Vorblatt

Problem:

Erforderlichkeit organisatorischer Maßnahmen zur Zukunftssicherung der sozialen Krankenversicherung.

Ziel:

Umsetzung der im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode unter dem Titel „Steuerung des Gesundheitswesens“ festgeschriebenen organisatorischen Maßnahmen.

Inhalt/Problemlösung:

Neugestaltung der Aufgaben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und seiner Organisation auf der Grundlage sozialpartnerschaftlicher Vorschläge; Adaptierungen im Bereich der Organisationsstruktur der Sozialversicherungsträger.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Durch die beabsichtigte Straffung der Organisation der Sozialversicherung ist mit bedeutenden Einsparungen im Verwaltungsbereich zu rechnen.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode ist im Kapitel „Gesundheit“ unter Punkt 3 („Steuerung im Gesundheitswesen“) vorgesehen, dass die Gebietskrankenkassen auf der Grundlage dezentraler Organisationsstrukturen eine gemeinsame Sparte Krankenversicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bilden sollen. In diesen Zusammenhang hat eine Neugestaltung der Aufgaben des Hauptverbandes und seiner Organisation zu erfolgen.

Die Sozialpartner, namentlich der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Wirtschaftskammer Österreich, haben Anfang April 2008 ein Papier vorgelegt, in dem umfassende Maßnahmen zur Zukunftssicherung für die soziale Krankenversicherung verzeichnet sind.

Unter anderem schlagen die Sozialpartner den Abschluss einer Sanierungsvereinbarung zwischen Hauptverband und Bund vor, in der sich die Träger der Krankenversicherung zur Umsetzung von Einsparungsmaßnahmen und die Bundesregierung zur Herbeiführung der erforderlichen Gesetzesänderungen und zur Leistung finanzieller Beiträge verpflichten.

Gleichzeitig soll gemeinsam mit den Sozialpartnern eine Neuausrichtung und Neuorganisation der Sozialversicherung erfolgen. Dazu wird unter Punkt 5 der Maßnahmen der Sanierungsvereinbarung („Neuausrichtung der Sozialversicherung“), insbesondere auch bezüglich der Neuorganisation des Hauptverbandes, Folgendes ausgeführt:

„5.1. Solidarität und Selbstbestimmung durch Selbstverwaltung

Die wichtigste Funktion der Sozialversicherung ist die Gewährleistung von sozialer Sicherheit durch die Vermittlung von Solidarität zwischen den Bürgern. Die österreichische Sozialversicherung wird von den Versicherten und ihren Arbeitgebern unter staatlicher Aufsicht selbst verwaltet, indem die gesetzlichen Interessenvertretungen VertreterInnen in die Organe der Sozialversicherungsträger entsenden. Selbstverwaltung ist somit gemeinschaftlich wahrgenommene Selbstbestimmung. Mit der für die Sozialversicherung gewählten Rechtsform der Körperschaft öffentlichen Rechts und der gesetzgeberischen Festlegung des sozialpolitischen Rahmens wird aber auch die staatliche Verantwortung für die soziale Sicherheit zum Ausdruck gebracht. Die Sozialversicherung bewegt sich somit materiell und organisatorisch an der Schnittstelle zwischen genossenschaftlicher Selbsthilfe und sozialstaatlicher Verantwortung. Ein weltweiter Vergleich zeigt, dass auf diese Weise organisierte und finanzierte Systeme den rein staatlich organisierten Systemen im Hinblick auf Effizienz und Effektivität überlegen sind.

5.2. Effizienzsteigerung durch verstärkte Kooperation

Um die gesteckten Sanierungsziele unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Versicherten zu erreichen und damit auch die Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung unter Beweis stellen zu können, muss das Prinzip der einnahmenorientierten Ausgabengestaltung von allen Trägern anerkannt und solidarisch umgesetzt werden. Dazu bedarf es einer strategischen und organisatorischen Neuausrichtung der Sozialversicherung und ihrer Vertragspartnerbeziehungen. Der Schlüssel zum Erfolg liegt dabei in einer konsequenten Zielsteuerung des Gesamtsystems durch die Sozialpartner.

Der heutigen Organisation der Sozialversicherung fehlt diese zielorientierte und effizienzfördernde Gesamtsteuerung. Daher sollen künftig die weiterhin eigenständig und ergebnisverantwortlich agierenden Träger über eine schlanke, effiziente strategische Holding (Umbau des heutigen Hauptverbandes) mit Zielvorgaben und aktivem Controlling gesteuert werden. Diese SV‑Holding erstellt (für die Träger rechtsverbindliche) Richtlinien, genehmigt Budgets sowie Großinvestitionen und erledigt als Dienstleister auch einige zentral zu erfüllende Aufgaben (z. B. IT und Heilmittel).

5.3. Gremien in der SV‑Holding ab 2009

Aus dem derzeitigen Vorstand wird ein Verwaltungsrat. Dieser besteht aus zwölf Mitgliedern mit beschließender Stimme, wovon je sechs von den ArbeitnehmerInnen bzw. von den Arbeitgebern entsandt werden. Abstimmungen im Verwaltungsrat bedürfen doppelter Mehrheiten (Mitglieder und DN-/DG-Kurie).

