Vorblatt

Probleme

Die Rechtsordnung nimmt auf Erscheinungen modernen Familienlebens, wie Kinder aus getrennten Beziehungen, besonders in sogenannten „Patchworkfamilien“, auf das Eingehen von Folgeehen und auf Lebensgemeinschaften zu wenig Bedacht. Die Regelungen des ABGB über Ehepakte sind veraltet. Die Gestaltungsfreiheit bei der Verfügung über eheliches Gebrauchsvermögen, insbesondere über die Ehewohnung, ist beschränkt. Eheleute lassen sich scheiden, ohne vorher ausreichend im Hinblick auf die Scheidungsfolgen beraten worden zu sein. Der Rechtsrahmen bei Adoptionen aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens sind, ist unsicher. AlleinerzieherInnen und ihre Kinder gehören zu den am meisten von Armutsgefährdung betroffenen Personen in Österreich.

Ziele

Berücksichtigung moderner Familienformen, insbesondere Bedachtnahme auf die Lebensbedingungen von Stiefkindern und Personen in Lebensgemeinschaften. Stärkung der familiären Solidarität. Modernisierung des Ehegüterrechts und Beseitigung überholter, insbesondere auch diskriminierender, Rechtsinstitute. Förderung des Eingehens einer Ehe durch die Erleichterung von Vorausverfügungen, insbesondere über die Ehewohnung. Gewährleistung einer besseren Beratung bei einer Scheidung. Verbesserung der Rechtssicherheit durch Einrichtung eines fakultativen Anerkennungsverfahrens für ausländische Adoptionsentscheidungen. Erhöhung der Kontinuität sowie Vereinfachung und Verkürzung des Vorschussverfahrens durch punktuelle Änderungen im bestehenden System des Unterhaltsvorschussgesetzes, ohne oder nur mit geringer Mehrbelastung des Familienlastenausgleichsfonds.

Inhalte

-       Ausdehnung der ehelichen Beistandspflicht auf die Obsorge für Stiefkinder

-       Vertretung des Ehegatten in der Obsorge durch den Stiefelternteil, wenn es die Umstände erfordern

-       Recht minderjähriger Kinder auf Beistand in Familienverbänden

-       Beseitigung von Diskriminierungen von Lebensgefährten

-       Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft in Justizgesetzen

-       Modernisierung der Regelungen des ABGB über Ehepakte und die Ausstattung

-       Erleichterung der Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse

-       Beratungspflicht vor einer Scheidung

-       gerichtliche Anerkennung von ausländischen Adoptionsentscheidungen

-       obligatorische Einholung von Strafregistereinkünften vor Adoptionsentscheidungen

-       Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung

Alternativen

Es bestehen keine Alternativen, mit denen die angestrebten Reformziele in gleicher Weise verwirklicht werden könnten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort

Das Vorhaben wird zu einer wirtschaftlichen Stärkung und zur Erhöhung der Kaufkraft von AlleinerzieherInnenhaushalten, besonders hinsichtlich Konsumgüter, und insoweit zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich beitragen.

Finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Regelungen führen zu geringen Mehrbelastungen des Bundes, nämlich jährlich 345.000 € an Personalkosten (zu Lasten des Justizbudgets) und 370.000 € an Unterhaltsvorschussmitteln (zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds).

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Aspekte der Deregulierung

Aspekte der Deregulierung stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Der Entwurf unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes stehen in Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union (VO [EG] Nr. 883/2004 bzw. derzeit noch VO [EG] Nr. 1408/1971); im Übrigen bestehen auf EU-Ebene keine Vorschriften.

Kompetenz

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen), hinsichtlich des Artikel XV auf Art. 17 B-VG.


Allgemeiner Teil

1. Vorbemerkung

a) Das Regierungsprogramm für die 23. Gesetzgebungsperiode enthält an mehreren Stellen Ausführungen zum Thema „Reformen auf dem Gebiet des Familienrechts“. So soll insbesondere das Familienrecht im Hinblick auf gesellschaftliche Veränderungen und die Form des familiären und partnerschaftlichen Zusammenlebens eingehend evaluiert und auf der Basis der Ergebnisse im Kontext mit dem Sozialrecht weiterentwickelt werden. Dabei sollen als Ziele insbesondere die Förderung der familiären Solidarität (Ehe, Lebensgemeinschaften und Patchwork-Beziehungen), eine Hebung der Erwerbsquote, die Armutsbekämpfung, die Beseitigung von Diskriminierungen und die Altersabsicherung erreicht werden. In diesem Sinn wird auch eine Weiterentwicklung des Unterhaltsrechts angestrebt. Der Kindesunterhalt soll unter Evaluierung des Unterhaltsvorschussrechts durch ein modifiziertes Modell unter Verwendung der behördlicherseits verfügbaren Leistungsdaten effizienter und rascher durchsetzbar werden.

Um diese Vorgaben des Regierungsprogramms zu konkretisieren und die Reformarbeiten voranzutreiben, hat die Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger einen gemeinsamen Ministerratsvortrag mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend Dr. Andrea Kdolsky vorgelegt, der von der Bundesregierung am 2.5.2007 zur Kenntnis genommen wurde. Eine aus MitarbeiterInnen der beiden Ressorts sowie VertreterInnen weiterer durch das Vorhaben berührter Ressorts bestehende Lenkungsgruppe wurde eingesetzt, deren Aufgabe es war, die notwendigen Vorarbeiten und Vorgespräche mit ExpertInnen und VertreterInnen der organisierten Zivilgesellschaft zu den einzelnen in Betracht kommenden Materien zu koordinieren.

Die Lenkungsgruppe hat im Sinn der Vorgaben des Ministerratsvortrags verschiedene Themenkreise definiert und hiezu Unter-Arbeitsgruppen eingesetzt, deren Ergebnisse im folgenden Gesetzentwurf ihren Niederschlag finden.

b) In den österreichischen Familien spielt die Ehe weiterhin die Hauptrolle, dennoch leben viele Kinder heute in neuen Familienformen. So gibt es derzeit annähernd 309.000 Lebensgemeinschaften (Quelle: Statistik Austria, Mikrozensus 2007). Was die Kinder betrifft, so gibt es in Österreich 681.100 Ehepaare mit Kindern unter 18 Jahren, 119.100 Lebensgemeinschaften mit Kindern unter 18 Jahren und 151.100 allein erziehende Elternteile mit Kindern unter 18 Jahren (Quelle: Statistik Austria, Mikrozensus 2007). Die Anzahl der Patchworkfamilien, also der Familien, in denen Kinder unter 18 Jahren aus einer anderen Beziehung vorhanden sind, wird mit näherungsweise 75.900 (Quelle: Statistik Austria, Mikrozensus 2007) beziffert. Diese Zahlen zeigen die Vielfalt der tatsächlich gelebten Familienformen in Österreich sehr deutlich. Da die österreichische Rechtsordnung vorzüglich das klassische Familienbild von verheirateten Eltern und ihren Kindern vor Augen hat, ergeben sich strukturelle Benachteiligungen für andere Familienformen, insbesondere für Menschen, die in „Patchworkfamilien“ leben, aber auch für Lebensgefährten. Der vorliegende Gesetzentwurf zielt daher unter anderem darauf ab, unter Beachtung der weiten Akzeptanz der Familienform „Ehe“ verstärkt auf die Lebensbedingungen jener Menschen Bedacht zu nehmen, die in neueren Lebensformen, besonders in Patchworkfamilien und Lebensgemeinschaften, leben.

c) Im Eherecht selbst soll das meist noch in der Stammfassung des ABGB aus 1811 bestehende Ehegüterrecht durchforstet und modernisiert werden. Zeitlich überholte, insbesondere auch diskriminierende, Rechtsinstitute sollen beseitigt werden. Weiters soll die Gestaltungsfreiheit bei der Verfügung über eheliches Gebrauchsvermögen, vor allem über die Ehewohnung, unter Wahrung der Bedürfnisse der schutzbedürftigen Ehegatten erweitert werden, sodass auch unabhängig von einer unmittelbar bevorstehenden Scheidung wirksame Vereinbarungen ermöglicht werden. Eine Beratungspflicht über die Folgen einer Scheidung soll die Benachteiligung eines Teils verhindern.

d) Gelegentlich besteht Unklarheit darüber, ob eine im Ausland bewilligte Adoption im Inland wirksam ist. Es wird daher ein Recht der Parteien geschaffen, diese Frage in einem gerichtlichen Verfahren für alle künftigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren zwischen den im Anerkennungsverfahren beteiligten Personen verbindlich klären zu lassen. Ohne eine solche Klärung kann jede Behörde – wie bisher - die Wirksamkeit der Adoption selbständig als Vorfrage prüfen. Außerdem ist vorgesehen, dass die Inanspruchnahme verlässlicher, behördlich anerkannter Adoptionsvermittler ein Plus an Sicherstellung des Kindeswohls und an Rechtssicherheit nach sich zieht.

e) Im erwähnten Ministerratsvortrag wurde im Zusammenhang mit der Verbesserung der Unterhaltssicherung für Kinder die Absicht erklärt, bei Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Systems die Möglichkeiten einer Vereinfachung und Beschleunigung der Unterhaltsbevorschussung auszuloten. Eine Arbeitsgruppe zunächst unter Federführung des Familienressorts und im Anschluss daran eine Kleingruppe unter Federführung des Justizressorts haben sich daraufhin mit der Ausarbeitung von Änderungen im bestehenden System des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) befasst. Budgetäre Vorgabe der Reform ist, den Familienlastenausgleichsfonds, aus dem die Unterhaltsvorschusszahlungen finanziert werden, nicht oder nur geringfügig mehr als bisher zu belasten.

2. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs

a) Unterstützung des Ehegatten bei der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder; partielle Vertretung des obsorgeberechtigten Ehegatten durch den Stiefelternteil; Beistandspflicht gegenüber minderjährigen Kindern in Familienverbänden:

Heute spielen wegen der Trennung von Partnerschaften und des Eingehens neuer Partnerschaften Stiefeltern bei der Betreuung und Erziehung von Kindern, die aus einer vorangegangenen Partnerschaft des anderen Partners stammen, eine bedeutende Rolle. Nicht nur, dass sie gelegentlich zu deren Unterhalt beitragen, erfüllen sie auch einen nicht unbeträchtlichen Anteil an den Betreuungs- und Erziehungsaufgaben. Das ABGB regelt allerdings das Verhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern nicht. Zwar kann der Elternteil dem Partner (Stiefelternteil) gewisse Betreuungsaufgaben übertragen, der dann auch die für die Wahrnehmung der Betreuung notwendige Aufsichts-, Pflege- und Anleitungsrechte erhält (Verschraegen in Schwimann, ABGB3 I, § 137a Rz 4), doch ist es problematisch und mit erheblicher Rechtsunsicherheit belastet, wenn die Rechtsordnung die Aufgabe eines Stiefelternteiles seinen Stiefkindern gegenüber als konkludente Übertragung von elterlichen Aufgaben und ebensolche Einräumung elterlicher Befugnisse konstruiert. Es soll daher die eheliche Beistandspflicht von Ehegatten ausdrücklich dahin erweitert werden, dass jeder Ehegatte dem anderen in der Ausübung der Obsorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat (§ 90 Abs. 3 erster Satzteil ABGB). Heiratet jemand eine Person, die ein minderjähriges Kind in die Ehe mitbringt, so soll es bereits nach dem Gesetz zu den aus der Ehe erwachsenen Pflichten gehören, den Ehegatten bei dessen elterlichen Aufgaben zu unterstützen. Die explizite Verankerung der Beistandspflicht des (verheirateten) Stiefelternteiles wurde in der Arbeitsgruppe „Patchworkfamilien“ einvernehmlich befürwortet.

Als Korrelat zu dieser, nunmehr ausdrücklich statuierten ehelichen Beistandspflicht wird vorgeschlagen, dem (verheirateten) Stiefelternteil auch das Recht sowie gleichzeitig die Pflicht aufzuerlegen, seinen obsorgeberechtigten Lebensgefährten bei der Ausübung der Obsorge zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern (§ 90 Abs. 3 zweiter Satzteil ABGB). Die vorgeschlagene (Gesamt-)Fassung des § 90 Abs. 3 entspricht damit – beinahe – wörtlich dem bereits seit dem 1.1.1978 in Kraft stehenden Art. 299 des schweizerischen Zivilgesetzbuches über „Stiefeltern“ (Fassung gemäß Ziffer I 1 des BG vom 25.6.1976, AS 1977 237 264). In der zuvor genannten Arbeitsgruppe konnte zwar über die Einführung einer solchen Vertretungsbestimmung kein Einvernehmen erzielt werden; laut dem Endbericht der Arbeitgruppe wurde „ein Vertretungsrecht von der weit überwiegenden Mehrheit der Arbeitsgruppe entschieden abgelehnt. Nicht nur in der Schweiz, sondern auch – wenngleich in engerem Umfang – in Deutschland (§ 1687b Bürgerliches Gesetzbuch) hat sich der Gesetzgeber aber dafür entschieden, Stiefeltern zu berechtigen (und zu verpflichten), den obsorgeberechtigten Elternteil in bestimmten Situationen zu vertreten (mwN auch zu anderen Rechtsordnungen Rosenmayr, Die Implementierung der Patchworkfamilie in der österreichischen Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der obsorgerechtlichen Stellung des Stiefelternteils, ÖA 2007, 131 [138 f]). Dieser Blick über die Grenze in eng verwandte Rechtsordnungen lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Frage der Ergänzung der dem (verheirateten) Stiefelternteil auferlegten Beistandspflicht durch eine Vertretungsbestimmung einer über die Arbeitsgruppe hinausreichenden Diskussion zuzuführen. Dabei geht der Entwurf vom Grundsatz aus, dass bei Einführung einer Rechtspflicht dem Verpflichteten die rechtlichen Möglichkeiten in die Hand zu geben sind, damit dieser der auferlegten Verpflichtung voll und ganz gerecht werden kann, wenn es die Umstände erfordern.

Da zwischen bloßen (nichtehelichen) Lebensgefährten keine persönlichen Rechte und Pflichten begründet werden (Kletečka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 445), ist für Lebensgefährten eine § 90 Abs. 3 vergleichbare Vorschrift nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung des § 90 Abs. 3 auf unverheiratete Paare (eine solche wird in der Schweiz befürwortet: Schwenzer in Basler Kommentar – Zivilgesetzbuch I3 [2006] Art. 299 Rz 1; Breitschmid in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht [2007] Art. 299 Rz 1) soll weder in Bezug auf die im ersten Satzteil des § 90 Abs. 3 statuierte Beistandspflicht noch in Bezug auf die im zweiten Satzteil statuierte Vertretungspflicht erfolgen. Das vorliegende Legislativprojekt will aber keinesfalls Stellungnahmen zu diesem Problem unterbinden.

