VORBLATT

Probleme:

–      Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua, die Z 1 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua, die Z 2 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung 31. Juli 2008 aufgehoben.

Ziele und Lösungen:

–      Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 1. August 2008. Um in Hinkunft Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll es eine gesetzliche Verpflichtung geben, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Das Abgabenaufkommen soll durch gezielte Maßnahmen abgesichert werden und bei Verletzung der Anzeigepflicht sowie bei Vortäuschung von Schenkungen sollen angemessene Sanktionen gesetzt werden.

Alternativen:

–      Eine Reparatur des Gesetzes beseitigt nicht die Erschwernisse bei Betriebsübergaben und kann weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken in sich bergen. Andere Alternativen bestehen nicht.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

–      Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

–      Keine.


 

I. Allgemeiner Teil

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua, die Z 1 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua, die Z 2 in § 1 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung 31. Juli 2008 aufgehoben. Die derzeitige Regelung, die als Bemessungsgrundlage den dreifachen Einheitswert vorsieht, ist laut Verfassungsgerichtshof deshalb verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt.

Aus folgenden Gründen wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft:

-       Das System der Erbschafts- und Schenkungssteuer stammt aus dem Jahre 1955 und erscheint nicht mehr zeitgemäß.

-       Die derzeitige Ausgestaltung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist höchst kompliziert, insbesondere was den Tarif mit seinen fünf Steuerklassen betrifft.

-       Durch diverse Ausnahmebestimmungen und Befreiungen wird die Bemessungsgrundlage ausgehöhlt (erbschaftssteuerliche Befreiung von Geldvermögen im Rahmen der Endbesteuerung, vorübergehende Schenkungssteuerbefreiung von Geldvermögen befristet bis Ende 2003, etc.).

-       Soweit die Entrichtung der Steuer eine Teilveräußerung des Vermögens notwendig macht, bewirkt die Besteuerung einen Vermögensverzehr.

-       Die Unternehmensübergabe würde wesentlich erleichtert werden.

-       Trotz Aufkommenserhöhung durch Anhebung der Besteuerungsbasis für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen und inländische Betriebsgrundstücke auf das Dreifache des Einheitswertes durch das BudgetbegleitG 2001, BGBl. 2000/142, ab 2001 ist die Steuer als „Bagatellsteuer“ zu bezeichnen. Das Aufkommen liegt derzeit bei etwa 150 Mio. Euro.

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 soll daher für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Juli 2008 außer Kraft gesetzt werden.

Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, soll eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Von dieser Anzeige ist Grundvermögen ausgenommen, da dieses nunmehr unter das Grunderwerbsteuergesetz 1987 fallen soll. Die Anzeige soll grundsätzlich elektronisch erfolgen, um so den Verwaltungsaufwand hintan zu halten und zudem diese Daten für die Risikoanalyse verfügbar zu machen.

Bei Außenprüfungen werden Schenkungen schwerpunktmäßig auf ihre abgabenrechtliche Wirksamkeit zu prüfen sein. Vorgetäuschte Schenkungen, denen ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, sollen unter die strengen Bestimmungen des Finanzstrafrechts fallen.

Ertragsteuerlich richtete sich die Einkünftezurechnung idR danach, wer die Lasten, die mit den zur Einkünfteerzielung eingesetzten Wirtschaftsgütern verbunden sind, trägt. Auch beim Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer gelten diese Prinzipien weiter; die Anzeigeverpflichtung von Schenkungen soll insbesondere vermeiden, dass unentgeltliche Zuwendungen vorgetäuscht werden, um ungeklärte Vermögenszuwächse zu begründen. Da Doppelabschreibungen von Gebäuden unsachlich sind, soll die AfA-Bemessung bei unentgeltlichem Erwerb neu gestaltet werden.

Betreffend die Gefahr der Zersplitterung des Betriebsvermögens und die damit verbundene Aufteilung von Gewinnen mit der Konsequenz des Abfallens des Einkommensteuertarifs sollen die Einkommenszurechnungsprinzipien greifen.

Betreffend Stiftungen soll an der Eingangsbesteuerung festgehalten werden. Die Bestimmungen sollen in ein Stiftungseingangssteuergesetz aufgenommen werden und verfassungs- und europarechtskonform ausgestaltet werden.

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer kann Österreich seine Attraktivität als Standort für KMUs verbessern, was potenziell Wirtschaftswachstum und Beschäftigung fördert.

Finanzielle Auswirkungen

Im Saldo sind bei den vorgeschlagenen Maßnahmen in den Abgabengesetzen keine zusätzlichen finanziellen (Folge)Kosten zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen

Die Aufkommensauswirkungen sind ohne indirekte Wirkungen auf andere Abgaben, zu derzeitigen Werten angegeben.

 

2008

2009

2010

2011 ff.

Erbschaftssteuer

-5

-60

-80

-80

Schenkungssteuer

-50

-60

-60

-60

Stiftungseingangssteuer

+5

+15

+15

+15

Kapitalertragsteuer

 

 

 

-20

Grunderwerbsteuer

+5

+30

+30

+30

 

-45

-75

-95

-115

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen

Es bestehen Auswirkungen auf die Informationsverpflichtungen der Unternehmen. Einerseits entfällt die Verpflichtung einer Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung, andererseits sind Anzeigen an die Finanzverwaltung zu erstatten. Allerdings setzt die Anzeige erst bei einem höheren Betrag ein als bislang die Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht und zudem nicht im Erbfalle. Aus diesem Grund verringern sich die Informationsverpflichtungen für Unternehmen (siehe Formblatt).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 und 8 (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b und § 124b Z 146 EStG 1988):

Der (wahlweise) Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten in Fällen des unentgeltlichen Erwerbes verschafft durch die Möglichkeit der immer wiederkehrenden Aufwertung ungerechtfertigte Steuervorteile. Durch die Nichterhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1. August 2008 ist ein Anstieg der unentgeltlichen Übertragungen auch von Mietwohngrundstücken zu erwarten.

