Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Grundsteuergesetz 1955, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004 wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. Grundbesitz, der von einer internationalen Organisation mit Sitz in Österreich oder von einer Einrichtung einer internationalen Organisation mit Sitz im Ausland als ihr ständiger Amtssitz benutzt wird, wenn die internationale Organisation oder ihre Einrichtung in Österreich persönlich steuerbefreit ist. Internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung sind

                a) Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden,

               b) Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden.“

Artikel 2

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 6 Z 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „nicht mehr als 22% vol,“ die Wortfolge „nicht mehr als 24% vol,“ und an die Stelle der Wortfolge „des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444“ die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007, ABl. EG Nr. L 286 S 165 vom 31. Oktober 2007“.

2. In § 2 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „in Verschlussbrennereien (§ 20)“ die Wortfolge „über Antrag in Verschlussbrennereien (§ 20)“.

3. § 5 Abs. 5 entfällt.

4. In § 10 Abs. 2 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Alkoholsteuerbeträge abziehen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 oder § 54 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.“

5. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“

6. In § 20 Abs. 2 lautet der 2. Satz:

“Wurde der ermäßigte Steuersatz gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 in Anspruch genommen, ist es für den Inhaber der Verschlussbrennerei verboten, den Alkohol außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen.“

7. In § 21 Abs. 1 entfällt die Z 5.

8. In § 39 Abs. 3 lautet der dritte Satz „Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.“.

9. In § 46 Abs. 5 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat.“

10. In § 46 Abs. 5 entfällt der zweite Unterabsatz.

11. § 46 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für ein Erzeugnis, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Erzeugnis an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreien Erzeugnissen oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

12. In § 49 Abs. 5 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.“

13. § 52 Abs. 8 lautet:

„(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 4 und 6 sinngemäß.“

14. In § 54 Abs. 5 entfallen der dritte und die nachfolgenden Sätze und es wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt § 10 Abs. 6 sinngemäß.“

15. Nach § 116e wird folgender § 116f angefügt:

§ 116f. § 1 Abs. 6 Z 3, § 2 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2 und 6, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 46 Abs. 5 Z 4, 6, und 7, § 49 Abs. 5, § 52 Abs. 8 und § 54 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 5 Abs. 5, § 21 Abs. 1 Z 5, § 46 Abs. 5 zweiter Unterabsatz, § 54 Abs. 5 dritte und nachfolgende Sätze, treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz, BGBl Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. In § 10 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“

3. In § 12 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

4. In § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.“

5. In § 16 Abs. 3 tritt an die Stelle des Verweises „§ 10 Abs. 1 bis 4 und 6“ der Verweis „§ 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7“.

6. In § 23 Abs. 5 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Bier entzogen hat.“

7. In § 23 Abs. 5 entfällt der zweite Unterabsatz.

8. § 23 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Anmeldung gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

9. § 29 Abs. 8 lautet:

„(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß.“

10. In § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt § 10 Abs. 7 sinngemäß.“

11. Nach § 46d wird folgender § 46e angefügt:

§ 46e. § 10 Abs. 2 und 7, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 23 Abs. 5, 6 und 7, § 29 Abs. 4, 7 und 8 und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 10 Abs. 2 letzter Satz, § 12 Abs. 4 letzter Satz, § 23 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. In § 7 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verweises „§ 6 Abs. 2“ die Wortfolge „§ 6 Abs. 2 oder 3“.

3. In § 7 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“

4. In § 13 Abs. 3 tritt an die Stelle des Verweises „§ 7 Abs. 1 bis 4 und 6“ der Verweis „§ 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7“.

5. In § 20 Abs. 5 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer den Schaumwein entzogen hat.“

6. In § 20 Abs. 5 entfällt der zweite Unterabsatz.

7. § 20 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Anmeldung gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

8. In § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anmeldung gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.“

9. § 26 Abs. 8 lautet:

„(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß.“

10. In § 28 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß.“

11. Nach § 48d wird folgender § 48e angefügt:

§ 48e. § 7 Abs. 2, 5 und 7, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 23 Abs. 5, § 26 Abs. 8 und § 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 7 Abs. 2 letzter Satz und § 20 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

2. In § 12 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“

3. In § 18 Abs. 3 tritt an die Stelle des Verweises „§ 12 Abs. 1 bis 4 und 7“ der Verweis „§ 12 Abs. 1 bis 4, 7 und 8“.

4. In § 24 Abs. 5 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat.“

5. In § 24 Abs. 5 entfällt der zweite Unterabsatz.

6. § 24 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

7. In § 27 Abs. 5 wird der folgende Satz angefügt:

„Für die Anmeldung gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.“

8. In § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.“

9. Nach § 44h wird folgender § 44i angefügt:

§ 44i. § 12 Abs. 2 und 8, § 18 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 12 Abs. 2 letzter Satz und § 24 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995 BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „auf der Donau oder auf dem Bodensee“ die Wortfolge „auf der Donau, dem Bodensee oder auf dem Neusiedlersee“.

2. In § 23 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

3. In § 23 wird nach Abs. 8 der folgende Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.“

4. In § 31 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.“

5. In § 38 Abs. 5 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Mineralöl entzogen hat.“

6. In § 38 Abs. 5 entfällt der zweite Unterabsatz.

7. § 38 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)“ und Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach Abs. 1 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

8. In § 41 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anmeldung gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.“

9. In § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.“

10. Nach § 64j wird folgender § 64k angefügt:

§ 64k. § 4 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 3 und 9, § 38 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 41 Abs. 5 und § 46 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 23 Abs. 3 letzter Satz und § 38 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „31. Dezember 2008“ durch „31. Dezember 2013“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes

(6. IAKW-Finanzierungsgesetz-Novelle)

Das IAKW-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2004, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 6 lautet wie folgt:

„(6) Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung um die Konferenzhalle (Gebäude M) mit Gesamtkosten von maximal 50 Millionen Euro und der Asbestsanierung des Internationalen Amtssitzzentrums (§ 1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 vH der jeweiligen Gesamtkosten zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in jährlichen Teilbeträgen entsprechend den im jeweils vorangegangenen Jahr angefallenen Aufwendungen der IAKW AG an den Bund zu leisten.“