Zum Teil kommt nach geltendem Recht Personen, die mit dem Vater oder der Mutter eines Kindes in einer familiären Beziehung stehen und auch mit diesem Elternteil sowie dem Kind zusammenwohnen, gegenüber dem Kind keine Beistandspflicht zu. Diese Lücke schließt § 137 Abs. 4 ABGB durch Auferlegung einer (auf den Schutz des Kindeswohls fokussierenden) Beistandspflicht. Im Unterschied zu § 90 Abs. 3 ist es bei § 137 Abs. 4 das Kind, dem der Beistand zu leisten ist. Einer solchen Beistandspflicht gegenüber dem Kind unterliegt nach § 137 Abs. 4 insbesondere der Stiefelternteil, und zwar sowohl der eheliche als auch der nichteheliche. Die nach § 137 Abs. 2 bestehende Pflicht von Eltern und Kindern, einander beizustehen, erfasst nämlich nicht die Beziehung zwischen dem Stiefvater bzw. der Stiefmutter und dessen Stiefkind (Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 609 [615]; Haidvogl, Die „Patchworkfamilie“ nach österreichischem Recht, iFamZ 2007, 109 [111]). Durch § 137 Abs. 4 soll einem gewissen Wegschauen, wenn es „nur um das Kind des anderen“ geht, entgegengewirkt werden. Beistandsberechtigt ist nach § 137 Abs. 4 allein das Kind; die Norm stellt daher (wie auch § 90 Abs. 3) keine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass zwischen bloßen Lebensgefährten keine Rechte und Pflichten bestehen.

b) Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft in Zivilgesetzen:

Weiters soll auf Lebensgefährten und „Patchworkkinder“ im Exekutions-, Wirtschafts-, Konkurs- und Anfechtungsrecht Bedacht genommen werden. Das betrifft etwa die Berücksichtigung ihres Wohnbedarfs bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, aber auch – auch um Vor- und Nachteile auszugleichen – die Erweiterung des Kreises der „familia suspecta“.

c) Durchforstung der Regelungen des ABGB über Ehepakte:

Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und ist damit eines der ältesten, noch in Geltung stehenden Zivilgesetzbücher Europas. Grundsätzlich erfreut sich die Kodifikation dennoch ungebrochener Aktualität; allerdings nehmen gerade die Regelungen über das eheliche Güterrecht auf Gebräuche Bedacht, wie sie vor mehr als zwei Jahrhunderten üblich waren. Aus diesem Grund sollen daher Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, Advitalitätsrecht und Einkindschaft abgeschafft werden. Gleichzeitig werden die Regelungen über die Beendigung der Gütergemeinschaft im Fall der Scheidung begrifflich angepasst, weil das ABGB als „Scheidung“ noch die Bewilligung der räumlichen Trennung der Ehegatten „von Tisch und Bett“, nicht jedoch – wie heute - die Auflösung der Ehe dem Bande nach verstanden hat. Am Rechtsinstitut der Ausstattung soll hingegen festgehalten werden; seine Regelungen im 28. Hauptstück und im Erbrecht sollen bloß begrifflich bereinigt und sprachlich modernisiert werden. Die Verjährung des Ausstattungsanspruches wird gesetzlich geregelt.

d) Erleichterung der Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse:

Das geltende Recht steht Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen sehr einschränkend gegenüber. Vorausverfügungen über eheliche Ersparnisse sind in Notariatsaktsform möglich. Möglicherweise erweisen sich allerdings die geltenden Regelungen, die die Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen, besonders die Ehewohnung, stark einschränken, in ihrer Auswirkung als ehehindernd. Das könnte besonders für jene Paare gelten, die nach einer gescheiterten oder durch den Tod des Partners aufgelösten Ehe wieder heiraten wollen. So könnte etwa die Möglichkeit, dass eine seit langem im Familienbesitz befindliche Wohnmöglichkeit als Folge einer gescheiterten Ehe den Eigentümer wechselt, manche davon abhalten, eine Ehe einzugehen. Unter Umständen ist die geltende Rechtslage auch ein Hinderungsgrund dafür, dass junge Menschen, die eine Ehe eingehen möchten, von Verwandten mit einer Wohnmöglichkeit ausgestattet werden, weil diese fürchten müssen, dass die Wohnmöglichkeit nach dem Scheitern der Ehe dem anderen Ehegatten übertragen wird. Hier soll daher ein neuer Weg beschritten werden. Nach den bisher geltenden Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Fall der Scheidung (§§ 81 ff. EheG) ist eine Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, in die Aufteilung nur dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat (§ 82 Abs. 2 EheG). Die Frage der Erweiterung der Fälle, in denen eine eingebrachte Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist, stand schon im Rahmen der Vorarbeiten zum Eherechts-Änderungsgesetz 1999 zur Diskussion. Das Ergebnis war die Berücksichtigung der Bedürfnisse gemeinsamer Kinder; zu einer vom Bundesministerium für Justiz  zunächst intendierten weitergehenden Regelung kam es nicht. In der nunmehr eingerichteten Arbeitsgruppe fand ein Vorschlag allgemeine Zustimmung, nach dem die Ehegatten die Einbeziehung einer eingebrachten, ererbten oder geschenkten Ehewohnung in die Aufteilung vereinbaren können. Auf der anderen Seite sollen die Ehegatten aber auch vereinbaren können, dass bei einer nach § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehenden Ehewohnung, also bei einer in die Ehe eingebrachten, ererbten oder geschenkten Wohnung, die Übertragung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes an der Ehewohnung für die nacheheliche Aufteilung ausgeschlossen wird. Es soll also gleichsam der dargestellten „opting-in-Möglichkeit“ des § 82 Abs. 2 im § 87 Abs. 1, der die Befugnisse des Gerichtes bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung im Fall der Scheidung regelt, eine „opting-out-Regel“ gegenübergestellt werden.

Neu geregelt wird die Frage, inwieweit eine Voraus-Regelung im Sinn des § 97 EheG – also ohne Zusammenhang mit einem konkreten Scheidungsverfahren – nicht nur hinsichtlich der ehelichen Ersparnisse, sondern auch hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens, insbesondere also der Ehewohnung, zulässig sein soll. Schon das geltende Recht untersagt keine Vorweg-Vereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen, es erklärt nur einen Verzicht auf den Anspruch auf Aufteilung hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens für unwirksam. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht aber im Rahmen seiner Aufteilungsentscheidung auf die von den Ehegatten getroffene Vereinbarung nach Maßgabe der Billigkeit durchaus auch Bedacht zu nehmen. An diese Judikatur knüpft nun der – vermittelnde – Vorschlag an. Ausdrücklich soll bestimmt werden, dass auf Vereinbarungen, die die Ehegatten vorweg getroffen haben, im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff. EheG nach Maßgabe der Billigkeit Bedacht zu nehmen ist. Wesentlich für das Gewicht der Vereinbarung soll sein, ob ihr eine rechtliche Beratung vorausgegangen ist. Auch künftig soll aber ein Verzicht auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens unwirksam sein. Die Arbeitsgruppe zum ehelichen Güterrecht ist davon ausgegangen, dass vor allem bei Folgeehen, also Ehen, die Paare in späteren Lebensjahren nach einer Scheidung oder dem Tod des Partners, schließen, sehr häufig ein Bedarf nach einer weiteren Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Ehewohnung besteht und beide Teile sehr wohl über die Bedeutung einer solchen Vereinbarung Bescheid wissen.

e) Beratungspflicht vor einer Scheidung:

Schon das geltende Recht enthält mit § 460 Z 6a ZPO und § 95 Abs. 1 AußStrG Regelungen, die auf eine Beratung Scheidungswilliger abzielen. Allerdings stehen die Entscheidungsorgane vielfach vor der schwierigen Aufgabe, dem Scheidungsbegehren der bereits vor ihnen stehenden Parteien nicht zu entsprechen und auf die Einholung einer Beratung zu dringen. In der Praxis erweist es sich folglich immer wieder, dass etwa eine Scheidungsvereinbarung, die einer einvernehmlichen Scheidung zugrunde gelegt wird, einen Teil erheblich benachteiligt. In der Öffentlichkeit ist daher schon wiederholt der Ruf nach einer verpflichtenden rechtskundigen Beratung vor einer Scheidung laut geworden. Der Entwurf schlägt dazu eine stringente Regelung in § 460 ZPO und § 93 Abs. 4 AußStrG vor. Als Berater kommen ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein rechtskundiger Mitarbeiter einer geförderten Familienberatungsstelle in Betracht. Über die erfolgte Beratung ist eine Bestätigung auszustellen, die dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung bzw. der Scheidungsklage anzuschließen ist.

f) Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsentscheidungen:

Auslandsadoptionen sind ein globales Thema. Eine aktuelle Studie geht von etwa 38.000 Kindern weltweit pro Jahr und mehr als 100 beteiligten Ländern aus (Baum-Breuer, Auslandsadoption – Lebenschance oder Lebenslüge, ÖA 2007, 235). Die Studie weist für Österreich steigende Tendenzen auf. Vielfach mag es im Interesse des Kindeswohls liegen, ein Kind mit einer funktionierenden Familie in ökonomisch gesicherten Umständen zu versorgen, doch darf eine verantwortungsbewusste Gesetzgebung auch nicht die Augen vor den Gefahren des Kinderhandels verschließen. Das Haager Übereinkommen vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III 1999/145, definiert hier zwar klare Verantwortungsbereiche: Die Gefahren des Kinderhandels werden im Wesentlichen durch die Kooperation zweier Behörden, nämlich jener im Ursprungsstaat und jener im Aufnahmestaat, so gering wie möglich gehalten. Die Einholung der erforderlichen Zustimmungen im Ursprungsstaat ist von dessen Behörden zu prüfen.

Die Adoption aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten dieses Adoptionsübereinkommens sind, fußt aber auf einem unsicheren Rechtsrahmen. Verbesserungen kommen hier in zweierlei Hinsicht in Betracht, nämlich einerseits durch eine verdichtete Behördenzusammenarbeit und wechselseitige Kontrolle, andererseits aber auch durch ein Anerkennungsverfahren. Die gewissermaßen präventive Zusammenarbeit ist eine Aufgabe der Jugendwohlfahrt und daher in den Jugendwohlfahrtsgesetzen zu regeln. Die Schaffung eines Anerkennungsregimes dagegen stützt sich – soll doch einer judiziell im Ausland angeordnete Statusänderung auch im österreichischen Rechtsraum Wirksamkeit verliehen (oder diese Wirksamkeit zumindest deklariert) werden – auf den Kompetenztatbestand Zivilrecht. Allein sie ist Gegenstand der hier vorgeschlagenen Bestimmungen.

Grundfrage eines solchen Anerkennungsverfahrens ist es, ob es zwingend oder bloß fakultativ ausgestaltet werden soll, ob also die Wirksamkeit a) in jedem Fall erst und nur bei Durchführung eines Anerkennungsverfahrens eintritt oder b) grundsätzlich selbständig zu prüfen ist („inzidenter“, das heißt als Vorfrage), aber auf Antrag auch zum Gegenstand eines eigenen Anerkennungsverfahrens gemacht werden kann. Der Entwurf schlägt ein bloß fakultatives Anerkennungsverfahren vor. Dies hat systematische und administrative Gründe: Systematisch passt es besser mit dem Konzept des Haager Adoptionsübereinkommens zusammen, in dessen Wirkungsbereich Art. 23 von einer automatischen Anerkennung ausgeht. Auch entspricht eine prinzipiell ex lege stattfindende Anerkennung dem bisherigen Recht (für alle Schütz, Fragen der internationalen Adoption im Lichte der aktuellen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der österreichischen Gerichte, ÖA 2006, 253; Schütz, Internationale Adoptionen – Einschlägige Übereinkommen und Judikatur des EGMR sowie österreichischer Gerichte, iFamZ 2007, 309 je mit weiteren Nachweisen). Auch die benachbarten Rechtsordnungen Deutschlands (vgl. Weitzel, Das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993, NJW 2008, 186) und der Schweiz sehen kein zwingendes Verfahren vor. Ein zwingendes Anerkennungsverfahren ist darüber hinaus im Hinblick auf zahlreiche unproblematische Fälle ein unangemessener staatlicher Eingriff, der auch im Hinblick auf Art. 8 MRK in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig erscheint. Ein zwingendes Verfahren würde ferner in jedem Auslandsadoptionsfall bis zur Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung zu einem Schwebezustand führen, der weder der Rechtssicherheit noch der Etablierung einer funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung dienen, die Familien unnötig mit Verfahren belasten sowie Ressourcen binden würde. In den problematischen Fällen kann aber ein fakultatives Verfahren ebenso gut wie ein obligatorisches dafür sorgen, dass effiziente Kontrolle und Rechtsschutz im Interesse des Kindeswohls eingesetzt werden. Dem dient vor allem die vorgesehene Einpassung des Anerkennungsverfahrens in das von Rechtsfürsorge und Untersuchungsgrundsatz geprägte Verfahren außer Streitsachen sowie die vorgesehene Antragslegitimation des Jugendwohlfahrtsträgers, aus der sich in den dazu geeigneten Fällen aber auch eine Antragsverpflichtung ergibt, sind doch Behörden verpflichtet, die ihnen übertragenen Befugnisse bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auch auszuüben.

g) Obligatorische Einholung von Strafregisterauskünften vor Adoptionsentscheidungen:

Zur Sicherung des Wohls des Wahlkindes soll die herrschende Praxis der Gerichte, vor einer Adoptionsentscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen, ausdrücklich festgeschrieben werden. Auch das enge familiäre Umfeld soll in den Kreis der Personen, hinsichtlich derer eine Abfrage durchzuführen ist, eingebunden werden.

Gleichzeitig soll durch eine Änderung des Tilgungsgesetzes dem Gericht in Pflegschaftsverfahren zur Wahrung des Wohls einer schutzbedürftigen Person die Möglichkeit eingeräumt werden, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.

h) Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung:

Vorauszuschicken ist, dass Änderungen des UVG immer nur im Rahmen der Vorgaben des österreichischen Verfassungsrechts zulässig sind. Der für die Unterhaltsbevorschussung maßgebliche Kompetenztatbestand der österreichischen Bundesverfassung ist Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen, hinsichtlich der Haftvorschüsse Strafrechtswesen). Dementsprechend hat die Gewährung von Unterhaltsvorschuss an einen zivilrechtlichen Tatbestand – konkret an das Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs – anzuknüpfen. Von diesem Erfordernis der Vorschussgewährung kann nicht abgesehen werden. Eine Abkoppelung des Unterhaltsvorschusses vom Unterhaltstitel würde die Zahlung des Vorschusscharakters berauben, den Bundes-Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ verlassen und in Richtung der Länderkompetenz der Sozialhilfe gehen.

Inhaltlich sieht das Vorhaben Verbesserungen im bestehenden System der Unterhaltsbevorschussung vor: Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen soll in erster Linie durch die Beseitigung der bisher geltenden Voraussetzung einer erfolglosen Exekutionsführung beschleunigt werden. In Hinkunft soll grundsätzlich Vorschuss geleistet werden, sobald ein vollstreckbarer Exekutionstitel für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch besteht und ein „tauglicher“ Exekutionsantrag bei Gericht eingebracht worden ist. Das Ergebnis des Exekutionsverfahrens gegen den Unterhaltsschuldner muss nicht mehr abgewartet werden. Außerdem steht bei der geplanten Reform der Gedanke einer erhöhten Kontinuität der Vorschussleistungen im Mittelpunkt. Die Entstehung von Auszahlungslücken soll vermieden werden. Schließlich werden Anpassungen des Gesetzeswortlauts an die herrschende Rechtsprechungspraxis vorgenommen. So sollen etwa das Verhältnis der Richtsatzstaffeln des Unterhaltsvorschussgesetzes an die unterhaltsrechtliche Judikatur angeglichen und die Reichweite der Anknüpfung an das Familienlastenausgleichsgesetz bei der Gewährung von vorläufigem Unterhalt klargestellt werden.

Dem von mehreren Seiten in der Arbeitsgruppe geäußerten Wunsch, die Unterhaltsbevorschussung auf volljährige Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, sowie auf Fälle auszudehnen, in denen etwa mangels Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kein Unterhaltsanspruch entsteht (Stichwort „Lückenschließung“), konnte jedoch nicht entsprochen werden. Eine Ausdehnung lediglich auf bestimmte Personengruppen im volljährigen Alter scheitert an der fehlenden sachlichen Rechtfertigung für deren rechtliche Besserstellung. Das UVG hat primär den Zweck, die gesetzlichen Geldunterhaltsansprüche von – den besonderen Schutz der Gesetze genießenden – minderjährigen Kindern oder Jugendlichen (vorschusshalber) zu sichern. Eine generelle Ausdehnung durch Erhöhung der Altersgrenze scheitert am zu hohen Finanzierungsaufwand. Eine Ausweitung der Unterhaltsvorschussgewährung bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, berechnet mit den derzeitigen Anfallszahlen, würde ausgabenseitig einen jährlichen Mehraufwand von rund 11,16 Millionen € für Vorschusszahlungen bewirken. Vom Unterhaltsanspruch als Vorschussvoraussetzung kann aus kompetenzrechtlichen Erwägungen nicht abgesehen werden. Eine öffentliche Transferleistung zur finanziellen Unterstützung bedürftiger AlleinerzieherInnen in solchen Fällen ist dem Gebiet der Sozialhilfe zuzuordnen. Hier sollten die derzeit vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz führend betriebenen Bemühungen zur Schaffung einer Mindestsicherung mit bundeseinheitlichem Standard eine merkbare Verbesserung herbeiführen. Derzeit befindet sich ein Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Begutachtung. Von den darin vorgesehenen sozialhilferechtlichen Besserstellungen wären auch die „Lückenfälle“ des UVG positiv betroffen: An die Stelle der bisherigen Sozialhilfe-Richtsätze sollen nun (höhere) fixe Mindeststandards treten; Ausgangswert für deren Bemessung soll der aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a ublit. bb ASVG: derzeit 747 €) abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge (derzeit 5,1 %) resultierende Nettobetrag sein. Außerdem sollen AlleinerzieherInnen wie Alleinstehende behandelt werden und folglich den Mindeststandard in voller Höhe des Ausgangswertes bekommen, während ansonsten Erwachsene, die mit anderen (erwachsenen) Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, nur 75 % des Ausgangswertes erhalten sollen.  Bei der Bedarfsprüfung und daran anknüpfend bei der Bemessung der Leistungen aus der Mindestsicherung sollen kraft ausdrücklicher Anordnung ua. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (z. B. Familienbeihilfe) nicht  (den Anspruch mindernd) berücksichtigt werden. Für minderjährige Personen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, soll der Mindeststandard 18 % (ab dem viertältesten Kind 15 %) des Ausgangswertes betragen. Die aus den Prozentsätzen für das Kind/die Kinder ermittelten Beträge bilden  - im hier interessierenden Fall des/der Alleinerziehers/in – zusammen mit der Mindestsicherung für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Elternteil in Summe den Mindeststandard für die betreffende Familie.

