Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende des § 8 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Danach wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, BGBl. xxxx Nr. xxxx/xxxx.“

2. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des für Frauenangelegenheiten zuständigen Mitglieds der Bundesregierung,“

3. § 11 Abs. 1 lautet:

§ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat und mit Ausnahme der Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Nationalrat erfüllt.“

4. Der bisherige § 13 erhält die Bezeichnung § 12 Abs. 5.

5. § 13 samt Überschrift lautet:

„MONITORINGAUSSCHUSS

§ 13. (1) Zur Vollziehung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der entsendenden Organisationen bestellt. Dem Ausschuss gehören an:

           1. vier Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer,

           2. zwei Vertreter von anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungs­organisationen,

           3. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

           4. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz sowie des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

(2) Dem Ausschuss obliegt es,

           1. dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen zu berichten,

           2. im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen,

           3. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 Z 4 gegenüber dem Bundesbehindertenbeirat abzugeben,

(3) Auf die Berufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder sind die §§ 10 und 11 anzuwenden. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 kommt dem Menschenrechtsbeirat (§ 15a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991), das Vorschlagsrecht für das Mitglied (Ersatz­mitglied) gemäß Abs. 1 Z 3 der Dachorganisation ArbeitsGemeinschaft EntwicklungsZusammenarbeit (AGEZ), e. V., zu.

(4) Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(5) Für die Dauer der Funktionsperiode, die Weiterführung der Geschäfte nach deren Ablauf, die Beiziehung von Fachleuten sowie die Führung der Bürogeschäfte des Ausschusses ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Protokollführung ist § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Für die Enthebung einzelner Mitglieder ist § 12 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.“

6. In § 13c Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 19 Abs. 2 bis 6 BGStG“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 2 bis 10 BGStG“ ersetzt.

7. Dem § 54 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) §§ 8, 9, 11 und 12, § 13 samt Überschrift, § 13c, sowie § 56 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten mit 01. xxxx 2008 in Kraft.“

8. § 56 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung;“

9. § 56 Z 5 lautet:

         „5. hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;“

10. § 56 Z 8 lautet:

         „8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.“