Vorblatt

Problem:

-       Bis 20. Oktober 2007 ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in innerstaatliches Recht umzusetzen.

-       Über die Erwerbsausübung betreffende Rechte hat letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden.

Inhalt:

-       Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.

-       Neuformulierung der allgemeinen Berufsberechtigung für Apotheker.

-       Normierung der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz für Entscheidungen betreffend die Aufnahme und Beendigung des Apothekerberufes

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Österreich und für Apotheker sind, weil schon bisher Diplomanerkennungsbestimmungen aufgrund der Richtlinien 85/432/EWG und 85/433/EWG bestanden haben, als gering zu bezeichnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder bedeutet in der Praxis basierend auf den Erfahrungen der letzten Jahre nur eine verschwindend geringe Anzahl von Berufungsverfahren (max. 2-3 jährlich), die insgesamt nur einen geringen Mehraufwand für die Länder bzw. Entlastung für den Bund verursachen.

Die vorgenommenen Änderungen  im Anerkennungsverfahren bzw. zur Erteilung der neu gefassten allgemeinen Berufsberechtigung betreffen primär neu als Angestellte tätig Apotheker und haben keine Auswirkungen auf  Unternehmer bspw. durch geänderte Informationspflichten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz werden

-       die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 7.9.2005,  S. 22, Celex-Nr. 32005 L 0036, in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006,  S. 141, Celex-Nr. 32006 L 0100

-       das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,

-       die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und

-       die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

für den Beruf des Apothekers in österreichisches Recht umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Umsetzung

-       der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005  S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006,  S. 141;

-       des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89/30 vom 28. März 2006, BGBl. III Nr. 162/2006;

-       der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004,  S. 44;

-       der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004,  S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004,  S. 35;

für den Beruf des Apothekers in innerstaatliches Recht.

Durch die Richtlinie 2005/36/EG wird ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen, indem die Vorschriften der bisherigen Anerkennungsregelungen im Lichte der Erfahrungen verbessert und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig werden die bestehenden Anerkennungsrichtlinien, unter anderem die EU-Apothekerichtlinien 85/432/EWG und 85/433/EWG, mit 20. Oktober 2007 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in Kraft zu setzen.

Auf Grund des EU-Freizügigkeitsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/EG sind bestimmte Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gleich zu behandeln wie EWR-Staatsangehörige.

Für Apotheker sind allerdings ohnehin schon bisher richtlinienkonforme Diplome anerkannt bzw. nicht richtlinienkonforme Diplome auf Grund „erworbener Rechte“ den anzuerkennenden Diplomen gleichgestellt worden (§ 3b Apothekengesetz iVm. Art. 2 Richtlinie 85/432/EWG und Art. 6 Richtlinie 85/433/EWG). Es sind aber zusätzliche Regeln über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen einzufügen. In besonderen (außergewöhnlichen) Fällen sind unter den in Art. 10 der Berufsqualifikationsrichtlinie genannten Voraussetzungen auch jene Apotheker zur Berufsausübung in Österreich zuzulassen, die über kein richtlinien­konformes Diplom verfügen und die Voraussetzung der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis nicht erfüllen.

Die durch die Richtlinie 2005/36/EG notwendig gewordene Novellierung des Apotheken­gesetzes wird zum Anlass genommen, die Berufsantrittsvoraussetzungen für Apotheker in Österreich zu modifizieren und als allgemeine Berufsberechtigung klarer zu auszugestalten.

Zudem wird die Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Apothekerausweises (§ 3e) geschaffen.

Im Hinblick auf Interpretationsprobleme der bisherigen Fassung wird die Frage der Zuständigkeit bei der Verlegung von Filialapotheken nunmehr zweifelsfrei normiert (§ 54).

Darüber hinaus wird dem verfassungsrechtlichen Erfordernis, dass über die Erwerbsausübung betreffende Rechte letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden hat, Rechnung getragen, indem die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz für Entscheidungen betreffend die Aufnahme und Beendigung der Berufsausübung der Apotheker normiert werden.

Anlässlich der Novellierung sind auch Anpassungen im Apothekerkammergesetz erforderlich, weiters wird die erforderliche Ausdehnung des Wahlrechts unabhängig von der Staatsangehörigkeit vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend auf die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder bedeutet in der Praxis nur eine geringe Anzahl von Berufungsverfahren, die insgesamt nur einen geringen Mehraufwand für die Länder bzw. Entlastung für den Bund verursachen (nach den bisherigen Vollzugserfahrungen des Gesundheitsressorts maximal 2 bis 3 Verfahren pro Jahr).