Andererseits hat der VfGH die Anknüpfung an den Einheitswert, der derzeit ohne Antragstellung als Alternative zu den fiktiven Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer als verfassungswidrig angesehen.

Es soll daher ab 2008 die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers (hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und des AfA-Betrages) nach Art einer Buchwertfortführung im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988) bis zur Vollabschreibung fortgesetzt werden.

Die Absetzung für Abnutzung wird damit der deutschen Regelung (§ 11d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) nachgebildet. Dadurch werden Mehrfachabschreibungen vermieden.

Zu Z 2 und 8 (§ 27 Abs. 1 Z 7 und § 124b Z 146 EStG 1988):

Bislang zählen Zuwendungen von Privatstiftungen mit Ausnahme jener, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, zum Kapitalvermögen. In Hinkunft sollen auch Zuwendungen von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und von mit einer Privatstiftung vergleichbaren Vermögensmassen unter das Kapitalvermögen fallen. Damit sollen Zuwendungen einer vergleichbaren ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) steuerlich nicht besser gestellt sein als von einer inländischen Privatstiftung. Da bei Zuwendungen von ausländischen Stiftungen (Vermögensmassen) ein Kapitalertragsteuerabzug nicht erfolgt, ist eine Veranlagung entweder mit dem Sondersteuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 oder mit dem halben Durchschnittssteuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.

Zu Z 3, 6 und 8 (§ 27 Abs. 1 Z 8 und 9, § 32 Z 4 und § 124b Z 146 EStG 1988):

Zu § 27 Abs. 1 Z 8:

Im Zusammenhang mit der Nichtmehrerhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer erweist sich das bestehende Zuwendungsbesteuerungssystem als nicht mehr systemkonsistent, weil die bisherige Bruttobesteuerung nicht nur die Früchte des gestifteten Vermögens, sondern auch die Substanz selbst erfasst hat. Zuwendungen, die nicht die von der Stiftung erzielten Gewinne oder Überschüsse betreffen, erscheinen nicht mehr besteuerungswürdig.

Bei der Ausgestaltung einer nur mehr die Erträge der Stiftung umfassenden Besteuerung der Zuwendungsempfänger soll eine verwaltungstechnisch einfache Lösung dem neuen System Rechnung tragen. Sie besteht darin, dass die steuerlich maßgebenden Werte des gestifteten Vermögens erfasst und von der Stiftung in Evidenz genommen werden. Diese Evidenz ist Anwendungsvoraussetzung für eine allfällige Steuerneutralität von Zuwendungen. Für die Prüfung, ob Ertrag oder Substanz zugewendet wird, soll auf den am Beginn des Geschäftsjahres der Stiftung vorhandenen Bilanzgewinn laut Jahresabschluss des Vorjahres einschließlich der stillen Reserven des zugewendeten Vermögens abgestellt werden. Dabei ist der Anfangsbestand auch dann gegeben, wenn der Jahresabschluss erst im Laufe des Jahres festgestellt wird. Zuwendungen bis zur Feststellung des Jahresabschlusses sollen so lange nicht als Auszahlung von gestiftetem Vermögen gelten, als der Anfangsbestand nicht durch den festgestellten Jahresabschluss definiert ist. Auf zu Unrecht erhobene Kapitalertragsteuer findet § 240 BAO Anwendung. Sämtliche Zuwendungen, die im Laufe des Geschäftsjahres getätigt werden und im Bilanzgewinn Deckung inkl. der stillen Reserven finden, stellen steuerpflichtige Kapitaleinkünfte dar; darüber hinausgehende Zuwendungen gelten als Auszahlung von gestiftetem Vermögen und unterliegen nicht der Besteuerung. Sollte daher eine gestiftete Liegenschaft einige Zeit später von der Stiftung zugewendet werden, ist zu prüfen, ob der Wert der Zuwendung im Bilanzgewinn Deckung findet. Soweit dies der Fall ist, ist Steuerpflicht gegeben, da es nicht auf das konkrete seinerzeit gestiftete Vermögen ankommt, sondern darauf, ob die Zuwendung im Bilanzgewinn gedeckt ist.

Im Interesse einer praktikablen Durchführbarkeit wird nicht auf die steuerlich maßgebenden Gewinne bzw. Einkünfte abgestellt, sondern auf die auf Grund der ordnungsmäßigen Buchführung ermittelten Ergebnisse.

Beispiel:

Der Stiftung werden im Gründungsjahr 01 Barmittel iHv 10 Mio., zehn Liegenschaften mit steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten von 30 Mio., Beteiligungen mit Anschaffungskosten von 25 Mio. und sonstige Wertpapiere mit Anschaffungskosten von 8 Mio. zugewendet. Der Stiftungseingangswert beträgt daher 73 Mio. und ist von der Stiftung in Evidenz zu nehmen.

