Vorblatt

Problem:

Die derzeit geltenden Bestimmungen über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 entsprechen nicht mehr den Vorgaben des Hochschulgesetzes 2005.

Ziel:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen.

Inhalt/Problemlösung:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen die Rektorinnen und Rektoren an den Pädagogischen Hochschulen ermächtigt werden, Lehrerinnen bzw. Lehrern an den Pädagogischen Hochschulen für ihre Prüfungstätigkeit besondere Prüfungsprämien zu gewähren.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem gegenständlichen Entwurf sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Haushalte der übrigen Gebietskörperschaften verbunden.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006) wurde die Ausbildung der Lehrerinnen bzw. Lehrern an allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sowie für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung neu geregelt. In Folge der Errichtung der Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 und der damit verbundenen Auflassung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, der Pädagogischen Institute des Bundes und der Agrarpädagogischen Akademie entsprechen die Bestimmungen über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an Akademien im V. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahmen des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz) nicht mehr den Vorgaben des Hochschulgesetzes 2005. Mit vorliegendem Entwurf soll entsprechend den derzeit geltenden Curricula und Prüfungsordnungen eine Grundlage für die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen geschaffen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Der vorliegende Entwurf zieht keine finanziellen Mehraufwendungen nach sich, da Leistungen im Sinne der gegenständlichen Änderungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahmen des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes den an den Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien nach der bisherigen Vollzugspraxis bei vergleichbarem Abstellen auf die Anzahl der Studierenden für die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten pro Studierendem jährlich ausgegebenen Betrag nicht übersteigen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Beschlusserfordernisse:

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Titel):

Wie im Allgemeinen Teil ausgeführt, wurden wegen der Einrichtung der Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 auch Anpassungen im gegenständlichen Gesetz erforderlich. Die bisherige Bezeichnung ist nicht mehr zutreffend; es soll eine positive Abgrenzung zu den Universitäten und Fachhochschulen erfolgen. Weiters soll ein Kurztitel eingeführt werden (die Bezeichnung „Prüfungstaxengesetz“ ist im Schulwesen seit langem gebräuchlich, das Gesetz verwendet auch an mehreren Stellen den Ausdruck „Taxe“).

Zu Z 2 (§§ 3 Abs. 2 und 7):

Hier erfolgt eine begriffliche Anpassung auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 9):

Im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes 2005 ist es erforderlich, für die entwurfsgegenständliche Regelung (ausgenommen die §§ 3 Abs. 2 und 7 hinsichtlich der Umbenennung des zuständigen Bundesministers) ein In-Kraft-Treten mit 1. Oktober 2007 vorzusehen. Darüber hinaus soll der Abschnitt VI (Abgeltung der Prüfungstätigkeiten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) bis 30. September 2010 befristet in Geltung gesetzt werden, um diese Bestimmungen nach einer Beobachtungs- bzw. Evaluierungsphase gegebenenfalls neu zu fassen. Im Sinne der Rechtsicherheit soll für die Abgeltung von Prüfungen von Studierenden, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/2007 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben und dieses Studium nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften fortsetzen, die Bestimmungen in Anlage I Abschnitt V Z 1 bis 3 in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung weiterhin anwendbar sein.

Zu Z 4, 5 und 10 (Entfall der Anlage I Abschnitt IV und Abschnitt V Z 1 bis 3, Umbenennung des Abschnittes V Z 4 in Abschnitt IV und des Abschnittes VI in Abschnitt V):

Da die Akademien für Sozialarbeit in Fachhochschul-Studiengänge übergeführt worden sind und der die Akademien für Sozialarbeit betreffende Abschnitt IV im Schulorganisationsgesetz (§§ 79 bis 85) gemäß Art. 1 Z 10 des BGBl. I Nr. 91/2005 mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft trat (siehe auch die begleitenden Bestimmungen in der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87) sowie die derzeit noch auslaufend geführte Akademie für Sozialarbeit in Oberösterreich vom Bund weder erhalten noch subventioniert wird, sind die Bestimmungen hinsichtlich der Abgeltung von Prüfungen an den Akademien für Sozialarbeit in Anlage I Abschnitt IV obsolet und sollen daher ersatzlos entfallen. Da die Pädagogischen Hochschulen auf Grund des Hochschulgesetzes 2005 nicht mehr dem schulrechtlichen Begriff „Höhere Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung“ unterfallen, erscheint es geboten, die diesbezüglichen Bestimmungen in einem neuen Abschnitt VI zu regeln. Im Gleichklang dazu sollen die Bestimmungen hinsichtlich der Abgeltung von Prüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik (Anlage 1 Abschnitt V Z 4) als Abschnitt IV und hinsichtlich der Bundesanstalten für Leibeserziehung (Abschnitt VI) als Abschnitt V verankert werden.

