Anschrift

»Frau
Präsidentin
des Nationalrates

Parlament
1017 Wien

 

 

BMF – VI/1

Hintere Zollamtstraße 2b

A-1030 Wien


Sachbearbeiterin:
GL Mag. Bernadette M. Gierlinger
Telefon +43 (1) 514 33 504020
e-mail: Bernadette.Gierlinger@bmf.gv.at

DVR: 0000078

BMF-010000/0018-VI/1/2008

 

 

 

Betreff:

»Abgabenänderungsgesetz 2008

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den angeschlossenen Entwurf zur gefälligen Kenntnisnahme mit dem Bemerken, dass dieser Entwurf den begutachtenden Stellen zur Stellungnahme bis längstens »9. Mai 2008 übermittelt wurde.

 

Gleichzeitig wurden die Interessenvertretungen ersucht, ihre Stellungnahme in elektronischer Form der Frau Präsidentin des Nationalrates zuzuleiten.

 

Anlage

28. April 2008
Für den Bundesminister:
Mag. Gierlinger
(elektronisch gefertigt)


 

FORMBLATT ZUR DARSTELLUNG VON

 

 

VERWALTUNGSLASTEN FÜR UNTERNEHMEN

 

 

 

 

 

Rechtsvorschrift

AbgabenänderungsGesetz 2008: Alkohol-, Bier-, Mineralöl-, Tabak- u. SchaumweinsteuerG

 

 

 

 

bisherige Verwaltungslasten der Rechtsvorschriften in Mio. Euro

27

 

erwartete Verwaltungs-lasten der neuen/geänderten Rechtsvorschrift in Mio. Euro

25,7

 

Belastung/Entlastung in Mio. Euro*

1,3

 

*Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen den bisherigen und den erwarteten Verwaltungslasten der neuen/geänderten Rechtsvorschrift.

 

 

 

 

Beschreibung der neu eingeführten/Änderungen bestehender Informations-verpflichtungen, die zu der erwarteten Belastung/Entlastung führen sollen

In den angeführten Verbrauchssteuergesetzen wird die Möglichkeit zur Einbringung elektronischer Anmeldungen und Ansuchen wird vorgesehen. Daraus wird eine Verminderung der Verwaltungslasten für Unternehmen um 1,3 Mio. Euro pro Jahr erwartet. 

 

 

 

 

 

 

Der Arbeitsaufwand für papiermäßig abgegebene Anmeldungen und Ansuchen lässt sich durch den Einsatz elektronischer Übermittlungsmöglichkeiten verringern. Aus der elektronischen Verbrauchsteueranmeldung ergeben sich auch Vereinfachungen bei den Dokumentations- und Aufzeichnungsverpflichtungen.

Darstellung, aus welchen Gründen die Informations-verpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist (§ 14a Abs. 1 Z 3 BHG); Begründung der Notwendigkeit geplanter neuer Belastungen; Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Entlastung u