Weiters gehören dem Verwaltungsrat die Geschäftsführer, die Vorsitzenden der drei Spartenkonferenzen, zwei VertreterInnen des Seniorenrates, je ein(e) MinderheitenvertreterIn (§ 441b ASVG), zwei VertreterInnen des Betriebsrates – alle mit beratender Stimme – an. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in). Letztere(r) kommt aus jener Kurie, die nicht den/die Vorsitzende(n) stellt.

Zur vorbereitenden Koordination spezifischer Aufgaben (z. B. des Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen) werden in der Holding drei Spartenkonferenzen (KV, UV, PV) eingerichtet. Den Vorsitz in diesen Spartenkonferenzen führt jeweils eine/ein Vorsitzende(r) eines dieser Sparte zugehörigen Trägers.

5.4. Gremien in den Trägern ab 2009

Vorstand und Kontrollversammlung tagen in Hinkunft gemeinsam und fällen ihre Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten in derselben Sitzung jeweils unmittelbar hintereinander, wobei künftig für alle Beschlüsse des Vorstandes die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist. Die Entsendung der Mitglieder erfolgt durch die ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber im bisherigen Verhältnis. Die Kurienzugehörigkeit der Obleute bleibt unverändert.

Den Vorsitz in der gemeinsamen Sitzung führt der Obmann. Bei nicht genehmigten Vorstandsbeschlüssen entscheidet eine Schlichtungsstelle, die sich aus VertreterInnen der entsendenden Stellen und einem/r Unabhängigen zusammensetzt. Der/die unabhängige VertreterIn ist von den entsendenden Stellen vor Einberufung einvernehmlich zu bestellen und führt den Vorsitz.

5.5. Geschäftsführung/Führungskräfte

Die operative Führung wird sowohl in der Holding wie auch in den Trägern von einer ergebnisverantwortlichen, auf jeweils fünf Jahre bestellten Zweiergeschäftsführung wahrgenommen, die leistungs- und ergebnisorientierte Verträge erhalten. In einer von der Holding zu erstellenden Geschäftsordnung wird die Kompetenzdelegation von den Vorständen/Kontrollversammlungen an die Geschäftsführungen in diesem Sinne geregelt.“

Durch den vorliegenden Entwurf werden diese Vorschläge umgesetzt.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Neben einer Vielzahl von Zitierungsanpassungen sind die folgenden Bestimmungen hervorzuheben, wobei festzuhalten ist, dass die Parallelbestimmungen in den Sonderversicherungsgesetzen noch nicht vollständig angepasst wurden (dies erfolgt im Zuge der Vorbereitung der einschlägigen Regierungsvorlage).

Zu § 29a ASVG:

Mit dieser Regelung soll für DienstgeberInnen, die ihre Geschäftstätigkeit in mehreren Bundesländern entfalten und somit in die Zuständigkeit mehrerer Krankenversicherungsträger fallen (das heißt ihre DienstnehmerInnen bei verschiedenen Krankenversicherungsträgern anzumelden bzw. die Beiträge für diese an mehrere Krankenversicherungsträger zu entrichten haben), normiert werden, dass die technische Abwicklung der Melde- und Beitragsangelegenheiten nur mehr einem (einzigen) Krankenversicherungsträger (als Dienstleister) obliegt.

Dies bedeutet, dass für die Sozialversicherung und die Finanzverwaltung im Sinne einer effizienteren Durchführung der gemeinsamen Prüfung der Beiträge und lohnabhängigen Abgaben in diesen Fällen nur mehr ein (einziger) Ansprechpartner besteht.

Zu den §§ 30 bis 30i ASVG:

Im vorgeschlagenen § 30 werden die Aufgaben der neuen SV‑Holding allgemein umschrieben, wobei die Zielsteuerung im Sozialversicherungs‑Bereich im Vordergrund der Neukonzeption steht. Daneben kommen der SV‑Holding – wie schon bisher dem Hauptverband – die Wahrnehmung der allgemeinen (gesamtwirtschaftlichen) Interessen der Sozialversicherung sowie die Erbringung zentraler Dienstleistungen und normsetzende Kompetenzen (insbesondere die Erlassung von Richtlinien) zu.

Die SV‑Holding ist somit im Gegensatz zum bisherigen Hauptverband nicht mehr primär als „Zusammenfassung der Sozialversicherungsträger“, sondern als eigenständige Selbstverwaltungseinrichtung zu betrachten, die die Leitlinien (Ziele) für die Sozialversicherungsträger vorgibt (bzw. mit diesen erarbeitet) und ihre Einhaltung kontrolliert sowie zentral zu erbringende Aufgaben der gesamten Sozialversicherung (zur Steigerung der Effizienz und Effektivität in diesem Verwaltungsbereich) wahrnimmt.

