Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

 

(1a) Der zuständige Bundesminister kann für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens zweckmäßig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und zu sichern.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 36. (1) bis (2) …

§ 36. (1) bis (2) …

(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

(3) Die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz oder, im Falle einer bundesweit einheitlichen Durchführung der abschließenden Prüfung oder von Teilen derselben durch den zuständigen Bundesminister festzulegen.

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen: …

(2) Die Aufgabenstellungen sind, sofern sie nicht durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, wie folgt zu bestimmen: …

§ 42. (1) bis (5) …

§ 42. (1) bis (5) …

(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externisten­prüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten; bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und ‑diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen sowie Externistenabschlußprüfungen mit Zulassungs- und Hauptprüfung darf der Prüfungskandidat zur mündlichen Prüfung frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der erfolgreichen Ablegung der letzten Zulassungsprüfung antreten.

(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externisten­prüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten

(6a) bis (15) …

(6a) bis (15) …

§ 82. (1) bis (5m) …

§ 82. (1) bis (5m) …

 

(5n) § 17 Abs. 1a, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2 und § 42 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.