Zu Z 6 bis 9 (Anlage I Abschnitt IV):

Anpassung der Untergliederung des IV. Abschnittes an die Systematik des Gesetzes (Untergliederung nach Ziffern und danach nach Buchstaben) entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990.

Zu Z 11 (Anlage I Abschnitt VI):

Auf Grund der Unterschiedlichkeit der von der jeweiligen Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005 zu verordnenden Curricula und Prüfungsordnungen erscheint es zweckmäßig, eine Grundlage zu schaffen, die die Rektorin bzw. den Rektor einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 (die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ist von gegenständlicher Bestimmung mit umfasst) ermächtigt, nach Anhörung der Studienkommission Lehrerinnen bzw. Lehrern für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrerinnen bzw. Lehrern, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges (sechssemestrige Studien, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt und die der Erlangung eines Lehramtes dienen; „Ausbildung“) erbracht haben, besondere Prüfungsprämien zu gewähren. Allfällige Prüfungstätigkeiten im Bereich der Fort- und Weiterbildung sollen keiner Vergütung unterliegen.

Für die Gewährung dieser Prüfungsprämien soll die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Studienjahr für jeden im Bereich eines Studienganges an einer Pädagogischen Hochschule bzw. an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien wirksam inskribierten Studierenden einen Betrag von 45 Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird auf Grundlage des gemäß § 5 Abs. 1 des gegenständlichen Gesetzes anzuwendenden Valorisierungsfaktors (die gemäß § 5 PTG für das Schuljahr 2007/08 maßgeblichen Berechnungsgrößen € 2.090,3/€ 723,3 ergeben den aktuell anzuwendenden Erhöhungsfaktor 2,889949; vgl. das Rundschreiben Nr. 10/2007 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur) jeweils zum 1. September eines Jahres valorisiert und beträgt somit zum Stichtag 1. September 2007 130,04 Euro. Dies übersteigt nicht den durchschnittlichen Betrag, der an den Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien für die Ausbildung jedes Studierenden jährlich für die Abgeltung der Prüfungen aufgewendet worden ist.

Die Begutachtung (und die Betreuung) einer Bachelorarbeit soll mit höchstens 59 Euro (entspricht ab 1. September 2007 valorisiert 170,6 Euro) abgegolten werden, wobei bei mehreren Begutachtern diese Prüfungsprämie zu teilen ist. Diese Abgeltungsregelung entspricht den derzeit geltenden Bestimmungen über die Abgeltung der Diplomarbeit an den Pädagogischen Akademien bzw. der Agrarpädagogischen Akademie im Rahmen der Diplomprüfung für das Lehramt gemäß der Akademien-Studienordnung – AStO, BGBl. II Nr. 2/2000 (85,3 Euro valorisiert ab 1. September 2007 je Begutachter; maximal zwei Begutachter).

Weiters soll für die Abnahme einer in den jeweiligen Prüfungsordnungen festgelegten Prüfung, wie z.B. Modularprüfung, Dispensprüfung, Testurprüfung etc., die Gewährung einer Prüfungsprämie in der Höhe bis zu 3,7 Euro (entspricht ab 1. September 2007 valorisiert 10,7 Euro) je Prüfung möglich sein. Die Festlegung der näheren Grundsätze über die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien, welche Prüfung mit welcher Taxe (im Rahmen des vorhandenen Deckelungsbetrages) abgegolten werden soll, soll somit durch die Pädagogischen Hochschulen (Rektorin bzw. Rektor) selbst erfolgen. Falls an einer Prüfung mehrere Prüferinnen bzw. Prüfer beteiligt sind, kommt eine Aliquotierung nach dem Vorbild des § 3 Abs. 1 des Prüfungstaxengesetzes in Betracht; ebenso sind aber eigenständige dem tatsächlichen Prüfungsaufwand Rechnung tragende Regelungen denkbar.