3. Kosten

Die Neuregelungen werden sich – mit Ausnahme jener zur Unterhaltsbevorschussung – nicht zu Lasten der öffentlichen Haushalte auswirken.

a) Zur Belastung des Familienlastenausgleichsfonds durch die Änderungen der Unterhaltsbevorschussung:

Der im Entwurf geplante Wegfall der bisherigen Voraussetzung des § 3 Z 2 UVG, nach welcher das Ergebnis der Exekutionsführung auf den Unterhaltstitel abzuwarten ist, bevor Unterhaltsvorschuss gewährt werden kann, bewirkt zwar ausgabenseitig eine Erhöhung der Vorschusszahlungen um jene Fälle, in denen die Exekutionsführung erfolgreich ist, da diese nach der geltenden Rechtslage nicht zu bevorschussen wären. Hier soll die geplante Änderung in § 27 Abs. 1 UVG einen entsprechenden Ausgleich zugunsten des Bundes schaffen. Diese Bestimmung sieht eine Rangordnung für die Verwendung der Unterhaltsbeiträge vor, die der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes vom Unterhaltsschuldner hereinbringt. Nach dieser Rangordnung sind zuerst Forderungen des Kindes auf laufende unbevorschusste Unterhaltsbeiträge, dann Forderungen des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor Stellung des Antrages auf Vorschussgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiter Forderungen des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich Forderungen des Kindes auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen. Da in Hinkunft für die Gewährung von Vorschüssen das Ergebnis des Exekutionsverfahrens nicht mehr abzuwarten ist, soll die vorrangige Befriedigung der Sechs-Monats-Rückstände des Kindes nunmehr entfallen. Dadurch rückt die Befriedigung der Rückforderungsansprüche des Bundes aus den vom Unterhaltsschuldner hereingebrachten Beträgen an die zweite Stelle der Rangordnung, die Einnahmen des Bundes werden entsprechend vermehrt. Die beschriebene ausgabenseitige Steigerung wird so vermutlich durch Hereinbringung vollständig ausgeglichen.

Auch die geplante Änderung der Richtsatzstaffelung in § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 UVG wird keine zusätzlichen Ausgaben für den Bund verursachen. Eine Kalkulation der für die „Applikation Unterhaltsvorschussverfahren“ zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Finanzen hat ergeben, dass das gesamte Auszahlungsvolumen für Richtsatzvorschüsse im Jahr 2007 unter Heranziehung der in der Novelle vorgesehene Staffelung nahezu gleich – konkret sogar um 30.000 € geringer –  ist wie bei dessen Berechnung mit den geltenden Staffelbeträgen des § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 UVG.

Lediglich die Angleichung der unterhaltsvorschussrechtlichen Wirkungen von einstweiligen Verfügungen und „endgültigen“ Unterhaltstiteln durch den geplanten § 19 Abs. 3 UVG wird zu einer ausgabenseitigen Mehrbelastung des Bundes führen, die nicht vollständig, sondern vermutlich bloß in Höhe der durchschnittlichen Einbringungsquote ausgeglichen werden kann. Derzeit kann zwar auch auf Unterhaltsbeiträge, die in Form von einstweiligen Verfügungen gewährt werden, Unterhaltsvorschuss gemäß § 4 Z 5 UVG oder auch gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG bewilligt werden. Jedoch ist es herrschende Meinung und Judikatur, dass dieser „vorläufige Unterhalt“ kein Vorgriff auf den „erst festzusetzenden Unterhalt“ ist, der eine nachträgliche Anpassung des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs. 2 UVG rechtfertigen könnte (vgl. Neumayr in Schwimann, ABGB3 I, § 4 UVG Rz 108 mwN). Nach der vorgeschlagenen Regelung des § 19 Abs. 3 UVG soll jedoch nun eine, gegebenenfalls rückwirkende, Erhöhung der Vorschüsse in diesen Fällen ermöglicht werden, wenn sich im Titelverfahren herausstellt, dass der („endgültig“ festgestellte) Unterhaltsanspruch über dem im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zugesprochenen und auf Grund dessen bevorschussten Betrag liegt.

Der dadurch zu erwartende finanzielle Mehraufwand des Bundes lässt sich annäherungsweise wie folgt beziffern: Gemäß der Statistik der für die „Applikation Unterhaltsvorschussverfahren“ zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Finanzen beläuft sich die monatliche Auszahlung für Fälle mit vorläufigem Unterhalt gemäß § 4 Z 5 UVG durchschnittlich auf rund 73 €. Die durchschnittliche monatliche Zahlung für Titelvorschussfälle gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG beträgt derzeit im Mittelwert rund 175 € pro Kind. Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Vorschusses in Fällen des vorläufigen Unterhalts kann man unter Heranziehung dieser Durchschnittswerte von einer monatlichen Mehrleistung des Bundes von rund 102 € für den Zeitraum der Rückwirkung ausgehen. Bei einer durchschnittlichen Einbringungsquote von 42,75 % für Fälle gemäß § 4 Z 5 UVG verbleibt ein Mehraufwand von 58,40 € pro Monat und Kind.

Derzeit sind in der Statistik der „Applikation Unterhaltsvorschussverfahren“ im Bundesministerium für Finanzen 265 laufende Fälle gemäß § 4 Z 5 UVG (Vorschuss aufgrund von vorläufigem Unterhalt gemäß § 382a EO) ausgewiesen. Auf dieser Grundlage kommt man zu einer monatlichen Mehrbelastung von 15.475 €, jährlich also zu Mehrkosten von rund 85.000 €.

Da aber schon aufgrund der bloß auf Antragsangaben geführten Statistik Fälle des § 382a EO als „echte“ Titelvorschussfälle gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG angegeben werden, ist nicht bei diesen Fallzahlen zu enden. Geht man davon aus, dass diese statistisch „versteckten“ Fälle in annähernd gleicher Anzahl vorkommen, so kann mit einer Mehrbelastung des Bundes von jährlich rund 370.000 € gerechnet werden.

Die Bedeutung von einstweiligen Verfügungen gemäß § 381 Z 8 lit. a EO als Titel für die Gewährung von Vorschussleistungen ist in der Praxis verschwindend gering. Diese bilden daher keinen nennenswerten Kostenfaktor im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Regelung des § 19 Abs. 3 UVG. Dasselbe gilt für Fälle, in denen bei laufendem Abstammungsverfahren Vorschüsse gemäß § 4 Z 4 UVG gewährt werden. In der Statistik des Jahres 2007 sind sechs laufende Fälle nach diesem Rechtsgrund ausgewiesen.

b) Zusätzlicher Personalaufwand:

Nach der Unterhaltsvorschussstatistik 2007 gibt es 44.482 Fälle laufender Unterhaltsvorschüsse (Zählung je Kind) zum 1.1.2008, davon 41.070 Titelfälle und 275 Fälle der Bevorschussung einstweiligen Unterhalts. Seit Beginn der Unterhaltsbevorschussung am 1.11.1976 gibt es 188.573 Fälle, von denen nur 80.128 nicht mehr administrativ zu betreuen sind. Im Jahr 2007 sind 6.679 Fälle neu angefallen. Die Jugendwohlfahrtsträger haben 2007 nach der Statistik der Jugendwohlfahrt 17.885 Exekutionsanträge gestellt, mit denen teilweise nicht bevorschusster Unterhalt exequiert oder Unterhaltsvorschüsse eingetrieben wurden oder die Grundlage für eine Unterhaltsbevorschussung angestrebt wurde. Es lässt sich zwar sagen, dass durch die angestrebte gleichzeitige Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss und Unterhaltsexekution die Anzahl der Fälle um diejenigen vermehren wird, in denen heute die Exekution erfolgreich war, jedoch nicht, welches exakte Ausmaß diese Fälle haben. Da bevorschusste Unterhaltsforderungen einerseits sehr hoch, andererseits unverjährbar sind, werden die Fälle auch nach Abschluss der Gewährung der Vorschüsse hinsichtlich der Eintreibung jahrzehntelang von der Justiz betreut; andernfalls würde der Eintreibungserfolg stagnieren. Es ist daher mit Sicherheit damit zu rechnen, dass die Kapazitäten der mit der Aus- und Rückzahlung befassten Bediensteten im Bereich der Präsidien der Oberlandesgerichte und der Einbringungsstelle und im Bereich der durch das neue AußStrG bereits bis an die Kapazitätsgrenze belasteten Rechtspfleger weiter belastet werden und gerade das Ziel einer raschen Vorschussgewährung ohne ausreichende Personalvermehrung im Justizbereich verfehlt würde. Eine solche Belastung im Bereich der Jugendwohlfahrtsträger ist eher nicht zu befürchten, da die entsprechenden Fälle dort bereits alle in Behandlung stehen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anzahl neuer Fälle nur um 5 – 10 % steigen könnte, so ergibt dies in kurzer zeitlicher Folge doch eine Steigerung der laufenden Fälle und der Gesamtzahl der Fälle im gleichen Ausmaß.

Nach Ermittlungen des Bundesministeriums für Justiz sind derzeit 155,5 Richter und 163,5 Rechtspfleger sowie 60,5 Rechtspflegeranwärter mit Außerstreitsachen befasst. Geht man – unter Berücksichtigung der mit der Außerstreitreform vorgenommenen Kompetenzverschiebung - von einer Belastung der Richter mit Unterhaltsvorschusssachen zu 5 % ihrer Arbeitskapazität und der Rechtspfleger zu 25 % aus und einer halben Belastbarkeit der Rechtspflegeranwärter, so ergibt dies eine gegenwärtige Auslastung von acht Richter- und 48 Rechtspflegerkapazitäten mit Unterhaltsvorschusssachen in der ersten Instanz. Da auch eine Mehrbelastung der Rechtsmittelgerichte zu erwarten ist, wird - eine entsprechende Unterstützung mit EDV schon vorausgesetzt - eine Vermehrung der Richterposten um einen und im Hinblick auf die schon bestehende Grenzbelastung der Rechtspfleger eine Vermehrung um fünf erforderlich sein, wobei Umschichtungen aus dem Personal der Justiz nicht möglich sind. Da ein Richterposten rund 65.000 € und ein Rechtspflegerposten rund 40.000 € jährlich kosten, würden Mehrkosten von 265.000 € für zusätzliche Entscheidungsorgane entstehen. Im Bereich der Präsidien der Oberlandesgerichte sind bundesweit rund 30 Personen mit Aus- und Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen - die zu den Justizverwaltungssachen gehören - befasst. Hier wird mit einer Personalvermehrung um zwei Posten das Auslangen gefunden werden können, wodurch Kosten im Ausmaß von 80.000 € jährlich zusätzlich entstehen. Die gesamte jährliche Mehrbelastung wegen des zusätzlichen Personalbedarfs – ohne dessen Deckung das Projekt einer rascheren Gewährung von Unterhaltvorschüssen zwangsläufig scheitern muss – beträgt somit 345.000 €.

c) Die jährliche Gesamtmehrbelastung beträgt somit 715.000 €.

4. Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Neuregelungen des Entwurfs auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivil- und Strafrechtswesen).


Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

Zu Z 1 (§ 90 Abs. 3)

Den Kern der persönlichen Ehewirkungen bildet die umfassende eheliche Lebensgemeinschaft nach § 90 Abs. 1 ABGB. Ein wesentliches Element derselben ist die umfassende Pflicht zum wechselseitigen Beistand zwischen den Ehegatten. Nach einer älteren Entscheidung des OGH (29.3.1972, ZVR 1972/173 = EFSlg 16.906) soll die eheliche Beistandspflicht zwar auch die Pflege der Angehörigen des anderen Ehegatten und die Mitwirkung bei der Erziehung von Stiefkindern erfassen. Es empfiehlt sich aber, diesen Rechtsgedanken zur Betonung der (stief-)elterlichen Verantwortung in „Patchworkfamilien“ im Gesetzestext ausdrücklich festzuhalten: Mit der neuen Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass man in einer Ehe nicht nur Verantwortung für die gemeinsamen Kinder hat, sondern auch den Partner unterstützen muss, damit dieser seinen Obsorgeaufgaben bestmöglich gegenüber den „nur“ von ihm abstammenden – zumeist „in die Ehe mitgebrachten“ – Kindern nachkommen kann. Zudem wird auch klargestellt, dass der Stiefelternteil im Familienrecht gegenüber dem Kind kein Fremder ist. Das entspricht einerseits den Realitäten – Stiefelternteile üben oft faktisch die Obsorge für Stiefkinder aus – und trägt andererseits dem Wunsch Rechnung, die Begegnung zwischen Stiefelternteil und Stiefkind zu fördern.

Nach § 90 Abs. 3 trifft den Stiefelternteil eine angemessene Beistandspflicht. Die Formulierung orientiert sich am Vorbild des bewährten Art. 299 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Praktisch wird die Beistandspflicht des Stiefelternteiles primär Hilfe bei der Pflege und Erziehung des Stiefkindes im Alltag bedeuten. Zu denken ist etwa an die Beaufsichtigung in der Wohnumgebung oder auf dem Schulweg, an die Begleitung bei einem Arztbesuch und an die Pflege im Krankheitsfall, aber auch an die Gewährung von Trost und Zuspruch in Krisenzeiten (Übersicht über typische Beistandspflichten bei Stefula, Zu den allgemeinen Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 610 ff.). Die Beistandspflicht des § 90 Abs. 3 betrifft ausschließlich die Obsorge für Stiefkinder, nicht deren Unterhalt. Die Rechtslage zu der Frage, ob ein Ehegatte verpflichtet ist, dem anderen (ihm gegenüber unterhaltsberechtigten) Ehegatten die Mittel zu verschaffen, um eigene Unterhaltspflichten gegenüber Stiefkindern zu erfüllen, erfährt durch die Einführung des § 90 Abs. 3 daher keine Änderung.

Der Stiefelternteil hat nach § 90 Abs. 3 zweiter Satzteil ex lege das Recht und die Pflicht, den Obsorgeberechtigten dann zu vertreten, wenn dies die Umstände erfordern. Die Vertretung bezieht sich – aus der Systematik der Norm ersichtlich – auf die Ausübung der Obsorge. Ist der Ehegatte des Stiefelternteiles nicht obsorgeberechtigt, findet § 90 Abs. 3 daher keine Anwendung.