Im Geschäftsjahr 01 (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) kommt es zu keinen Zuwendungen, es ergibt sich ein im Juni 02 festgestellter Bilanzgewinn von 2 Mio.

Am Beginn des Geschäftsjahres 02 besteht der Vermögensstand aus dem Evidenzstand von 73 Mio. und der verfügbaren Gewinn von 2 Mio. Im Laufe des Jahres erfolgen Geldzuwendungen von 1 Mio. und die Zuwendung einer gestifteten Liegenschaft mit einem steuerlichen Wert iSd § 15 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 von 1,5. Mio.. Stille Reserven sind nicht angefallen. Da die Zuwendungen den Bilanzgewinn um 0,5 Mio. übersteigen, sind 2 Mio. zu versteuern. Sollte im Geschäftsjahr eine Nachstiftung im steuerlich maßgebenden Wert von 3,5 Mio. erfolgen, ergibt sich für das Evidenzkonto einerseits eine Verminderung um 0,5 und eine Erhöhung um 3,5, sodass der Evidenzstand am Ende des Geschäftsjahres 76 Mio. beträgt.

Erzielt die Stiftung im Jahre 02 einen Bilanzgewinn von 6 Mio., besteht der Vermögensstand aus dem Evidenzstand von 76 Mio. und dem verfügbaren Gewinn von 6 Mio..

Die Maßgeblichkeit des Bilanzgewinnes für die Steuerpflicht von Zuwendungen soll in zwei Punkten korrigiert werden:

Zum einen sollen Neubewertungen im Sinne des § 202 Abs. 1 UGB, die anlässlich der Übernahme von gestiftetem Vermögen oder auf Grund von Umgründungen denkbar sind, nicht steuerwirksam sein. Das bedeutet, dass überhöhte Abschreibungen, die den Bilanzgewinn gemindert haben, nicht wirksam sind und dem am Beginn des Folgejahres vorhandenen Bilanzgewinn zugerechnet werden. Soweit es zu keinen Abschreibungen des neu bewerteten Vermögensgegenstandes kommt, ist der Bilanzgewinn des Jahres der Realisierung (vor allem Veräußerung) um den Unterschiedsbetrag zwischen dem ausgebuchten und dem steuerlich maßgebenden Wert zu erhöhen.

Zum anderen soll eine allfällige Umbuchung des Gewinnes auf eine Gewinnrücklage zu keiner Schmälerung der Bemessungsgrundlage führen, dh Zuwendungen sind als steuerpflichtig anzusehen, soweit sie im Bilanzgewinn (Jahresgewinn und Gewinnvortrag) und Gewinnrücklagen Deckung finden.

Das neue System der Entsteuerung der Auszahlung der gestifteten Substanz in Höhe der seinerzeitigen steuerlichen Eingangswerte soll für alle Stiftungsakte in am 1.8.2008 bestehende wie danach neu gegründete Stiftungen Anwendung finden. Die Evidenzpflicht kann sich damit nur auf Zuwendungen an eine Stiftung nach dem 31.7.2008 beziehen.

Zuwendungen nach Z 8 sind in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung anzugeben; dadurch wird eine Nachvollziehbarkeit der Steuerpflicht bzw. Steuerfreiheit von Zuwendungen gewährleistet.

Die am 1.8.2008 bestehende Substanz an bis dahin gestiftetem Vermögen fällt bei Zuwendungen unter die Steuerpflicht, soweit nicht Z 9 zur Anwendung gelangt. Das Aufrechterhalten der geltenden Rechtslage ist dadurch begründet, dass in Fällen, in denen ein Widerruf nach dem 31.7.2008 möglich ist, die in Z 9 geregelte Entlastung auf Antrag zur Anwendung gelangt. Bei jenen Stiftungen, bei denen ein Widerruf in Folge des Todes des Stifters nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ersparnis der ohne Stiftung eingetretenen Erbschaftssteuer in der Vergangenheit (gegenüber der Eingangsschenkungssteuer) eine fortgesetzte volle Ausgangsbesteuerung.

Zur Vermeidung von Gestaltungen soll die Übertragung von Vermögen durch eine Stiftung im Wege der Errichtung einer Stiftung (Gründung einer „Tochterstiftung“), der Nachstiftung oder der Zustiftung stets als steuerpflichtige Zuwendung behandelt werden.

Zu § 27 Abs. 1 Z 9:

Mit der neuen Z 9 soll die bisherige Regelung des § 32 Z 4 lit. b systemgerecht in den § 27 übernommen werden. Sie betrifft sowohl am 1.8.2008 bestehende Privatstiftungen als auch künftig errichtete, bei denen der Widerruf in Verbindung mit der Rückübertragung des gestifteten Vermögens an den Stifter weiterhin zur Anrechnung der nachgewiesenen steuerlich maßgebenden Stiftungseingangswerte auf die Bemessungsgrundlage der Letztzuwendung führen soll.

Für am 1.8.2008 bestehende Privatstiftungen bedeutet dies, dass entsprechend der bisherigen Rechtslage in § 32 Z 4 lit. b außerhalb des geregelten Falles, also im Falle der Liquidation alle Letztzuwendungen wie alle übrigen Zuwendungen der vollen Steuerpflicht unterliegen.

Für nach dem 31.7.2008 errichtete Privatstiftungen kommt es im Falle des späteren Widerrufs zur Entlastung in Höhe der steuerlichen Eingangswerte nach der neuen Z 8, bei Fehlen einer Evidenz im Sinne der Z 8 weiterhin zur Anwendung der Z 9.