Die nunmehr in § 30a geregelte Wahrnehmung der allgemeinen und gesamtwirtschaftlichen Interessen war schon bisher eine Aufgabe des Hauptverbandes. Der in diesem Paragraphen beispielhaft zusammengefasste Aufgabenkatalog entspricht im Wesentlichen den bisher in § 31 Abs. 3 ASVG angeführten Aufgaben; nicht übernommen wurden die Z 1 und 11 bis 14, zumal die Leitbilderstellung keiner gesonderten Ermächtigung bedarf, die Kompetenz zum Abschluss von Gesamtverträgen als operatives Geschäft künftig von den Versicherungsträgern (im Rahmen der vereinbarten oder festgelegten Ziele) wahrzunehmen ist und die Regelungen über die Herausgabe des Erstattungskodex für Arzneispezialitäten ebenso wie die Regelungen über Leistungs‑Kennzahlen an die systematisch richtige Stelle transferiert werden, nämlich zu den zentralen Dienstleistungen bzw. der Zielsteuerung und der Normsetzung (vgl. § 30e Abs. 1 Z 11 bzw. §§ 30c Abs. 3 und 30f Abs. 1 Z 1 ASVG).

Modifiziert übernommen werden die Z 7, 9 und 10 des bisherigen § 31 Abs. 3 ASVG betreffend Öffentlichkeitsarbeit, dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten sowie die Aufstellung von Vorschriften für die Fachprüfung der Sozialversicherungsbediensteten; während in letzterem Fall von der SV‑Holding nur mehr die Standards für die Aus- und Fortbildung vorgegeben werden sollen, wird im dienstrechtlichen Bereich die Zuständigkeit auf den Abschluss von Kollektivverträgen konzentriert (unter Entfall der bisherigen  Richtlinienkompetenz für diesen Bereich) und die wahrzunehmende Öffentlichkeitsarbeit allgemeiner umschrieben (samt Hinweis auf die Informationsverpflichtung).

Die in § 30b ASVG geregelte strategische Zielsteuerung stellt gemeinsam mit den Bestimmungen über das Monitoring und Controlling (§ 30c ASVG) und die Maßnahmen zur Sicherstellung der Zielerreichung (§ 30d ASVG) das Herzstück der Kompetenzen der neuen SV‑Holding dar.

Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit und Finanzierbarkeit der Sozialversicherung sollen künftig für die jeweilige Mindestdauer von einem Kalenderjahr Ziele zwischen der SV‑Holding und den einzelnen Versicherungsträgern vereinbart werden, die nach den Parametern für das Balanced Score Card‑System – nämlich „Versicherten- und Kundenorientierung“, „VertragspartnerInnen“, „Finanzen“, „Verwaltungskosten“ und „Geschäftsprozesse“ – ausgerichtet sind. Mangels Vereinbarung hat die SV‑Holding  derartige Ziele einseitig festzulegen, und zwar bis zum 31. Oktober eines Jahres für (zumindest) das darauf folgende Jahr. Auch die unterjährige (Neu-)Festlegung bzw. Vereinbarung von Zielen ist möglich. Die beschlossenen Ziele bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Sozialministers, der das Einvernehmen mit dem Gesundheits- und Finanzressort herzustellen hat; werden ausschließlich Fragen der Kranken- oder Unfallversicherung berührt, bedürfen die Beschlüsse der Genehmigung der Gesundheitsministerin, die wiederum das Einvernehmen mit dem Sozial- und dem Finanzressort herzustellen hat. Dem Antrag auf Genehmigung von Beschlüssen über festgelegte Jahresziele ist ein Bericht über die bisherige Zielerreichung anzuschließen. Durch die Einvernehmensklausel ist klargestellt, dass der Bericht allen drei beteiligten Ressorts zur Kenntnis zu bringen ist.

Die Erreichung der vereinbarten bzw. festgelegten Ziele unterliegt – wie generell das Verwaltungshandeln der Sozialversicherungsträger – dem begleitenden Monitoring und Controlling der SV‑Holding (die hiezu besondere Richtlinien erlässt); dieses ist u. a. mit Hilfe besonderer Kennzahlen für die Leistungen der Träger unter Heranziehung der Erfolgsrechnung abzuwickeln. Vom Ergebnis dieser vergleichenden Prüfung sind die Aufsichtsbehörden und der betroffene Versicherungsträger zu informieren.

Werden die Ziele voraussichtlich nicht erreicht, so kann die SV‑Holding – zur Sicherstellung einer künftigen Zielerreichung – die Gremien des Versicherungsträgers mit bestimmten Themen befassen, gegebenenfalls selbst diese Gremien einberufen und die Sitzungen leiten sowie VertreterInnen (ausgestattet mit der Befugnis, Anträge zu stellen) in diese Gremien entsenden. Werden die Ziele wiederholt verfehlt, so sieht das Gesetz die Ausarbeitung eines gemeinsamen (Sanierungs-, Zielerreichungs-)Konzepts vor, das von der SV‑Holding und dem Versicherungsträger zu vereinbaren und von den Aufsichtsbehörden zu genehmigen ist.

Die in § 30e ASVG geregelten (zentralen) Dienstleistungsaufgaben der SV‑Holding orientieren sich am bisherigen § 31 Abs. 4 ASVG, ergänzt um die bislang in § 31 Abs. 3 Z 11 ASVG geregelte Herausgabe des Erstattungskodex für Arzneispezialitäten. Neu ist die in § 30e Abs. 1 Z 8 vorgesehene Führung und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung der Sozialversicherung, wobei in einer Übergangsbestimmung die Übertragung der entsprechenden Einrichtungen und des entsprechenden Personals vorgesehen ist (bis 31. Oktober 2009 sind diesbezügliche Vereinbarungen mit den Krankenversicherungsträgern zu treffen, für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung soll dies schrittweise durch Vereinbarung in den Zielen nach § 30b ASVG erreicht werden).

