Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

 

Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz - PTG)

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

(2) Sofern bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Externistenprüfungen (§ 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1999 bzw. § 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/1999) bei einer Prüfung nur über den Teilbereich eines Unterrichtsgegenstandes u. ä. Tests verwendet werden und dadurch der Arbeitsaufwand des Prüfers und sonstiger an der Prüfung Beteiligter geringer ist als bei der Durchführung sonstiger schriftlicher Prüfungen, hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur generell durch Verordnung oder im Einzelfall die Prüfungsentschädigung im Verhältnis zur Prüfungsentschädigung für Externistenprüfungen gemäß der Anlage I unter Bedachtnahme auf das Verhältnis des Arbeitsumfanges festzusetzen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

 

§ 6. (1) bis (8) …

§ 6. (1) bis (8) …

 

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2008 treten in bzw. außer Kraft:

           1. § 3 Abs. 2 sowie § 7 hinsichtlich der Umbenennung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, treten mit 1. März 2007 in Kraft,

           2. der Titel sowie alle Änderungen innerhalb der Anlage I treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           3. Anlage I Abschnitt VI tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft und mit 30. September 2010 außer Kraft.

           4. Für die Abgeltung von Prüfungen von Studierenden, die ein Lehramtsstudium an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vor dem Studienjahr 2006/2007 begonnen haben und dieses Studium nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften fortsetzen, finden die Bestimmungen in Anlage I Abschnitt V Z 1 bis 3 in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung weiter Anwendung.

 

 

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

 

 

Anlage I

Anlage I

I. bis III. …

I. bis III. …

 

 

IV. Akademien für Sozialarbeit:

IV. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

           1. Diplomprüfung:

            1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

 

           Vorsitzender der Prüfungskommission …………………………....

3,1

           Leiter der Lehranstalt ……………………………………………...

3,1

           Prüfer:

           Für den mündlichen Teil ………...………………………………...

3,1

           Für den schriftlichen oder praktischen Teil …………………….....

4,2

           Schriftführer …………………………………………………….....

1,0

               Vorsitzender …………………………………………………….

6,2

               Schulleiter ……………………………………………………....

5,2

               Klassenvorstand ……………………………………………...…

3,2

               Schriftführer …………………………………………………….

3,2

               Prüfer:

 

               für den mündlichen Teil ……………………………………...…

5,2

               für den schriftlichen Teil ……………………………………......

9,4

               für den praktischen Teil ………………………………………....

6,2

               b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

                Vorsitzender ………………………………………………….....

4,2

                Prüfer der (mündlichen) Prüfung ……………………………….

5,2

                c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B):

Prüfer:

aa) für die Betreuung je Schüler

                      (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer) …….........................

85,1

bb) für die Korrektur und Beurteilung der

                      Ergebnisse ………………………………………………...

12,6

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß sublit. aa und bb zu teilen.

 

           2. Diplomprüfung für Externisten:

           2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff,§ 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

 

           Vorsitzender der Prüfungskommission ……………………………

3,1

           Leiter der Lehranstalt ……………………………………………...

4,7

           Prüfer:

           für den mündlichen Teil …………………………………………...

4,7

           für den schriftlichen oder praktischen Teil ………………………..

6,3

           Schriftführer ……………………………………………………….

1,0

             Vorsitzender …………………………………………………........

1,0

             Prüfer:

             für den mündlichen Teil oder praktischen Teil …………………...

2,1

             (sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer

             beteiligt

             sind, gebührt dieser Betrag jedem Prüfer)

             für den schriftlichen Teil ………………………………………....

3,1

           3. Vorbereitungslehrgang für Externisten:

           3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

 

           Vorsitzender ……………………………………………………….

1,6

           Prüfer:

 

           für den mündlichen Teil …………………………………………...

3,1

           für den schriftlichen oder praktischen Teil ………………………..

4,2

           fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………………..

2,1

             Hauptprüfung:

 

             Vorsitzender …………….………………………………………..

6,2

             Schulleiter ……………………….……………………………….

6,2

             Schriftführer …………………………………….………………..

6,2

             Prüfer:

 

             für den mündlichen Teil …………………………..………………

7,1

             für den schriftlichen Teil …………..……………………………..