Zu § 32 Z 4:

In Hinblick auf das Auslaufen des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes 1955 kann in § 32 Z 4 die lit. a entfallen. Die bisherige Bestimmung zum Widerruf einer Privatstiftung gemäß § 32 Z 4 lit. b EStG 1988 wird dem systematischen Zusammenhang entsprechend in § 27 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 übernommen.

Zu Z 4 und 8 (§ 28 Abs. 2 und 3 und § 124b Z 146 EStG 1988):

§ 28 Abs. 2 und 3 stellten in der bisherigen Fassung hinsichtlich des Schicksals offener Zehntelbeträge auf das in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b vorgesehene Wahlrecht hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage (Einheitswert oder fiktive Anschaffungskosten) ab. Die Neuregelung erfolgte in Hinblick auf die in der Neufassung der § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b vorgesehene zwingende AfA-Fortsetzung durch den Rechtsnachfolger.

In Fällen einer Verteilung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen (§ 28 Abs. 2) soll es in allen Fällen einer unentgeltlichen Übertragung zu einem Weiterlaufen der Zehntelabsetzungen kommen, weil es sich dem Grunde nach um Erhaltungsaufwand handelt. Erfolgt die unentgeltliche Übertragung von Todes wegen, laufen die restlichen Zehntel beim Rechtsnachfolger weiter, bei unentgeltlicher Übertragung unter Lebenden bleiben sie dem Rechtsvorgänger erhalten, der sie weiterhin als (nachträgliche) Werbungskosten berücksichtigt.

Begünstigte Herstellungsaufwendungen nach § 28 Abs. 3 stellen eine verkürzte Abschreibung dar, die bei unentgeltlicher Übertragung auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Bei entgeltlicher Übertragung unterbleibt wie nach bisheriger Rechtslage eine Fortsetzung der Absetzung von verteilten Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen, weil derartige Maßnahmen regelmäßig kaufpreisbeeinflussend sind und damit vom Erwerber über die AfA berücksichtigt werden.

Zu Z 5 und 8 (§ 24 Abs. 5, § 30 Abs. 7, § 31 Abs. 4 und § 124b Z 146 EStG 1988):

Durch den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer, jedoch des Festhaltens an der Stiftungseingangsbesteuerung und der Grunderwerbsteuer soll die Anrechnungsbestimmungen im EStG angepasst werden. Es soll nicht zu einer Doppelbelastung kommen.

Zu Z 7 und 8 (§ 37 Abs. 4 Z 1 lit. f, Abs. 8 Z 2 und § 124b Z 146 EStG 1988):

Die Definition von Beteiligungserträgen und die mit dem besonderen Steuersatz zu versteuernden Einkünfte und Kapitalerträge werden an die Neuformulierung des § 27 angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955)

Zu § 34 ErbStG:

Mit dieser Änderung soll keine Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstehen würde, erhoben werden. Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht, unterliegen den Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955.

Die Anmeldungsverpflichtung nach § 22 und die Anzeigeverpflichtung nach § 24 Abs. 2 entfallen ab 1. August 2008. Die Anzeigeverpflichtungen der §§ 24 Abs. 1, 25 und 26 bleiben aufrecht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Zu Z 1 und 4 (§ 3 Abs. 1 Z 2 und 7, § 18 Abs. 2f GrEStG):

Zu § 3 Abs. 1 Z 2:

Der (anteilige) Freibetrag von 365.000 Euro soll wie bisher für unentgeltliche Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen gelten. Die Bestimmung wurde daher analog zum § 15a ErbStG in das Grunderwerbsteuergesetz übernommen.

Zu § 3 Abs. 1 Z 7:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 sind Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten von der Schenkungssteuer befreit. Durch die Abschaffung der Schenkungssteuer würde dieser Vorgang nunmehr der Grunderwerbsteuer unterliegen. Damit keine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage eintritt, soll der unmittelbare oder mittelbare Erwerb eines halben Grundstücksanteiles durch einen Ehegatten jener Wohnstätte, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Ehegatten darstellt und deren Wohnnutzfläche 150 m2 nicht überschreitet, nunmehr von der Grunderwerbsteuer befreit werden.

Zu § 3 Abs. 1 Z 8:

Die Grunderwerbsteuer im Falle der Einbringung von Grundstücken in Stiftungen soll zur Konzentration der Besteuerung von Grundstücksumsätzen in der Hand eines Finanzamtes gemeinsam mit der Stiftungseingangssteuer – analog der bisherigen Rechtslage – im Wege eines Grunderwerbssteueräquivalents eingehoben werden. Durch die Konzentration bei dem für die Stiftungseingangssteuer zuständigen Finanzamt wird vermieden, dass es bei der Bemessung von Grunderwerbssteuer und Stiftungseingangssteuer zu einem Auseinanderfallen der zugrunde gelegten Wertansätze für Grundstücke kommen kann. Da das Grunderwerbsteueräquivalent nur die österreichische Grunderwerbsteuer vertreten soll, ist das Äquivalent – wie die Grunderwerbsteuer selbst – auf inländische Grundstücksumsätze beschränkt.

Zu § 18 Abs. 2f:

Dadurch dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht mehr erhoben wird, sollen die bisherigen Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer, die eine Doppelbesteuerung vermieden haben, aufgehoben werden. Damit tritt Grunderwerbsteuerpflicht ein. Der gesetzliche Entfall der Ausnahmebestimmungen dient der Rechtssicherheit und –klarheit.

