Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

§ 2 (2) lit. a) bis c) …

§ 2 (2) lit. a) bis c) …

               d) infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht geeignet sind.

          d) infolge von Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Belästigung

Belästigung

§ 7d. (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinde­rung unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.

§ 7d. (1) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.

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Rechtsfolgen der Diskriminierung bei der Begründung des Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg

Rechtsfolgen der Diskriminierung bei der Begründung des Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg

§ 7e. (1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskrimi­nierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Ver­mögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene per­sönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

§ 7e. (1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskrimi­nierungsverbots des § 7b Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Ver­mögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene per­sönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

           1. mindestens ein Monatsentgelt, wenn der Stellenwerber bei dis­kriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder

           1. mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber bei dis­kriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder

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Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses

Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses

§ 7f. (1) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (§ 7b Abs. 1 Z 7), so kann die Kündigung oder Entlassung unter der Voraussetzung des § 7k bei Gericht angefochten werden.

§ 7f. (1) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 7b Abs. 1 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses unter der Voraussetzung des § 7k bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

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Rechtsfolgen einer Belästigung oder bei Benachteiligung infolge einer Beschwerde

Rechtsfolgen einer Belästigung oder bei Benachteiligung infolge einer Beschwerde

§ 7i. Bei einer Belästigung (§ 7d) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (§ 7d Abs. 2) auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemesse­nen, mindestens jedoch auf 400 €, ist die belästigte Person ein Bun­desbediensteter auf 720 € Schadenersatz.

§ 7i. (1) Bei einer Belästigung (§ 7d) hat die betroffene Person gegenüber dem Belästiger, im Falle einer schuldhaften Unterlassung des Dienstgebers (§ 7d Abs. 2) auch gegenüber diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 720 € Schadenersatz.

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Höhe des Schadenersatzes

Höhe des Schadenersatzes

§ 7j. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadener­satzes (§§ 7e bis 7i) ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminie­rung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beein­trächtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

§ 7j. Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadener­satzes (§§ 7e bis 7i) ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminie­rung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beein­trächtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.

Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht

Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht

§ 7k. (1) bis (2) Z 1 ….

§ 7k. (1) bis (2) Z 1 ….

           2. im Fall einer Kündigung oder Entlassung gemäß § 7f oder § 7i Abs. 2 14 Tage ab Zugang;

           2. in Fällen gemäß § 7f Abs. 1 oder § 7i Abs. 2 14 Tage ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bzw. ab Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses durch Zeitablauf;

           3. im Falle einer Belästigung gemäß § 7i Abs. 1 sechs Monate;

           3. im Falle einer Belästigung gemäß § 7i Abs. 1 ein Jahr;

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Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung

Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung

§ 7m. (1) und (2) ….

§ 7m. (1) und (2) ….

(3) Ansprüchen aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind binnen sechs Monaten bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(3) Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind binnen sechs Monaten bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

Feststellung der Begünstigung

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) a) bis c) ….

§ 14. (1) a) bis c) ….

               d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfall­fürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Un­fallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

               d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfall­fürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Un­fallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

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Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) bis (10) ….

(1) bis (10) ….

 

§ 2 Abs. 2 lit. d, § 7d, § 7e Abs. 1 Z 1, § 7f Abs. 1, § 7i Abs. 1, § 7j, § 7k Abs. 2 Z 2 und 3, § 7m Abs. 3 und § 14 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten mit 01. xxxx 2008 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Diskriminierung

Diskriminierung

§ 5. (1) und (2) ….

§ 5. (1) und (2) ….

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästi­gung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung uner­wünschte, unange­brachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffe­nen Person verletzt und ein einschüch­terndes, feindseliges, entwürdi­gendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung für die betroffene Person unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen gesetzt werden, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt, und ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird.

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Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots

Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots

§ 9. (1) ….

§ 9. (1) ….

(2) Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Per­son gegen­über der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls An­spruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Aus­gleich der erlittenen persönlichen Beeinträchti­gung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 400 €.

(2) Bei einer Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 hat die betroffene Per­son gegen­über der Belästigerin oder dem Belästiger jedenfalls An­spruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Aus­gleich der erlittenen persönlichen Beeinträchti­gung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf 720 €.

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Geltendmachung von Ansprüchen

Geltendmachung von Ansprüchen

§ 10. (1) und (2) ….

§ 10. (1) und (2) ….

(3) Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht einge­bracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der ge­wöhnlichen Aufenthalt der be­troffenen Person befindet. Für die ge­richtliche Geltendmachung eines An­spruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.

(3) Die Klage gemäß Abs. 2 kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.

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Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

§ 11. Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminie­rungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonsti­gen Bereichen nach dem Gleichbe­handlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. dem Bundes-Gleichbe­handlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind alle Diskrimi­nierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

§ 11. Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach diesem Bundesgesetz als auch eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen der ethnischen Zugehörigkeit oder eine Verletzung des Verbots von Diskriminierungen wegen des Geschlechts nach dem Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, bzw. nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren abzuhandeln und können nur gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 19. ….

§ 19. (1) ….

 

(1a) § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 und § 20 Z 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten mit 01. xxxx 2008 in Kraft.

Vollziehung

Vollziehung

§ 20. ….

§ 20. ….

           1. hinsichtlich des § 8, des § 10 Abs. 1 und des § 19 Abs. 7 die Bundesregierung,

           1. hinsichtlich des § 8 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung,

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