Bei Ausübung der Obsorge vertritt der Stiefelternteil den mit Obsorge ausgestatteten Partner und nicht (unmittelbar) das Kind. Stiefeltern kommt daher weiterhin keine Obsorge zu. Die Umstände erfordern eine Vertretung des obsorgeberechtigten Ehegatten durch den Stiefelternteil dann, wenn der Obsorgeberechtigte verhindert ist (etwa durch Krankheit oder Abwesenheit) und zudem sofort gehandelt werden muss. Beispiele wären das Verfassen einer Entschuldigung vom Turnunterricht wegen Rekonvaleszenz, aber auch bei dringend erforderlicher ärztlicher Behandlung die nötigen Erklärungen gegenüber dem Arzt. Die Vertretung ist Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht. Deshalb hat der Stiefelternteil bei Setzung (oder Nichtsetzung) einer Vertretungshandlung grundsätzlich immer den erklärten bzw. subsidiär mutmaßlichen Willen seines Ehegatten zu befolgen: Er hat daher so zu handeln, wie auch der Ehegatte handeln würde, wäre er nicht verhindert. Allerdings gilt auch in dieser Frage das Gebot der einvernehmlichen Gestaltung nach § 91 ABGB (vgl. Ferrari in Schwimann ABGB3 I, § 91 Rz 1; Hopf/Kathrein, Eherecht2 § 91 Rz 1). Eine Ausnahme hiervon erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsanweisung bzw. mutmaßliche Handlung eine Gefährdung des Kindeswohles darstellte. Diesfalls hat sich der Stiefelternteil allein am Kindeswohl zu orientieren. Unter der Voraussetzung, dass im oben genannten Sinne die Umstände ein Tätigwerden des Stiefelternteiles erfordern, ist dieser auch bei qualifizierten Angelegenheiten (etwa nach § 154 Abs. 2 oder 3 ABGB) zur Vertretung berechtigt und verpflichtet, außer es liegt auf Seiten des Elternteiles das Erfordernis der Höchstpersönlichkeit vor. Das Vertretungsrecht des Stiefelternteiles ist vom Bestand der Ehe abhängig; endet die Ehe – sei es durch Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung, sei es durch Tod des obsorgeberechtigten Elternteiles – so endet damit auch das Vertretungsrecht des Stiefelternteiles. Dem Stiefelternteil kann in der Folge aber beispielsweise ein Besuchsrecht nach § 148 Abs. 4 ABGB zuerkannt werden.

Erfordern die Umstände die Vertretung des mit Obsorge ausgestatteten Elternteiles durch den Stiefelternteil nicht, so kann dieser auch zukünftig nur dann seinen Ehegatten vertreten, wenn ihm – zumindest konkludent (§ 863 ABGB) – eine Vollmacht eingeräumt wurde (vgl. etwa Rosenmayr, Die Implementierung der Patchworkfamilie in der österreichischen Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der obsorgerechtlichen Stellung des Stiefelternteils, ÖA 2007, 131 [135]).

Zu Z 2 (§ 137 Abs. 4)

Zur Stärkung der familiären Solidarität werden bestimmte Personen dazu verpflichtet, das Wohl minderjähriger Kinder zu schützen. Die Bestimmung hat ergänzende Natur; weitergehende, bereits bestehende Beistandspflichten, etwa jene nach § 137 Abs. 2 ABGB, bleiben unberührt.

Die (ergänzende) neue Beistandspflicht trifft alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen Kind im gemeinsamen Haushalt leben, wenn sie in einem familiären Verhältnis (Art. 8 MRK) zum Elternteil und damit zumindest indirekt auch zum Kind stehen. Rechtfertigung für die auferlegte Verpflichtung ist das Zusammenwirken des faktischen Aspekts, dass man zusammen wohnt und folglich einen gewissen Kenntnisstand und eine nicht nur theoretische Einflussnahmemöglichkeit hat, mit dem rechtlichen Aspekt der bestehenden familiären Beziehung zum Elternteil (und damit auch zum Kind). Erfasst ist hierdurch – über den auf Ehegatten beschränkten Anwendungsbereich des § 90 Abs. 3 ABGB hinausgehend – jedenfalls der (die) eheliche wie auch nichteheliche Lebensgefährte (Lebensgefährtin), aber auch andere im Wohnverband lebende Familienmitglieder, beispielsweise ein im gleichen Haushalt wohnender Bruder des Elternteils (Onkel des Kindes).

In den Schutzbereich der Pflicht fällt allein das minderjährige Kind. Die Pflicht fokussiert auf den Schutz seines Wohls. Intendiert ist damit eine Pflicht zum Tätigwerden, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist, so etwa bei Gewalt in der Familie, sexuellem Missbrauch, aber auch bei inakzeptablem Verhalten externer Personen (etwa der Lehrherr oder ältere Jugendliche) gegenüber dem Minderjährigen. Bei der Vorbereitung des Entwurfs wurde erwogen, in Anlehnung an die Bestimmung des Sec. 3 (5) des englischen Children Act 1989 auch eine Verpflichtung zur Förderung des Wohls des Minderjährigen vorzusehen. Diesen Gedanken hat der Entwurf aber nicht aufgegriffen: Während der Schutz des Kindeswohls nämlich vom Ziel her noch relativ klar ist, wäre dies bei der Förderung desselben aber nicht mehr der Fall. Hierbei handelt es sich wohl auch um eine Kernaufgabe des Obsorgeberechtigten, weswegen es sich nicht empfiehlt, anderen Personen dieselbe Pflicht aufzuerlegen. Auch könnte die Frage, durch welche Maßnahme das Wohl des Kindes am besten gefördert würde, zu einem das Kindeswohl belastenden Streit führen.

Grenze der Pflicht nach § 137 Abs. 4 ist wie bei allen familiären Beistandspflichten die Zumutbarkeit (vgl. Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 609 [612]). Hierdurch wird eine individuelle, auf die Umstände des Einzelfalles abstellende Einzelfallbeurteilung ermöglicht. Die Beistandspflicht ist im Einzelfall davon abhängig, dass überhaupt ein Bedarf nach Gewährung des konkreten Beistands vorliegt, also ein Tätigwerden des Beistandsverpflichteten zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist (vgl. Stefula aaO).

Mit der Positionierung der Bestimmung als § 137 Abs. 4 ist klargestellt, dass alle – also die ehelichen und unehelichen – Kinder erfasst sind, sofern sie minderjährig sind. Der Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ ist aus zahlreichen Rechtsvorschriften, hierunter mehrere im ABGB selbst, hinlänglich bekannt, sodass grundsätzlich auf entsprechende Literatur und Judikatur zurückgegriffen werden kann. Ob zwischen zwei Personen ein familiäres Verhältnis besteht, ist im Lichte des Art. 8 MRK zu entscheiden. Ein Recht auf Vertretung des mit der Obsorge ausgestatteten Elternteils durch Dritte, denen das Kind anvertraut wurde, wie es etwa der zusammen mit Art. 299 geschaffene Art. 300 ZGB in der Schweiz vorsieht, ist mit der Neuregelung nicht verbunden. Der Lebensgefährte eines mit Obsorge ausgestatteten Elternteiles kann somit nicht in Anlehnung an den vorgeschlagenen § 90 Abs. 3 ABGB (s. Z 1) vertretungsbefugt werden.

Die Beistandspflicht ist nicht gerichtlich erzwingbar; ihre Verletzung kann sich aber zu Lasten des Verpflichteten in verschiedener Hinsicht negativ auswirken (vgl. Hopf in KBB2, § 137 Rz 3; ausführlich zu den Rechtsfolgen bei Beistandspflichtverletzungen Stefula, ÖJZ 2005, 621 f): So kann die schuldhafte Verletzung der Pflicht nach § 137 Abs. 4 ABGB z. B. einen Schadenersatzanspruch des Kindes zur Folge haben. Des Weiteren ist z. B. im Strafrecht wegen der mit § 137 Abs. 4 einhergehenden Garantenstellung eine Verurteilung wegen Tatbegehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) in Verbindung mit dem jeweiligen materiell-rechtlichen Straftatbestand möglich.

Zu Z 3 (§ 181)

Nach dem Art. 5 des vom Europarat ausgearbeiteten neuen Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern darf die Adoption nur ausgesprochen werden, wenn – unter anderen auch das „hinreichend verständige“ – Kind zugestimmt hat. Ein Kind ist als „hinreichend verständig“ anzusehen, wenn es das von der Rechtsordnung vorgeschriebene Alter erreicht hat; dieses darf nicht höher als 14 Jahre sein. Allerdings darf gemäß Abs. 3 von der Zustimmung eines Kindes, das an einer Behinderung leidet, die die Äußerung einer rechtswirksamen Zustimmung verhindert, abgesehen werden. Ist die Zustimmung des Kindes nach Art. 5 Abs. 1 und 3 nicht erforderlich, so ist das Kind doch gemäß Art. 6 soweit möglich anzuhören. Auf seine Meinung und seine Wünsche ist Bedacht zu nehmen, wobei auch seine Reife wichtig ist. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn diese dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde.

Es ist ein Anliegen Österreichs, diese im Rahmen des Europarates unter wesentlicher österreichischer Beteiligung ausgearbeiteten Standards so schnell wie möglich auch in die österreichische Rechtsordnung zu inkorporieren. Dazu bedarf es nur einer maßvollen Adaption des § 181 ABGB über die Zustimmungserfordernisse. In Abs. 1 ist die Zustimmung des über 14 Jahre alten Wahlkindes selbst als weiteres Erfordernis einzufügen (jene seiner gesetzlichen Vertreter besteht ja ohnehin schon). Dass die Zustimmung eines wenn auch schon 14 Jahre alten, so doch nicht ausreichend äußerungsfähigen Kindes nicht vorliegen muss, ergibt sich schon aus dem bisherigen Abs. 2. Die in Art. 6 des Übereinkommens vorgesehenen Anhörungsrechte sind ebenfalls schon Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung (§ 181a ABGB).

Allerdings passen die weiteren Anordnungen der Abs. 2 und 3 nicht in jeder Hinsicht auch auf das Wahlkind als neuem Zustimmungsbefugten. Weder ist es bei Anerkennung seines Selbstbestimmungsrechts und einer rechtsstaatlich durchgeführten Adoption denkbar, sein Recht wegen einer länger dauernden Abwesenheit entfallen zu lassen, noch könnte man daran denken, seine Zustimmung gerichtlich zu ersetzen.

Zu Z 4 (§ 215 Abs. 3)

Der Jugendwohlfahrtsträger soll mit der vorgeschlagenen Bestimmung zur Antragstellung nach den neuen §§ 91a ff. AußStrG ermächtigt werden. Es geht (wie in Obsorgefragen) auch hier um die Wahrung der Rechte des Kindes, konkret um das Recht, den Status zu erhalten und seinen leiblichen Eltern nicht entzogen zu werden. Die Wahrnehmung dieses Rechts kann naturgemäß nicht den Wahleltern überantwortet werden. Wenn auch den leiblichen Eltern ein solcher Antrag unbenommen bleibt, kann sich das Gesetz damit nicht begnügen. Nicht nur die leiblichen Eltern des Wahlkindes sollen dessen Rechte wahrnehmen können. Es bedarf der lokalen Rechtsfürsorge, die den Jugendwohlfahrtsträgern in systemkonformer Erweiterung ihrer bisherigen Aufgaben aufzutragen ist.

Zu Z 5 (§ 364c)

Die Regelung über das Veräußerungs- oder Belastungsverbot soll auch auf Lebensgefährten ausgedehnt werden.

Zu Z 6 (Aufhebung des § 543)

§ 543 ABGB schließt Personen „welche des Ehebruchs oder der Blutschande gerichtlich geständig oder überwiesen sind“ vom Erbrecht aus einer letztwilligen Erklärung aus. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Ehebruch nicht mehr gerichtlich strafbar ist, sodass eine – allgemein verbindliche – Feststellung nicht mehr möglich ist. Andererseits wird ein „gerichtliches Geständnis“ wohl nur noch ausnahmsweise erfolgen. Die Bestimmung führt daher zu Wertungswidersprüchen. Auch bezüglich der Blutschande kann die Bestimmung zu Ungereimtheiten führen: Missbraucht etwa ein Elternteil ein Kind und bedenkt dieses – um den Schaden gut zu machen – im überreichen Maß letztwillig, so würde gerade das ausgeschlossen sein. Die Bestimmung soll daher aufgehoben werden.

Zu den Z 7 (Aufhebung der §§ 669 bis 671), Z 8 (§ 788), Z 9 (Überschrift des 28. Hauptstücks), Z 10 (§ 1217), Z 11 (Aufhebung der §§ 1218, 1219, 1224 bis 1232), Z 16 (Überschrift zu § 1233), Z 18 (Aufhebung der §§ 1242, 1244 und 1245) sowie Z 19 (Aufhebung der §§ 1255 bis 1261, 1263 und 1264):

1. Die §§ 669 bis 671 knüpfen an das Heiratsgut an. Das Heiratsgut soll aber aufgehoben werden (siehe unten). Sie sollen daher entfallen. § 788 ist im Hinblick auf den unveränderten Anspruch eines Kindes auf Ausstattung nach den §§ 1220 bis 1223 entsprechend anzupassen.

2. Das 28. Hauptstück regelt die Ehepakte und den Ausstattungsanspruch von Personen, die eine Ehe eingehen. Im Hinblick darauf, dass mit der Reform einige veraltete Vertragstypen abgeschafft werden und nur noch die Gütergemeinschaft und der Erbvertrag als ausdrücklich geregelte Ehepakte im Gesetz belassen werden, erscheint es geboten, den Ausstattungsanspruch in die Überschrift des 28. Hauptstückes aufzunehmen.

3. Aus dem bereits zu 2. dargestellten Grund wird die Definition der Ehepakte in § 1217 dahin geändert, dass die Aufzählung nur noch die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag umfasst.

4. Heiratsgut ist dasjenige Vermögen, welches von den Eltern der Braut oder von dritter Seite dem Mann zur Erleichterung des ehelichen Aufwandes übergeben wird. Es ist jedoch nicht mehr üblich, die Ausstattung der Braut dadurch zu besorgen, dass das entsprechende Vermögen dem Bräutigam übergeben wird. Die Regelungen über das Heiratsgut sollen daher aufgehoben werden (§§ 1218, 1219, 1224 bis 1232). Der Anspruch des verheirateten Kindes auf Ausstattung (§§ 1220 bis 1223 – siehe dazu unten) bleibt von dieser Aufhebung unberührt.

5. Die §§ 1230 und 1231 erster Satz regeln die Widerlage. Bei der Widerlage handelt es sich um die Vermehrung des Heiratsgutes durch den Bräutigam oder einen Dritten. Auch die Widerlage soll als nicht mehr zeitgemäß beseitigt werden.

6. § 1232 regelt die Morgengabe. Das ist das Geschenk, das der Mann der Gattin am ersten Morgen zu geben verspricht und nach dem Notariatsaktsgesetz zur Verbindlichkeit ohne wirkliche Übergabe der Notariatsaktsform bedürfte. Eine derartige Morgengabe ist heute nicht mehr üblich; es steht allerdings auch in Zukunft den Verlobten frei, einen derart gestalteten Schenkungsvertrag zu schließen. § 1232 kann daher aufgehoben werden.

7. Durch die Aufhebung von Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe wird die Ziffer „4.“ vor der Überschrift „Gütergemeinschaft“ obsolet. Diese soll daher beseitigt werden.

8. § 1237 regelt den gesetzlichen ehelichen Güterstand und weist in seiner Überschrift die Z „5.“ auf. Diese Nummerierung ist im Hinblick auf die Aufhebung verschiedener Rechtsinstitute obsolet. Dies macht eine Änderung der Überschrift zu § 1237 erforderlich.

9. § 1242 regelt das Witwengehalt. Das ist jener Ehepakt, in dem bestimmt wird, was der überlebenden Ehefrau zum Unterhalt bestimmt wird. § 1244 regelt den Verlust des Witwengehaltes für den Fall der Wiederverehelichung der Witwe. Das Witwengehalt ist totes Recht (Brauneder in Schwimann, ABGB3 V, § 1244 Rz 1). Die §§ 1242 und 1244 sollen daher aufgehoben werden.

10. § 1245 regelt die Sicherstellung des mit dem vorgeschlagenen Gesetz aufgehobenen Heiratsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes, deren Aufhebung nun vorgeschlagen wird.

11. § 1255 regelt das Advitalitätsrecht, die Fruchtnießung auf den Todesfall. Dieses Rechtsinstitut kam als polnisches (galizisches) Lokalrecht in das ABGB, und zwar – als eine Ausnahme von der sonst strikten Ablehnung lokaler Rechte – in der Meinung allgemeiner Akzeptanz, die allerdings nicht folgte: Das Advitalitätsrecht blieb nämlich außerhalb Galiziens und damit im Gebiet des heutigen Österreich totes Recht (Brauneder in Schwimann, ABGB3 V, § 1255 Rz 1). § 1256 regelt die Verbücherung des Fruchtgenussrechtes und ist im Hinblick auf das GBG gegenstandslos, weil nach dem geltenden Grundbuchsrecht die im § 1256 erwähnte bücherliche Eintragung unzulässig ist. Die Bestimmung kann daher ebenfalls aufgehoben werden. Die §§ 1257 und 1258 beziehen sich auf das Advitatlitätsrecht und können im Hinblick auf die Aufhebung des § 1255 ebenfalls aufgehoben werden.

