Vorblatt

Problem:

-       Artikel 63 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht die Umsetzung der Richtlinienbestimmungen bis 20. Oktober 2007 in innerstaatliches Recht vor. Bis zum Inkrafttreten der Novelle erfolgt daher eine unmittelbare Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG durch die Vollzugsbehörde.

Inhalt:

-       Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Bereich der Psychotherapie.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch dieses Bundesgesetz werden

-       die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,

-       das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit,

-       die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und

-       die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

für die Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in österreichisches Recht umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Umsetzung

-       der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22 (CELEX-Nummer 32005L0036), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141 (CELEX-Nummer 32006L0100),

-       des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30. April 2002, S. 6 (CELEX-Nummer 22002A0430(01)), BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28. März 2006, S. 30 (CELEX-Nummer 32006D0245), BGBl. III Nr. 162/2006,

-       der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44 (CELEX-Nummer 32003L0109),

-       der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 35 (CELEX-Nummer 32004L0038)

in Bezug auf die Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in innerstaatliches Recht.

Durch die Richtlinie 2005/36/EG wird ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen, indem die Vorschriften der bisherigen Anerkennungsregelungen im Lichte der Erfahrungen verbessert und vereinheitlicht werden. Gleichzeitig werden die bestehenden Anerkennungsrichtlinien, unter anderem die allgemeinen Anerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, mit 20. Oktober 2007 aufgehoben.

Auf Grund des EU-Freizügigkeitsabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/EG sind bestimmte Drittstaatsangehörige im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen gleich zu behandeln wie EWR-Staatsangehörige.

Finanzielle Auswirkungen

Unter Beachtung der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999, idgF, und der Standardkostenmodell-Richtlinien, BGBl. II Nr. 233/2007, wurde dieses Bundesgesetz auf allfällige finanzielle Auswirkungen untersucht.

Auf Grundlage bestehender Vollzugskosten sowie der bisher bereits bestehenden geringfügigen Informationsverpflichtungen ergeben diese Untersuchungen keine Mehrbelastungen bzw. kein Einsparungspotential im Bereich der Vollzugskosten des Bundes. Aus der Umsetzung der Richtlinien ergeben sich weder materiell  noch vom Umfang her neue Informationspflichten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).


Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 3 und 4 (Inhaltsverzeichnis, §§ 1 und 2 ):

Die neu gefassten §§ 1 und 2 normieren den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf die Anerkennung von Qualifikationsnachweisen für die Berufsausübung im Bereich der Psychotherapie.

Dem entsprechend fallen neben den Staatangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Ausbildungsnachweisen für Berufsberechtigungen im Bereich der Psychotherapie (§ 1) auch die gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie gleichgestellten Drittlanddiplome (§ 2) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG.

In § 1 Abs. 2 wird den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben

-       der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sowie

-       der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

Rechnung getragen, wonach auch die durch diese Richtlinien begünstigten Drittstaatsangehörigen vom europäischen System zur Anerkennung von Berufsqualifikationen profitieren.

Ziel der Richtlinie 2003/109/EG ist die Festlegung der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte. In Artikel 11 dieser Richtlinie wird die Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen auf bestimmten Gebieten normiert. Von dieser Gleichbehandlung ist gemäß Abs. 1 lit. c auch die „Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren“ erfasst.

Was den aufenthaltsrechtlichen Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG in Österreich betrifft, sieht § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, vor, dass Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erteilt werden kann. Für den Fall der Mobilität innerhalb der Gemeinschaft fallen unter den Kreis der gemäß der Richtlinie 2003/109/EG begünstigten Drittstaatsangehörigen auch Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ eines anderen Mitgliedstaates, die über einen Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG verfügen.

Die Richtlinie 2004/38/EG regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaten genießen, und enthält in Artikel 24 eine allgemeine Gleichbehandlungsregelung mit eigenen Staatsangehörigen im Anwendungsbereich des Vertrags, die sich auch auf Familienangehörige erstreckt, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt bzw. Daueraufenthalt genießen, wobei lediglich Ausnahmen betreffend Sozialhilfe und Studienbeihilfe oder sonstige Berufsausbildungsbeihilfen normiert sind.

Was den aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich betrifft, sieht § 52 NAG für diese ein Niederlassungsrecht vor, das in Form einer Anmeldebescheinigung (§ 53 iVm § 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder mittels einer Daueraufenthaltskarte (§§ 54 iVm 9 Abs. 1 Z 2 NAG) bescheinigt wird.

Drittstaatsangehörige, die über einen der genannten Aufenthaltstitel oder Daueraufenthaltskarte nach dem NAG verfügen und einen Qualifikationsnachweis als Psychotherapeut/Psychotherapeutin im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben haben, sind somit hinsichtlich der Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.

Zu Z 5  ( § 3 ):

§ 3 regelt das Berufszulassungsverfahren nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, das wie bisher durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durchzuführen ist.

Da die Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen keine EU-rechtlich harmonisierten Berufe sind, unterliegen diese dem allgemeinen Anerkennungssystem (Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG) und damit einer inhaltlichen Prüfung. Da die Anerkennungsbedingungen des Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorsehen, dass das Berufsqualifikationsniveau des/der Betroffenen zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmestaat fordert, und die Qualifikation in Psychotherapie in Österreich einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. e („Diplom, das erteilt wird nach dem Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat“) entspricht, sind somit nur Diplome gemäß Artikel 11 lit. d und e anzuerkennen (Abs. 1).

