Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung und das Finanzstrafgesetz geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird – Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b lautet:

              „b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.“

2. In § 27 Abs. 1 Z 7 lauten der erste und der zweite Satz:

„Zuwendungen jeder Art

                         - von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,

                         - von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich, sowie

                         - von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind.

Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.“

3. In § 27 Abs. 1 werden folgende Z 8 und 9 angefügt:

         „8. Nicht zu den Einkünften im Sinne der Z 7 gehören Zuwendungen, soweit sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Auszahlung von gestiftetem Vermögen darstellen:

                a) Eine Auszahlung liegt vor, soweit die Summe der Zuwendungen der Stiftung (Vermögensmasse) den Stiftungseingangswert kürzt.

               b) Stiftungseingangswert ist der Wert des gestifteten Vermögens zum Zeitpunkt der Zuwendung. Dabei ist Betriebsvermögen mit dem Buchwert, sonstiges Vermögen mit den Werten gemäß § 15 Abs. 3 anzusetzen.

                c) Voraussetzung ist, dass die Stiftung (Vermögensmasse) die Eingangswerte im Wege eines Evidenzkontos erfasst und ihre Erhöhungen durch weitere Zuwendungen und ihre Verminderungen durch Auszahlungen laufend erfasst.

               d) Zuwendungen im Laufe des Geschäftsjahres gelten solange nicht als Auszahlung, als sie in dem am Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Bilanzgewinn zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen gemäß § 224 Abs. 3 A III und IV des Unternehmensgesetzbuches und zuzüglich der stillen Reserven der Zuwendungen Deckung finden. Der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene Bilanzgewinn ist um Beträge zu erhöhen, die zu einer Verminderung auf Grund des Ansatzes des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches geführt haben. Zuwendungen im Bilanzerstellungszeitraum gelten nicht als Auszahlung, solange der Bilanzgewinn nicht festgestellt ist. Die Stiftung, Zu- oder Nachstiftung durch eine Stiftung (Vermögensmasse) gilt ebenfalls nicht als Auszahlung.

                e) Diese Zuwendungen sind in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung anzugeben.

           9. Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.“

4. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 treten an die Stelle des vorletzten und letzten Satzes folgende Sätze:

„Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes:

                         - Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden.

                         - Bei unentgeltlicher Übertragung von Todes wegen können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden.

                         - Bei unentgeltlicher Übertragung unter Lebenden können restliche Zehntelbeträge vom Rechtsvorgänger weiter abgesetzt werden.“

b) In § 28 Abs. 3 tritt an die Stelle des vorletzten und letzten Satzes folgender Satz:

„Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde.“

5. In § 24 Abs. 5 und § 30 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Erbschafts- oder Schenkungssteuer“ die Wortfolge samt vorangehendem Beistrich „, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer“ eingefügt und in § 31 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Erbschafts- oder Schenkungssteuer“ die Wortfolge „ oder Stiftungseingangssteuer“ eingefügt.

6. § 32 Z 4 entfällt.

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Z 1 lit. f tritt an die Stelle der Wortfolge „von Privatstiftungen“ die Wortfolge „von Privatstiftungen, ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind“ und an die Stelle der Wortfolge „die Privatstiftung“ die Wortfolge „die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind“.

b) In Abs. 8 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „ausbezahlt werden“ die Wortfolge „ausbezahlt werden, sowie Zuwendungen einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind,“.

8. In § 124b wird nach letzten Ziffer Z 145 folgende Z 146 eingefügt:

          „146. a) § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b sowie § 28 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008, sind erstmalig auf unentgeltliche Übertragungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.

               b) § 24 Abs. 5, § 30 Abs. 7 und § 31 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2008, sind erstmalig nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.

                c) § 27 Abs. 1 Z 7, § 37 Abs. 4 Z 1 lit. f und Abs. 8 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2008, sind erstmalig auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.

               d) § 27 Abs. 1 Z 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008, gilt erstmalig für Zuwendungen an Stiftungen nach dem 31. Juli 2008.

                e) § 27 Abs. 1 Z 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008, ist erstmals auf Widerrufe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.

                f) § 32 Z 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2008, ist letztmals auf Zuwendungen oder Widerrufe vor dem 1. August 2008 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

In § 34 wird in Abs. 1 folgende Z 13 angefügt:

       „13. Abgaben nach diesem Bundesgesetz werden für Vorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben. § 22 und § 24 Abs. 2 sind ab dem 1. August 2008 nicht mehr anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 lautet die Z 2 und werden als letzte Ziffern folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „2. Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß lit. a, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen und damit ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird, bleiben nach Maßgabe der lit. b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

                a) Zum Vermögen zählen nur

                         - inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;

                         - Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Geschenkgeber (Erblasser) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.

               b) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß lit. c) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß lit. a zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Geschenkgebers (Erblassers) ist

                         - ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,

                         - ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,

                         - ein Kapitalanteil in dem in lit. a zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß.

                c) Der Freibetrag steht beim Erwerb

                         - eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;

                         - eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;

                         - Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht;

Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Teilstriche 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.

               d) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.

                e) Lit. d gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein in lit. d angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.

                f) Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.

           7. unentgeltliche Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benutzung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen; Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.