9,4

             für jeden praktischen Prüfungsteil ……………………………..…

7,1

             Vorprüfung:

 

             Vorsitzender …………………………….………………………..

4,2

             Prüfer der mündlichen Prüfung ………………………..…………

5,2

             Zulassungsprüfung:

 

             Vorsitzender ……………….……………………………………..

1,6

             Schriftführer ……………………………….……………………..

1,6

             für den mündlichen Teil ………………………….………………

3,1

             für den schriftlichen Teil ………………………….………….…..

4,2

             für den praktischen Teil ……………………….…………………

3,1

           4. Vorprüfungen:

           4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

 

           Prüfer ………………………………………………………………

1,6

           Beisitzer …………………………………………………………...

1,0

             Vorsitzender ………………………………………………..……..

1,6

             Prüfer:

 

             für den mündlichen oder praktischen Teil ……………………......

3,1

             für den schriftlichen Teil ……………………...…...……………..

4,2

             fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………......…...

1,6

           5. Einstufungsprüfungen:

           5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:

 

           Vorsitzender ……………………………………………………….

1,0

           Leiter der Lehranstalt ……………………………………………...

1,0

           Prüfer (für jeden Prüfungsteil) …………………………………….

3,1

           Schriftführer ……………………………………………………….

1,0

wie Z 4

 

           6. Pflichtkolloquien und verpflichtende Seminarprüfungen:

           6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-B):

 

           Prüfer ………………………………………………………………

1,0

             Vorsitzender …………………………..…………………………..

2,1

             Prüfer:

 

             für den mündlichen oder praktischen Teil ……………………......

2,1

             für den schriftlichen Teil ………………...………...……………..

3,1

             fachkundiger Beisitzer als Schriftführer …………………...……..

1,6

 

 

V. Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und Prüfungskommissionen für Lehrbefähigungen für allgemeinbildende Pflichtschulen:

 

V. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

           1. Diplomprüfung für das Lehramt (gemäß der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2000 – AStO):

 

Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

 

                a) Vorsitzender der Prüfungskommission ………………...……

2,6

                b) jeweils zuständige Abteilungsleiter ……………………….…

3,1

                 Abteilungsleiter für Übungsschulen)………………………….

1,0

                c) je Prüfung aus den Studienfachbereichen

 

                 (Klausur-, Projekt- oder Hausarbeit)

 

                 1. Begutachter………………………………………………….

4,2

                 2. Begutachter………………………………………………….

2,1

               d) je Unterrichts- bzw. Lehrauftritt an Berufspädagogischen Akademien und in der Weiterbildung auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften

 

                 je Prüfer (höchstens zwei Prüfer)……………………………...

3,1

                e) je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch, jeweils studienfachbereichsübergreifend)

 

                 je Begutachter (maximal zwei Begutachter)…………………..

29,5

                f) je mündliche kommissionelle Prüfung Vorsitzender (gleichzeitig Schriftführer)

 

                 in der Teilkommission…………………………………………

3,7

                 je Prüfer (höchstens drei Prüfer)………………………………

2,6

sofern kein eigener Vorsitzender bestellt wird und sich die Prüfer die Vorsitzführung teilen, gebührt jedem der (höchstens drei)

 

Prüfer für diese Tätigkeit zusätzlich

1,0

           2. Pflichtkolloquien und sonstige verpflichtende Prüfungen

auf Grund autonomer Prüfungsvorschriften

           Prüfer ………………………………………………………………

1,6

Vorsitzender der Prüfungskommission …………….……………………..

2,6

Prüfer (je Prüfungsteil) …………………………….……………………...

3,1

Schriftführer……………………………………….……………………….

1,6

           3. Agrarpädagogische Akademie

Diplomprüfung für das Lehramt der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und für den

land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst:

je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch;

jeweils studienfachbereichsübergreifend)

           je Begutachter (maximal 2 Begutachter) ………………………...

29,5

 

Prüfer:

           Prüfer der mündlichen Prüfung ……………………………………

3,1

           1. Begutachter der Klausurarbeit ………………………………….

3,1

           2. Begutachter der Klausurarbeit ………………………………….

3,1

           1. Begutachter der Hausarbeit ……………………………………..

8,4

           2. Begutachter der Hausarbeit ……………………………………..

4,2

           Schriftführer ……………………………………………………….