Darüber hinaus kann die SV‑Holding die Erbringung zentraler Dienstleistungen auf andere Versicherungsträger (oder besondere Einrichtungen der Sozialversicherung nach § 81 Abs. 2 ASVG) übertragen bzw. einzelne Verwaltungsaufgaben der Versicherungsträger aus dem Back-office-Bereich, wie etwa Beschaffung und Facility‑Management, an sich ziehen oder ebenfalls an Versicherungsträger (SV‑nahe Einrichtungen) übertragen, vorausgesetzt, dies dient der Effizienz und Effektivität der Aufgabenerfüllung (vgl. § 30e Abs. 2 und 3 ASVG). Kernaufgaben der Versicherungsträger (wie etwa die Erbringung von Versicherungsleistungen) fallen keinesfalls unter diese Bestimmung.

Bei der Übertragung dieser Aufgaben an einen Versicherungsträger kann die SV‑Holding vorsehen, dass die entsprechenden Ausgaben zur Aufgabenerfüllung von der „Verwaltungskostendeckelung“ nach § 625 Abs. 8 ff. ASVG abgezogen werden dürfen.

Auch die in § 30f ASVG geregelten Normsetzungskompetenzen der SV‑Holding decken sich im Wesentlichen mit den entsprechenden Aufgaben des Hauptverbandes nach dem bisherigen § 31 Abs. 5 ASVG. Als Z 1 des neuen § 30 ASVG wird der bisherige § 31 Abs. 3 Z 13 in adaptierte Form übernommen; danach soll das bisherige Benchmarking in besondere Richtlinien über die Grundsätze des Monitoring und Controlling einfließen.

Nicht übernommen werden die Z 1, 2 und 4 des bisherigen § 31 Abs. 5 ASVG, zumal die (bisherigen) dienstrechtlichen Vorgaben zugunsten größerer Autonomie der Versicherungsträger in diesem Bereich entfallen sollen bzw. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der EDV künftig durch die zentrale Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen ersetzt wird. Die Aus- und Fortbildung der Bediensteten - in Z 3 des bisherigen § 31 Abs. 5 ASVG geregelt - soll weiterhin in Richtlinien geregelt werden (§ 30f Abs. 1 Z 28 ASVG), wobei die Erbringung als zentrale Dienstleistung (in einer besonderen Einrichtung) von der Effizienz einer solchen Maßnahme abhängt (vgl. § 30e Abs. 1 Z 5 lit. a ASVG).

Die derzeit in § 31 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5a ASVG vorgesehene Erlassung von Verordnungen über Kostenbeiträge in der Krankenversicherung bzw. bei der Spitalsbehandlung werden systemgerecht in den vorgeschlagenen § 31f Abs. 2 ASVG transferiert.

Darüber hinaus wird nunmehr – ebenfalls aus systematischen Gründen – die Erlassung von Musternormen (Mustersatzung, Musterkrankenordnung und Mustergeschäftsordnung samt Musteranhang) ebenso wie die Erlassung der Datenschutzverordnung (bisher § 31 Abs. 12 ASVG) im Kontext der normsetzenden Kompetenzen der SV‑Holding angeführt (und zwar im § 30f Abs. 2 ASVG).

Entsprechend dem bisherigen § 31 Abs. 6 ASVG wird nunmehr in § 30g ASVG die Verbindlichkeit der von der SV‑Holding erlassenen Normen und Beschlüsse festgelegt. § 30h ASVG regelt die Verlautbarung und Dokumentation durch die SV‑Holding in Anlehnung an den (bisherigen) § 31 Abs. 8 bis 10 ASVG, wobei die bisherige Möglichkeit des Outsourcing der Dokumentation entfallen soll (da solche Leistungen künftig ohnehin im Rahmen des § 30e Abs. 2 ASVG übertragen werden können).

§ 30i ASVG enthält Regelungen über die SV‑Holding als Dienstleisterin nach dem Datenschutzgesetz 2000 und entspricht dem bisherigen § 31 Abs. 11 ASVG.

Das Erfordernis der Zustimmung des Hauptverbandes zu Beschlüssen der Versicherungsträger über Immobilienerwerbe etc. sowie über Dienstpostenpläne (vgl. den bisherigen § 31 Abs. 7 ASVG) soll – infolge der Neukonzeption: einerseits mehr Autonomie im operativen Geschäft, andererseits verstärkte Zielvorgabe und Controlling durch die SV‑Holding als Rahmenbedingungen – entfallen.

Zu § 31 ASVG:

§ 31 verankert nicht nur die Einrichtung der Sozialversicherungsträger und der SV‑Holding als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Prinzip der Selbstverwaltung im Verfassungsrang, sondern normiert ausdrücklich, dass die Sozialversicherten und ihre DienstgeberInnen ebenso wie die Versicherungsträger der (eigenständigen) Selbstverwaltungseinrichtung „SV‑Holding“ als Mitglieder angehören. Zum anderen wird die weisungsfreie Zielsteuerung der Sozialversicherungsträger durch die SV‑Holding verfassungsrechtlich abgesichert.

