Vorblatt

Problem:

Schwierigkeiten bei der praktischen Handhabung des geltenden Regimes zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Pensionsfinanzierung; Befristung der pensionsrechtlichen Langzeitversicherungsregelung.

Ziel:

Verbesserungen des „Nachhaltigkeitsmechanismus“ betreffend die Pensionsfinanzierung; Verlängerung der Langzeitversicherungsregelung und Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten für die Erfüllung der einschlägigen Anspruchsvoraussetzungen.

Inhalt/Problemlösung:

Es soll eine automatische Berichts- und Vorschlagspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz eingeführt werden. Die bis 2011 befristete abschlagsfreie Langzeitversicherungsregelung mit dem Anfallsalter 55 (Frauen) bzw. 60 (Männer) soll um weitere drei Jahre (Jahrgänge) verlängert werden. Für die Erfüllung der „langen Versicherungsdauer“ sollen künftig auch Zeiten des Krankengeldbezuges sowie die sogenannten Ausübungsersatzzeiten als Beitragszeiten berücksichtigt werden.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat bei ihrer Klausurtagung am 11. Jänner 2008 in Aussicht genommen, im Zusammenhang mit der Behandlung des von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung beschlossenen Berichtes über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung gesetzliche Konsequenzen in Richtung Anpassungsautomatik zu ziehen sowie den abschlagsfreien Pensionsantritt mit 55/60 Jahren im Rahmen der Langzeitversicherungsregelung bis zum Jahr 2013, also um weitere drei Jahre, zu verlängern. Darüber hinaus kam man überein, in Hinkunft auch Zeiten des Krankenstandes sowie Ausübungsersatzzeiten als Beitragszeiten in die Langzeitversicherungsregelung einzubeziehen.

Demgemäß beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

           1) Einführung einer automatischen Berichts- und Vorschlagspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz bezüglich der Nachhaltigkeit der Finanzierung der Pensionsversicherung;

           2) Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen über den abschlagsfreien Pensionsantritt für Langzeitversicherte;

           3) Erweiterung des Kataloges der im Rahmen der Langzeitversicherungsregelung als Beitragszeiten zu wertenden Ersatzmonate um Zeiten des Bezuges von Krankengeld sowie um die so genannten Ausübungsersatzzeiten.

Zum Nachhaltigkeitsmechanismus:

1. Derzeitige gesetzliche Bestimmungen

Der derzeitige „Nachhaltigkeitsmechanismus“ wurde im Rahmen der Pensionsreform 2004 – Stichwort: Einführung des Pensionskontos – in den §§ 79a und 108e Abs. 9 ASVG geregelt: Dieser Mechanismus betrifft einerseits die Berichtspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz gegenüber der Bundesregierung und andererseits die Aufgaben der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung.

Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung - auf Grundlage der Berichte der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung - Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen.

In der Anlage 12 zum ASVG wurde ein Referenzpfad für die Entwicklung der Lebenserwartung zum Alter 65 für die Jahre 2005 bis 2050 festgelegt, in der Anlage 13 zum ASVG finden sich Referenzpfade für weitere demographische, vor allem aber für wirtschaftliche Parameter.

Nach § 108e Abs. 9 Z 4 ASVG ist bei einer Abweichung der Lebenserwartung zum Alter 65 von der in Anlage 12 festgelegten Referenzlebenserwartung um durchschnittlich mehr als 3 % der sich daraus ergebende Mehraufwand festzuhalten. Sodann hat die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung Vorschläge zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch Reformmaßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann, und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise (1. Nachhaltigkeitsmechanismus – Lebenserwartung).

Weiters hat die Kommission die sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen (insbesondere die Erwerbsbeteiligung und die Produktivität) zu evaluieren und deren Abweichungen zu den Annahmen laut Anlage 13 zu ermitteln (§ 108e Abs. 9 Z 5 ASVG). Bei einem etwaigen Mehraufwand sind ebenfalls Vorschläge zur langfristigen Finanzierbarkeit seitens der Kommission zu erstatten, deren Maßnahmen auf die oben erwähnten Parameter aufzuteilen sind (2. Nachhaltigkeitsmechanismus – sonstige demographische und wirtschaftliche Parameter).

2. Probleme beim derzeitigen Nachhaltigkeitsmechanismus

Der derzeitige Nachhaltigkeitsmechanismus hat folgende Mängel:

           1. Es wird im Gesetz ein Mehraufwand erwähnt, jedoch ist nicht definiert, in Bezug auf welche festgelegte Ausgabengröße dieser Mehraufwand zu berechnen ist, d. h. es gibt keinen Ausgabenpfad als Messgröße.