Hinsichtlich des neuen Berechtigungs- und Anerkennungssystems und der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung wird ein gewisser administrativer Mehraufwand für die Österreichische Apothekerkammer entstehen, der sich aber aufgrund der schon jetzt zum Teil inhaltlich aufwändiger zu prüfenden Voraussetzungen bei der Anerkennung nicht wesentlich verstärken wird.

Aus der Anpassung ergibt sich grundsätzlich keine Veränderung der Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Unternehmen. Die erfassten Informationsverpflichtungen – überwiegend aus Antragstellung für Anerkennung und Berufsberechtigungserteilung – betreffen keine Unternehmer und ändern sich substantiell nicht. Auch die nunmehrige Normierung des bisher schon von der Österreichischen Apothekerkammer ausgestellten Apothekerausweise richtet sich nicht an Unternehmer im Sinn der Standardkostenmodell-Richtlinie (BGBl. II Nr. 23/2007).

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) sowie Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG.


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Apothekengesetzes):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 2 ):

Da § 3b das Erfordernis und Vorliegen der allgemeinen Berufsberechtigung für in Österreich tätige Apotheker und § 3c die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen neu regeln, ist § 3 Abs. 1 Z 2 entsprechend anzupassen. Dabei werden auch anzuerkennende im Ausland erworbene Befähigungen entsprechend berücksichtigt.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 7 ):

Ausgehend von der neuen allgemeinen Bestimmung über die erforderlichen (spezifischen) Sprachkenntnisse für die Berufsausübung (§ 3b Abs. 1 Z 3) wird auf die für die Leitungsfunktion erforderlichen darüber hinaus reichenden Sprachkenntnisse abgestellt, die sich auch auf weitere, für die Leitung erforderliche Bereiche erstrecken müssen und funktionsbezogener formuliert werden.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 5 ):

Da § 62b Abs. 1 die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses und die Nostrifizierung durch eine österreichische Universität neu regelt, ist § 3 Abs. 5 entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 (§ 3a bis 3e):

Zu § 3a:

(Abs. 1) Bei der vorliegenden Adaptierung erfolgt anstelle der Bezeichnung „Vertretungsberechtigung“ nun eine auch nach dem allgemeinen Sprachverständnis klarere Begriffswahl für die Berechtigung zur umfassenden Ausübung des Apothekerberufes als „allgemeine Berufsberechtigung“.

Geregelt wird die Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse, die den österreichischen Studien­abschlüssen entsprechen. Die Voraussetzungen für die Erlangung des Staatlichen Apothekerdiploms sind in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse durch Universitäten der Republik Österreich und der damit verbundenen Führung des inländischen akademischen Grades aufgrund der Nostrifizierung des ausländischen akademischen Grades an § 90 Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002) angelehnt. Dadurch wird eine einheitliche Definition im Zusammenhang mit der Nostrifizierung von ausländischen akademischen Graden erlangt.

Die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf nach der einjährigen fachlichen Ausbildung ist nun näher definiert, da die Zuständigkeit der Prüfungskommission der Österreichischen Apothekerkammer explizit vorgesehen ist.

(Abs. 2) Die Formulierung „hat…zu verleihen“ ist allgemein verständlich und eindeutig. Liegen die Voraussetzungen für die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Verleihung.

Die bisherige Möglichkeit der Berufsausübung nach Abs. 3 wird nunmehr in der Übergangsvorschrift des § 62b entsprechend aufgegriffen.

Zu § 3b:

(Abs. 1 und 2) Der bisher im Apothekengesetz verwendete Begriff „Vertretungsberechtigung“ als Voraussetzung für die Ausübung des Apothekerberufes in Österreich wird nun durch die „allgemeine Berufs­berechtigung“ ersetzt. Diese liegt vor, wenn bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllt werden:

Der Apotheker muss (Z 1) das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a oder einen anderen zugelassenen Ausbildungsnachweis gemäß § 3c, (Z 2) die Zuverlässigkeit und (Z 3) die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, wobei nach der aktuellen Rechtsprechung (EuGH vom 4.7.2000, Rs C-424/97) die Feststellung der Sprachkenntnisse verhältnismäßig zu sein und die individuelle Situation des Migranten vollständig zu berücksichtigen hat, was systematische Sprachtests ausschließt.