Zu § 63 ASVG:

Zur finanziellen Entlastung der Krankenversicherungsträger sollen die Vorauszahlungen für jene Beiträge, die von diesen Trägern an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung abzuführen sind, nur mehr zu einem (einzigen) Termin erfolgen, nämlich dem Monatsletzten. Derzeit sind Anzahlungen auch jeweils am 10. und 20. des Monats vorzunehmen.

Mit dieser Maßnahme werden die Krankenversicherungsträger einen jährlichen Zinsgewinn von rund 20 Millionen Euro (bei Annahme einer 4,5 %-igen Verzinsung) lukrieren können.

Zu den §§ 73 Abs. 2 und 447Abs. 1 ASVG:

In der Krankenversicherung der PensionsbezieherInnen ist vorgesehen, dass die für ihre Krankenversicherung von der Pensionsleistung einbehaltenen Beträge im Zuge der Beitragsabfuhr durch den Pensionsversicherungsträger mittels eines sogenannten Hebesatzes (der etwa bei Leistungbezieher/inne/n der Pensionsversicherungsanstalt derzeit 180 % ausmacht) vervielfacht werden. Damit bringt die Pensionsversicherung den fiktiven DienstgeberInnen‑Anteil am Krankenversicherungsbeitrag für diese Personengruppe auf.

Als Beitrag zur Sanierung der sozialen Krankenversicherung sollen nunmehr in den Jahren 2008 bis 2012 im Wege eines Zusatzhebesatzes von der Pensionsversicherungsanstalt (zusätzlich) 3 % der einbehaltenen Beträge (von Pensionsbezieher/inne/n, die bei einer Gebietskrankenkasse versichert sind) an die SV‑Holding überwiesen werden. Dabei trägt der Bund diesen Aufwand nicht erst im Wege der Ausfallhaftung für die Pensionsversicherung, sondern unmittelbar als Beitrag zur Kassensanierung im Rahmen des Budgetkapitels 16. Der gesetzlich festgelegte Zusatzhebesatz gilt bis zum Ablauf des Jahres 2012 und kann sodann im Verordnungsweg (erstmals mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2013) neu festgesetzt werden.

Die SV‑Holding hat die Beiträge aus dem Zusatzhebesatz nach jenem Schlüssel auf die Gebietskrankenkassen aufzuteilen, der schon derzeit für die Verteilung der Beitragseingänge aus den Hebesätzen gilt (siehe die Verweisung in§ 73 Abs. 5 ASVG auf Abs. 2 leg. cit.).

Die Schaffung eines Zusatzhebesatzes im Bereich der Gebietskrankenkassen in Höhe von 3 % ist mit einem Mehraufwand für die Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von rund 33 Mio. € jährlich (Geldwert 2008) verbunden. Dieser Mehraufwand ist vom Bund aus dem Budgetkapitel 16 zu ersetzen.

Derzeit überweist die Pensionsversicherungsanstalt jährlich (Geldwert 2008) rund 1 950 Mio. € an die Träger der Krankenversicherung (exklusive Ergänzungsbeitrag nach § 73 Abs. 1a ASVG). Von diesem Betrag entfallen rund 1 080 Mio. € auf die von den Pensionen einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge und (im Wege des Hebesatzes von 180 %) rund 870 Mio. € auf Mittel der Anstalt, die über die Ausfallhaftung vom Bund ersetzt werden.

Zur Sicherstellung einer zielgerichteten und nachhaltigen Finanzierung der sozialen Krankenversicherung sind Mehreinnahmen auf Grund des Zusatzhebesatzes bei der Berechnung der Steigerungssätze nach § 447f Abs. 1 ASVG für die Jahre 2008 bis 2013 nicht zu berücksichtigen.

Zu § 81a ASVG:

Da die Abstimmung von Informationen und Aufklärungen (im Sozialversicherungsbereich) zwischen der Selbstverwaltung der Sozialversicherung und den Aufsichtsbehörden keines formalisierten und damit bürokratisch aufwendigen Verfahrens bedarf, können die entsprechenden Bestimmungen im § 81a ASVG entfallen.

Zu § 420 Abs. 5 Z 1 bis 3 ASVG:

Neben einer Zitierungsanpassung (in Z 1 des § 420 Abs. 5 ASVG) und terminologischen Anpassungen (in den Z 2 und 3 des § 420 Abs. 5 ASVG) wird in § 420 Abs. 5 Z 2 normiert, dass der/die Verwaltungsratsvorsitzende, seine/ihre StellvertreterInnen und die Mitglieder des Verwaltungsrates (wie bisher der/die Verbandsvorsitzende, seine/ihre StellvertreterInnen und die Mitglieder des Verbandsvorstandes) Anspruch auf Funktionsgebühren haben. An den Regelungen über die Bemessung und Festsetzung dieser Funktionsgebühren ändert sich nichts.

Zu den §§ 432a und 441c ASVG:

Entsprechend der Neukonzeption der Sozialversicherungs‑Organisation soll die Abwicklung der laufenden Geschäfte effizienter und effektiver gestaltet werden. Zu diesem Zweck wird die Leitung der Versicherungsträger und der SV‑Holding auf „Büroebene“ aufgewertet, indem diese - entsprechend der tatsächlichen Funktion in der operativen Alltagsarbeit - als Geschäftsführung eingerichtet wird (und nicht mehr lediglich von „leitenden Angestellten“ die Rede ist).