           2. Ein Ausgabenpfad allein würde allerdings dem Zielgedanken der „Nachhaltigkeit“ ebenso nicht gerecht werden, da natürlich auch die Einnahmenseite zu berücksichtigen ist: Die Einnahmenseite besteht aus Pflichtbeiträgen, aber auch aus Bundesmitteln. Erst bei Betrachtung all dieser Größen könnte man die Nachhaltigkeit beurteilen.

           3. Insbesondere ist nicht klar, ob sich der Mehraufwand auf den Referenzpfad oder auf den um 3 % erhöhten Referenzpfad bezieht.

           4. Würde man einen Ausgabenpfad neu – auf Basis der Referenzpfade nach den Anlagen 12 und 13 – berechnen müssen, so müssten immer auf Basis der „alten“ Referenzpfade Demographie- und Wirtschaftsszenarien erstellt werden, die sodann die Basis für neue Pensionsberechnungen darstellen würden.

           5. Die Formulierung im § 108e ASVG ist unbestimmt: Insbesondere ist die vorgesehene Aufteilung der Mehraufwendungen auf die genannten fünf Bereiche technisch nicht möglich, da sich diese Bereiche gegenseitig beeinflussen und darüber hinaus unterschiedliche zeitliche Wirkungen gegeben sind.

           6. Daher wäre auch ein automatisierter Nachhaltigkeitsfaktor, der diese fünf Punkte berücksichtigt, technisch nicht realisierbar.

           7. Eine isolierte Betrachtung der steigenden Lebenserwartung (wie im 1. Nachhaltigkeitsmechanismus) ist sinnlos, da eine höhere Lebenserwartung durch andere Parameter kompensiert werden kann, und zwar vor allem durch eine höhere Erwerbsbeteiligung, die wiederum einerseits durch höhere Erwerbsquoten erzielt werden kann und andererseits durch eine Ausweitung der aktiven Bevölkerung (Immigration).

           8. Sinnvoll ist daher nur die gemeinsame Betrachtung der Z 4 und 5 des § 108e Abs. 9 ASVG. Ein fix festgelegter zeitlicher Rahmen bis 2050 ist nicht praktikabel, zweckmäßig ist ein gleitender Zeitraum von beispielsweise 50 Jahren.

           9. Die Trennung von „Handlungsbereichen“ und „Instrumenten“ ist nicht gegeben (bei den im Gesetz festgelegten fünf Punkten – Beitragssatz, Kontoprozentsatz, Anfallsalter, Pensionsanpassung, Bundesbeitrag – fehlt eine klare Trennung von Handlungsoption/-bereich und Instrumenten).

3. Der neue Nachhaltigkeitsmechanismus

3.1 Akteure und Akteurinnen im Rahmen des neuen Nachhaltigkeitsmechanismus

3.1.1 Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz

Im Mittelpunkt des neuen Nachhaltigkeitssystems steht die Berichtspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz:

- Der Bundesminister hat alle drei Jahre der Bundesregierung auf Grundlage des jeweiligen Berichtes der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung einen Bericht über die langfristige Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen. Dieser hat Vorschläge zur Aufrechterhaltung der langfristigen Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu enthalten, sofern der Nachhaltigkeitsmechanismus (siehe Punkt 3.2) ausgelöst wurde.

- Die Berichterstattung hat längstens bis zum 30. Juni des dem Bericht der Kommission folgenden Jahres (die Kommission hat ihren Bericht bis Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen) zu erfolgen, erstmals im Jahr 2011.

- Automatismus: Es wird eine automatische Auslösung der Berichtspflicht bei Veränderung der Lebenserwartung zum Alter 65 eingeführt (die Lebenserwartung zum Alter 65 wird jährlich im vierten Quartal von der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt gemacht): Übersteigt der Zuwachs an Lebenserwartung zum Alter 65 im Prognosezeitraum (50 Jahre) sechs Jahre, so hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht mit Vorschlägen zur Aufrechterhaltung der langfristigen Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung der Bundesregierung vorzulegen, sofern der Nachhaltigkeitsmechanismus (siehe Punkt 3.2) ausgelöst wurde.

3.1.2 Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung als beratendes Gremium baut in ihren Berichten auf Gutachten von Statistik Austria über die demographische Entwicklung sowie auf Langfristszenarien über die österreichische Wirtschaft der beiden Wirtschaftsforschungsinstitute WIFO und IHS auf.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

1. Jedes Jahr – Bericht über die Implikationen einer über dem Referenzwert liegenden Restlebenserwartung zum Alter 65

Sollte die jährlich von der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt gemachte Lebenserwartung zum Alter 65 den Wert von sechs Jahren im Prognosezeitraum (50 Jahre) übersteigen, dann hat die Kommission zusätzlich – abweichend vom nachfolgenden Punkt 2 - einen Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen, erstmals im Jahr 2009.