12. § 1259 regelt die so genannte Einkindschaft, das ist ein Vertrag, wodurch Kinder aus verschiedenen Ehen in der Erbfolge einander gleichgehalten werden sollen. Nach Brauneder in Schwimann, ABGB3 V, § 1259 Rz 1, soll die Bestimmung zwar noch aktuell sein, sie hindert den Erblasser aber nicht, den Wirkungen der Einkindschaft nahe kommende letztwillige Verfügungen zu treffen, weil ja die Testierfreiheit besteht (Brauneder aaO Rz 2). Da Erbverträge zugunsten Dritter nicht wirksam sein sollen und die Wirkung des Verbotes der Einkindschaft beschränkt ist, wird vorgeschlagen, auch § 1259 aufzuheben.

13. Die §§ 1260 und 1261 beziehen sich auf den Fall eines Konkurses eines Ehegatten bei der Vereinbarung von Heiratsgut, Widerlage und Witwengehalt. Im Hinblick auf die geplante Aufhebung dieser Instrumente können daher auch die §§ 1260 und 1261 aufgehoben werden.

14. Die §§ 1263 und 1264 regeln die Wirkung einer „Scheidung“ in der Terminologie der Stammfassung des ABGB, nämlich einer Trennung von Ehegatten von Tisch und Bett unter Aufrechterhaltung des Ehebandes auf die Ehepakte. Eine derartige Scheidung sieht das österreichische Eherecht seit In-Kraft-Treten des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938, nicht mehr vor. Die §§ 1263 und 1264 können daher aufgehoben werden.

Zu den Z 12 bis 15 und 22 (§§ 1220 bis 1223, § 1486 Z 7 und Aufhebung des § 1231)

Das ABGB umschreibt auch den Anspruch auf Ausstattung mit dem Wort „Heiratsgut“. Die Abschaffung des Heiratsgutes kann dazu benützt werden, eine einheitliche Terminologie einzuführen. Am Rechtsinstitut der Ausstattung soll festgehalten werden; seine Regelungen im 28. Hauptstück und im Erbrecht sollen bloß begrifflich bereinigt und sprachlich modernisiert werden. Die §§ 1220, 1222 und 1223, die bisher nur die Ausstattung der Tochter oder Enkelin regelten, werden geschlechtsneutral formuliert, sodass § 1231, der auf den inhaltsgleichen Ausstattungsanspruch des Sohnes oder Enkels abstellt, aufgehoben werden können.

Bislang war die Verjährung des mit der Eheschließung fälligen Ausstattungsanspruches (RIS-Justiz RS0022211) gesetzlich nicht geregelt. Nach einer Lehrmeinung sollten der Anspruch an sich und die Zahlungspflicht auf Ausstattung gar nicht - unter Berufung auf § 1481 ABGB - verjähren (Hopf/Kathrein, Eherecht2, § 1220 ABGB, Anm 4). Das wurde vielfach kritisiert: ein Teil der Lehre trat für die Verjährung der Zahlungspflicht nach dreißig Jahren ein (M. Bydlinski in Rummel3, § 1220 Rz 3; Schauer, Heiratsgut herabgesetzt?, RdW 1987, 282), der andere Teil für eine dreijährige Verjährung des konkret entstandenen Anspruches (B. Jud, Ausgewählte Fragen zu Heiratsgut und Ausstattung [§§ 1220, 1231 ABGB], NZ 1999, 37 [39], Koch in KBB2, §§ 1220-1221 Rz 7). Der Entwurf folgt, insbesondere aufgrund der Nähe der Ausstattung zum Unterhaltsrecht und der Intention, Rechtssicherheit zu schaffen, der letzteren Meinung.

Zu Z 17 ( § 1237)

Im Wortlaut des § 1237 wird – ohne inhaltliche Änderung – zum Ausdruck gebracht, dass im Fall der Auflösung der Ehe Ansprüche eines Ehegatten an den anderen – nach den §§ 81 ff. EheG – möglich sind. Ein ausdrückliches Zitat entspricht jedoch nicht den Gepflogenheiten des ABGB. Weiters wird die Nummerierung der Überschrift beseitigt.

Zu Z 20 (§ 1265)

§ 1265 verweist immer noch auf den durch das Ehegesetz aufgehobenen § 102 ABGB. Dieser Verweis wird nunmehr formell aufgehoben. Die Überschrift zu § 1265 weist eine obsolet gewordene Nummerierung auf.

Zu Z 21 ( § 1266)

Mit der neuen Fassung des § 1266 wird – ohne inhaltliche Änderung – die Terminologie der geltenden Gesetzeslage angepasst und der überholte Begriff der „Trennung der Ehe“ durch „Scheidung“ und „Aufhebung“ ersetzt. Die in der alten Bestimmung zitierten §§ 115 und 133 ABGB über die Trennung der Ehe wurden bereits durch das Ehegesetz aufgehoben, § 117 ABGB durch das Eherechtswirkungsgesetz, BGBl. Nr. 412/1975. Statt bei Trennung der Ehe auf Verlangen beider Ehegatten gilt Satz 1 nun für die Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem Verschulden oder ohne Verschulden und für die (einvernehmliche) Scheidung nach § 55a EheG. Damit wird der Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach § 1266 Satz 1 schon bisher analog auf die genannten Scheidungs- bzw. Aufhebungsformen anzuwenden war (Brauneder in Schwimann, ABGB3 V, § 1266 Rz 2). Die Wendung „soweit darüber kein Vergleich getroffen wird (§ 117)“ soll nunmehr durch die Formulierung „sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde“ ersetzt werden. Haben die Ehegatten bereits bei Eingehung des Ehepaktes Scheidungsfolgen vorgesehen oder solche erst später geregelt, so geht eine solche Einigung den dispositiven Regeln im Rahmen des Zulässigen vor (Koch in KBB2, § 1266 ABGB Rz 2).

Satz 2 der Bestimmung wird ebenfalls sprachlich angepasst und regelt – wie auch schon bisher – die Auswirkungen einer mit Urteil geschiedenen Ehe auf abgeschlossene Ehepakte. Überdies wird hier die herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass Satz 2 nicht nur für den schuldlosen, sondern auch für den minderschuldigen Ehegatten gilt (JBl 1952, 158; SZ 31/93), ausdrücklich festgeschrieben.

In den Sätzen 3 und 4 wird die von der erwähnten Rechtsprechung vorgenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den minderschuldigen Ehegatten in den Gesetzeswortlaut aufgenommen, die Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich beibehalten.

Zu Artikel II (Änderung des Ehegesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§§ 82 Abs. 2, 87 Abs. 1 und § 97)

1. Die Bestimmungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe sind durch das Eherechtsänderungsgesetz 1978 in das EheG eingefügt worden und mit 1.7.1978 in Kraft getreten. Sie sind 1985 und zuletzt durch das Eherechts-Änderungsgesetz 1999 novelliert worden. Der Aufteilung unterliegen nach geltendem Recht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, das sind grundsätzlich jene Vermögenswerte, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffen, zu deren Erwerb sie während dieser Zeit beigetragen haben (eheliche Errungenschaften). Es muss sich um einen Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten handeln, der durch Arbeit, Aufwendungen oder Konsumverzicht bewirkt wurde (Hopf/Kathrein, Eherecht2, § 81 EheG, Anm 1 mwN). Zur Aufteilung gelangen dabei nur die Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen, soweit beides nach der Eheschließung und vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben oder verwendet wurde, aber nur wenn es zu letzterem Zeitpunkt noch vorhanden war (Koch in KBB2, § 81 EheG Rz 3). Die Legaldefinition des Gebrauchsvermögens stellt auf die Tatsache des Gebrauchs durch beide Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft ab. Dabei kommt es grundsätzlich auf das Ausmaß des Gebrauchs durch die beiden Ehegatten nicht an; es muss aber doch regelmäßiger, nicht ganz ausnahmsweiser Gebrauch durch beide Ehegatten – das ist nicht notwendig gemeinsamer, sondern auch abwechselnder Gebrauch – vorliegen (Stabentheiner in Rummel3, § 81 EheG Rz 6). Die Zugehörigkeit der Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen wird ausdrücklich vorgeschrieben.

Als Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG ist jene Wohnung zu verstehen, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben bzw. zuletzt gelebt haben, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten befindet oder befunden hat. Wesentlich ist also die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zum Ort gemeinsamen Wohnens (Hopf/Kathrein, Eherecht2, § 81 EheG Anm 7). Der Aufteilung unterliegen aber nur solche Sachen, die nicht durch § 82 EheG ausgenommen sind. So sind zunächst gemäß Abs. 1 Z 1 – unabhängig vom Erwerbsgrund – all jene Sachen nicht aufzuteilen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Nach der Eheschließung von nur einem Ehegatten erworbene Sachen scheiden darüber hinaus aus der Aufteilungsmasse aus, wenn sie der Ehegatte von Todes wegen oder durch Schenkung von einem Dritten erworben hat (Koch in KBB2, § 82 EheG Rz 1 ff.). § 82 Abs. 2 EheG schafft jedoch hinsichtlich der Ehewohnung eine Ausnahme von dieser Ausnahme, denn unter bestimmten Voraussetzungen ist die Ehewohnung, obwohl sie nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben, oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, doch in die Aufteilung einzubeziehen (Stabentheiner in Rummel3, § 82 EheG Rz 16). Das ist dann der Fall, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung angewiesen ist. Darüber hinaus unterliegt eine solche Ehewohnung in einem zweiten Bedarfsfall der Aufteilung, nämlich wenn ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes an der Weiterbenützung der Ehewohnung besteht (Hopf/Kathrein, Eherecht2, § 82 EheG Anm 1a).

Der geltende § 87 EheG regelt besondere Gestaltungsmöglichkeiten des Außerstreitgerichts hinsichtlich der Ehewohnung. Abs. 1 erfasst dabei Ehewohnungen eines oder beider vormaligen Ehegatten kraft eines dinglichen Rechts, während Abs. 2 Miet- und Genossenschaftswohnungen abdeckt und das Gericht ermächtigt, den Eintritt in das Rechtsverhältnis oder die alleinige Fortsetzung des bisher gemeinsamen Rechtsverhältnisses anzuordnen. Nach Abs. 1 kann das Gericht dabei die Übertragung des Eigentums, die Übertragung eines Miteigentumsanteils, die Übertragung des Wohnungseigentums und die Übertragung eines sonstigen dinglichen Rechts jeweils von einem Ehegatten auf den anderen sowie schließlich die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts zugunsten eines Ehegatten anordnen (Bernat in Schwimann, ABGB3 I, § 87 EheG Rz 1 f). Schon bisher sollen nach der Intention des Gesetzes die Ehegatten die Vermögensaufteilung (und allfällige Ausgleichszahlungen) nach einer Auflösung der Ehe vorrangig einvernehmlich regeln. Ein gerichtliches Aufteilungsverfahren ist nur insoweit vorgesehen, als eine solche Einigung nicht erzielt werden kann. Dieser Vorrang gilt insbesondere für Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Auflösung der Ehe geschlossen werden. Für sonstige Vereinbarungen während aufrechter Ehe, mit denen eine künftige Vermögensaufteilung bei einer allfälligen Auflösung der Ehe im Vorhinein geregelt wird, gelten die Einschränkungen des § 97 Abs. 1 EheG. Dabei ist zwischen Vereinbarungen über das Gebrauchsvermögens einerseits und solchen über die Ersparnisse andererseits zu unterscheiden (Koch in KBB2, § 97 EheG Rz 1). Der Gesetzgeber hat sich beim teilweise zwingenden Charakter der Aufteilungsregelungen von der Erwägung leiten lassen, dass die gesetzlichen Regelungen weitgehend dem in der Lebenswirklichkeit vorhandenen partnerschaftlichen Bewusstsein entsprechen und es von vielen Ehegatten als „gerecht“ empfunden wird, im Fall einer Auflösung der Ehe jene Gegenstände, die ihnen während der Ehe zum gemeinsamen Gebrauch gedient haben, aufzuteilen. Auch entspricht dies der früheren Regelung der 6. DVEheG, die eine zwingende Aufteilung der Ehewohnung und des Hausrats vorgesehen hat (Hopf/Kathrein, Eherecht², § 97 EheG Anm 1). Die Vorausregelung über eine spätere Aufteilung der ehelichen Ersparnisse unterliegt ausschließlich einer formellen Schranke: sie muss die allgemeinen Gültigkeitserfordernisse für Verträge erfüllen und zusätzlich in Form eines Notariatsakts geschlossen werden. Inhaltlich sind derartigen Vorabregelungen jedoch keine Grenzen gesetzt, sodass auch ein gänzlicher Verzicht, selbst unter Ausschluss der Umstandsklausel, auf den Anspruch auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse grundsätzlich wirksam ist (Stabentheiner in Rummel³, § 97 EheG Rz 1; Hopf/Kathrein, Eherecht², § 97 EheG Anm 3; Bernat in Schwimann, ABGB3 I, § 97 EheG Rz 3). Im Gegensatz dazu kann im Vorhinein auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (oder auf Ausgleichszahlungen dafür) nicht verzichtet werden. Eine einvernehmliche Planung – auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§ 97 Abs. 2 EheG) – ist aber dennoch möglich. Durch eine derartige Vereinbarung kann derzeit aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ehegatte zu einem späteren Zeitpunkt binnen der Jahresfrist des § 95 EheG eine gerichtliche Aufteilung verlangt. Kommt es zu einer rechtzeitigen Anrufung des Gerichts, so hat der Außerstreitrichter auch eine inhaltlich ausgeglichene, und somit billige, Vorwegvereinbarung inhaltlich zu überprüfen. Der Außerstreitrichter wird jedoch bei der Frage, auf welche Weise das Vermögen billig zu teilen ist, auch auf den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarungen sowie auf die Gründe, warum die Ehegatten zu einer solchen Vereinbarung gelangt sind, einzugehen und in seine Wertung einzubeziehen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die nach den §§ 81 ff. EheG zu treffende Entscheidung inhaltlich der nach § 97 Abs. 1 EheG unwirksamen Vereinbarung entsprechen müsse. Eine Vorwegvereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens entfaltet dann volle Wirksamkeit, wenn die Ehegatten innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG die Aufteilung weder einvernehmlich regeln noch das Außerstreitgericht anrufen (Hopf/Kathrein, Eherecht², § 97 EheG Anm 2; Kletečka in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 517; aM Stabentheiner in Rummel³, § 97 EheG Rz 1; Bernat in Schwimann, ABGB3 I, § 97 EheG Rz 2).

2. Diese sehr einschneidende Rechtsfolge einer Scheidung kann sich in der Lebensrealität als hinderlich herausstellen: Menschen, die nach einer Scheidung eine neue Ehe eingehen wollen, möchten nicht riskieren, dass im Fall der Scheidung ihr in die Ehe eingebrachtes Haus an den anderen Ehegatten übertragen wird. Dieses Risiko hält auch mitunter nahe Angehörige junger Eheschließender davon ab, diese mit einer im Eigentum befindlichen Wohnmöglichkeit auszustatten. Letztlich kann daher diese starke Scheidungsfolge in einem gewissen Sinn als ehefeindlich gesehen werden. Der Gesetzentwurf schlägt daher vor, den Gestaltungsspielraum der Ehegatten hinsichtlich einer Ehewohnung in moderater Weise zu erweitern.