Die „Zuverlässigkeit“ nach Abs. 1 Z 2 unterscheidet sich von der „Verlässlichkeit“ für den selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 3 Abs. 1 Z 5. Die „Verlässlichkeit“ umfasst als weiterer Begriff all jene Eigenschaften, die den klaglosen Betrieb einer Apotheke durch den Betreiber gewährleisten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der für die Leitung der Apotheke verantwortliche Apotheker den mit seiner Genehmigung übernommenen rechtlichen Pflichten gegenüber dem allgemeinen öffentlichen Interesse in jeder Hinsicht entspricht.

Die davon zu unterscheidende „Zuverlässigkeit“, die allgemein für die Berufsausübung erforderlich ist, gewährleistet grundsätzlich, dass ein Apotheker der mit dem Apothekerberuf verbundenen allgemeinen Verantwortung gerecht wird. Die Zuverlässigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn ein Apotheker wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die noch nicht getilgt ist (Z 1), wenn nach der Eigenart der Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung zumindest ähnlicher strafbarer Handlungen bei Ausübung des Apothekerberufs zu befürchten ist (Z 2). Insbesondere werden der Z 1 entsprechende Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen bspw. nach dem Suchtmittelgesetz wegen der Begehung zumindest ähnlicher Taten den Apotheker bei Ausübung des Apothekerberufs dafür als ungeeignet erscheinen lassen. Des Weiteren ist nicht zuverlässig, wer berufsrechtlich verurteilt und wem in einem anderen Mitgliedstaat die Ausübung des Apothekerberufs verboten worden ist.

(Abs. 3) Wer als Apotheker tätig werden will, hat der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit das Vorhandensein der Voraussetzungen durch Vorlage aktueller Dokumente nachzuweisen. Dabei darf der Nachweis der Zuverlässigkeit nicht älter als drei Monate sein.

(Abs. 4) Innerhalb einer Frist von drei Monaten ist über das Vorliegen der Voraussetzungen abzusprechen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Österreichische Apothekerkammer die Berufsberechtigung mit Bescheid zu versagen.

Zu § 3c :

§ 3c  regelt die Anerkennung und nennt die anzuerkennenden pharmazeutischen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Durch den neu formulierten § 3c wird die bestehende Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen durch die Österreichische Apothekerkammer - die bisher in § 3b nur allgemein angeführt war - für die folgenden Abs. 2 bis 11 detailliert und verfahrensbezogener geregelt.

(Abs. 2) Ausbildungsnachweise für den Apotheker, die im Anhang V Nummer 5.6.2 angeführt sind, entsprechen den gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Mindestanforderungen an die Ausbildung und unterliegen gemäß Artikel 21 Abs. 1 der automatischen Anerkennung.

(Abs. 3) Dem gleich gestellt werden Ausbildungsnachweise, die zwar inhaltlich eine den Mindestanforderungen entsprechende Ausbildung bestätigen, aber nicht allen formalen Anforderungen entsprechen.

(Abs. 4) Entspricht die Ausbildung nicht allen Anforderungen der Richtlinie, sind Ausbildungsnachweise des Apothekers gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der erworbenen Rechte bei Vorliegen der entsprechenden Bescheinigungen über Berufspraxis und Gleichstellung im Herkunftsstaat automatisch anzuerkennen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre eine tatsächliche, ununterbrochene und rechtmäßige praktische Tätigkeit von mehr als drei Jahren (Volldienst) nachweisen kann.

(Abs. 5) Liegen auch diese Voraussetzungen (Abs. 4 Z 2) nicht vor, sind die Ausbildungsnachweise für die Apotheker, die unter die Regelungen über erworbene Rechte fallen, aber nicht das Erfordernis der Berufspraxis erfüllen, im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die einschlägige Berufserfahrung zweifelsfrei erkennen lässt, dass der Antragsteller die für die Berufsausübung notwendigen theoretischen Fähigkeiten und praktischen Kenntnisse besitzt. Sie unterliegen damit nicht der automatischen Anerkennung, sondern einer inhaltlichen Prüfung durch die Österreichische Apothekerkammer, wenn sie in der Praxis über die Anerkennung des Diploms eines Apothekers zu entscheiden hat, dessen praktische Tätigkeit kurzzeitig unterbrochen gewesen ist oder dessen (sogar längere) praktische Tätigkeit vor mehr als zwei Jahren und (womöglich) in verschiedenen Mitgliedstaaten absolviert worden ist.

