Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, das Arzneimittelgesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden.

Artikel 1

Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007

Das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, wird wie folgt geändert:

1. Vor der Überschrift zu § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„1. Abschnitt

Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen“

2. Vor der Überschrift zu § 21 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„2. Abschnitt

Besondere Informationspflichten“

3. Vor der Überschrift zu § 22 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„3. Abschnitt

Besondere Strafbestimmungen“

4. Vor der Überschrift zu § 23 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

„4. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

5. In § 1 Abs. 2 Z 1 werden die Wortfolge „nach dem“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage I des“ ersetzt und nach dem Wort „Sport“ das Zitat „, BGBl. III Nr. 108/2007,“ eingefügt.

6. In § 1 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge „das Verbot gemäß § 5a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983,“ durch die Wortfolge „ein Verbot gemäß § 22“ ersetzt.

7. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Wort „Übereinkommen“ die Wortfolge „und/oder auf dessen Anlagen“ eingefügt und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

8. In § 2 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Special Olympics Österreich;“.

9. In § 4 Abs. 2 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; weiters wird § 4 Abs. 2 durch folgende Z 11 ergänzt:

       „11. die vom IOC, IPC, von internationalen Sportfachverbänden, von einer Sporteinrichtung gemäß § 2 Abs. 3, der Unabhängigen Schiedskommission, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportverbandes verhängten Sperren unter Angabe der Namen der Betroffenen und Dauer der Sperre und deren Aufhebung mit den Gründen hierfür“.

10. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen einzurichten:

           1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und im Kampf gegen Doping erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;

           2. die Allgemeine Medizinische Ärztekommission, der drei, maximal jedoch fünf Ärzte mit Erfahrung in der Behandlung von Sportlern und fundierten klinischen und sportmedizinischen Kenntnissen angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten;

           3. die Zahnärztekommission, der drei, maximal jedoch fünf Zahnärzte mit entsprechender Erfahrung angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in zahnmedizinischen Angelegenheiten;

           4. die Veterinärmedizinische Kommission, der drei, maximal jedoch fünf Tierärzte mit entsprechender Erfahrung angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen bei Tieren (§ 20 Abs. 3 Z 3) und Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;

           5. die Rechtskommission, die aus fünf Mitgliedern besteht, zur Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen in erster Instanz bei Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß § 15 Abs. 6. Drei Mitglieder müssen ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und Erfahrung in der Durchführung von förmlichen Ermittlungsverfahren aufweisen; ein Mitglied muss Experte der Pharmazie oder Toxikologie und ein Mitglied muss Experte der Sportmedizin sein;

           6. die Auswahlkommission gemäß § 9 Abs. 9, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat;

Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 5 sind auf vier Jahre und die Mitglieder der Kommission gemäß Z 6 sind auf ein Jahr zu bestellen. Für jedes Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied mit der geforderten Qualifikation und Erfahrung zu bestellen. Von den Mitgliedern ist ein Mitglied als Vorsitzender und ein Mitglied als dessen Stellvertreter zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Die Mitglieder der Kommissionen entscheiden unabhängig. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit.“

11. § 4 wird durch folgenden Abs. 9 ergänzt:

„(9) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung darf die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialversicherung übermitteln, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Bundes- oder landesgesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten bleiben dadurch unberührt.“

12. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird vor dem Wort „bestimmte“ die Wortfolge „direkt oder indirekt über einen Verein oder Landesverband einem Bundessportfachverband angehören und“ eingefügt.

13. § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Sportler gemäß Z 1 bis 4, die im Zusammenhang mit der Sportausübung von einer in § 4 Abs. 2 Z 11 angeführten Einrichtung suspendiert oder gesperrt sind und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung die Beendigung der aktiven Laufbahn nicht mitgeteilt haben;“

14. In § 5 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Sportler“ die Wortfolge „gemäß Z 1 bis 4“ eingefügt.

15. In § 8 Abs. 1, erster Satz, wird nach der Wortfolge „zuständig ist“ folgender Halbsatz eingefügt:

„oder eine gültige, entsprechend den Regelungen nach Abs. 2 hierfür erlassene Ausnahmegenehmigung der WADA, eines internationalen Sportfachverbandes, einer ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtung oder eines ausländischen nationalen Sportverbandes nicht vorliegt.“

16. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Allgemeine Medizinische Ärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 2), bei Ausnahmegenehmigungen für zahnärztliche Behandlungen die Zahnärztekommission (§ 4 Abs. 4 Z 3), heranzuziehen.“

17. In § 9 Abs. 6 ist nach der Wortfolge „Außerhalb von Meisterschaften sind“ die Wortfolge „unbeschadet von § 5“ einzufügen.

18. In § 9 Abs. 9 entfällt der letzte Satz und wird die Wortfolge „drei fachlich geeignete Personen“ durch die Wortfolge „die Auswahlkommission (§ 4 Abs. 4 Z 6)“ ersetzt.

19. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) Zur Entscheidung hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Rechtskommission (§ 4 Abs. 4 Z 5) heranzuziehen. Der Bundessportfachverband, für den die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu entscheiden hat, hat das Recht, an Stelle eines Mitglieds der Rechtskommission eine andere Person mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung zu entsenden.“

20. § 16 wird durch folgenden Abs. 5 ergänzt:

„(5) § 4 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.“

21. § 17 Abs. 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

„Das Begehren auf Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung gemäß § 15.“

22. In § 17 Abs. 6 wird nach dem Wort „Schiedsverfahrens“ die Wortfolge „die Anrufung des Court of Arbitration for Sports (CAS) und/oder“ eingefügt.

23. In § 18 Abs. 2 Z 4, Schlusssatz, wird das Wort „Vereinbahrung“ durch das Wort „Vereinbarung“ ersetzt, in lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und durch folgende lit. d ergänzt:

              „d. die Verpflichtung des Sportlers die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1, 3, 6 bis 8 anzuerkennen.“

24. In § 18 Abs. 8 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

25. In § 19 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 4“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

26. § 20 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. über Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 die Veterinärmedizinische Kommission (§ 4 Abs. 4 Z 4) entscheidet und“

27. § 22 samt Überschrift lautet:

„Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer zu Zwecken des Dopings im Sport

           1. verbotene Wirkstoffe gemäß Anlage I des UNESCO-Übereinkommens (Verbotsliste), soweit diese nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, sind, in Verkehr setzt oder bei anderen anwendet, oder

           2. in der Verbotsliste genannte verbotene Methoden zur künstlichen Erhöhung des Sauerstofftransfers bei anderen anwendet (Blutdoping),

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besitzt, dass sie zu Zwecken des Dopings im Sport in Verkehr gesetzt oder bei anderen angewendet werden.

(3) Wer eine Straftat nach Abs. 1 Z 1 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) Wer

           1. eine Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf Minderjährige begeht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist, oder

           2. eine Straftat nach Abs. 1 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest drei solche Taten begangen und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(5) Wer eine Straftat nach Abs. 4 in Bezug auf in der Verbotsliste genannte Anabolika, Hormone oder Stimulanzien begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, handelt es sich jedoch um eine die Grenzmenge (Abs. 7) übersteigende Menge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(6) Nach Abs. 1 bis 5 ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und der Bundesministerin für Justiz mit Verordnung für die einzelnen in der Verbotsliste genannten Anabolika, Hormone und Stimulanzen, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, die Untergrenze jener Menge festzusetzen, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (Grenzmenge).“

28. § 23 lautet:

§ 23. Landesgesetzliche Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sowie die Regelungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, sowie die des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, bleiben unberührt.“

29. § 27 wird durch folgenden Abs. 7 ergänzt:

„(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 und 23 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit nächstfolgendem Tag der Kundmachung. Weiters gilt folgendes:

           1. Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.

           2. Die Bestelldauer der vor dem in Kraft treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2008, bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.“

Artikel 2

Änderung des Arzneimittelgesetzes.

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 5a entfällt.

2. In § 68a Abs. 1 wird der erste Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt:

„Die Organe des Bundeskanzlers sowie vom Bundeskanzler beauftragte Sachverständige sind zur Überwachung der Verbote gemäß § 22 Abs. 1 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, befugt,“

3. In § 68a Abs. 3 wird das Zitat „§ 5a“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007“ ersetzt.

4. § 68a wird durch folgenden Abs. 6 ergänzt:

„(6) Die Bundespolizei hat den Organen und Sachverständigen gemäß Abs. 1 über deren Ersuchen zur Ausübung der sich aus Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

5. In § 76a Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder verbotene Wirkstoffe gemäß § 1 Abs. 2 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 enthalten“ eingefügt.

6. In § 76a Abs. 7 und in § 76b Abs. 1 wird jeweils das Zitat „§ 5 a“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007“ ersetzt.

7. § 84a entfällt und § 84b lautet:

§ 84b. Wer den in § 68a genannten Organen entgegen § 68a Abs. 4 das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

8. In § 87 entfällt die Wortfolge „§ 5a und“.

9. § 95 wird durch folgenden Abs. 11 ergänzt:

„(11) § 5a, § 68a Abs. 1, 3 und 6, § 76a Abs. 1 und 7, § 76b Abs. 1, § 84a, § 84b, § 87 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit nächstfolgendem Tag der Kundmachung.

10. § 96 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. des § 68a Abs. 1 bis 5, sowie des § 76a Abs. 6 und 7 – soweit es sich um die Untersuchung auf Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 handelt – ist der Bundeskanzler; des § 68a Abs. 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

11. In § 96 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „§§ 84a und 85a“ durch das Zitat „§ 85a“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Rezeptpflichtgesetzes

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2a lautet:

§ 2a. Es ist verboten, Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, BGBl. I Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben.“

2. § 8 wird durch folgenden Abs. 9 ergänzt:

„(9) § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit nächstfolgendem Tag der Kundmachung.“