Sollte durch den Zuwachs an Lebenserwartung zum Alter 65 der Nachhaltigkeitsmechanismus (siehe Punkt 3.2) ausgelöst werden, hat die Kommission den Mehrbedarf an Mitteln für die gesetzliche Pensionsversicherung zu quantifizieren und zu prüfen, ob sich der Mehrbedarf auf Grund steigender Ausgaben oder sinkender Einnahmen ergeben hat. Der Mehrbedarf ist anteilsmäßig auf die verursachenden Größen aufzuteilen, wobei für die Einnahmen ein Wert von 8,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert und für die Ausgaben ein Wert von 11,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert für den gesamten Prognosezeitraum festgelegt wird. Im Anschluss daran tritt die automatische Berichts- und Vorschlagspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz in Kraft (siehe Punkt 3.1.1).

2. Jedes dritte Jahr, beginnend mit 2010 – Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung

Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung hat jedes dritte Jahr bis zum Jahresende, beginnend mit 2010, einen Bericht über die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstellen. Dabei ist zusätzlich zu prüfen, wie hoch der durchschnittliche Anteil der Bundesmittel in Prozent des Bruttoinlandsproduktes zur Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung über den gesamten Prognosezeitraum (50 Jahre) ist.

Liegt dieser Wert mehr als 0,2 %‑Punkte über dem im Gesetz festgelegten Referenzwert von 3 %, sodass der durchschnittliche Anteil der Bundesmittel in Prozent des Bruttoinlandsproduktes über den gesamten Prognosezeitraum einen Wert von über 3,2 % ergibt, so wird der Nachhaltigkeitsmechanismus (siehe Punkt 3.2) ausgelöst.

Sodann hat die Kommission den Mehrbedarf an Mitteln für die gesetzliche Pensionsversicherung zu quantifizieren und zu prüfen, ob sich der Mehrbedarf auf Grund steigender Ausgaben oder sinkender Einnahmen ergeben hat. Der Mehrbedarf ist anteilsmäßig auf die verursachenden Größen aufzuteilen, wobei für die Einnahmen ein Wert von 8,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert und für die Ausgaben ein Wert von 11,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert für den gesamten Prognosezeitraum festgelegt wird. Im Anschluss daran hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bis längstens 30. Juni des Folgejahres der Bundesregierung Vorschläge zur langfristigen Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen (siehe Punkt 3.1.1).

3.1.3 Die Bundesregierung

Die Bundesregierung hat im Fall der Auslösung des Nachhaltigkeitsmechanismus dem Nationalrat einen Bericht über geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der langfristigen Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung vorzulegen.

3.2 Funktionsweise des neuen Nachhaltigkeitsmechanismus

3.2.1 Fixierung des Prognosezeitraumes

Der bisherige statische Prognosezeitraum soll durch einen rollierenden Prognosezeitraum von 50 Jahren ersetzt werden. Der Bericht über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung ist für einen Prognosezeitraum von 50 Jahren zu erstellen. Als Beginn des Prognosezeitraumes wird jeweils das Jahr der Berichterstattung festgelegt.

3.2.2 Fixierung einer Zielgröße (Bezugsgröße) für die Nachhaltigkeit

Im Gesetz erfolgt die Definition eines Referenzwertes, an dem die Stabilität der Finanzierung des Systems gemessen wird. Zuerst erfolgt die Ermittlung des durchschnittlichen Anteils der Bundesmittel zur Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung in Prozent des Bruttoinlandsproduktes über den gesamten Prognosezeitraum. Die Bundesmittel sind alle Zuschüsse des Bundes zur gesetzlichen Pensionsversicherung (inklusive Partnerleistung und Beiträge für die Teilversicherten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g ASVG) ohne Ausgleichszulagenfinanzierung. Als Referenzwert für die Ermittlung einer allfälligen Abweichung gilt ein Wert von 3 % am Bruttoinlandsprodukt über den gesamten Prognosezeitraum.

3.2.3 Fixierung eines Schwellenwertes der Zielgröße, deren Überschreitung den Nachhaltigkeitsmechanismus auslöst

Liegt die Abweichung mehr als 0,2 %‑Punkte über diesem Referenzwert, sodass der durchschnittliche Anteil der Bundesmittel in Prozent des Bruttoinlandsproduktes über den gesamten Prognosezeitraum einen Wert von über 3,2 % ergibt, so ist dieser Mehrbedarf an Bundesmitteln zu quantifizieren. Der Mehrbedarf ist anteilsmäßig auf die verursachenden Größen aufzuteilen, wobei für die Einnahmen ein Wert von 8,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert und für die Ausgaben ein Wert von 11,5 % gemessen am Bruttoinlandsprodukt als Referenzwert für den gesamten Prognosezeitraum festgelegt wird.