(Abs. 6) Diplome, die in einem Drittstaat erworben wurden, werden nicht automatisch anerkannt, sondern unterliegen einer inhaltlichen Prüfung. Erfasst werden auch Drittstaatsdiplome, die von einem Mitgliedstaat, bereits anerkannt worden sind, ohne dabei einen eigenständigen (anerkennenswerten) Ausbildungsnachweis zu erlassen. Die in einem Drittland erworbenen und in einem Mitgliedstaat anerkannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweise, sind im Rahmen des allgemeinen Anerkennungssystems gemäß Artikel 10 lit. g der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern eine dreijährige Berufspraxis als Apotheker im Erstaufnahmestaat bescheinigt wird.

(Abs. 7) Die Österreichische Apothekerkammer kann Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben, wenn die inhaltliche Prüfung nach Abs. 6 dies zur Sicherstellung der Mindestkriterien an die der Ausbildung erfordert. In diesem Fall ist der Antragsteller berechtigt, zwischen den beiden angeführten Maßnahmen (einjährige praktische Ausbildung oder Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf) zu wählen. Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien gemeinsamer Plattformen nach Art. 15 iVm Art. 58 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG, dürfen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Abs. 6 nicht vorgeschrieben werden.

(Abs. 10) Eine jeweils gesonderte, aufeinanderfolgende Verfahrensdurchführung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung würde die Einhaltung der durch die Berufsqualifikationsrichtlinie vorgegebenen Maximalfristen verhindern. Soweit der Antragsteller also unmittelbar mit der Entscheidung über die (positive) Anerkennung auch die Zuerkennung der Berufsberechtigung beantragt ist über beide Anträge rechtzeitig im Rahmen des einheitlichen Verfahrens zu entscheiden.

(Abs. 11) Den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben

-       der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, sowie

-       der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

wird Rechnung getragen, wenn auch die durch diese Richtlinien begünstigten Drittstaatsangehörigen vom europäischen System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen profitieren.

Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte. In Artikel 11 dieser Richtlinie wird die Gleichbehandlung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittsaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen auf bestimmten Gebieten normiert. Von dieser Gleichbehandlung ist gemäß Abs. 1 lit. c auch die „Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren“ erfasst. Was den aufenthaltsrechtlichen Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG in Österreich betrifft, sieht § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, vor, dass Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erteilt werden kann.

Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaten genießen, und enthält in Artikel 24 eine allgemeine Gleichbehandlungsregelung mit eigenen Staatsangehörigen im Anwendungsbereich des Vertrags, die sich auch auf Familienangehörige erstreckt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt genießen, wobei lediglich Ausnahmen betreffend Sozialhilfe und Studienbeihilfe oder sonstige Berufsausbildungsbeihilfen normiert sind. Was den aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich betrifft, sieht § 52 NAG für diese ein Niederlassungsrecht vor, das in Form einer Anmeldebescheinigung (§§ 53 iVm 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder mittels einer Daueraufenthaltskarte (§§ 54 iVm 9 Abs. 1 Z 2 NAG) bescheinigt wird.

Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 45 oder 52 NAG verfügen und einen pharmazeutischen Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben haben, sind somit hinsichtlich der Anerkennung ihres Ausbildungsnachweises EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.

(Abs. 12) Für die vorgesehene Datenverarbeitung und Datenübermittlung wird die gesetzliche Grundlage geschaffen und das Erfordernis der ausdrücklichen (schriftlichen) Zustimmung des Betroffenen für den Fall der notwendigen Übermittlung sensibler Daten normiert.

Zu Z 6: (§§ 3d bis 3f )

Zu § 3d :

Da im Zuge der EU-Erweiterung und der damit einhergehenden Öffnung der Grenzen Apotheker oftmals nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Österreich tätig sein wollen, soll die allgemeine Berufsberechtigung diese neuen Entwicklungen entsprechend berücksichtigen (Abs. 1 und 2).