Zu Z 2 und 4 (§ 7, § 18 Abs. 2f GrEStG):

Die Steuerermäßigung, bisher in § 8 Abs. 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 geregelt, soll übernommen werden.

Zu Z 3 und 4 (§ 11 Abs. 1, § 18 Abs. 2f GrEStG):

Die Möglichkeit der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch Parteienvertreter soll auf unentgeltliche Grundstückserwerbe ausgedehnt werden. Die Fristen zur Selbstberechnung bei entgeltlichen Grundstückserwerben bleiben unverändert. Bei Grundstückserwerben von Todes wegen hat der Parteienvertreter im Falle der Bevollmächtigung durch einen Steuerschuldner die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer spätestens bis zum 15. Tag des dem Erwerb des Grundstückes zweitfolgenden Monats vorzunehmen. Der Erwerb des Grundstückes durch einen Erben ist mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung vollzogen; im Falle eines Vermächtnisses erfolgt der Erwerb mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz.

Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 2 (§ 121a und § 323 Abs. 22 BAO):

Dieser neue Paragraph sieht eine Anzeigeverpflichtung für Schenkungen vor. Anzeigepflichtig sind Kapitalvermögen, wie Wertpapiere, Bargeld, Unternehmen(santeile) aber auch Sachvermögen. Ausgenommen vom Sachvermögen sind Grundstücke, da diese in Hinkunft der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ohnehin der Vermögensübergang in der Finanzverwaltung dokumentiert ist.

Da die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts, wie zum Beispiel Einkommenszurechnung oder wirtschaftliche Betrachtungsweise weiter anzuwenden sind, kann die Ertragsteuerpflicht und/oder Umsatzsteuerpflicht nicht durch Vortäuschen einer Schenkung umgangen werden. Die §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind anzuwenden. Daher kann zB ein Handwerker das Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung nicht als Schenkung deklarieren und so der Besteuerung entziehen. Dieser Vorgang bleibt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise weiterhin Einkünfterzielung. Gleiches gilt für die Entlohnung von Mitarbeitern durch Unternehmer. Da derartige Zuwendungen stets im Hinblick auf das zugrunde liegende Dienstverhältnis erbracht werden, bleiben sie – auch bei Bezeichnung der Zuwendung als Schenkung – steuerpflichtige Lohnbestandteile. Eine rechtswirksame Schenkung liegt nur vor, wenn sie freigebig – also ohne Erwartung einer Gegenleistung – erfolgt. Wenn dagegen in Vergütung einer Leistung etwas „zurück“geschenkt wird, liegt ein Leistungsaustausch vor und ist dieser einkommensteuerpflichtig. Daran ändert sich durch das Schenkungsmeldesystem nichts.

Das Schenkungsmeldesystem soll der Finanzverwaltung aber die Aufdeckung von solchen Abgabenhinterziehungen erleichtern. Sie ist ein zusätzliches Instrumentarium, um Umgehungen der Einkommensteuerpflicht wirksamer bekämpfen zu können. Wenn jemand deutlich über seinen Einkommensverhältnissen lebt, ist die Finanzverwaltung bisweilen in einer schwierigen Beweissituation, wenn der Verdächtige behauptet, er habe große Summen geschenkt bekommen. Wenn jemand große Schenkungen (insb von Nicht-Angehörigen) behauptet, soll er das künftig daher auch zeitnah zur Schenkung melden müssen. Wenn jemand laufend Schenkungen von Dritten meldet, kann die Finanzverwaltung den Fall dann überprüfen. Wenn jemand dagegen nie eine Schenkung meldet und erst dann, wenn ihn etwa die Betriebsprüfung auf ungeklärtes Vermögen anspricht, Schenkungen behauptet, so ist durch das Schenkungsmeldesystem der nicht-meldende Verdächtige künftig in der Defensive und muss erklären, warum er die behaupteten Schenkungen dann nicht gemeldet hat. Überdies gibt es finanzstrafrechtliche Sanktionen.

Die Meldung einer Schenkung im Schenkungsmeldesystem ist eine reine Information der Finanzverwaltung. Sie bedeutet nicht, dass die Finanzverwaltung durch Schweigen zur Meldung die Einstufung als Schenkung auch inhaltlich akzeptiert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann sich beispielsweise daher sehr wohl herausstellen, dass die gemeldeten Schenkungen Einkünfte sind und diese auch als solche nachzuversteuern sind. Einen Nachteil durch das Schenkungsmeldesystem in der Missbrauchsbekämpfung gibt es daher nicht. Ob ein Sachverhalt eine Schenkung oder Einkünfte darstellt, bleibt immer nach der wirtschaftlichen Lage zu beurteilen.

Die Anzeigeverpflichtung nach § 121a BAO trifft den Erwerber aber auch den Zuwendenden gleichermaßen, soweit zumindest einer von beiden einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat.

Zur Anzeige verpflichtet sind auch Notare und Rechtsanwälte, wenn sie am Schenkungsvorgang mitwirken.

Die Anzeige hat nur dann zu erfolgen, wenn das zugewendete Vermögen bestimmte Beträge übersteigt:

-       Soweit Vermögen zwischen Angehörigen zugewendet wird, soll der gemeine Wert, ab dem bei Überschreiten angezeigt werden muss, 75.000 Euro betragen. Hier soll es jedoch zu einer Zusammenrechnung von Erwerben derselben Person innerhalb eines Jahres ab dem letzten Erwerb kommen. Angehörige sind dabei solche nach § 25 BAO, was sehr weit gefasst ist und damit beispielsweise neben den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie sowie bis zum vierten Grad in der Seitenlinie, Verschwägerte, Eltern und Kinder und auch Lebensgefährten umfasst.