Demnach sollen auf Bedienstetenebene künftig zwei GeschäftsführerInnen, die im Wege der öffentlichen Stellenausschreibung ermittelt werden, vom Vorstand bzw. vom Verwaltungsrat befristet auf fünf Jahre bestellt werden (Wiederbestellungen sind möglich). Diese GeschäftsführerInnen sind gegenüber dem Vorstand bzw. Verwaltungsrat weisungsgebunden und haben diesem auch regelmäßig über den Geschäftsgang (d. h. die ihnen übertragenen laufenden Geschäfte) zu berichten. Darüber hinaus sind die GeschäftsführerInnen verpflichtet, den Vorstand und die Kontrollversammlung bzw. den Verwaltungsrat zu unterstützen, indem sie diesen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen zukommen lassen.

Schon derzeit kann der Vorstand dem Büro des Versicherungsträgers bestimmte laufende Angelegenheiten übertragen (vgl. § 434 Abs. 1 ASVG). Nach § 441c ASVG Abs. 2 ASVG hat der Verwaltungsrat die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten der SV‑Holding an die Geschäftsführung zu übertragen (wie auch im Falle einer Übertragung nach § 434 Abs. 1 ASVG bleibt dabei die Verantwortlichkeit des übertragenden Gremiums aufrecht, da ihm ja auch das Weisungsrecht zusteht). Überdies gehört die Geschäftsführung dem Verwaltungsrat an, allerdings ohne Stimmrecht.

Durch diese Neuausrichtung der operativen Geschäftführung soll somit eine das (tägliche) Verwaltungshandeln erleichternde Stärkung und Straffung der professionellen Leitung der Versicherungsträger und der SV‑Holding erreicht werden.

Jedem Geschäftsführer/jeder Geschäftsführerin ist in den Anhängen zur Geschäftordnung (den sog. Delegationsnormen) des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates ein jeweils eigener Geschäftsbereich zuzuordnen. Einem/einer der GeschäftsführerInnen kommt der Vorsitz in der Geschäftsführung (und damit ihre Repräsentanz nach außen) zu.

Im Übergangsrecht ist vorgesehen, dass die GeschäftsführerInnen bei den Versicherungsträgen mit dem Auslaufen der befristeten Verträge der bisherigen leitenden Angestellten zu bestellen sind (bis dahin nehmen die leitenden Angestellten und ihre StellvertreterInnen die Aufgaben der Geschäftsführung wahr).

Die GeschäftsführerInnen der SV‑Holding sind hingegen vom Verwaltungsrat bis zum 1. April 2009 zu bestellen.

Zu den §§ 437, 438 und 456a ASVG:

In den vorgeschlagenen §§ 437 und 438 Abs. 2a ASVG ist vorgesehen, dass künftig alle Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung bedürfen und – zur Straffung der Entscheidungsprozesse – Vorstand und Kontrollversammlung künftig gemeinsam tagen. Allerdings erfolgt die Beschlussfassung über die jeweiligen Verhandlungsgegenstände getrennt. Dies entspricht der weiterhin bestehenden Konzeption der Trennung von geschäftsführendem und kontrollierendem Organ.

Können sich Vorstand und Kontrollversammlung in einer Angelegenheit nicht einigen, d. h. stimmt die Kontrollversammlung (begründet nach klar vorgegebenen Kriterien) einem Beschluss des Vorstandes nicht zu, so ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

Die Angelegenheit kann zunächst vor eine Schlichtungsstelle gebracht werden, die aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der „Streitparteien“ (Vorstand und Kontrollversammlung) und einem/einer „unabhängigen“ Person besteht, die von den Streitparteien gemeinsam zu nominieren ist und den Vorsitz führt. Einrichtung und Verfahren vor dieser Schlichtungsstelle sind in den Geschäftsordnungen der Versicherungsträger näher zu regeln (vgl. den vorgeschlagenen Abs. 1a des § 456a ASVG).

Stößt auch die Empfehlung der Schlichtungsstelle nicht auf die Akzeptanz der Streitparteien, so ist die Angelegenheit vom Obmann/ der Obfrau der obersten Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Diese Entscheidung ist zu vollziehen (wenngleich als außerordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesministers/der Bundesministerin die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfügung steht).

Zu den §§ 441 ff. ASVG:

Nach dem vorgeschlagenen § 441 ASVG soll die SV‑Holding nur einen einzigen Verwaltungskörper besitzen, nämlich den Verwaltungsrat. Hingegen ist derzeit beim Hauptverband – entsprechend dem Verbandscharakter – eine Dualität zwischen Verbandsvorstand und Trägerkonferenz (als repräsentatives Organ der Versicherungsträger) vorgesehen.

Wie die Versicherungsträger wird auch die SV‑Holding unmittelbar von den öffentlich‑rechtlichen Interessenvertretungen bzw. dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Landwirtschaftskammer Österreich beschickt. Sie ist somit eine eigene Selbstverwaltungseinrichtung, die nicht nur als „Zusammenfassung der Sozialversicherungsträger“ zu verstehen ist, sondern als eine – neben die Versicherungsträger tretende – Einrichtung, der einerseits bestimmte Funktionen für das effektive und effiziente Verwaltungshandeln im (Back‑Office-)Bereich der Sozialversicherung übertragen werden, und die andererseits übergeordnete Leitlinien und Ziele für das wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Handeln der Versicherungsträger vorgibt.