Bezüglich der Ehewohnung soll es daher zunächst möglich sein, eine Ehewohnung, die jetzt nicht in die Aufteilung fiele, jedenfalls – im Interesse des finanziell schwächeren Teiles – in die Aufteilung einzubeziehen („opting-in“ - § 82 Abs. 2 EheG). Andererseits sollen die Ehegatten für eine in die Ehe eingebrachte, (künftig) von einem Ehegatten allein ererbte oder ihm von einem Dritten geschenkte Wohnung vereinbaren können, dass eine Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts an der Ehewohnung von einem auf den anderen – im Interesse des Schutzes des Eigentums an der Ehewohnung – ausgeschlossen wird („opting-out“ - § 87 Abs. 1 letzter Satz EheG). Dieser Ausschluss der Eigentumsübertragung ist wegen der Verweisung auf den ganzen § 82 Abs. 2 in § 87 Abs. 1 letzter Satz EheGauch für eine erst in die Aufteilung optierte Wohnung möglich.  Neu aufgenommen in das Gesetz wurde der Zusatz in § 87 Abs. 1 erster Satz EheG, wonach eine allfällige Eigentumsübertragung, die Übertragung eines dinglichen Rechts oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses (etwa eines Mietvertrages) an der Ehewohnung, die kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts benützt wird oder wurde, an ein Entgelt zu knüpfen ist, das nach den Grundsätzen der Billigkeit festgesetzt werden soll. Dabei wird etwa auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des in der Ehewohnung verbleibenden Teils, auf die Betreuung gemeinsamer Kinder, auf das marktübliche Entgelt und die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Teils Bedacht zu nehmen sein. Eine Vereinbarung, mit der die Ehegatten die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts ausschließen, soll für das Gericht in jedem Fall bindend sein.

Wie bereits oben dargestellt, entspricht es der herrschenden Lehre, dass auch derzeit Vereinbarungen über das eheliche Gebrauchsvermögen im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sind. Dies wird nun mit der neuen Fassung des § 97 Abs. 1 EheG im Gesetz nachvollzogen. Das Gericht hat auf derartige Vereinbarungen Bedacht zu nehmen, wobei die Entscheidung nach Maßgabe der Billigkeit zu treffen ist. Soweit eine Vereinbarung über das eheliche Gebrauchsvermögen unbillig wäre, soll das Gericht nicht daran gebunden sein. Als Gründe für die Unbilligkeit sind beispielsweise die Dauer der Ehe, die Entwicklung der Lebensverhältnisse und das Wohl der gemeinsamen Kinder zu nennen. Auch andere Gründe für die Unbilligkeit, etwa die besondere Adaptierung der Wohnung im Hinblick auf eine Behinderung eines der Ehegatten, könnten in Betracht kommen. Ob das Gericht an eine Vereinbarung gebunden ist, richtet sich auch danach, wie weit von einer informierten Entscheidung der Eheleute, insbesondere des benachteiligten Teils, zum Zeitpunkt des Abschlusses ausgegangen werden kann. Ein wesentliches Indiz dafür ist eine in Anspruch genommene Rechtsberatung über die rechtlichen Folgen einer derartigen Vereinbarung, sei es etwa durch einen Rechtsanwalt, einen Notar oder einen Mitarbeiter einer Familienberatungsstelle.

Zu Artikel III (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 Z 2 UVG)

Durch die Neufassung dieser Bestimmung sollen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss geändert und damit bewirkt werden, dass Unterhaltsvorschuss im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bereits zu einem früheren Zeitpunkt an die Kinder ausgezahlt werden kann. Der Tatbestand der Unterhaltsvorschussgewährung des § 3 setzt nun in der unverändert bleibenden Z 1 weiterhin einen im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch voraus, in Z 2 jedoch nicht mehr das Kriterium der erfolglosen Exekutionsführung. Statt dessen soll es ausreichen, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet und das Kind „taugliche“ Exekutionsmaßnahmen eingeleitet hat. Ob allenfalls bestehende Unterhaltsrückstände nicht gezahlt werden, spielt für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss keine Rolle. Damit wird der Charakter der Vorschussleistungen als Substitut für laufende Unterhaltsleistungen unterstrichen. Vorschussleistungen dienen in erster Linie dem Zweck, die Versorgung der Kinder bei Ausbleiben der Unterhaltszahlungen zu sichern. Die Bestimmung der Z 2 legt außerdem fest, welche Schritte der Exekutionsführung vorzunehmen und bei Antragstellung dem Gericht zu bescheinigen sind. Dabei orientiert sich das Gesetz an jenen exekutiven Maßnahmen, die im Regelfall zielführend sind, und legt einen Mindeststandard fest, dessen Erfüllung ausreicht, um die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss zu erlangen. Jedoch soll der Unterhaltsgläubiger die Vollstreckung seines Unterhaltsanspruches in jedem Fall ernsthaft verfolgen und allenfalls darüber hinausgehende Exekutionsmittel ergreifen, wenn diese im konkreten Fall zweckmäßig erscheinen. Wenn er etwa weiß, dass andere pfändbare Vermögenswerte, wie beispielsweise ein GmbH-Anteil oder Wertpapiere, beim Unterhaltsschuldner vorhanden sind, so ist er angehalten, entsprechende exekutive Maßnahmen zu setzen, selbst wenn die Gewährung des Unterhaltsvorschusses nicht davon abhängt. Für die Erlangung von Unterhaltsvorschuss reicht es aber aus, dass das Kind bei behauptetem Vorliegen von Forderungen des Verpflichteten im Sinn des § 290a EO (wiederkehrende Leistungen mit Entgelt- bzw. Entgeltersatzcharakter) die Exekution nach Maßgabe des § 294a EO beantragt und eine Kopie des Exekutionsantrages dem Antrag auf Vorschussgewährung anschließt. Der Unterhaltsgläubiger hat dabei den Vorteil, dass er den Drittschuldner im Exekutionsantrag nicht näher bezeichnen muss. Wenn der Unterhaltsschuldner jedoch offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, so muss gegen ihn (zumindest) Fahrnisexekution geführt werden. Dabei muss der Unterhaltsberechtigte überdies versuchen, den Unterhalt im Wege einer Exekution nach § 372 EO sicherzustellen. Auch dieses Vorgehen ist durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Exekutionsantrages im Antrag auf Vorschussgewährung zu bescheinigen.

Lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss – mangels Vermögens oder Beschäftigung im Inland – im Ausland Exekution geführt werden, so regelt der zweite Halbsatz der Bestimmung, welche Vollstreckungsmaßnahmen das Kind in solchen Fällen zu ergreifen und im Verfahren zu bescheinigen hat, um Unterhaltsvorschuss bekommen zu können. Grundsätzlich reicht es aus, bei einer grenzüberschreitenden Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen entsprechende Maßnahmen bei den im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörden zu beantragen. In der Bestimmung ausdrücklich genannt sind ein Vorgehen nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland („New Yorker-Unterhaltsübereinkommen“), sowie nach dem Auslandsunterhaltsgesetz. Ein Vorgehen mittels vergleichbarer Anspruchstellung nach anderen Gesetzen oder internationalen Abkommen für die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen bei der jeweils im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde soll ebenfalls genügen. Sollte der Unterhaltsberechtigte die Exekution des Unterhaltstitels direkt bei den im Ausland zuständigen Behörden beantragen, etwa gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO) oder die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21.4.2004 (EuVTVO), so soll die Kopie eines Antrages, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet wurden, als Nachweis einer tauglichen Forderungsbetreibung ausreichen.

Zu Z 2 (§ 4 Z 5 UVG)

Ein weiteres Ziel der Novelle ist es, einstweilige Verfügungen im Unterhaltsvorschussverfahren grundsätzlich wie sonstige im Inland vollstreckbare Exekutionstitel zu behandeln. Folglich ist die Sonderbestimmung des § 4 Abs. 5 UVG für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382a EO nicht voll erbringt, hinfällig. Auch bislang ist in der Rechtsprechung zum UVG kein Zweifel daran aufgekommen, dass auch eine einstweilige Verfügung als „vollstreckbarer Exekutionstitel“ im Sinne des § 3 Z 1 gilt (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 3 UVG Rz 6). Als solche kommen demnach nicht nur etwa Unterhaltsbeschlüsse, Vergleiche oder Vereinbarungen, die vor dem Jugendwohlfahrtsträger über den Kindesunterhalt geschlossen wurden (§ 214 Abs. 2 ABGB), sondern auch einstweilige Verfügungen nach § 382a EO oder § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a EO in Betracht. Die Vorschussgewährung auf Grund von einstweiligen Verfügungen unterliegt denselben Voraussetzungen wie jene aufgrund sonstiger im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel. Daher muss nunmehr auch bei einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO im Sinne der Erfordernisse des § 3 Z 2 oder des § 4 Z 1 UVG vorgegangen werden.

Auch in der vorgeschlagenen Bestimmung des § 19 Abs. 3 UVG kommt das Ziel, die unterschiedlichen Titelformen in ihrer Wirkung auf das Unterhaltsvorschussverfahren aneinander anzugleichen, zum Ausdruck.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2 UVG)

Die Staffelung der Richtsatzhöhe, welche bislang eine große betragsmäßige Differenzierung zwischen den einzelnen Altersstufen vorgesehen hat, soll verhältnismäßig an die herrschende Rechtsprechungspraxis bei der Unterhaltsbemessung minderjähriger Kinder sowie an die Staffelung im Rahmen der Regelbedarfsätze angeglichen werden. Aus diesem Grund sollen Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren statt 25 % vom Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nunmehr 40 % und Kinder über 14 Jahren anstelle von 75 % nun 60 % des Höchstbetrages als Richtsatz für Vorschüsse nach § 4 Z 2, 3 und 4 UVG erhalten. Damit vermieden wird, in bereits erworbene Rechte von 14 bis 18-jährigen Vorschussbeziehern nachteilig einzugreifen, sehen die Übergangsbestimmungen in § 37 Abs. 5 UVG vor, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 3 UVG in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden ist, wenn das Kind bei In-Kraft-Treten der Novelle am 1.1.2009 das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Die Richtigstellung der Anführung in §§ 5 Abs. 4 und 7 UVG dient lediglich der Korrektur eines redaktionellen Versehens im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 112/2003 (Außerstreit-Begleitgesetz).

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UVG)

Bei Prüfung der Frage, ob das Gericht die Vorschüsse teilweise oder – falls erforderlich – zur Gänze zu versagen hat, sollen die Voraussetzungen dafür im Gesetzeswortlaut des Abs. 1 Z 1 an die herrschende Judikatur angepasst werden. Danach ist bereits bisher bei dieser Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen, müssen doch begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Nach der Rechtsprechung muss eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung bestehen; begründete Bedenken müssen offenkundig oder aus der Aktenlage bescheinigt sein (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 7 UVG Rz 4 und 6). Nunmehr wird ausdrücklich angeordnet, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. Dadurch soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Prüfung des Versagens der Vorschüsse im Sinne des Abs. 1 kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren abzuführen ist. In diesem Sinne muss etwa allein der Umstand, dass die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners dem Gericht bekannt wird, für ein Vorgehen nach § 7 Abs. 1 nicht ausreichen, wenn nicht darüber hinaus konkrete Auswirkungen der Konkurseröffnung und des Konkursverfahrens auf den Bestand bzw. die Höhe des zu bevorschussenden gesetzlichen Unterhaltsanspruchs aktenkundig sind. Die Bestimmung ist also zu Gunsten der Kontinuität der Vorschusszahlungen auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Vorschüsse gemäß der Aktenlage oder offenkundig und folglich ohne weitere diesbezügliche Erhebungen nicht der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen. Die vorgeschlagene Änderung soll auch zur Beschleunigung des Vorschussgewährungsverfahrens beitragen. Für ein Versagen der Gewährung ist es erforderlich, dass das Gericht vom Vorliegen der Versagungsgründe des Abs. 1 Z 1 – entsprechend dem Regelbeweismaß – mit hoher Wahrscheinlichkeit überzeugt ist. Sollte dieser Grad der Überzeugung nicht aus der Aktenlage zu gewinnen sein, so ist ein Vorgehen nach Abs. 1 wie auch die Durchführung weiterer Erhebungen mit dem Ziel, das Maß der Überzeugung entsprechend zu verdichten, nicht zulässig; ein Vorgehen nach § 12 UVG ist demnach im Bereich des § 7 Abs. 1 UVG ebenfalls nicht angezeigt.

Auch die Bestimmung des Abs. 2 soll die Auszahlungskontinuität der Vorschussleistungen verbessern und allenfalls durch Einstellung und nachfolgende Neugewährung der Vorschüsse nach einer anderen Rechtsgrundlage entstehende Zahlungslücken oder -verzögerungen hintanhalten. Im Falle der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners ermöglicht der bisherige Abs. 2 zwar die Umstellung von laufenden Vorschüssen nach §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG auf Haftvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG; die Titelvorschüsse werden eingestellt, wenn dem Unterhaltsschuldner für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen wird, dem Kind gebühren dann die Haftvorschüsse. Da die ursprüngliche Titelvorschussgewährung damit erloschen ist, lebt sie nach herrschender Meinung nach Haftentlassung nicht wieder auf. Das Kind muss dann einen neuen Vorschussantrag nach § 11 UVG stellen. Es gibt auch keine amtswegige Umwandlung von Haftvorschüssen in solche nach § 4 Z 1 UVG nach Haftentlassung (Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 7 UVG Rz 46 ff. mwN). Für die betroffenen Kinder ist in solchen Fällen insbesondere die Zeit unmittelbar nach Haftentlassung problematisch. Von der Rechtsprechung wurden bereits Versuche unternommen, in einen Antrag auf Vorschuss auch seinen Bezug in der Zeit nach Haftentlassung zu interpretieren. Auf diese Weise sollte erreicht werden, dass Titelvorschüsse während der Zeit der Gewährung von Haftvorschüssen gehemmt sind und nach Haftentlassung auch in der „Wiedereingliederungszeit“ des Unterhaltsschuldners geleistet werden, ohne dass „begründete Bedenken“ im Sinn des bisherigen § 7 Abs. 1 Z 1 UVG das Weiterbestehen des Titelvorschusses verhinderten (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 4 UVG Rz 80 mwN). Die in Abs. 2 angefügte Bestimmung soll nun diese Praxis gesetzlich klar fundieren. Der vor der Freiheitsentziehung des Unterhaltsschuldners gefasste Gewährungsbeschluss nach §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 UVG ist mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung vom Gericht auf Antrag oder, falls sich dies ohne weitere Erhebungen aus der Aktenlage ergibt – etwa wenn der Jugendwohlfahrtsträger oder die Haftanstalt das Gericht von der Haftentlassung des Unterhaltsschuldners in Kenntnis gesetzt hat –, amtswegig mit Beschluss wieder – und zwar grundsätzlich unverändert – in Geltung zu setzen. Lediglich die ursprüngliche Geltungsdauer des Beschlusses ist um die Dauer der Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 3 UVG zu verlängern. Da es sich bei diesem Beschluss nicht um einen neuen Gewährungsbeschluss handelt, sind die Bestimmungen des Abs. 1 über das Versagen der Vorschüsse nicht anzuwenden. Auf diese Weise können die Titelvorschüsse in jener Höhe zur Auszahlung gelangen, deren Feststellungsbasis auf einen Zeitpunkt vor der Freiheitsentziehung zurückreicht. Allerdings kann der Unterhaltsschuldner bei einer in Folge der Haft eingetretenen Änderung seiner Einkommensverhältnisse die Herabsetzung seines Unterhaltsbeitrages gegenüber dem Kind oder die Herabsetzung der Vorschüsse gemäß § 19 Abs. 1 UVG oder gar die Einstellung der Vorschüsse gemäß § 20 UVG beantragen.