           8. der Übergang von Grundstücken auf Grund eines Vorganges, der unter das Stiftungseingangssteuergesetz fällt.“

2. In § 7 wird folgender Satz angefügt:

„Beim unentgeltlichen Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ermäßigt sich die Steuer einmalig innerhalb von zehn Jahren um höchstens 110 Euro.“

3. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Die Selbstberechnung hat bei Erwerben von Todes wegen bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem das Grundstück erworben wird, zweitfolgenden Monats, im Übrigen innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) zu erfolgen. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.“

4. In § 18 wird nach Abs. 2e folgender Abs. 2f angefügt:

„(2f) § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft und ist letztmalig auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2008 vor dem 1. August 2008 entsteht oder entstehen würde. § 3 Abs. 1 Z 2, Z 7 und Z 8, § 7 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 sind erstmals auf Erwerbe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 121 wird folgender § 121a eingefügt:

§ 121a. (1) Schenkungen unter Lebenden (§ 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dem Finanzamt (Abs. 7) anzuzeigen,

           1. wenn

                a) Bargeld, Kapitalforderungen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen als stiller Gesellschafter oder Anteile eines Gesellschafters an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, oder

               b) Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen, oder

                c) bewegliches körperliches Vermögen und immaterielle Vermögensgegenstände

erworben wurden und

           2. der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

(2) Von der Anzeigepflicht befreit sind:

                a) Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen Angehörigen (§ 25), wenn der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz 1955) 75 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 75 000 Euro nicht übersteigt.

               b) Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1 zwischen anderen Personen, wenn der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz 1955) 15 000 Euro nicht übersteigt. Innerhalb von fünf Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt.

                c) Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 sinngemäß, 6, 12, 14, 14a, 15, 20 und 21 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.

               d) unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen.

                e) übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert 1 000 Euro nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke.

Wird durch einen anzeigepflichtigen Vorgang die Betragsgrenze der lit. a oder b überschritten, so sind in der Anzeige alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen.

(3) Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweckzuwendung sowie Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.

(4) Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb zu erfolgen. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist der Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze der lit. a oder b erstmals überschritten wird.

(5) Anzeigen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln, es sei denn, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Form und Inhalt der Anzeige sowie deren elektronische Übermittlung näher regeln.

(7) Die Anzeige ist an ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz zu übermitteln.

(8) Verweise auf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 beziehen sich auf die Fassung dieses Bundesgesetzes vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2008.“

2. In § 323 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 121a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 ist für Erwerbe nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bei der Zusammenrechnung nach § 121a Abs. 2 sind Erwerbe vor dem 1. August 2008 nicht zu berücksichtigen.“

Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2007, wird wie folgt geändert:

                „1. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.“

2. In § 38 Abs. 1 lit. c wird der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und als lit. d angefügt:

              „d) wer eine Abgabenhinterziehung unter Vortäuschung einer Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden im Sinne des § 121a Abs. 1 BAO begeht.“

3. Nach § 49 wird folgender §49a eingefügt:

§ 49a. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer es vorsätzlich unterlässt, die gemäß § 121a BAO anzeigepflichtigen Vorgänge anzuzeigen. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.

(2) § 29 kommt nicht zur Anwendung.“

4. In § 58 Abs. 1 lautet die lit. c:

              „c) für Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist.“

5. In § 85 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Personen befugt.“

6. In § 98 Abs. 4 tritt an Stelle des Zitats „§ 84 Abs. 2“ das Zitat „§ 84 Abs. 4“.

7. In § 265 wird folgender Abs. 1l angefügt:

„(1l) Die §§ 31 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. d, § 49a und § 58 Abs. 1 lit. c jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft.“

Artikel 6

„Stiftungseingangssteuergesetz

§ 1. (1) Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen

           1. der Übergang von Vermögen von Todes wegen auf eine privatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen,

           2. Zuwendungen unter Lebenden jeder Art an privatrechtliche Stiftungen oder damit vergleichbare Vermögensmassen.

(2) Die Steuerpflicht ist gegeben, wenn

           1. der Zuwendende oder

           2. die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)

          im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland haben.

(3) Steuerschuldner ist der Erwerber; hat der Erwerber weder den Sitz noch die Geschäftsleitung im Inland, ist Steuerschuldner der Zuwendende. Soweit sie die Steuer nicht selbst schulden, haften sie für diese.

(4) Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Vermögensüberganges oder der Zuwendung maßgeblich. Für die Bewertung ist – vorbehaltlich § 3 Abs. 4 - § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden.

§ 2. (1) Die Steuer beträgt 5 v.H. der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer

           1. 2,5 v.H. von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind; vergleichbare ausländische Personen aus dem EU/EWR-Raum müssen die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen;

           2. 2,5 v.H. von Zuwendungen an nicht unter Z 1 fallende Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen, wenn der Zuwendende selbst eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse ist;

           3. 25 v.H. von Zuwendungen, wenn

                a) die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht mit einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz vergleichbar ist oder

               b) sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen), nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder

                c) mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen kommen die Z 1 und Z 2 nicht zur Anwendung.

(2) Die sich nach Abs. 1 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen unbeweglichen inländischen Vermögens um 3,5 v.H. des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.

§ 3. (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten.

(2) Bis zum Fälligkeitstermin hat der Steuerschuldner eine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung das Verfahren und den Inhalt der elektronischen Übermittlung näher regeln.

(4) Soweit es sich bei dem Vermögen nach § 1 um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, belegenes Grundvermögen oder belegene Betriebsgrundstücke handelt und der Steuerschuldner eine Bewertung nach § 19 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 der Steuerbemessung nicht zugrunde legen möchte, kann er statt einer Selbstberechnung und –entrichtung nach Abs. 1 den Vorgang dem zuständigen Finanzamt insoweit bloß anzeigen. Im daraufhin vom Finanzamt einzuleitenden Abgabenverfahren hat der betroffene Steuerschuldner die erforderlichen Daten vorzulegen, um eine Bewertung nach § 19 Abs. 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 auf das in anderen Mitgliedstaaten belegene Vermögen in angepasster Weise zu ermöglichen.

§ 4. Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG) zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch die Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.

§ 5. Dieses Bundesgesetz ist erstmals für nach dem 31. Juli 2008 erfolgte Erwerbe anzuwenden.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“