3.2.4 Automatische Berichts- und Vorschlagspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesregierung

           1. Es besteht eine qualifizierte Berichtspflicht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz an die Bundesregierung. Im Fall eines festgestellten Anteils der Bundesmittel zur Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung in Prozent des Bruttoinlandsproduktes von durchschnittlich mehr als 3,2 % über den gesamten Prognosezeitraum hat der Bericht des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz Vorschläge zur Bedeckung des quantifizierten Mehrbedarfs an Bundesmitteln zu enthalten.

           2. Die Bundesregierung hat ebenfalls bei Abweichung vom Referenzwert gleichzeitig einen Bericht über die geeigneten Maßnahmen und Vorschläge zur Stabilisierung der langfristigen Finanzierbarkeit des Pensionssystems dem Nationalrat vorzulegen.

           3. Vorschläge sollen gleichmäßig bei den Instrumenten des Beitragsrechtes, des Leistungsrechtes und in bestimmten festgelegten Handlungsbreichen ansetzen, wobei der Bundesbeitrag gesondert geregelt ist.

           4. Im Fall steigender Ausgaben ist der dadurch verursachte Mehrbedarf beim Handlungsbereich „Ausgaben“ insbesondere durch Veränderung der Instrumente

Zu- und Abschläge,

Aufwertungsfaktoren,

Pensionskontoprozentsatz,

jährliche Pensionsanpassung und

Zugangsvoraussetzung im Pensionsrecht zu bedecken.

           5. Im Fall sinkender Einnahmen ist der dadurch verursachte Mehrbedarf beim Handlungsbereich „Einnahmen“ insbesondere durch Veränderung der Instrumente

Höchstbeitragsgrundlage,

Mindestbeitragsgrundlage und

Beitragssatz zu bedecken.

           6. Darüber hinaus hat der Bericht auch Vorschläge für Maßnahmen in den Handlungsbereichen

Finanzierung (Beitragsbasis),

aktive Arbeitsmarktpolitik,

Gesundheitsförderung,

Bildung und

Einkommensentwicklung zu enthalten.

                Dies dient insbesondere zur Unterstützung der Maßnahmen nach den Punkten 4 und 5, damit die                 finanziellen Zielsetzungen auch erreicht werden.

           7. Der Bundesbeitrag ist im Rahmen der Vorschläge jedenfalls mit einen Viertel des Mehrbedarfs in Rechnung zu stellen.

           8. Der neue Nachhaltigkeitsmechanismus ersetzt die alten Regelungen über die Nachhaltigkeit und tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig werden die Anlagen 12 und 13 zum ASVG aufgehoben.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

 

Zu Art. 1 Z 1 (§ 79a Abs. 2 bis 4):

Auf Basis der einschlägigen Kommissionsberichte über die langfristige Pensionssicherung hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz einen entsprechenden Bericht über die Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung für einen Prognosezeitraum von 50 Jahren zu erstellen und der Bundesregierung vorzulegen. Der Bericht des Bundesministers hat in dem auf den Kommissionsbericht folgenden Kalenderhalbjahr zu ergehen.

Legt die Kommission dem Bundesminister eine Mehrbedarfs‑Analyse vor (siehe dazu die Ausführungen zu § 108e Abs. 9 Z 4 ASVG), so hat dieser auf der Grundlage der Analyse einen Sonderbericht an die Bundesregierung zu erstatten (ebenfalls im folgenden Kalenderhalbjahr), in dem Vorschläge zur Bedeckung des Mehraufwandes enthalten sein müssen. Dabei sind entsprechende Maßnahmen im Beitrags- und Leistungsrecht sowie zur Anhebung des tatsächlichen Anfallsalters ausgewogen zu verknüpfen. Ein Viertel des Mehraufwandes ist durch Anhebung des Bundesbeitrages abzudecken.

Auf Basis der (Sonder)Berichte des Bundesministers hat die Bundesregierung - wie schon bisher - dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 108e Abs. 9 Z 3 und 4):

Neben dem schon derzeit bestehenden Drei‑Jahres‑Rhythmus für die Berichterstattung soll künftighin immer auch dann (gegebenenfalls außerhalb dieses Rhythmus) ein Bericht seitens der Kommission vorzulegen sein, wenn die Lebenserwartung zum Referenzalter 65 auf Grund der Datenlage (d. h. der von der Statistik Austria aufbereiteten demographischen Daten) um mehr als sechs Jahre - bezogen auf einen 50‑jährigen Prognosezeitraum - wächst. Im Hinblick auf die zuletzt im September 2007 und im Februar 2008 erfolgten Berichte soll mit der regelmäßigen Berichterstattung im Jahr 2010 fortgefahren werden.