1,0

 

           4. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik:

 

                a) aa) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

 

 

               Vorsitzender……………………………………………………..

6,2

               Schulleiter……………………………………………………….

5,2

               Klassenvorstand…………………………………………………

3,2

               Schriftführer……………………………………………………..

3,2

               Prüfer:

 

               für den mündlichen Teil…………………………………………

5,2

               für den schriftlichen Teil………………………………………...

9,4

               für den praktischen Teil…………………………………………

6,2

 

                    bb) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-B):

 

               Vorsitzender……………………………………………………..

4,2

               Prüfer der (mündlichen) Prüfung………………………………..

5,2

 

                     cc) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3

                         SchUG-B):

               Prüfer:

 

                a) für die Betreuung je Schüler

 

                 (bis höchstens fünf Schüler je Prüfer)………………………....

85,1

               b) für die Korrektur und Beurteilung der

 

 

             Ergebnisse…………………………………………….………….

12,6

Bei mehreren Prüfern sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.

 

 

               b) Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-B):

 

 

             Vorsitzender ……………………………………………….…….

1,0

               Prüfer:

             für den mündlichen Teil oder praktischen Teil ………………….

2,1

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer

beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jedem Prüfer)

             für den schriftlichen Teil …………………………………….…..

3,1

 

                c) Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externisten-diplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

 

 

             Hauptprüfung:

 

 

             Vorsitzender………………………………………………………

6,2

 

             Schulleiter…………………………………………………………

6,2

 

             Schriftführer………………………………………………………

6,2

 

             Prüfer:

 

 

             für den mündlichen Teil…………………………………………..

7,1

 

             für den schriftlichen Teil………………………………………….

9,4

 

             für jeden praktischen Prüfungsteil………………………………...

7,1

 

             Vorprüfung:

 

 

             Vorsitzender………………………………………………………

4,2

 

             Prüfer der mündlichen Prüfung…………………………………...

5,2

 

             Zulassungsprüfung:

 

 

             Vorsitzender………………………………………………………

1,6

 

             Schriftführer………………………………………………………

1,6

 

             für den mündlichen Teil…………………………………………..

3,1

 

             für den schriftlichen Teil………………………………………….

4,2

 

             für den praktischen Teil…………………………………………...

3,1

 

               d) Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-B):

 

             Vorsitzender……………………………………………………….

1,6

             Prüfer:

 

             für den mündlichen oder praktischen Teil……………………...…

3,1

             für den schriftlichen Teil…………………………………...……..

4,2

             fachkundiger Beisitzer als Schriftführer……………..……………

1,6

                e) Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:

 

wie sublit. d

 

 

                f) Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchuUG-B):

 

             Vorsitzender………………………………………………………

2,1

             Prüfer:…………………………………………………………….

 

             für den mündlichen oder praktischen Teil………………………..

2,1

             für den schriftlichen Teil………………………………………….

3,1

             fachkundiger Beisitzer als Schriftführer………………………….

1,6

 

VI. Bundesanstalten für Leibeserziehung:

VI. Öffentliche Pädagogische Hochschulen:

Abschlussprüfung (Sportlehrerprüfung, Schilehrerprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zum Leibeserzieher:

 

Der Rektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 kann nach Anhörung der Studienkommission im Rahmen der nachstehenden Höchstgrenzen Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren:

           1. Für die Begutachtung einer Bachelorarbeit gemäß § 48 des Hochschulgesetzes 2005 eine Prüfungsprämie von insgesamt nicht mehr als 59 Euro.

Bei mehreren Begutachtern ist diese Prüfungsprämie zu teilen.

           2. Für die Abnahme einer Prüfung einen Betrag in der Höhe bis zu 3,7 Euro je Prüfung.

Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien je Studienjahr für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen Betrag von 45 Euro zur Verfügung.

Vorsitzender der Prüfungskommission ………….……………………..…

2,6

Prüfer (je Prüfungsteil) ……………………………………...……………

3,1

Schriftführer ………………...…………………………………………….

1,6