Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2004, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz - PTG)“

2. In § 3 Abs. 2 und § 7 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten in bzw. außer Kraft:

           1. § 3 Abs. 2 sowie § 7 hinsichtlich der Umbenennung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, treten mit 1. März 2007 in Kraft,

           2. der Titel sowie alle Änderungen innerhalb der Anlage I treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           3. Anlage I Abschnitt VI tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft und mit 30. September 2010 außer Kraft.

           4. Für die Abgeltung von Prüfungen von Studierenden, die ein Lehramtsstudium an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vor dem Studienjahr 2006/2007 begonnen haben und dieses Studium nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften fortsetzen, finden die Bestimmungen in Anlage I Abschnitt V Z 1 bis 3 in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung weiter Anwendung.“

4. In Anlage I entfallen die Abschnitte IV und V Z 1 bis 3 samt Überschrift.

5. In Anlage I Z 4 des aufgehobenen Abschnittes V wird die Bezeichnung „4.“ samt Überschrift in die Abschnittsbezeichnung „IV.“ samt Überschrift umbenannt.

6. In Anlage I Abschnitt IV werden die Bezeichnungen „a)“, „b)“, „c)“, „d)“, „e)“ und „f)“ durch die Bezeichnungen „1.“, „2.“, „3.“, „4.“, „5.“ und „6.“ ersetzt.

7. In Anlage I Abschnitt IV Z 1 werden die Bezeichnungen „aa)“, „bb)“ und „cc)“ durch die Bezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“ ersetzt.

8. In Anlage I Abschnitt IV Z 1 lit. c werden die Bezeichnungen „a)“ und „b)“ durch die Bezeichnungen „aa)“ und „bb)“ und der Verweis „gemäß lit. a und b“ durch den Verweis „gemäß sublit. aa und bb“ ersetzt.

9. In Anlage I Abschnitt IV Z 5 wird der Verweis „wie sublit. d“ durch den Verweis „wie Z 4“ ersetzt.

10. In Anlage 1 wird der Abschnitt „VI“ in Abschnitt „V“ umbenannt.

11. In Anlage I wird nach dem Abschnitt V folgender Abschnitt „VI“ angefügt:

„VI. Öffentliche Pädagogische Hochschulen:

Der Rektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 kann nach Anhörung der Studienkommission im Rahmen der nachstehenden Höchstgrenzen Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren:

           1. Für die Begutachtung einer Bachelorarbeit gemäß § 48 des Hochschulgesetzes 2005 eine Prüfungsprämie von insgesamt nicht mehr als 59 Euro.

Bei mehreren Begutachtern ist diese Prüfungsprämie zu teilen.

           2. Für die Abnahme einer Prüfung einen Betrag in der Höhe bis zu 3,7 Euro je Prüfung.

Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien je Studienjahr für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen Betrag von 45 Euro zur Verfügung.“