-       Soweit Vermögen zwischen Nichtangehörigen zugewendet wird, beträgt die zu überschreitende Anzeigengrenze 15.000 Euro. Hier soll es jedoch zu einer Zusammenrechnung von Erwerben derselben Person innerhalb der letzten fünf Jahre (gerechnet ab dem letzten Erwerb) kommen. Damit wird insbesondere dem Vermögenssplitting vorgebeugt.

Zusätzlich sollen vereinzelte bisherige Befreiungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Anzeigepflicht entbinden. Dazu zählen ua: Gewinne aus Preisausschreiben und anderen Gewinnspielen, Zuwendungen unter Lebenden an Kirchen, an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Zuwendungen im Katastrophenfalle an Geschädigte sowie auch Zuwendungen, die unter das neue Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Die Anzeige ist binnen drei Monaten ab Erwerb zu erstatten. Sie hat in elektronischer Form zu erfolgen, wenn dies zumutbar ist. Betreffend den genauen Inhalt der Anzeige sowie die Form ist eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen. Die Anzeige kann bei jedem allgemeinen Finanzamt eingebracht werden.

Die Anzeigepflicht trifft erstmalig auf Erwerbe nach dem 31. Juli 2008 zu.

Betreffend die Verletzung der Anzeigepflicht liegt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG vor.

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 und 7 (§ 31 Abs. 2 und § 265 Abs. 1l FinStrG):

Der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG ist ein echtes Unterlassungsdelikt, sodass die Verjährungsfrist erst mit dem Ende der Handlungspflicht und nicht schon mit dem Ablauf der Anzeigefrist zu laufen beginnt. Auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung – das ist der Zeitpunkt, bis zu dem die geforderte Handlung zu setzen gewesen wäre – kommt es dabei nicht an. Die Verfolgungsverjährung betreffend einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG wird daher in der Regel nicht früher beginnen, als die Abgabenbehörde von einem allfällig anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt hat. Da aber die diesem Delikt zugrunde liegenden Sachverhalte üblicherweise nur sehr aufwändig zu ermitteln sind, soll – gleich wie bereits jetzt für den Tatbestand des § 49 FinStrG – eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt werden.

Zu Z 2 und 7 (§ 38 Abs. 1 lit. c und d und § 265 Abs. 1l FinStrG):

Die neu ins Gesetz eingefügte Strafbestimmung des § 38 Abs. 1 lit. d regelt den Fall, dass jemand eine Abgabenhinterziehung unter Vortäuschung einer Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden im Sinne des § 121a Abs. 1 BAO begeht. Die in einer solchen planmäßigen Vorgangsweise zum Ausdruck kommende überdurchschnittliche kriminelle Energie, soll mit einer erhöhten Strafdrohung bedacht und als weiterer Qualifikationstatbestand in den Katalog des § 38 Abs. 1 aufgenommen werden. Dadurch wird für Abgabenhinterziehungen, die unter Vortäuschung einer Schenkung oder Zweckzuwendung bewirkt werden, die Geldstrafendrohung auf das Dreifache des Verkürzungsbetrages und die Freiheitsstrafdrohung – je nach Höhe des betroffenen Verkürzungsbetrages – auf bis zu drei, fünf oder sieben Jahre angehoben.

Zu Z 3 und 7 (§ 49a und § 265 Abs. 1l FinStrG):

Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Anzeigepflicht für die Abgabenerhebung soll die Unterlassung der gem. § 121a BAO gebotenen Anzeige durch einen eigenen Straftatbestand sanktioniert werden.

Die Gefährdung der Abgabenerhebung hängt wesentlich von der Höhe des gemeinen Wertes der anzeigepflichtigen Vermögensübertragung ab, weshalb die Strafdrohung mit 10% dieses Wertes festgelegt werden soll.

Da eine Anzeigeverpflichtung gerade den Sinn einer zeitnahen Information über die Zuwendungsvorgänge hat, muss eine spätere Selbstanzeigemöglichkeit ausgeschlossen werden.

Zu Z 4 und 7 (§ 58 Abs. 1 lit. c und § 265 Abs. 1l FinStrG):

Zur Handhabung der Bestimmungen des § 121a BAO sind in gleicher Weise alle Finanzämter zuständig. Aus der Zuständigkeitsregelung des § 58 Abs. 1 lit. f ist daher für die Ahndung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG keine eindeutige örtliche Zuständigkeit ableitbar. Es wird daher aus sachlichen Gründen vorgeschlagen, die Zuständigkeit dem Finanzamt zuzuteilen, das dieses Finanzvergehen zuerst entdeckt hat. Als Ort für die neue Bestimmung bietet sich die derzeit freie lit. c des § 58 Abs. 1 an.

Zu Z 5 (§ 85 Abs. 2 FinStrG):

Aus Anlass der im Zusammenhang mit dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer erforderlichen Novellierung des Finanzstrafgesetzes soll auch ein Redaktionsversehen behoben werden. Da Warenkontrollen vielfach von Organen der Zollverwaltung, vor allem von mobilen Zollkontrollen, durchgeführt werden, die organisatorisch nicht einer Finanzstrafbehörde zugehören, ist durch eine entsprechende Festnahmebefugnis deren Einschreiten - insbesondere bei Aufgriffen von illegalen Tabakimporten - sicherzustellen. Dies entspricht auch der bis 31.12.2007 geltenden Regelung.