Ergibt sich aus dem Bericht nach § 108e Abs. 9 Z 3 ASVG ein finanzieller Mehrbedarf an Budgetmitteln von durchschnittlich mehr als 3,2 % des Bruttoinlandsproduktes, so hat nach Z 4 dieser Bestimmung eine Analyse dieses Mehrbedarfes zu erfolgen, im Zuge deren der Mehraufwand anteilsmäßig auf die ihn verursachenden Größen aufzuteilen ist (als Referenzwerte gelten für die Einnahmen 8,5 % und für die Ausgaben 11,5 % des Bruttoinlandsproduktes).

Zu Art. 1 Z 3 und 10 (§ 108e Abs. 9 Z 5 und Anlagen 12 und 13):

Die bisherige Z 5 des § 108e Abs. 9 ASVG, die an die Abweichungen vom vorgezeichneten wirtschaftlichen und demographischen Pfad die Feststellung des finanziellen Mehrbedarfes und Vorschläge zu seiner Bedeckung knüpft, kann angesichts der vorgeschlagenen Neuregelungen ebenso entfallen wie die Anlagen 12 und 13 zum ASVG betreffend die Referenzlebenserwartung und die Parameter für die Langfristszenarien.

Zu Art. 1 Z 4 und 6 bis 8, Art. 2 Z 1 und 3 bis 5 sowie Art. 3 Z 1 und 3 bis 5 (§ 607 Abs. 12 und 14 ASVG; § 298 Abs. 12 und 13a GSVG; § 287 Abs. 12 und 13a BSVG):

Es ist vorgesehen, § 607 Abs. 12 ASVG samt Parallelrecht dahingehend zu ändern, dass die Abschlagsfreiheit auch dann gewahrt bleibt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte bis zum 31. Dezember 2013 erfüllt werden (derzeit: 31. Dezember 2010). Somit setzt die begünstigende Abschlagsregelung für die Langzeitversicherten (Bemessung des Abschlages nicht vom Regelpensionsalter, sondern vom auslaufenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; siehe § 607 Abs. 10 ASVG samt Parallelrecht) erst mit 1. Jänner 2014 ein.

Darüber hinaus werden die Jahrgangsregelungen nach § 607 Abs. 12 und 14 ASVG entsprechend angepasst.

Zu Art. 1 Z 5, Art. 2 Z 2 und Art. 3 Z 2 (§ 607 Abs. 12 ASVG; § 298 Abs. 12 GSVG; § 287 Abs. 12 BSVG):

Im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte nach § 607 Abs. 12 ASVG (§ 298 Abs. 12 GSVG, § 287 Abs. 12 BSVG) gelten bestimmte Ersatzzeiten – wie jene für Kindererziehung oder Präsenzdienst – als Beitragszeiten.

Nach § 227 Abs. 1 Z 6 ASVG gelten Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog, als Ersatzzeiten. Bereits im Verfahren zur Begutachtung des Ministerialentwurfes eines SRÄG 2007 wurde mehrfach gefordert, auch diese Zeiten der „entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände“ im Rahmen der Schutzbestimmung für Langzeitversicherte als Beitragszeiten zu werten, um Personen, die Krankheiten erlitten haben, nicht von Haus aus von der Inanspruchnahme der Schutzbestimmung auszuschließen. Diese Forderung soll mit der vorgeschlagenen Änderung erfüllt werden.

Nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG werden Zeiten der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Land(Forst)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG grundsätzlich als Ersatzzeiten angerechnet, wenn der/die gewerblich Selbständige bzw. der/die landwirtschaftliche BetriebsführerIn den Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit bestritten hat (für andere nach dem BSVG zu versichernde Personen gilt diese Voraussetzung nicht).

Diese Zeiten werden nach dem GSVG ab Vollendung des 18., nach dem BSVG ab Vollendung des 15. Lebensjahres angerechnet, und zwar für die Erfüllung der Wartezeit in ihrer vollen Dauer, für die Bemessung der Leistungen jedoch nur im Ausmaß von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Tätigkeit (für Geburtsjahrgänge ab 1917; für Geburtsjahrgänge bis 1905: acht Monate, für Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916: sieben Monate).

In gleicher Weise gelten Zeiten einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit vor Einbeziehung in die Kammermitgliedschaft (und der daraus resultierenden Pflichtversicherung) als Ersatzzeiten.

Da durch die Ersatzzeitenanrechnung nach den §§ 116 Abs. 1 Z 1 GSVG bzw. 107 Abs. 1 Z 1 BSVG jene Nachteile für die Versicherten ausgeglichen werden sollen, die sich aus der – bezogen auf ihre Erwerbstätigkeit – späteren Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und BSVG ergeben, wird vorgeschlagen, diese Ersatzzeiten in Bezug auf die Schutzbestimmung für Langzeitversicherte ebenfalls als Beitragszeiten zu behandeln; dabei soll jedoch das für die Leistungsbemessung geltende Limit nicht zur Anwendung kommen.