Auch im Verhältnis zwischen § 4 Z 1 und Z 2 UVG kann es zu einem Wechsel der Vorschussarten kommen, wenngleich sich solche Fälle in der Praxis wohl nur eher selten ereignen dürften. Hiezu wird vertreten, dass diese beiden Vorschussgründe auf differenten Voraussetzungen beruhen. Sollte das unterhaltsberechtigte Kind einen Titelvorschuss nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG erhalten und in der Folge etwa einen Vorschussantrag nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG stellen, weil die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners gescheitert ist, so können Richtsatzvorschüsse nur gewährt werden, wenn gleichzeitig die Titelvorschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 2 UVG eingestellt werden. Solange eine neue Titelfestsetzung nicht gelingt, kann sich das Kind ab der Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht mehr auf den „alten“ Titel berufen, weil davon auszugehen ist, dass dieser als nicht mehr relevant und unrichtig anzusehen ist, bis eine neue Titelfestsetzung gelingt. Ein späteres „Zurückwechseln“ auf Titelvorschüsse unter Berufung auf den „alten“ Titel wird aus diesem Grund ab Gewährung von Richtsatzvorschüssen als nicht zulässig erachtet (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 4 UVG Rz 25 mwN). In dieser Konstellation, wie auch im Fall des Wechsels von einem Richtsatzvorschuss gemäß § 4 Z 2 erster Fall UVG auf einen Titelvorschuss, sieht der Entwurf aber keinen Regelungsbedarf. Hier kommt es zwar aufgrund der (erhöhten oder erstmaligen) Titelschaffung zur Einstellung der Richtsatzvorschüsse und damit zu einer Diskontinuität der Vorschussauszahlung. Jedoch muss dem Unterhaltsschuldner nach Titelschaffung zunächst die Gelegenheit gegeben werden, den Unterhaltsbeitrag pflichtgemäß direkt an das Kind zu zahlen, bevor er mit dem Unterhaltsvorschussverfahren belastet wird. Außerdem besteht auch aus Sicht des Kindes kein wesentlicher Bedarf nach einer Weitergeltung des – materiell nun unrichtig gewordenen – „alten“ Titels, da aufgrund der Änderung der Vorschussvoraussetzungen des § 3 Z 2 UVG ohnehin das Ergebnis eines Exekutionsverfahrens auf den „neuen“ Titel nicht mehr abgewartet werden muss und demnach unmittelbar nach Ablauf der Leistungsfrist zunächst Exekution und dann sofort Unterhaltsvorschuss beantragt werden kann.

Zu Z 5 (§ 8 UVG)

Auch die Erhöhung der maximalen Gewährungsdauer von Unterhaltsvorschüssen von drei auf fünf Jahre soll dem Gedanken der Kontinuität der Vorschussleistungen Rechnung tragen. Da auf diese Weise das Intervall der gerichtlichen Überprüfung des (Weiter-)Bestehens der Vorschussvoraussetzungen deutlich verlängert wird, kommt der Einhaltung der Mitteilungspflicht des § 21 UVG im Falle von Umstandsänderungen, die Grund für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse bilden, sowie der Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse aufgrund von Verletzungen der Mitteilungspflicht entsprechend größere Bedeutung zu.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 3 UVG)

Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts- und Vorschussangelegenheiten bei der Eintreibung vermieden werden (Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 9 UVG Rz 4). Grundsätzlich ist die gesetzliche Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers zu beenden, wenn kein zu erfüllender Aufgabenbereich mehr vorhanden ist. In Abs. 3 zweiter Satz wird eine Regelung getroffen, in welchen Fällen der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben ist. Gegenüber der bisherigen Bestimmung soll nun der Fall der Vorschussgewährung nach § 4 Z 4 UVG als Anwendungsfall für eine Enthebung entfallen, da für diese Vorschussfälle (Vorschüsse während eines Abstammungsverfahrens) – anders als für jene nach § 4 Z 2 und 3 UVG – keine gesetzliche Regelung besteht, nach der solche Vorschüsse vom Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zurückzuzahlen sind. Für Vorschüsse nach § 4 Z 2 bzw. 3 UVG findet sich eine solche von § 26 UVG abweichende Rückzahlungsverpflichtung in § 28 bzw. § 29 UVG. Jedoch ist der Jugendwohlfahrtsträger im Fall der Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 oder 3 UVG nur dann als gesetzlicher Vertreter zu entheben, wenn er – etwa wegen unbekannten Aufenthalts des Unterhaltsschuldners im Ausland – zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes im konkreten Fall nichts beizutragen vermag und außerdem keine Rückstände aus Titelvorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 UVG oder aus Vorschüssen nach § 4 Z 4 UVG im Zusammenhang mit einem Abstammungsverfahren mehr bestehen. Letztere Voraussetzung trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine Beendigung der alleinigen gesetzlichen Vertretung im Hinblick auf die zu vermeidende Doppelgleisigkeit bei der Hereinbringung von Titelvorschüssen oder Vorschüssen nach § 4 Z 4 UVG solange nicht gerechtfertigt ist, als die Eintreibung des rückständigen bevorschussten Unterhalts nicht zur Gänze erfolgt ist. Der Präsident des Oberlandesgerichtes sollte zweckmäßiger Weise im Enthebungsverfahren zum Vorliegen von Rückständen gehört werden.

Zu Z 7 (§ 10a UVG)

Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass in allen Verfahren nach dem UVG ein Kostenersatz nicht stattfindet. Von dieser Regelung ist somit neben dem Verfahren auf Unterhaltsvorschussgewährung bzw. Weitergewährung auch das Rückersatzverfahren wegen zu Unrecht gewährter Vorschüsse erfasst. Bisher war im UVG keine Kostenersatzregelung enthalten. Für das Verfahren auf Gewährung oder Weitergewährung wurde die Anwendbarkeit des § 101 Abs. 2 AußStrG vertreten, nach welcher im Verfahren über Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ein Kostenersatz nicht stattfindet (Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 10 UVG Rz 13). Bei Rückersatzverfahren nach dem UVG, welche auf bereicherungs- bzw. schadenersatzrechtlichen Grundlagen beruhen, wurde nach herrschender Meinung hingegen von einer grundsätzlichen Kostenersatzpflicht ausgegangen, von der allerdings aus Gründen der Billigkeit abgewichen werden muss, wenn die in § 78 Abs. 2 Satz 2 Außerstreitgesetz genannten Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 23 UVG Rz 8; Fucik, Kostenersatz im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 2007, 674). Da in der Praxis auch im Rückersatzverfahren im Regelfall ein Kostenersatz aus Billigkeitserwägungen unterbleibt, ordnet das Gesetz nunmehr explizit an, dass in allen Verfahren nach dem UVG kein Kostenersatz stattfindet.

Zu Z 8 (§ 13 Abs. 1 und 2 UVG)

Abs. 1 regelt die Inhalte, die Beschlüsse auf Bewilligung von Unterhaltsvorschuss aufzuweisen haben. Da die bisherige Formulierung der Z 1 in erster Linie auf die Gewährung von Titelvorschüssen abzielt, soll nun eine Regelung angefügt werden, die auf die Gewährung von Richtsatzvorschüssen gemäß § 4 Z 2, 3 und 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 UVG zugeschnitten ist. § 6 Abs. 2 orientiert die Vorschüsse in den Fällen des § 4 Z 2 (Aussichtslosigkeit der Titelschaffung oder -erhöhung), des § 4 Z 3 (Haftvorschüsse) und des § 4 Z 4 (Vorschüsse während eines Abstammungsverfahrens) UVG an der Höhe des Richtsatzes für Bezieher einer Halbwaisenpension nach § 293 Abs. 1 lit. c sublit. bb ASVG sowie am Alter des Vorschuss beziehenden Kindes, da in diesen Fällen nicht an materielle Zurechnungskriterien für die Unterhaltshöhe angeknüpft werden kann. Der jeweilige Richtsatz wird vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt und vom Bundesminister für Justiz für das jeweils folgende Kalenderjahr durch Erlass bekannt gegeben. Somit unterliegen Vorschüsse gemäß § 4 Z 2, 3 und 4 UVG einer doppelten Dynamik. Sie können sich während der – nunmehr – höchstens fünfjährigen Geltungsdauer des Gewährungsbeschlusses aufgrund der Anhebung des Richtsatzes und der Überschreitung der Altersgrenze erhöhen. Demgemäß kann in Fällen, in denen sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 UVG richtet, im Spruch ein fester Vorschussbetrag nicht angegeben werden. In diesen Fällen ist stattdessen auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs. 2 UVG gewährt wird. Um die Bestimmbarkeit des jeweils gültigen Vorschussbetrages zu gewährleisten, werden ergänzend die Hinweispflichten des Abs. 2 entsprechend erweitert. Nunmehr sind in den Fällen, in denen sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 UVG richtet, im Beschluss zusätzlich die Altersstaffelung und die für jede Altersgruppe aktuellen Vorschussbeträge betragsmäßig bestimmt anzuführen. Außerdem ist zu erläutern, dass der Richtsatz nach § 6 Abs. 1 UVG variabel ist und der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe der auszuzahlenden Vorschüsse dem jeweils aktuell gültigen Richtsatz und dem Alter des Kindes entsprechend ohne weitere Antragstellung anzupassen hat, solange die Geltungsdauer des Bewilligungsbeschlusses reicht. Die strengen Anforderungen, die die Judikatur zu § 7 EO an die Bestimmtheit der Leistung im Exekutionstitel stellt, sind hier kein Hindernis, da sich der Leistungsbefehl grundsätzlich an den Bund richtet, gegen welchen ein Exekutionsverfahren des Leistungsempfängers wohl nicht erforderlich sein wird. Lediglich im Falle der Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 UVG dient der Beschluss als Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner. Hier trifft jedoch § 28 Abs. 2 UVG eine entsprechende Sonderregelung für das Exekutionsverfahren.

Da nach den §§ 28 und 29 UVG lediglich Vorschüsse nach § 4 Z 2 und 3 vom Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zurückzuzahlen sind, für Fälle des § 4 Z 4 UVG eine entsprechende Regelung jedoch fehlt, ist letztere Fallgruppe nicht von der Verpflichtung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter des Kindes zur Eintreibung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge auszunehmen und folglich aus dem Tatbestand des Abs. 1 Z 1 zu streichen.

Zu Z 9 (§ 16 Abs. 2 UVG)

In konsequenter Fortführung des mit der Änderung des § 7 Abs. 1 Z 1 UVG verfolgten Gedankens sollen auch die Voraussetzungen für die Innehaltung mit dem Vollzug des Bewilligungsbeschlusses im Fall des dagegen erhobenen Rekurses angepasst werden. Auch diese Regelung soll dazu beitragen, die Kontinuität der Vorschussleistungen zu stärken, indem die Anforderungen für ein Vorgehen nach dieser Bestimmung erhöht und dadurch die Fälle der Innehaltung mit dem Vollzug vermindert werden. Nunmehr ist es für die Anordnung der Innehaltung erforderlich, dass die im Rekurs vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorrufen. Im Sinne der Auslegung des bisher geltenden § 7 Abs. 1 Z 1 UVG setzen „begründete Bedenken“ voraus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung besteht. Außerdem wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die Anordnung der Innehaltung mit Beschluss zu erfolgen hat. Diese Ergänzung soll insbesondere der Praxis entgegenwirken, welche vermehrt eine bloß faktische Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse ohne entsprechende Beschlussfassung verfügt.

Zu Z 10 (§ 18 Abs. 1 UVG)

Entsprechend der Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums in § 8 UVG wird die Höchstdauer für die Weitergewährung der Vorschüsse ebenfalls von drei auf fünf Jahre verlängert.

Zu Z 11 (§ 19 Abs. 3 UVG)

Die Bestimmung des Abs. 3 verfolgt das Ziel, eine Angleichung der unterhaltsvorschussrechtlichen Wirkungen von einstweiligen Verfügungen und „endgültigen“ Unterhaltstiteln herzustellen. Die Möglichkeit einer – gegebenenfalls auch rückwirkend einsetzenden – Herabsetzung der Vorschüsse gemäß Abs. 1 oder Erhöhung der Vorschüsse gemäß Abs. 2 besteht nach herrschender Meinung bisher nicht für Vorschüsse nach § 4 Z 5 UVG. Dasselbe wurde vertreten, wenn aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein Titelvorschuss nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt wird. In beiden Fällen sei der vorläufige Unterhalt kein Vorgriff auf den erst festzusetzenden Unterhalt. Vielmehr könne erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 19 UVG Rz 29 mwN). Abs. 3 ordnet nunmehr ausdrücklich an, dass es auch als Änderung der Vorschüsse im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt, wenn die Vorschüsse zunächst aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder der Regelung des § 4 Z 4 UVG gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird. Somit soll bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch in diesen Fällen eine rückwirkende Herabsetzung oder Erhöhung der Vorschüsse zulässig sein. Auch für diese Fälle soll dem Prinzip des Gleichlaufs von Unterhaltshöhe und Vorschusshöhe zum Durchbruch verholfen werden. Dadurch soll auch die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert werden. Außerdem soll der Ausfall von Unterhalts(-vorschuss-)leistungen ausgeglichen werden, wenn der (endgültige) Unterhaltsbeitrag höher ist als der mittels einstweiliger Verfügung festgesetzte Betrag, mangels Zahlung durch den Unterhaltsschuldner jedoch erst nach (vollstreckbarer) Titelschaffung Vorschuss in Höhe des (endgültigen) Unterhaltsbeitrags bewilligt werden kann.

Die bisherige Regelung des Abs. 3 findet sich nun in Abs. 4.

Zu Z 12 (§ 21 UVG)

Die Formulierung dieser Bestimmung soll zum einen an die Neuordnung der haftpflichtigen Personen gemäß § 22 UVG angeglichen werden. Zum anderen wird, entsprechend dem neuen § 22 Abs. 1 UVG, der Zahlungsempfänger zu den Personen, die dem Gericht gegenüber Mitteilungspflichten haben, hinzugenommen. Dadurch soll die bislang fehlende Regelung für den (in der Praxis wohl seltenen) Fall, dass Zahlungsempfänger, gesetzlicher Vertreter und Pflege- und Erziehungsberechtigter auseinanderfallen, ergänzt werden.

Zu Z 13 (§ 22 UVG)

Durch die neue Formulierung dieser Bestimmung soll die Reihenfolge der Haftung für zu Unrecht gewährte Vorschüsse zum Vorteil des Kindes geändert werden. Außerdem sollen der Zahlungsempfänger – entsprechend der Ergänzung in § 21 UVG – in den Kreis der ersatzpflichtigen Personen aufgenommen werden und der Unterhaltsschuldner, welcher nach der bisherigen Bestimmung lediglich in dritter Linie haftet, zu den primär zur Rückzahlung verpflichteten Personen hinzutreten. Gemäß Abs. 1 ist nun primär zu prüfen, ob für zu Unrecht gewährte Vorschüsse eine Ersatzpflicht des gesetzlichen Vertreters des Kindes, des Pflege- und Erziehungsberechtigten des Zahlungsempfängers sowie des Unterhaltsschuldners besteht. Die genannten Personen haften solidarisch. Schließlich sollen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Ersatzpflicht ergänzt werden. Nunmehr soll auch derjenige haften, der die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Verbrauch für den Unterhalt des Kindes zugeführt hat. Mit dieser Ergänzung der Haftungstatbestände soll eine Haftungsgrundlage auch für jene Fälle geschaffen werden, in denen nach ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitteilungspflicht in Kenntnis eines Einstellungsgrundes weiterhin ausbezahlte Vorschüsse nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Das Fehlen einer Ersatzpflicht in diesen Fällen wurde von der Praxis als unbefriedigend empfunden (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 22 UVG Rz 16 mwN).

Erst in zweiter Linie, also mangels Haftung der in Abs. 1 genannten Personen, ist nach dem neuen Abs. 2 das Kind zur Rückzahlung verpflichtet. Das gilt aber nur, soweit die zu Unrecht gewährten Vorschüsse nicht gemäß Abs. 1 hereingebracht werden können und nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz UVG einbehalten oder für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind.

Die Abs. 3 und 4 entsprechen den bisherigen Abs. 2 und 3.

Zu Z 14 (§ 24 UVG)

Da sowohl der Zeitraum der Gewährung als auch der der Weitergewährung von Vorschüssen von drei auf fünf Jahre verlängert wird, sind auch die gerichtlichen Pauschalgebühren entsprechend anzuheben.

Zu Z 15 (§ 26 Abs. 1 UVG)

Aufgrund des Entfalls des § 4 Z 5 UVG ist die vorliegende Bestimmung entsprechend anzupassen.

Zu Z 16 (§ 27 UVG)

Aus der Rangordnung der vom Jugendwohlfahrtsträger durch die hereingebrachten Unterhaltsbeiträge zu befriedigenden Forderungen in Abs. 1 soll die bisher an zweiter Stelle gereihte Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor Erstellung des Vorschussantrags fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge entfallen. Die Bevorzugung dieser Forderung bei der Befriedigung ist aufgrund der Änderung des § 3 Z 2 UVG nicht länger erforderlich, da nun das Exekutionsverfahren aus dem Unterhaltstitel nicht mehr abgewartet werden muss. Der Zweck ihrer vorrangigen Befriedigung ist damit weggefallen. Außerdem kann so ein finanzieller Ausgleich dafür stattfinden, dass ebenfalls aufgrund der Änderung des § 3 Z 2 UVG nun auch in denjenigen Fällen Unterhaltsvorschuss gewährt wird, in denen sich – nachträglich – herausstellt, dass die Exekutionsführung gegen den Unterhaltsschuldner erfolgreich ist. Da die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse nun an zweiter Stelle steht, kommen in Hinkunft die vom Unterhaltsschuldner hereingebrachten Unterhaltsbeiträge in solchen Fällen dem Bund zugute.