Dem Verwaltungsrat gehören zwölf Mitglieder an, die je zur Hälfte der DienstnehmerInnen- und DienstgeberInnengruppe angehören. Für die DienstnehmerInnengruppe sind fünf Mitglieder durch die Bundesarbeitskammer und ein Mitglied durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund, für die DienstgeberInnengruppe fünf Mitglieder durch die Wirtschaftskammer Österreich und ein den Landwirtschaftskammer Österreich

Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben bei ihrer Entsendung in den Verwaltungsrat (wie schon bei der Entsendung in den Verbandsvorstand) auf die Ergebnisse der Kammerwahlen Rücksicht zu nehmen, und zwar insofern, als sie diese entsprechend der Vertretung der wahlwerbenden Fraktionen in den jeweiligen Kammergremien nach dem System D´Hondt vorzunehmen haben.

Daneben ist (ebenfalls wie beim Verbandsvorstand) als sogenanntes Minderheitenrecht die Entsendung eines weiteren Mitglieds (ohne Stimmrecht) durch eine - bei den erwähnten Kammerwahlen - wahlwerbende Fraktion vorgesehen, die in zumindest einem Drittel der Generalversammlungen der Versicherungsträger vertreten ist.

Ohne Stimmrecht gehören dem Verwaltungsrat die GeschäftsführerInnen, die Vorsitzenden der Spartenkonferenzen und zwei VertreterInnen des Seniorenrates an.

Hervorzuheben ist weiters, dass ein gültiger Beschluss des Verwaltungsrates nicht nur der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bedarf, sondern auch der einfachen Mehrheit jeweils in der Gruppe der DienstnehmerInnen und DienstgeberInnen.

Diese „doppelte“ Mehrheit ist auch für die Wahl des/der Verwaltungsratsvorsitzenden und seiner/ihrer StellvertreterInnen erforderlich. Sie sind aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrates zu wählen, wobei sowohl die DienstnehmerInnen- als auch die DienstgeberInnengruppe vertreten sein müssen. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre.

Dem/der Verwaltungsratsvorsitzenden kommt – neben der obligaten Einberufung und Leitung der Sitzungen samt Sitzungspolizei – vor allem die Vertretung der SV‑Holding gegenüber den Versicherungsträgern zu.

Die Enthebung der Mitglieder des Verwaltungsrates (und ihrer StellvertreterInnen) folgt laut vorgeschlagenem § 441b ASVG den allgemeinen Regelungen für VersicherungsvertreterInnen (und ihrer StellvertreterInnen) nach § 423 ASVG; danach ist etwa ein Enthebung durch den Vorsitzenden bzw. die Aufsichtsbehörde bei Pflichtverletzung oder Ausscheiden aus der DienstnehmerInnen- oder DienstgeberInnengruppe vorgesehen.

Der Verwaltungsrat hat nach dem vorgeschlagenen § 441c ASVG alle Aufgaben der SV‑Holding zu besorgen (vgl. dazu die vorgeschlagenen §§ 30 ff ASVG), wobei er bestimmte laufende Angelegenheiten der Geschäftsführung zu übertragen hat (bei Weiterbestehen seiner Verantwortlichkeit – untersteht doch die Geschäftsführung seinen Weisungen).

Dem/der Verwaltungsratsvorsitzenden steht darüber hinaus auch die Möglichkeit offen, den Verwaltungsrat wegen der Dringlichkeit einer Angelegenheit kurzfristig zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

An den Sitzungen des Verwaltungsrates sind zwei VertreterInnen der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger und der SV‑Holding (die von den Vorsitzenden dieser Betriebsvertretungen aus ihrem Kreis zu wählen sind) teilnahmeberechtigt, und zwar mit beratender Stimme.

Der Verwaltungsrat hat zu den Beschlüssen des – unverändert fortbestehenden – Sozial- und Gesundheitsforum Österreich Stellung zu nehmen.

Als beratendes Gremium der SV‑Holding ist im vorgeschlagenen § 441a ASVG die Einrichtung von drei Spartenkonferenzen vorgesehen, und zwar je einer für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Sie setzen sich aus den Obleuten der einschlägigen Versicherungsträger dieser Versicherungszweige zusammen, wobei die „gemischten“ Träger (die zwei oder drei Zweige betreuen) in jeder in Frage kommenden Konferenz vertreten sind (so ist die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau in allen drei Spartenkonferenzen vertreten). Die Stellvertretung der Obleute in der Spartenkonferenz richtet sich nach der Stellvertretung im jeweiligen Versicherungsträger.

Die Spartenkonferenzen wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende (samt StellvertreterIn) für die Amtsdauer von fünf Jahren; diesem kommt Einberufung und Leitung der Sitzungen sowie die Sitzungspolizei zu; die Beschlussfassung in den Sitzungen erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit (bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder).