Abs. 1 sieht dabei für den Fall, dass nicht nur eine formale sondern eine wesentliche inhaltliche Voraussetzung bei der Anerkennung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist die Aberkennung ausdrücklich vor. Dies folgt dem Prinzip des § 68 Abs 4 AVG für die Berufsausbung des Apothekers.

Die Berufsberechtigung erlischt aus den im Gesetz genannten Gründen (Abs. 2). Die Erlöschensgründe sind entweder die Folge einer Verfehlung (Z 1) oder einer Unterbrechung der Apothekertätigkeit (Z 2). Mit dem Erlöschenstatbestand der längeren Unterbrechung der Kammermitgliedschaft von niedergelassenen Apothekern wird sichergestellt, dass die Berufsberechtigung der in Österreich tätigen Apotheker nicht unbefristet gilt, sondern laufend von der Österreichischen Apothekerkammer überprüft wird. Den in- wie ausländischen Apothekern steht es weiterhin (z.B. nach einem längeren Auslandsaufenthalt) frei, die allgemeine Berufsberechtigung für Österreich neuerlich zu beantragen.

(Abs. 3 bis 5) Die Voraussetzungen für eine neuerliche Antragstellung im Fall der Aberkennung, des Verlustes und des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung werden abschließend geregelt.

Der Antragsteller hat gemäß Abs. 5 glaubhaft zu machen, dass er dem Apothekerberuf ernsthaft und aktiv nachgehen will.

Zu § 3e :

Durch § 3e wird eine Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Berufsausweises durch die Österreichische Apothekerkammer geschaffen. Der Apothekerausweis, der nur an allgemein berechtigte Apotheker und nicht an Aspiranten ausgegeben wird, wird in Form einer Ausweiskarte im Scheckkartenformat und mit integrierter Chipkarte für eine mögliche elektronische Signatur ausgestellt werden. Nähere Bestimmungen über die mit dem Ausweis aktuell zur Verfügung zu stellenden Funktionalitäten sind durch Richtlinien der Österreichischen Apothekerkammer festzulegen.

Zu § 3f :

Aufgrund der eingefügten §§ 3c bis 3e erhält der bisherige § 3c die Bezeichnung § 3f. Der inhaltlich unveränderte § 3c wird um die entsprechenden Verweise ergänzt.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 1):

Die Verordnungsermächtigung des § 5 wird aktualisiert. Mit Verordnung sollen nähere Bestimmungen hinsichtlich der praktischen Ausbildung von Apothekern, deren Verwendung und Tätigkeiten in Apotheken geregelt werden. In der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend wird insbesondere näher auszuführen sein, welche Tätigkeiten Apothekern in Apotheken vorbehalten sein sollen.

Von der bisherigen Ermächtigung wurde hinsichtlich Apothekenhilfskräften nicht Gebrauch gemacht, stattdessen wurde der Lehrberuf „pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz“ eingerichtet. Die Verordnungsermächtigung der Abs. 2 und 3 wird daher gestrichen.

Wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke tätig war, verliert nach § 3 Abs. 6 die Berechtigung zur Erlangung der Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke und zur Leitung einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke (§§ 4, 38). Derzeit regelt nur ein Erlass des Bundesministers für Gesundheit und Frauen vom 10. Dezember 2004, GZ 92301/0004-I/B/8/2004, welche Anforderungen ein Apotheker erfüllen muss, um die Leitungsberechtigung allgemein zu erhalten. Nähere Regelungen über das erforderliche Dienstausmaß für die Wiedererlangung der Leitungsberechtigung werden durch die Erweiterung der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ermöglicht. Dabei sollen im Rahmen der erforderlichen Neugestaltung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung die erforderlichen Dienstzeiten inklusive des Dienstausmaßes für den Erhalt bzw. die Wiedererlangung der Berechtigung zum selbständigen Betrieb einer Apotheke näher festgelegt werden.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 3 und 5, § 24 Abs. 3):

Mit der Einführung der allgemeinen Berufsberechtigung für Apotheker in § 3b ApG werden diese sprachlichen Anpassungen erforderlich.

Zu Z 9 (§ 45 Abs. 2 bis 4):

§ 45 regelt die Zuständigkeiten für Berufungen nach dem Apothekengesetz neu.