Damit wird im Bereich der gewerblichen und bäuerlichen Pensionsversicherung sichergestellt, dass die Voraussetzungen der erwähnten Schutzbestimmung durch Einberechnung von Zeiten vor Einführung der Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG erfüllt werden können.

Von dieser Verbesserung profitieren primär seinerzeit in der Land(Forst)wirtschaft hauptberuflich beschäftigte Kinder. Diese konnten Beitragszeiten erst ab dem 20. Lebensjahr (1. Jänner 1958 bis 30. September 1970) bzw. ab dem 18. Lebensjahr (1. Oktober 1970 bis 31. Dezember 1972) erwerben. Meistens handelt es sich dabei um Beschäftigte, die später einem außerlandwirtschaftlichen Erwerb nachgegangen sind.


Finanzielle Erläuterungen

1. Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen über den abschlagsfreien Pensionsantritt für Langzeitversicherte:

Im Jahr 2007 haben rund 10 000 Männer und rund 6 500 Frauen eine Langzeitversicherungspension in Anspruch genommen. Dies bedeutet vor allem bei den Männern einen deutlichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr. Auf Basis dieser aktuellen Daten wird angenommen, dass grundsätzlich von der Verlängerung des abschlagsfreien Pensionsantrittes für Langzeitversicherte pro Jahrgang rund 10 000 Männer und rund 6 500 Frauen ab dem Jahr 2011 profitieren werden.

Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Kosten für jene Versicherten, die ursprünglich eine Schwerarbeitspension in Anspruch genommen hätten und nun durch die abschlagsfreie Verlängerung der Langzeitversicherungspension diese beantragen werden, bereits als Kosten für Schwerarbeitspensionen in den Vorjahren veranschlagt wurden. Somit vermindert sich die für die Berechnung relevante Fallzahl bei den Männern um 2 500 auf 7 500 und bei den Frauen um 1 000 auf 5 500 pro Jahr.

Das durchschnittliche Anfallsalter bei der Langzeitversicherungspension liegt derzeit bei rund 61 Jahren für Männer und 57 Jahren für Frauen. Daraus ergibt sich für Männer ein vorgezogener Pensionsantritt um ein Jahr gegenüber der Korridorpension zum Alter 62 und bei Frauen ein vorgezogener Pensionsantritt von längstens drei Jahren gegenüber der vorzeitigen Alterspension bzw. gegenüber der Alterspension zum Regelpensionsalter von 60 Jahren.

Die durchschnittliche Pensionshöhe für diese Versichertengruppe beträgt rund 1 900 € bei Männern und rund 1 500 € bei Frauen. Bei den Kosten entfallen im Durchschnitt rund 90 % auf den vorgezogenen Pensionsantritt und 10 % auf die Abschlagsfreiheit. Insgesamt wird von folgenden Mehrkosten (in Mio. Euro) ausgegangen:

 

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

 

2020

2025

Männer

 

 

 

110

225

235

130

20

20

20

 

20

20

Frauen

 

 

 

40

75

125

80

40

0

0

 

0

0

Gesamt

 

 

 

150

300

360

210

60

20

20

 

20

20

2. Erweiterung des Kataloges der im Rahmen der Langzeitversicherungsregelung als Beitragszeiten zu wertenden Ersatzmonate um Zeiten des Bezuges von Krankengeld sowie um die so genannten Ausübungsersatzzeiten:

Von der Verbesserung durch die Anrechnung von Zeiten des Krankengeldbezuges werden im ASVG pro Jahr rund 300 Männer und rund 300 Frauen profitieren, wobei diese Regelung mit 1. Juli 2008 in Kraft treten soll. Da es sich dabei überwiegend um ArbeiterInnen handeln wird, sind die angenommenen durchschnittlichen Pensionshöhen mit 1 700 € bei Männern und 1 400 € bei Frauen geringer als beim Durchschnitt aller Langzeitversicherten. Insgesamt werden folgende Mehrkosten erwartet (in Mio. Euro):

 

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

 

2020

2025

Männer

7

14

13

12

11

10

6

2

2

2

 

2

2

Frauen

3

8

12

13

15

20

14

8

0

0

 

0

0

Gesamt

10

22

25

25

26

30

20

10

2

2

 

2

2

Unter der Annahme, dass durch die Anrechnung von Ausübungsersatzzeiten für die Langzeitversicherungsregelung pro Jahr 100 Personen zusätzlich diese Regelung in Anspruch nehmen können, wobei es sich nahezu ausschließlich um Männer in der Pensionsversicherung nach dem BSVG mit entsprechend niedrigen Leistungen handeln wird, belaufen sich die Mehraufwendungen für die Pensionsversicherung und damit für den Bund auf folgende Beträge (in Mio. Euro):

 

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

 

2020

2025

Männer

1

2

2

2

2

2

1

1

1

1

 

1

1

Frauen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

1

2

2

2

2

2

1

1

1

1

 

1

1


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung

 

§ 79a. (1) unverändert.

