Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Derzeit nicht enthalten

Register der anzeigepflichtigen Krankheiten

§ 4. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat ein elektronisches Register in Form eines Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  13/2005 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6) betreffend die Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie die Anzeigen nach §§ 5 und 11 Tuberkulosegesetz , BGBl. 127/1968, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 65/2002 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, einzurichten und zu betreiben. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist Betreiber des Registers, Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden, die Daten an das Register übermitteln. Den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend trifft für alle Auftraggeber die Meldepflicht gemäß § 17 Datenschutzgesetz 2000.

(2) Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landeshauptmänner im Zusammenhang mit Erhebungen über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und dem Tuberkulosegesetz.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten gesammelt werden und die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind weiters verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach §§ 5 und 11 Tuberkulosegesetz sowie die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten von Tuberkulose gesammelt werden und die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten.

(4) Im Register werden folgende Datenarten verarbeitet:

           1. Daten zur Identifikation von Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsjahr, Sozialversicherungsnummer und Bereichsspezifisches Personenkennzeichen),

           2. gegebenenfalls Sterbedaten (Datum, Todesursache, Autopsiestatus),

           3. relevante klinische Daten  (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) und Labordaten,

           4. Daten zum Umfeld des Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Verstorbenen oder Ausscheiders, und

           5. Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen.

(5) Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig. Der direkte Personenbezug ist unverzüglich zu löschen, sobald er für die Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nicht mehr erforderlich ist.

(6) Jeder Zugriff auf die im Register verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten darf nur in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und in Vollziehung des Tuberkulosegesetzes erfolgen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz auf alle Daten einer Person im Register, die im  Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, in direkt personenbezogener Form zugreifen. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß § 45 Abs. 6 und 7 auf alle Daten einer Person im Register, die im  Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehenden, in direkt personenbezogener Form zugreifen. Sofern vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 3 Abs. 7 Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, ein Experte zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonoseausbrüche bestellt wurde, darf dieser auf alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit einem Zoonosenausbruch stehen können, in direkt personenbezogener Form zugreifen, soweit dies zur Abklärung eines Ausbruchs erforderlich ist.

(8) Für Zwecke der epidemiologischen Überwachung und Statistik dürfen die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und Referenzzentralen für übertragbare Krankheiten auf die Daten im Register in indirekt personenbezogener Form  zugreifen.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass der Zugriff auf das Register nur nach Authentifizierung möglich ist. Er muss sicherstellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern und um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern, und dass alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im notwendigen Ausmaß protokolliert werden.

(10) Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.

(11) Der indirekte Personenbezug ist zu löschen, sobald er zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz nicht mehr erforderlich ist.

(12) Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Die Zugriffsberechtigten sind über die Bestimmungen gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 zu belehren. Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwenden.

(13) Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landeshauptmann haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das Register befindet, grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das Register Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Registers durch Außenstehende nicht möglich ist.

(14) Wird die kommunikationstechnische Einrichtung, die den Zugang zum Register ermöglicht, aus dem Behördenbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Einsichtnahme und Verwendung ausgeschlossen ist.

(15) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorsehen, dass Labors ihrer Meldeverpflichtung nach § 1 elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen haben.

 

§ 43. (1) bis (5)

§ 43. Abs. 1 bis 5

Derzeit nicht enthalten.

(6) Dem Landeshauptmann obliegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 4. Besteht der Verdacht einer oder die Kenntnis über einen bundesländerübergreifenden Ausbruch einer Erkrankung gemäß § 1 Abs. 1 und 2, so haben die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten zu koordinieren.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist im Fall von Krankheitsausbrüchen vom Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen.