG ist sinngemäß vorzugehen. Die betreffenden Zuschussbetragsteile sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an die zuständige Gebietskrankenkasse zu überweisen.

Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

§ 19. (1)

(2) Wird das Bestehen der Versicherungspflicht in die gesetzliche Pensionsversicherung nach dem GSVG für in die Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

§ 19. (1)

(2) Wird das Bestehen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in die Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

Auszahlung des Beitragszuschusses

§ 21. (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt.

(2)

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Pensionsversicherungsbeiträge vorzuschreiben.

Auszahlung des Beitragszuschusses

§ 21. (1) Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss bescheidmäßig gemäß § 20 dem Grunde nach festgestellt, so wird der Zuschuss in der gemäß § 18 entsprechenden Höhe auf die Dauer der Ausübung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden künstlerischen Tätigkeit und des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt. Wurde rechtskräftig eine Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und auf diese nicht verzichtet, so hat die Auszahlung erst zu erfolgen, nachdem die/der Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung einer allfälligen Ratenbewilligung oder Stundung der Rückzahlungsverpflichtung nachgekommen ist.

(2)

(3) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat der betreffenden Künstlerin/dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Versicherungsbeiträge vorzuschreiben.

(4)

(5) Wurde die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) oder Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8) jeweils in fünf Kalenderjahren, für die der Zuschuss gewährt wurde, überschritten bzw. nicht erreicht, so hat ab dem der Feststellung nächstfolgenden Kalenderjahr die Auszahlung des Beitragszuschusses jeweils erst nach Nachweis der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit im Nachhinein zu erfolgen. Der Fonds hat die Künstlerin/den Künstler unverzüglich hiervon zu informieren.

Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

§ 22. (1)

(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(3) –(5)

Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

§ 22. (1)

(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.

(3) –(5)

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden.

(2) und (3)

(4) Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre.

Rückzahlung der Beitragszuschüsse

§ 23. (1) Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Betragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde.

(2) und (3)

(4) Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 8), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler

           1. aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte oder

           2. durch Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit diese Untergrenze erreicht hat.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/von dem Künstler nachzuweisen. Im Fall der Z 2 hat die Künstlerin/der Künstler außerdem glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen sie/er davon ausgegangen ist, im betreffenden Kalenderjahr die Untergrenze der Einkünfte zu erreichen, um in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach GSVG versichert zu sein. Wurden die Gründe glaubhaft dargelegt, hat der Fonds zu verzichten, wobei ein Verzicht auf Rückforderung gemäß Z 2 insgesamt fünfmal zulässig ist.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. (1)

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mitteln der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. (1)

(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mitteln der staatlich genehmigten Literarischen Verwertungsgesellschaft reg. Gen.m.bH. (L.V.G.) für folgende Zwecke Zuschüsse zu gewähren:

Vorbereitende Maßnahmen

§ 27. Der Bundeskanzler und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann der Bundeskanzler die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 27. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesministerinnen/Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fonds zum 1. Jänner 2001 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Insbesondere kann die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die nach diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen erlassen. Weiters können die Mitglieder der Fondsorgane sowie der Geschäftsführer auch vor dem 1. Jänner 2001 bestellt werden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) – (3)

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. (1) – (3)

(4) Es treten mit 1. Jänner 2008 §§ 1, § 3 Abs. 1, § 4, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 3, 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 4, in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2007, in Kraft. Diese Bestimmungen gelten für die Kalenderjahre ab 2008. Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 bestellten Mitglieder gelten als vom Österreichischen Gewerkschaftsbund bestellt. Die derzeitigen Kurien nehmen die Aufgaben bis zur Konstituierung der Kurien gemäß § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung, BGBl. I Nr. XXX/2007, wahr, wobei die neu zu entsendenden Mitglieder auf die Restdauer der derzeitigen Funktionsperiode zu bestellen sind. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für die nachträgliche Auszahlung des Beitragszuschusses gemäß § 21 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2007 sind die Kalenderjahre mit zu berücksichtigen, in denen vor dem 1. Jänner 2008 die Untergrenze der Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit nicht erreicht oder die Obergrenze der Einkünfte überschritten wurde.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1.

           2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

           3. hinsichtlich des § 15 Abs. 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 der Bundeskanzler und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

           5. hinsichtlich des § 27 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und

           6. im Übrigen der Bundeskanzler .

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1.

           2. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 24 die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

           3. hinsichtlich des § 15 Abs. 5 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 21 Abs. 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;

           5. hinsichtlich des § 27 die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, der Bundesminister für Finanzen sowie die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und

           6. im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.