§ 79a. (1) unverändert.

 

(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage der Berichte und Vorschläge der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§ 108e Abs. 9 Z 3 bis 5) jedes dritte Kalenderjahr, erstmals im Kalenderjahr 2007, bis längstens 30. November, einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung vorzulegen:

(2) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach § 108e Abs. 9 Z 3 bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr der Kommission folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die langfristige Finanzierung der Pensionsversicherung für einen Prognosezeitraum von jeweils 50 Jahren, gerechnet vom Jahr des Kommissionsberichtes, vorzulegen.

 

           1. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den Annahmen in Bezug auf die periodenbezogene Lebenserwartung und daraus resultierende Mehraufwendungen für das Pensionssystem festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 4), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Bundesregierung Vorschläge zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Finanzierung zu erstatten. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.

 

 

           2. Wird im Bericht der Kommission eine Abweichung bei den - den Langfristszenarien zugrunde liegenden – sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen festgestellt (§ 108e Abs. 9 Z 5), so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Maßnahmen zur Sicherung der langfristigen Finanzierung vorzuschlagen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung der Maßnahmen auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ zu achten.

 

 

(3) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach Abs. 2 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.

(3) Liegt eine Mehrbedarfs‑Analyse der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nach § 108e Abs. 9 Z 4 vor, so hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz auf ihrer Grundlage der Bundesregierung einen Sonderbericht vorzulegen, und zwar bis längstens 30. Juni des der Mehrbedarfs‑Analyse folgenden Kalenderjahres. In diesem Sonderbericht sind Vorschläge zur Deckung des Mehrbedarfes zu erstatten, wobei beitrags- und leistungsrechtliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Anhebung des faktischen Pensionsanfallsalters in einem ausgewogenen Verhältnis miteinander zu verknüpfen sind. Zur Abdeckung eines Viertels des Mehraufwandes ist der Beitrag des Bundes (§ 80) entsprechend zu erhöhen.

 

 

(4) Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach den Abs. 2 und 3 dem Nationalrat einen „Bericht über die finanzielle Lage des Pensionssystems und die zu seiner Sicherung dienenden Maßnahmen“ vorzulegen.

 

Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

Kommission zur langfristigen Pensionssicherung

 

§ 108e. (1) bis (8) unverändert.

§ 108e. (1) bis (8) unverändert.

 

(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

(9) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

 

           1. und 2. unverändert.

           1. und 2. unverändert.

 

           3. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. September eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2007;

           3. Erstattung eines Berichtes über die langfristige Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung für einen Prognosezeitraum von 50 Jahren, längstens bis zum 31. Dezember eines jeden dritten Jahres, erstmals im Jahr 2010, jedenfalls aber in dem Kalenderjahr, in dem die prognostizierte Lebenserwartung zum Alter 65 laut der Hauptvariante der von Statistik Austria veröffentlichten jährlichen Bevölkerungsvorausschätzung einen Zuwachs von mehr als sechs Jahren für denselben Prognosezeitraum ausweist;

 

           4. Ermittlung einer allfälligen Abweichung der für den Bericht nach Z 3 angenommenen durchschnittlichen periodenbezogenen Lebenserwartung zum Alter 65 für den gesamten Zeitraum bis zum Jahr 2050 von der in der Anlage 12 zu diesem Bundesgesetz festgehaltenen Referenzlebenserwartung desselben Zeitraumes; wird für den Zeitraum, ab dem die erste Abweichung festgestellt wird, bis zum Jahr 2050 eine Abweichung von durchschnittlich mehr als 3 % festgestellt, so hat die Kommission den sich daraus bis zum Jahr 2050 ergebenden Mehraufwand im Bericht nach Z 3 festzuhalten; ferner hat die Kommission im Bericht Vorschläge darüber zu erstatten, wie dieser Mehraufwand durch nachhaltige Reformmaßnahmen gleichmäßig auf die Parameter „Beitragssatz“, „Kontoprozentsatz“, „Anfallsalter“, „Pensionsanpassung“ und „Bundesbeitrag“ aufgeteilt werden kann (Nachhaltigkeitsfaktoren), und zwar unter Bedachtnahme auf deren unterschiedliche zeitliche Wirkungsweise;

           4. Analyse des Mehrbedarfes an Finanzmitteln, wenn laut dem Bericht nach Z 3 der Anteil der Bundesmittel am Bruttoinlandsprodukt über den gesamten Prognosezeitraum durchschnittlich 3,2 % übersteigt; dabei ist der Mehraufwand - gegenüber einem Anteil der Bundesmittel am Bruttoinlandsprodukt über den gesamten Prognosezeitraum von durchschnittlich 3 % - anteilsmäßig auf die ihn verursachenden Größen aufzuteilen, wobei als Referenzwerte für den gesamten Prognosezeitraum für die Einnahmen 8,5 % und für die Ausgaben 11,5 % des Bruttoinlandsproduktes heranzuziehen sind.