Zu Z 6 (§ 98 Abs. 4 FinStrG):

Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 6 (Stiftungseingangssteuergesetz)

Mit dem Stiftungseingangssteuergesetz soll die Eingangssteuer auf Zuwendungen an Stiftungen geregelt werden. Insbesondere soll mit dem Stiftungseingangssteuergesetz sichergestellt werden, dass nicht Zuwendungen an intransparente ausländische Stiftungen von der Steuer befreit werden, wobei auf die verfassungs- und europarechtskonforme Ausgestaltung besonderes Augenmerk gelegt wurde.

Zu § 1:

Zunächst wird geregelt, welche Zuwendungen der Steuerpflicht unterliegen. Neu ist, dass der Übergang von Vermögen von Todes wegen oder die Zuwendungen unter Lebenden an Stiftungen und damit vergleichbare Vermögensmassen der Stiftungseingangssteuer unterliegen. Damit werden auch Zuwendungen an ausländische Stiftungen miterfasst.

Die Steuerpflicht ist immer dann gegeben, wenn der Zuwendende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat bzw. die empfangende Stiftung/oder vergleichbare Vermögensmasse den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hat.

Steuerschuldner ist der Erwerber, es sei denn, dass dieser nicht im Inland seinen Sitz/Geschäftsleitung hat, dann geht die Steuerschuld auf den Zuwendenden über.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 u.a. ausführt „Dem Gesetzgeber ist es daher nicht verwehrt, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird, und mit Typisierungen und Schätzungen zu arbeiten. Sein Spielraum ist dabei allerdings umso geringer, je erheblicher die mit der Bemessungsgrundlage verbundenen Steuerfolgen sind, woraus auch folgt, dass mit der Einführung oder Erhöhung von (beträchtlichen) Freibeträgen und/oder Senkung der Steuersätze der Spielraum im Bereich der Bewertung größer wird.“, ist bei einem sehr niedrigen Steuersatz ein höherer Bewertungsspielraum gegeben. Nachdem der Normalsteuersatz bei der Stiftungseingangssteuer ein 5%iger Einheitssatz ist, soll an der bisherigen Bewertung aus verwaltungsökonomischen Gründen festgehalten werden. Möglichen gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen soll über die Veranlagungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 4 Rechnung getragen werden.

Zu § 2:

Die Zuwendungsbesteuerung beträgt 5% bzw. im Falle der Zuwendung durch eine Privatstiftung oder bei Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institutionen 2,5% ohne Rücksicht auf die Höhe des zugewendeten Vermögens.

Die Zuwendungsbesteuerung beträgt 25% ohne Rücksicht auf die Höhe des zugewendeten Vermögens, wenn die Stiftung keine mit dem Privatstiftungsgesetz vergleichbare ist, oder nicht sämtliche Urkunden und Dokumente (Zusatzurkunden) dem Finanzamt offen gelegt werden oder mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Zur Konzentration der Besteuerung von Grundstücksumsätzen in der Hand eines Finanzamtes soll gemeinsam mit der Stiftungseingangssteuer – entsprechend der bisherigen Rechtslage - auch ein Grunderwerbssteueräquivalent eingehoben werden. Da dieses nur die österreichische Grunderwerbsteuer vertreten soll, ist das Äquivalent – wie die Grunderwerbsteuer selbst – auf inländische Grundstücksumsätze beschränkt.

Zu § 3:

Die Zuwendungsbesteuerung ist als Selbstberechnungsabgabe konzipiert. Auch hier ist eine elektronische Steuererklärungspflicht bis zum 15. des zweitfolgenden Monats vorgesehen wie auch eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren und den Inhalt der elektronischen Übermittlung. Zur Berücksichtigung der Rs C-256/06, Jäger wird eine Veranlagungsoption eingeführt, mit der der Steuerschuldner für ausländische Grundstücke nach Vorlage entsprechender Unterlagen eine Bewertung analog den österreichischen Bewertungsvorschriften verlangen kann. Diese Veranlagungsoption gilt nur für das aufgezählte ausländische Vermögen, etwaiges restliches zugewendetes Vermögen ist weiter als Selbstbemessungsabgabe zu versteuern.

Zu § 4:

Für die Erhebung der Abgabe sind die Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis zuständig; das sind die Finanzämter nach § 8 AVOG, welche auch bislang für Privatstiftungen ertragsteuerlich zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des Erwerbers. Ist der Erwerber im Ausland, soll eine zentrale Zuständigkeit aus Vereinfachungsgründen Platz greifen und das ist das Finanzamt Wien 1/23.

Zu § 5:

Das Gesetz ist erstmals auf Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.

Zu § 6:

Der Gesetzesvollzug liegt beim Bundesminister für Finanzen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

           8. …

           8. …

                a) …

                a) …

               b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem  unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.

               b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.

                c) bis e) …

                c) bis e) …

           9. und 10. …

           9. und 10. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 24. (1) bis (4) …

§ 24. (1) bis (4) …

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb oder Teilbetrieb oder den Anteil am Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung (Aufgabe) erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung sowie Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden. Dies gilt nicht hinsichtlich der bei der Zuwendung von Grundstücken mitübertragenen Belastungen des Grundstückes, soweit sie mit dem Grundstück in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

           7. Zuwendungen jeder Art

 

                         - von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen,

 

                         - von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c bis zu einem Betrag von 1 460 Euro jährlich, sowie

 

                         - von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind,

 

Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(2) Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

(2) Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

                         - Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.

