Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

 

(3a) Personen, die nicht zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs berechtigt sind, sind befugt, im Rahmen der Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen folgende Tätigkeiten durchzuführen, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien nicht zulassen:

 

           1. Unterstützung bei der Nahrungs-, Flüssigkeits- und Arzneimittelaufnahme,

 

           2. Unterstützung bei der Körperpflege

 

           3. Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinzenzprodukten.

(4) …

(4) …

 

Persönliche Assistenz und Personenbetreuung

 

§ 3b. (1) Personen, die nicht zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind, sind im Einzelfall nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 befugt,

 

           1. im Rahmen der Begleitung und Unterstützung von Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen, um ihnen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, oder

 

           2. im Rahmen der Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen als Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oder im Rahmen des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994

 

einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person durchzuführen.

 

(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen nur

 

           1. an der jeweils betreuten Person,

 

           2. auf Grund einer nach den Regeln über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gültigen Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung oder den Vorsorgebevollmächtigten,

 

           3. außerhalb von Einrichtungen, die der medizinischen, pflegerischen oder psychosozialen Behandlung oder Betreuung dienen,

 

           4. nach Anleitung im erforderlichen Ausmaß durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

 

           5. nach Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit

 

im Einzelfall ausgeübt werden.

 

(3) Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und die Anordnung gemäß § 5 zu dokumentieren. Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Die Anordnung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.

 

(4) Die Person gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

         10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals,

         10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie von Personen gemäß § 3b,

         11. und 12. …

         11. und 12. …

§ 15. (1) bis (6) …

§ 15. (1) bis (6) …

 

(7) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3b Abs. 1 Z 1 und 2 weiter zu übertragen:

 

           1. Verabreichung von Arzneimitteln,

 

           2. Anlegen von Bandagen und Verbänden,

 

           3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,

 

           4. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,

 

           5. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

 

§ 3b Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Ärztegesetzes 1998

 

Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien

§ 50a. (1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an

§ 50a. (1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an

           1. Angehörige des Patienten,

           1. Angehörige des Patienten,

           2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an

           2. Personen, in deren Obhut der Patient steht,

           3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,

           3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,

 

           4. Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007,

 

           5. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausüben, oder

 

           6. Personen, die Menschen, für die nach den Regeln über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gültigen Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung oder den Vorsorgebevollmächtigten vorliegt, mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen begleiten und unterstützen, um ihnen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen,

übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.

übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.

(2) Die Anordnung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten ist befristet zu erteilen, sofern dies nach ärztlicher Beurteilung erforderlich ist. Die Anordnung und ein Widerruf der Anordnung sind gemäß § 51 zu dokumentieren.

 

(3) Personen, denen nach Abs. 1 ärztliche Tätigkeiten übertragen worden sind, sind verpflichtet, dem Arzt unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.

Artikel 3

Änderung des Hausbetreuungsgesetzes

§ 1. (1) und (2) …

§ 1. (1) und (2) …

(3) Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst

(3) Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst

           1. Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, soweit diese Tätigkeiten nicht dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, unterliegen, sowie

           1. Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, sowie

           2. sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.

           2. sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.

 

(4) Als Betreuung gelten weiters Tätigkeiten, die der Betreuungskraft nach § 50a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, übertragen wurden.

 

(5) Als Betreuung gelten auch Tätigkeiten nach § 3 Abs. 3a Z 1 bis 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997. In den §§ 14 Abs. 2 Z 4 und 15 Abs. 7 Z 1 bis 5 GuKG genannte Tätigkeiten gelten nur dann als Betreuung, wenn sie von der Betreuungskraft an der betreuten Person nicht überwiegend erbracht werden.

Artikel 3

Änderung der Gewerbeordnung 1994

§ 159. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

§ 159. (1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

(2) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, folgende Tätigkeiten durchzuführen, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien nicht zulassen:

 

           1. Unterstützung bei der Nahrungs-, Flüssigkeits- und Arzneimittelaufnahme,

 

           2. Unterstützung bei der Körperpflege,

 

           3. Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinzenzprodukten.

 

(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall

 

           1. nach Maßgabe der §§ 3b und 15 Abs. 7 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, einzelne pflegerische Tätigkeiten und

 

           2. nach Maßgabe des § 50a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, einzelne ärztliche Tätigkeiten

 

an der betreuten Person durchzuführen.