 

           5. Ermittlung von allfälligen Abweichungen der für den Bericht nach Z 3 aufgestellten sonstigen demographischen und wirtschaftlichen Annahmen von jenen Annahmen, die in der Anlage 13 zu diesem Bundesgesetz festgehalten sind, insbesondere in Bezug auf die Faktoren Erwerbsbeteiligung und Produktivität. Ergibt sich durch die festgestellten Abweichungen ein finanzieller Mehrbedarf, so hat die Kommission Vorschläge zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstatten, wobei Z 4 letzter Halbsatz anzuwenden ist.

           5. Aufgehoben.

 

(10) und (11) unverändert.

(10) und (11) unverändert.

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

§ 607. (1) bis (11) unverändert

§ 607. (1) bis (11) unverändert

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1951 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und 284b - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1

           1. und 2 unverändert.

           1. und 2 unverändert.

dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 116a oder 116b GSVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a oder nach § 228a decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

 

             - Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6),

 

             - Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2011 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 15 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 15 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) unverändert.

(13) unverändert

(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

(14) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden, erworben hat; abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 261 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat unter Berücksichtigung von berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachten sowie nach Anhörung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen und unter Bedachtnahme auf die Liste der Berufskrankheiten (Anlage 1) bis längstens 31. Dezember 2006 mit Verordnung festzustellen, welche Tätigkeiten als besonders belastend im Sinne des ersten Satzes gelten. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. Oktober des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31. Oktober 2008, der Bundesregierung einen Bericht über die statistischen und finanziellen Auswirkungen dieser Regelung vorzulegen.

(14a) bis (23) unverändert.

(14a) bis (23) unverändert.

 

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

 

§ 635. (1) Es treten in Kaft:

 

           1. mit 1. Juli 2008 § 607 Abs. 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008;

 

           2. mit 1. Jänner 2009 die §§ 79a Abs. 2 bis 4 sowie 108e Abs. 9 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008.

 

(2) § 108e Abs. 9 Z 5 sowie die Anlagen 12 und 13 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

 

Anlage 12

Anlage 12

 

Bevölkerung - Referenzlebenserwartung

Bevölkerung - Referenzlebenserwartung

 

 

Aufgehoben.

 

Anlage 13

Anlage 13

 

Parameter für Langfristszenarien 2004

Parameter für Langfristszenarien 2004

 

 

Aufgehoben.

 

 

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 74 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

§ 298. (1) bis (11) unverändert.

§ 298. (1) bis (11) unverändert.

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1951 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 50 Abs. 1, 122, 123, 139 und 143 - so anzuwenden, dass abweichend von § 131 Abs. 1

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

           2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

dabei gilt § 119 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

       -bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 107a oder 107b BSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG).

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

 

             - Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),

 

             - Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.

§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2011 ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) unverändert.

(13) unverändert.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

 

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

 

§ 320. § 298 Abs. 12 und 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

Schlussbestimmungen zu Art. 75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71

§ 287. (1) bis (11) unverändert.

§ 287. (1) bis (11) unverändert.

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1951 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1

(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der §§ 46 Abs. 1, 113, 114, 130 und 134 - so anzuwenden, dass abweichend von § 122 Abs. 1

           1. und 2 unverändert.

           1. und 2 unverändert.

dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

dabei gilt § 110 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 227a oder 228a ASVG oder §§ 116a oder 116b GSVG), die sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - Ersatzmonate wegen eines Anspruches auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG), die sich nicht mit Ersatzmonaten nach § 227a ASVG oder nach § 228a ASVG decken,

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG).

             - bis zu 30 Ersatzmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§ 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG),

 

             - Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),

 

             - Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes.

§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2011 ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

§ 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist – abweichend von Abs. 14 erster Satz – so anzuwenden, dass das Ausmaß von 1,78 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch zwei Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 1,95 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 1,90 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 1,85 Steigerungspunkte ersetzt wird; Abs. 14 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist nicht anzuwenden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erfüllt sind. Ab 1. Jänner 2014 ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters das jeweils geltende Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer tritt; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(13) unverändert.

(13) unverändert.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

(13a) Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Jänner 1959 und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind, anzuwenden, wenn die persönliche Arbeitsleistung des (der) Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) auf Grund von Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (§ 607 Abs. 14 ASVG), erworben hat. Abweichend von Abs. 12 vorletzter Satz ist § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 so anzuwenden, dass an die Stelle von 4,2 % der Wert von 1,8 % und an die Stelle von 0,35 % der Wert von 0,15 % tritt.

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008

 

§ 310. § 287 Abs. 12 und 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.