Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der zuständige Bundesminister kann für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens zweckmäßig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und zu sichern.“

2. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz oder, im Falle einer bundesweit einheitlichen Durchführung der abschließenden Prüfung oder von Teilen derselben durch den zuständigen Bundesminister festzulegen.“

3. In § 37 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Die Aufgabenstellungen sind, sofern sie nicht durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, wie folgt zu bestimmen:“

4. § 42 Abs. 6 letzter Satz lautet:

„Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externisten­prüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.“

5. In § 82 wird nach Abs. 5m folgender Abs. 5n eingefügt:

„(5n) § 17 Abs. 1a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2 und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.“