In Abs. 2 wird die Berufszulassung von Migranten auf Grundlage des Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt, deren Herkunftsstaat die Berufssausübung als Psychotherapeut/Psychotherapeutin nicht reglementiert. In diesen Fällen erfolgt eine Anerkennung, sofern als Qualifikationsnachweise entweder entsprechende Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 lit. c („Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wurde“) samt zweijähriger Berufstätigkeit innerhalb von zehn Jahren oder eine reglementierte Ausbildung gemäß Artikel 3 lit. e („Ausbildung, die speziell auf die Ausübung des Berufes ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, -praktikum, oder –praxis ergänzt wird) nachgewiesen werden. Die Nachweise gemäß Art. 3 der Richtlinie haben den Vorgaben des Qualifikationsniveaus in Artikel 11 lit. d oder e zu genügen.

In Abs. 3 wird wie bisher normiert, dass bei wesentlichen Ausbildungsunterschieden die Möglichkeit der Vorschreibung wahlweise eines Anpassungslehrgangs (§ 4 Abs. 4) oder einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) möglich ist.

Die gemäß Abs. 4 vorzulegenden Unterlagen entsprechen den Vorgaben des Anhangs VII der Richtlinie 2005/36/EG, wobei für die Sicherstellung der Zustellbarkeit von Erledigungen der Nachweis eines Wohnsitzes oder eines/einer Zustellbevollmächtigten in Österreich normiert ist.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 1 )

Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Zitierung auf Grund der neugefassten §§ 1 bis 3.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 3 ):

Die in § 4 Abs. 3 normierten Fristen für die Empfangsbestätigung (ein Monat) sowie für die Erledigung (vier Monate) sind durch Artikel 51 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben und daher gemäß Artikel 11 Abs. 2 B-VG als lex specialis zum AVG im Materiengesetz zu regeln.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 4, 5 und 6 ):

Die Abs. 4 und 5 normieren die grundlegenden Voraussetzungen für den Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3 lit. g sowie die Eignungsprüfung gemäß Artikel 3 lit. h.

In Abs. 6 wird abweichend von den allgemeinen Verwaltungsvorschriften für jene Antragsteller/innen, denen auf Grund wesentlicher Unterschiede der von ihnen absolvierten Ausbildung Ausgleichmaßnahmen vorgeschrieben werden müssten, die zusätzliche Möglichkeit geschaffen, ein Aussetzen des Verfahrens bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte zu beantragen. Diese Verfahrensbestimmung soll sowohl einer erweiterten Wahlmöglichkeit der Parteien als auch der Verwaltungsökonomie dienen.

Zu Z 9 (§ 6):

Es erfolgt lediglich eine Anpassung an die Absatzbezeichnung sowie der Zitierung der Richtlinie.

Zu Z 10 (§ 8 ):

Die bisherige Regelung betreffend die Dienstleistungsfreiheit wird an die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG angepasst.

Abs. 1 normiert entsprechend Artikel 5 der Richtlinie 2005/36/EG die Zulässigkeit der Erbringung vorübergehender Dienstleistungen als Psychotherapeut/Psychotherapeutin, wobei der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Tätigkeit im Einzelfall insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen ist.

Abs. 2 beinhaltet die Verpflichtung zur Meldung der Dienstleistung an den/die Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend sowie zur Vorlage der erforderlichen Nachweise durch den/die Dienstleistungserbringer/in entsprechend den Regelungen des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Im Abs. 3 wird von der in Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG gebotenen Möglichkeit der Verpflichtung der Dienstleistungserbringer/innen zur jährlichen Erneuerung der Meldung bzw. zur neuerlichen Vorlage der Nachweise bei einer diesbezüglichen wesentlichen Änderung Gebrauch gemacht.

In Abs. 4 wird die in Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene Möglichkeit der Vorabprüfung der Qualifikation des/der Dienstleistungserbringers/-in für Berufe, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger/innen zu verhindern, für den Bereich der Psychotherapie umgesetzt.

Die Abs. 5 und 6 enthalten die Bestimmungen über das entsprechende in Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG normierte Verfahren, wobei die Mitteilungen betreffend das Erfordernis sowie das Ergebnis der Nachprüfung der Qualifikation sowie betreffend die Ablegung der Eignungsprüfung keine Bescheide darstellen. Lediglich die Entscheidung der Untersagung der Tätigkeit gemäß Abs. 6 vorletzter Satz hat in Bescheidform zu erfolgen.

In Abs. 7 werden die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen die Dienstleistungserbringer/innen tätig werden, klargestellt.

Gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 200/36/EG unterliegen diese den innerstaatlichen, insbesondere den im Psychotherapiegesetz normierten, Berufspflichten.

Gemäß Artikel 7 Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats, sofern eine Vorabprüfung der Qualifikation erfolgte.

Abs. 8 ermöglicht den in Österreich berufsberechtigten Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen die Dienstleitungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, wobei diese einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die rechtmäßige Berufsausübung sowie die erforderliche Qualifikation in Österreich haben.

Zu Z 11 und 12  (§§ 9 und 10):

Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Zitierungen.

Zu Z 13  (§ 14):

In § 14 erfolgt die Anpassung der Bezeichnungen der Richtlinien, die im Rahmen dieser Novellierung umgesetzt wurden.