Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 8. (2) Z 1 bis 2 …

§ 8. (2) Z 1 bis 2 …

                3. die Unterstützung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordi­nierung der ge­setzlichen und sonstigen Maßnah­men auf dem Ge­biete der Behinder­ten­hilfe.

           3. die Unterstützung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz bei der Koordi­nierung der ge­setzlichen und sonstigen Maßnah­men auf dem Ge­biete der Behinder­ten­hilfe;

 

           4. die Überwachung der Einhaltung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“, BGBl. xxxx Nr. xxxx/xxxx.

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§ 9. (1) Z 1 bis 2 …

§ 9. (1) Z 1 bis 2 …

                3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesmi­nisteri­ums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

           3. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie des für Frauenangelegenheiten zuständigen Mitglieds der Bundesregierung,

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§ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.

§ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer seinen ständigen Aufenthalt in Österreich hat und mit Ausnahme der Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Nationalrat erfüllt.

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§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …

 

(5) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

 

           1. wenn es dies beantragt;

 

           2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mit­glied (Ersatz­mit­glied) bestellt wurde, die Ent­hebung beantragt;

 

           3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässi­gung seiner Pflichten schuldig ge­macht hat.

 

Monitoringausschuss

§ 13. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

§ 13.. (1) Zur Vollziehung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der entsendenden Organisationen bestellt. Dem Ausschuss gehören an:

           1. wenn es dies beantragt;

           1. vier Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer,

           2. wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mit­glied (Ersatz­mit­glied) bestellt wurde, die Ent­hebung beantragt;

           2. zwei Vertreter von anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungs­organisationen,

           3. wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässi­gung seiner Pflichten schuldig ge­macht hat.

           3. ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

 

           4. je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz sowie des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

 

(2) Dem Ausschuss obliegt es,

 

           1. dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen zu berichten,

 

           2. im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen,

 

           3. Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 Z 4 gegenüber dem Bundesbehindertenbeirat abzugeben,

 

(3) Auf die Berufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder sind die §§ 10 und 11 anzuwenden. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 Z 2 kommt dem Menschenrechtsbeirat (§ 15a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991), das Vorschlagsrecht für das Mitglied (Ersatz­mitglied) gemäß Abs. 1 Z 3 der Dachorganisation ArbeitsGemeinschaft EntwicklungsZusammenarbeit (AGEZ), e. V., zu.

 

(4) Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

 

(5) Für die Dauer der Funktionsperiode, die Weiterführung der Geschäfte nach deren Ablauf, die Beiziehung von Fachleuten sowie die Führung der Bürogeschäfte des Ausschusses ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Protokollführung ist § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Für die Enthebung einzelner Mitglieder ist § 12 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 13c. (1) und (3) …

§ 13c. (1) und (3) …

(2) Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 6 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffent­lichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Men­schen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(2) Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 10  BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffent­lichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Men­schen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 54. (1) bis (9) ….

§ 54. (1) bis (9) ….

 

(10) §§ 8, 9, 11 und 12, § 13 samt Überschrift, § 13c, sowie § 56 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/xxxx treten mit 01. xxxx 2008 in Kraft.

Vollziehung

Vollziehung

§ 56. Z 1, 3 bis 4 und 6 bis 7 ….

§ 56. Z 1, 3 bis 4 und 6 bis 7 ….

           2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 und des § 13d Abs. 3 die Bundesmi­nister für Sozi­ales und Konsumentenschutz so­wie für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, für Finanzen, für Gesundheit, Familie und Jugend, für Wirtschaft und Arbeit sowie das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung;

           5. hinsichtlich des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bun­desminister für Finanzen;

           5. hinsichtlich des § 13e Abs. 3, des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

 

           8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.