                         - Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.

                         - Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

                         - Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.

Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, dann können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die Zehntelabsetzungen weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1 Z 8) berechnet.

Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes:

 

                         - Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden.

 

                         - Bei unentgeltlicher Übertragung von Todes wegen können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden.

 

                         - Bei unentgeltlicher Übertragung unter Lebenden können restliche Zehntelbeträge vom Rechtsvorgänger weiter abgesetzt werden.

(3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:

(3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:

           1. Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.

           1. Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.

           2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.

           2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.

           3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.

           3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.

Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, so können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr die restlichen Teilbeträge der auf zehn bis fünfzehn Jahre verteilten Herstellungsaufwendungen nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die restlichen Teilbeträge weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b) berechnet. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.

Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, so können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr die restlichen Teilbeträge der auf zehn bis fünfzehn Jahre verteilten Herstellungsaufwendungen nicht mehr abgezogen werden. Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

§ 30. (1) bis (6) …

§ 30. (1) bis (6) …

(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(7) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

(8) …

(8) …

§ 31. (1) bis (3) …

§ 31. (1) bis (3) …

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Körperschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.

(4) Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Körperschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 32.

§ 32.

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. Für Zuwendungen von Privatstiftungen gilt folgendes:

 

                a) Die Steuer von Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte wird auf Antrag insoweit ermäßigt oder erlassen, als für Zuwendungen Erbschafts- und Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes nacherhoben wurde.

 

               b) ist der (jeweilige) Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes Letztbegünstigter, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.

 

§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …

(4) …

(4) …

           1. …

           1. …

                a) bis e) …

                a) bis e) …

                f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.

                f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen, ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Als Zuwendungen gelten auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung, ausländische Stiftung oder sonstige Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind, vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.

           2. …

           2. …

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

(8) …

(8) …

           1. …

           1. …

           2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden.

           2. Ausländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c, die nicht von einer inländischen auszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 4) ausbezahlt werden, sowie Zuwendungen einer ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind,

Artikel 3 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           1. …

           1. …

           2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt,

           2. Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß lit. a, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen und damit ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird, bleiben nach Maßgabe der lit. b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

 

                a) Zum Vermögen zählen nur

 

                         - inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, dienen;

 

                         - Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Geschenkgeber (Erblasser) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt ist.

 

               b) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß lit. c) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß lit. a zu, wenn Gegenstand der Zuwendung des Geschenkgebers (Erblassers) ist

 

                         - ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,

 

                         - ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,

 

                         - ein Kapitalanteil in dem in lit. a zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß.

 

                c) Der Freibetrag steht beim Erwerb

 

                         - eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu;

 

                         - eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht;

 

                         - Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft entspricht;

 

Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Teilstriche 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.

 

               d) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.

 

                e) Lit. d gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein in lit. d angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.

 

                f) Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

(2) …

(2) …

§ 7. Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

§ 7. Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

           1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers ....................2 vH,

           1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers ....................2 vH,

           2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ...................2 vH,

           2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ...................2 vH,

           3. durch andere Personen ..............................3,5 vH.

           3. durch andere Personen ..............................3,5 vH.

 

Beim unentgeltlichen Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ermäßigt sich die Steuer einmalig innerhalb von zehn Jahren um höchstens 110 Euro.

§ 11. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ausgenommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 steuerbefreite Erwerbe von Todes wegen sowie die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgänge, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) erfolgt. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen. Für Grundstücksschenkungen unter einer Auflage sowie für Grundstücksschenkungen, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, ist eine Selbstberechnung nur dann zulässig, wenn auch die Schenkungssteuer vom Parteienvertreter selbst berechnet wird (§ 23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955).

§ 11. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Die Selbstberechnung hat bei Erwerben von Todes wegen bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem das Grundstück erworben wird, zweitfolgenden Monats, im Übrigen innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) zu erfolgen. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

(2) …

(2) …

Artikel 5 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 38. (1) …

§ 38. (1) …

                a) und b) …

                a) und b) …

                c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

                c) wer einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern;

 

               d) wer eine Abgabenhinterziehung unter Vortäuschung einer Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden im Sinne des § 121a Abs. 1 BAO begeht.

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als drei Millionen Euro auf Freiheitsstrafe bis zu sieben Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3.

(2) …

(2) …

§ 58. (1) …

§ 58. (1) …

               a.) und b.) …

                a) und b) …

                c) Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 681/1994

                c) für Finanzvergehen nach § 49a jenes Finanzamt, in dessen Bereich dieses Finanzvergehen entdeckt worden ist.

               d) bis g) …

               d) bis g) …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 85. (1) …

§ 85. (1) …

(2) Die Anordnung der Festnahme bedarf eines Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Finanzstrafbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Person befugt. Der Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt werden.

(2) Die Anordnung der Festnahme bedarf eines Bescheides des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Auf Grund dieser Anordnung sind die Organe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Festnahme der verdächtigen Personen befugt. Der Bescheid muß sogleich bei der Festnahme oder doch innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Festgenommenen zugestellt werden.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 98. (1) bis (3) …

§ 98. (1) bis (3) …

(4) Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 2 erster und letzter Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.

(4) Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 4 erster und letzter Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.