Vorblatt

Problem:

Auslaufen der Sistierung der Verpflichtung zur Beitragsanpassung nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz.

Ziel:

Verlängerung der Sistierung der Verpflichtung zur Anpassung des Nachtschwerarbeits‑Beitrages.

Inhalt/Problemlösung:

Die Verpflichtung zur Anpassung des Nachtschwerarbeits‑Beitrages im Verordnungsweg soll bis 2009 sistiert bleiben.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Beibehaltung der Höhe des Nachtschwerarbeits‑Beitrages wird eine entsprechend höhere Belastung der Unternehmen bei den Lohnnebenkosten vermieden.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 


Begründung

Allgemeiner Teil

Bezüglich der Höhe des Nachtschwerarbeits‑Beitrages hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Klausurtagung am 11. Jänner 2008 Einigung darüber erzielt, die Beitragsanhebung bis Ende 2009 auszusetzen. Dies soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verwirklicht werden.

Dementsprechend wird die Verpflichtung zur Anhebung des Nachtschwerarbeits‑Beitrages im Verordnungsweg bis zum Jahr 2009 sistiert.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Art. XIII Abs. 12 NSchG wird sichergestellt, dass bis zum Jahr 2009 die Höhe des Nachtschwerarbeits‑Beitrages unverändert bleibt und somit weiterhin 2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt.

Finanzielle Erläuterungen

 

Die von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Klausurtagung am 11. Jänner 2008 vereinbarte Sistierung der Verpflichtung zur Anhebung des Nachtschwerarbeits‑Beitrages im Verordnungsweg hat folgende finanzielle Auswirkungen:

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hätte der Beitragssatz auf 3,5 % erhöht werden müssen. Mit der Sistierung der Anhebung bleibt der Beitragssatz von 2 % unverändert, wodurch für die Jahre 2008 und 2009 Mindereinnahmen für die Pensionsversicherung - und damit Mehraufwendungen für den Bund - von 12 Mio. € pro Jahr entstehen.

 

Mio. €

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

 

2020

2025

Männer

12

12

0

0

0

0

0

0

0

0

 

0

0

Frauen

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

 

0

0

Gesamt

12

12

0

0

0

0

0

0

0

0

 

0

0

 


Textgegenüberstellung

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Artikel XIII

Artikel XIII

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

(1) bis (11) unverändert.

(1) bis (11) unverändert.

(12) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2006 nicht anzuwenden.

(12) Art. XI Abs. 5 ist in den Kalenderjahren 1997 bis 2008 nicht anzuwenden.