Zu § 441f ASVG:

Die Aufbringung der Mittel der SV‑Holding ist zweigeteilt:

Zum einen fließt ihr – wie auch den Versicherungsträgern – ein bestimmter Prozentsatz der von den Krankenversicherungsträgern eingehobenen Versicherungsbeiträge zu. Dieser Beitragsanteil gebührt für die strategische Zielsteuerung der Sozialversicherung. Dies bedeutet, dass die SV‑Holding als besondere Selbstverwaltungseinrichtung in diesem Sektor ihrer Tätigkeit unmittelbar durch Beiträge der Versicherten und ihrer DienstgeberInnen finanziert wird.

Zum anderen erhält die SV‑Holding für die Erbringung zentraler Dienstleistungen weiterhin jene Mittel durch die Versicherungsträger, die schon derzeit nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel dem Hauptverband zufließen, wobei sich der jeweilige Anteil der Versicherungsträger aus sogenannten Verbandspunkten ergibt.

Zu § 443 Abs. 3 ASVG:

Künftighin ist der Jahresvoranschlag der Versicherungsträger mit der SV‑Holding abzustimmen. Dabei wird insbesondere die Übereinstimmung des Voranschlages mit den vereinbarten oder (einseitig) festgelegten Zielen des jeweiligen Versicherungsträgers zu prüfen sein.

Zu § 444 Abs. 4 ASVG:

Um die wirtschaftliche Lage des einzelnen Versicherungsträgers besser einschätzen zu können bzw. um die Kontrollversammlung, die den Bericht über den Rechnungsabschluss (nach dessen Überprüfung) zu erstellen und den Antrag auf seine Genehmigung an die Generalversammlung heranzutragen hat, durch eine fundierte wirtschaftliche Prüfung der Gebarung des Versicherungsträgers zu unterstützen, sollen künftig auch WirtschaftsprüferInnen nach den einschlägigen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches den Rechnungsabschluss prüfen. Der Rechnungsabschluss ist weiterhin nach den besonderen Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu erstellen.

Die WirtschaftsprüferInnen sind im Drei‑Jahres‑Rhythmus vom Vorstand zu bestellen; sie haben die Pflicht, an den Sitzungen der Verwaltungskörper, in denen der Rechnungsabschluss behandelt wird, teilzunehmen sowie den Versicherungsvertreter/inne/n und den Vertreter/inne/n der Aufsichtsbehörden Rede und Antwort (bezüglich ihres Prüfungsergebnisses) zu stehen.

Zu § 446b ASVG:

Wenngleich das generelle Erfordernis der Zustimmung der SV‑Holding zum Immobilienerwerb etc. im Sinne einer größeren Autonomie der Versicherungsträger im operativen Bereich aufgehoben wird, erscheint es doch angezeigt, zumindest Großinvestitionen, die nicht schon im Jahresvoranschlag enthalten (und damit mit der SV‑Holding abzustimmen) waren, der Genehmigungspflicht durch die SV‑Holding zu unterwerfen. Dies dient insbesondere der Sicherstellung eines entsprechenden Controlling. Maßgeblicher Schwellenwert für die Genehmigungspflicht ist dabei das Dreitausendfache der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, das sind im Jahr 2008 393 000 €.

Zu § 448 Abs. 4 ASVG:

Nicht nur der Verstoß gegen Rechtsvorschriften, sondern auch der Widerspruch eines Beschlusses der Verwaltungskörper mit den vereinbarten oder gesetzten Zielen nach § 441b ASVG soll künftig den/die VertreterIn der Aufsichtsbehörde auf den Plan rufen; dieser/diese hat sodann die Möglichkeit, einen Einspruch (mit aufschiebender Wirkung und anschließender Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde) gegen derartige Beschlüsse zu erheben.

Darüber hinaus soll ab dem Jahr 2009 die gesamte Aufsicht über die Krankenversicherungsträger unmittelbar vom Gesundheitsressort ausgeübt werden (derzeit obliegt die Aufsicht über die „kleineren“ Träger der Krankenversicherung den Landeshauptleuten in mittelbarer Bundesverwaltung). Durch diese Maßnahme soll die Einheitlichkeit und Effizienz im Bereich der Bundesaufsicht erhöht werden.

Zu § 449 Abs. 1 ASVG:

Die staatliche Aufsicht über die Versicherungsträger und die SV‑Holding soll sich in Hinkunft nicht nur auf die Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle der Gebarung dieser Selbstverwaltungseinrichtungen beziehen (soweit es sich – bei der Zweckmäßigkeitskontrolle – um wichtige Angelegenheiten handelt), sondern soll in wichtigen Fragen generell die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger und der SV‑Holding umfassen. Damit wird einer langjährigen Forderung des Rechnungshofes entsprochen.

Zu § 460 ASVG:

Die Regelungen über die Bediensteten der Sozialversicherungsträger (der SV‑Holding) sollen zum einen an die geänderte Rechtslage bezüglich der leitenden Angestellten, die durch eine Geschäftsführung ersetzt werden, angepasst werden; zum anderen soll klargestellt werden, dass die leitenden Ärzte/Ärztinnen dienstrechtlich dem Vorstand des Versicherungsträgers (dem Verwaltungsrat der SV‑Holding) unterstehen, d. h. in dienstrechtlichen Angelegenheiten dem Weisungsrecht dieser Verwaltungskörper unterliegen.