In Verfahren betreffend die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung, die dazu erforderliche Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die Aberkennung der Berufsberechtigung und der Ausstellung und Entziehung einer Bescheinigung für den freien Dienstleistungsverkehr von Apothekern wird über die Rechte der Berufsangehörigen im Zusammenhang mit der Berufsausübung und damit der Erwerbsausübung abgesprochen. Es handelt sich daher um Rechte, die als „civil rights“ im Sinne des Art. 6  EMRK zu qualifizieren sind und folglich darüber letztinstanzlich ein Tribunal zu entscheiden hat. In diesen Verfahren werden somit die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz normiert.

(Abs. 3) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, in denen sie über die Erlangung der allgemeinen Berufsberechtigung, die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die Aberkennung und das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung abspricht, kann Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden, in dem der ordentliche Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Berufungswerbers liegt.

Da ausländische Berufungswerber möglicherweise noch nicht über einen inländischen Wohnsitz oder Aufenthaltsort verfügen, erscheint die subsidiäre Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates Wien zweckmäßig; dies insbesondere, weil aufgrund des Sitzes des Österreichischen Apothekerkammer in Wien die stärkste Anknüpfung besteht.

Zu Z 11 (§ 54):

Mit dieser Änderung wird im Hinblick auf Interpretationsprobleme mit der bisherigen Formulierung klargestellt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich für Verlegungen außerhalb des Standortes zuständig ist. Die Verlegung außerhalb des Standortes ist antragsbedürftig. Die Verlegung einer Filialapotheke oder einer Anstaltsapotheke außerhalb des Standortes ist vom Apothekengesetz nicht vorgesehen.

Zu Z 13 (§ 62b):

§ 62b enthält eine Übergangsregelung hinsichtlich der allgemeinen Berufsberechtigung. Die allgemeine Berufsberechtigung gilt für die in Abs. 1 Angeführten, die eine in Österreich gleichwertige Ausbildung vor 1994 absolviert haben oder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als Apotheker tätig waren. Erfasst sind ausländische wie inländische Apotheker. Sie sind ohne Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung weiterhin berechtigt als Apotheker tätig zu sein, sofern nicht ein Aberkennungs- oder Erlöschenstatbestand des § 3d vorliegt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Apothekerkammergesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 Z 4):

Mit dieser Bestimmung erfolgt die sich aus der der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG ergebenden Anpassung und Rechtsquellenverweis. Hinzuweisen ist, dass insgesamt im Apothekengesetz die Bestimmungen über den Freien Dienstleitungsverkehr nicht aufgegriffen wurden, da die selbständige Tätigkeit als Apotheker auch die Erlangung einer Konzession nach dem ApG voraussetzt, was den kurzfristigen Dienstleistungsverkehr nach Österreich ausschließt. Davon unabhängig besteht für unselbständige Apotheker die Möglichkeit im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit die Anerkennung der Ausbildungsnachweise zu bewirken.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 2):

Es wird die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene und zur Umsetzung erforderliche intensivere Behördenzusammenarbeit geregelt. Um eine effektive und ökonomisch sinnvolle Behördenzusammenarbeit sicherzustellen, wird insbesondere die Teilnahme Österreichs an der Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission wichtig sein.

Zu Z 4 (§ 30 Abs. 1 und 2):

Der Wortlaut der derzeit in Geltung stehenden Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer stehen hinsichtlich der Staatsangehörigen der EWR-Mitgliedstaaten zum Teil in Widerspruch zu unmittelbar anzuwendendem Gemeinschaftsrecht (Art. 39 EG, Art. 8 der Freizügigkeitsverordnung (EWG) Nr. 1612/68). Hinsichtlich der Angehörigen von Drittstaaten, mit welchen die EU Assoziierungsabkommen geschlossen hat, die zugunsten der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeitsbedingungen enthalten, verstößt die geltende Regelung gegen diese Abkommen (vgl. EuGH vom 8. Mai 2003, Rs. C-171/01 und vom 16. September 2004, Rs. C-465/01). Die Gemeinschaft hat derartige Assoziierungsabkommen beispielsweise mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei und den Maghreb-Staaten geschlossen. Die vorgeschlagene Neuregelung dehnt daher das aktive Wahlrecht auf alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, das passive Wahlrecht auf alle zur Ausübung des Apothekerberufs befugten Kammermitglieder - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - aus. Die bei der letzten Apothekerkammerwahl bereits geübte Praxis der unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechtes findet nunmehr auch im Wortlaut des § 30 Berücksichtigung.