In Abs. 2 erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 17 (§ 28 Abs. 2 UVG)

Die Änderung des Abs. 2 dient lediglich einer Anpassung der Regelung an die Systematik der Exekutionsordnung. Die bisher vorgesehene Festsetzung der Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs durch das die Exekution bewilligende Gericht entspricht nicht dem üblichen Vorgehen im Exekutionsverfahren. Künftig soll der Präsident des Oberlandesgerichtes im Exekutionsantrag die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach § 6 Abs. 2 ziffernmäßig angeben. In diesem Fall bedarf es des urkundlichen Nachweises der Titelhöhe ausnahmsweise nicht. Die ziffernmäßige Angabe des zu vollstreckenden Anspruchs dient der Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses des Exekutionsantrages.

Zu Z 18 (§ 33 Abs. 1 UVG)

Durch die Verlängerung der Stundungsmöglichkeit der Ansprüche des Bundes gegen den Unterhaltsschuldner von fünf auf acht Jahre soll der Handlungsspielraum des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Vereinbarung von Zahlungserleichterungen bei Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Fähigkeit des Unterhaltsschuldners in dessen selbständigem Wirkungsbereich erweitert werden. Außerdem wird die bislang verwendete Bezeichnung „Bundesminister für Familie, Jugend- und Konsumentenschutz“ durch die nunmehr korrekte Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

Zu Z 19 (§ 36 Abs. 2 UVG)

Auch hier werden lediglich die nunmehr korrekten Bezeichnungen der jeweils zuständigen Bundesminister eingesetzt.

Zu Z 20 (§ 37 UVG)

Die wesentlichen verfahrensrechtlichen Änderungen der Novelle sollen gemäß Abs. 2 erst auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden sein, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31.12.2008 bei Gericht eingelangt ist oder die nach dem 31.12.2008 von Amts wegen eingeleitet worden sind. Die Änderung der Richtsatzhöhe gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 UVG für Kinder von 0 bis 6 Jahre von 25 % auf 40 % des Höchstbetrages gemäß § 6 Abs. 1 UVG tritt mit 1.1.2009 in Kraft. Dies hat zur Folge, dass der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichtes für alle zu diesem Zeitpunkt wirksamen Gewährungsbeschlüsse in den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 UVG, beginnend mit 1.1.2009, allenfalls auf dieses Datum rückwirkend, den erhöhten Betrag auszuzahlen hat. Demgegenüber soll die Änderung des Richtsatzes gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 UVG für Kinder von 14 bis 18 Jahren von 75 % auf 60 % des Höchstbetrages gemäß § 6 Abs. 1 UVG, die zwar grundsätzlich ebenfalls mit 1.1.2009 in Kraft tritt, für alle Kinder, die am 1.1.2009 das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, nicht gelten. Sofern für diese Kinder Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2, 3 und 4 UVG in der Folge gewährt werden bzw. bereits gewährt worden sind, ist § 6 Abs. 2 Z 3 UVG in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, um in deren bis zum In-Kraft-Treten der Novelle erwerbbare oder bereits erworbene Rechtsstellung nicht nachteilig einzugreifen.

Zu Artikel IV (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu den Z 1 bis 3 (§ 55 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 2 UrhG)

Im Urheberrechtsgesetz ist die Angehörigeneigenschaft in den §§ 55, 75, 77 und 78 von Bedeutung.

§ 55 UrhG enthält eine – über die Vervielfältigung zum eigenen bzw. privaten Gebrauch nach § 42 UrhG hinausgehende - freie Werknutzung an einem Lichtbildwerk, das ein auf Bestellung geschaffenes Bildnis einer Person zum Gegenstand hat. § 75 enthält eine parallele Ausnahme vom verwandten Schutzrecht des Lichtbildherstellers. In beiden Fällen dürfen nicht nur der Besteller des Bildnisses und der Abgebildete, sondern nach dessen Tod neben weiteren Angehörigen auch der überlebende Ehegatte des Abgebildeten einzelne Lichtbilder herstellen, gegen Entgelt herstellen lassen und unentgeltlich verbreiten.

Die persönlichkeitsrechtliche Norm des § 77 UrhG hat den Schutz von Briefen, Tagebüchern und ähnlichen vertraulichen Aufzeichnungen zum Gegenstand und macht das Verbot ihrer Veröffentlichung von der Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Verfassers bzw. nach seinem Tod bestimmter naher Angehöriger abhängig. Auch hier ist als naher Angehöriger der überlebende Ehegatte genannt. Auf die Definition der nahen Angehörigen in § 77 Abs. 2 UrhG wird im Übrigen auch in dessen § 78 über den Bildnisschutz verwiesen.

Im Sinn der mit dem Entwurf angestrebten Annäherung der Position der Lebensgefährten an die Position verheirateter Personen und der beabsichtigten Beseitigung von Diskriminierungen soll in den angesprochenen Bestimmungen der überlebende Teil einer Lebensgemeinschaft dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt werden.

Zu Artikel V (Änderung des Mietrechtsgesetzes)

Es ist sachlich gerechtfertigt, Lebensgefährten in Bezug auf schuldrechtliche Beziehungen zwischen einem von ihnen und einem Dritten gleich zu behandeln, ob es sich nun um verschieden- oder um gleichgeschlechtliche Lebensgefährten handelt. Dies ist nicht zuletzt nach den Entscheidungen des EGMR vom 24.7.2003, 40016/98, Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004/2 (MRK) und des Obersten Gerichtshofs, 5 Ob 70/06i, EvBl 2006/154, geboten. Historisch-subjektive Interpretation gerade der §§ 12 und 14 MRG könnte freilich gegen diese Gleichstellung ins Treffen geführt werden. Um auch dieses Argument eindeutig zu entkräften und damit jeglichen Zweifel an der Gleichstellung auszuschließen, wird ein entsprechender Zusatz vorgeschlagen. Aus der ausdrücklichen Erwähnung des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten darf allerdings nicht für andere Gesetze, in denen dieser Begriff nicht ergänzt wurde, (nach der Interpretationsfigur des Umkehrschlusses) geschlossen werden, dass dort der gleichgeschlechtliche Lebensgefährte nicht erfasst wäre.

Zu Artikel VI (Änderung des Privatstiftungsgesetzes)

Durch die vorgeschlagene Regelung soll der Anwendungsbereich auf die Lebensgemeinschaft erweitert werden.

Zu Artikel VII (Änderung der Jurisdiktionsnorm)

Zu § 20 JN

Die Bestimmungen der §§ 19 ff. JN über die Ablehnung von Richtern dienen der Sicherung der richterlichen Objektivität bei bestimmten Interessenskollisionen in der Person der Richterin oder des Richters, die im konkreten Einzelfall die richterliche Unabhängigkeit oder Unbeeinflussbarkeit in Zweifel ziehen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Befangenheits- und Ausschließungsgründen. Die Ausschließungsgründe für Richter sind in § 20 JN geregelt; sie sind unverzichtbar und als Nichtigkeitsgründe in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, somit noch im Rechtsmittelverfahren und gemäß § 529 Abs. 1 Z 1 ZPO sogar noch nach Eintritt der Rechtskraft durch Nichtigkeitsklage (Ballon in Fasching² I § 19 JN Rz 4).

Mit der Neufassung der Z 2 wird der Kreis der Personen, in deren bürgerlichen Rechtssachen Richter von der Ausübung des Richteramtes wegen ihrer familiären oder familienähnlichen Verbindung ausgeschlossen sind, um die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten des Richters/der Richterin sowie deren/dessen Verwandte in gerader Linie erweitert. Damit soll auch diese Regelung an die Anforderungen, die moderne Formen familienähnlichen Zusammenlebens mit sich bringen, angepasst werden. Die gefühlsmäßige Nahebeziehung, die den Richter von der Verfahrensführung in Rechtssachen der bisher in Z 2 genannten Personen ausschließt, besteht typischerweise auch gegenüber einer Person, mit welcher der Richter in einer auf längere Dauer beabsichtigten Partnerschaft zusammen lebt bzw. gegenüber deren Verwandten in gerader Linie. Auch im Strafprozess ist ein Richter gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war; § 72 Abs. 2 StGB stellt Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie deren Kinder und Enkel anderen Angehörigen gleich.

Zu Artikel VIII (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu § 321 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ZPO

Das in § 321 ZPO statuierte Aussageverweigerungsrecht eines Zeugen will diesem in erster Linie Interessenskollisionen und damit verbundene persönliche Nachteile sowie Gewissenskonflikte ersparen, in die ihn die Aussage wegen familiärer Beziehungen oder beruflicher Verpflichtungen bringen könnte. Überdies soll die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, den Zeugen vor einer falschen Aussage bewahren, weshalb das Aussageverweigerungsrecht auch dem Schutz der Wahrheitsfindung in der Rechtspflege dient (Frauenberger in Fasching/Konecny ZPO² III, § 321 Rz 6 mwN).

Mit der Neufassung des § 321 Abs. 1 Z 1 ZPO wird der Kreis der Personen, denen der Zeuge durch familiäre oder familienähnliche Beziehungen verbunden ist und die deshalb dem Schutzbereich der Bestimmung angehören, um die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten des Zeugen sowie deren/dessen Verwandte in gerader Linie erweitert. Damit soll die Regelung an die Anforderungen, die moderne Formen familienähnlichen Zusammenlebens mit sich bringen, angepasst werden. Eine schutzwürdige gefühlsmäßige Nahebeziehung, die ein Aussageverweigerungsrecht vor Gericht rechtfertigt, besteht typischerweise auch zwischen zwei Personen, die in einer auf längere Dauer beabsichtigten Partnerschaft zusammen leben. Diesem Umstand wurde im Bereich des Strafrechts bereits Rechnung getragen; so stellt § 72 Abs. 2 StGB Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie deren Kinder und Enkel Angehörigen gleich.

§ 321 Abs. 2 ZPO erstreckt das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen auf solche Fälle, in denen das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigeneigenschaft begründete, nicht mehr bestanden hat. Der dahinter stehende Gedanke, dass die Beendigung der Ehe die emotionale Nahebeziehung des Zeugen im Regelfall nicht beseitigt und diesem daher auch dann noch das Recht zur Verweigerung der Aussage im gerichtlichen Verfahren zukommen muss, ist auch auf die Beendigung sonstiger in Z 1 geschützter familiärer oder familienähnlicher Naheverhältnisse gültig. Daher wird die Bestimmung des Abs. 2 nun so formuliert, dass das Aussageverweigerungsrecht eines Zeugen über die Dauer des Bestandes jeglichen Naheverhältnisses im Sinne der Z 1 hinaus weiter bestehen soll.

Zu § 460 Z 6a und 6b ZPO

Die Bestimmung der neuen Z 6a entspricht der für das Verfahren außer Streitsachen (in Art. IX Z 3) vorgeschlagenen Regelung, weshalb auf die dort ausgeführten Erläuterungen verwiesen werden kann. Allerdings kann im streitigen Verfahren nur von der klagenden Partei verlangt werden, sich einer derartigen Beratung schon zur Prozessvorbereitung zu unterziehen und sie nachzuweisen. Aus diesem Grund ist zwischen der nicht notwendig beratenen beklagten Partei und der zwingend beratenen klagenden Partei zu differenzieren. Hinsichtlich der beklagten Partei kommt es zu keiner Änderung der derzeitigen Rechtslage, hinsichtlich der klagenden Partei kann auf die Erläuterungen zu § 95 Abs. 1 AußStrG (Art. IX Z 4) verwiesen werden.

Zu Artikel IX (Änderung des Außerstreitgesetzes)

Zu Z 1 (§ 90 Abs. 3 AußStrG)

Mit der vorgeschlagenen Regelung des § 90 Abs. 3 AußStrG wird eingangs allgemein betont, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die beantragte Annahme an Kindes statt dem Wohl des minderjährigen Kindes entspricht. Andererseits soll in diesem Zusammenhang die herrschende Praxis der Gerichte, vor der Entscheidung über die Annahme eine Strafregisterauskunft der Wahleltern einzuholen, ausdrücklich festgeschrieben werden. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Beurteilung, ob die beabsichtigte Adoption dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes widersprechen könnte, jede allenfalls relevante strafgerichtliche Verurteilung im Verfahren über die Annahme an Kindes statt berücksichtigt wird. Auch das enge familiäre Umfeld – insbesondere Angehörige, die im gleichen Haushalt wie das Wahlkind leben (sollen) – ist in den Kreis der Personen, über die eine Abfrage durchzuführen ist, einzubinden. Dadurch soll möglichst eine Gefährdung des Wohls des Kindes, wie sie etwa die Verurteilung des oder der Annehmenden oder auch seines (ausnahmsweise nicht ebenfalls adoptierenden) Ehegatten oder Lebenspartners wegen eines Vermögens- oder Sittlichkeitsdelikts nahelegen könnte, verhindert werden.

Eine Ausdehnung dieser Vorgangsweise auf Pflegschaftsverfahren allgemein, insbesondere auf Verfahren über die Obsorge oder das Recht auf persönlichen Verkehr, wird derzeit nicht vorgeschlagen. Die Begutachtung bleibt aber auch für Stellungnahmen zu dieser Frage offen.

Zu den Änderungen des Tilgungsgesetzes in diesem Zusammenhang siehe die Erläuterungen zu Art. XIV.

Zu Z 2 (§§ 91a bis 91d AußStrG)

1. Zu § 91a AußStrG

Abs. 1 geht vom Grundsatz der Inzidentanerkennung aus und sieht ein förmliches Anerkennungsverfahren nur fakultativ vor. Das bedeutet also, dass jede Behörde die Wirksamkeit der Adoption selbständig als Vorfrage prüfen kann und muss und es nur ein Recht der Parteien ist, die Vorfrage für alle künftigen gerichtlichen und behördlichen Verfahren zwischen den im Anerkennungsverfahren beteiligten Personen verbindlich klären zu lassen. In den meisten Fällen wird die Anerkennung nicht problematisch sein, insbesondere in den nach dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgewickelten Fällen, in denen die im Art. 23 genannte Bestätigung ein förmliches Anerkennungsverfahren aus völkerrechtlichen Gründen sogar ausschließt.

Unter einer „Entscheidung über die Annahme an Kindes statt“ versteht der Entwurf jedes gerichtliche oder behördliche Verhalten, das die Annahme an Kindes statt betrifft. Dazu genügt es nach herrschender Ansicht (Nademleinski/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 07.45), dass vertragliche Einigungen (Adoptionsverträge) protokolliert oder beglaubigt werden, auch ohne dass dieser Vorgang eine gewisse inhaltliche Kontrolle möglich macht. Eine Anlehnung an die weite Auslegung des entsprechenden Begriffs der „Entscheidung“ in § 97 AußStrG ist geboten. Auch dort werden mit diesem Begriff nicht nur konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde verstanden. Für den Bereich der Adoptionen liegt keine engere Auslegung nahe. Eine nähere gesetzliche Umschreibungen dieses als „Dekretadoption“ (im Gegensatz zur rein privaten „Vertragsadoption“) bezeichneten Bereichs würde an der kaum vorhersehbaren Fülle und Varianz globaler Rechtsinstitute, die alle angemessen abzudecken wären, scheitern.

Entscheidungen über die Auflösung bzw. Rückgängigmachung einer Adoption sind denselben Regeln zu unterwerfen wie die positive Adoptionsentscheidung. Da aber ohnehin nicht von einer „Entscheidung über die Bewilligung der Annahme an Kindes statt“ die Rede ist, sondern – weiter gefasst – von einer „Entscheidung über die Annahme an Kindes statt“, bedarf dies keiner Ergänzung des Gesetzestexts.

Hat im Ausland eine rein vertragliche Adoption stattgefunden, die von den Gerichten oder sonstigen zuständigen Behörden weder inhaltlich überprüft noch auch nur registriert oder beglaubigt wurde, so fehlt eine der Anerkennung fähige Entscheidung. In einem solchen Fall kann das Anerkennungsverfahren nicht greifen, dient es doch dazu, die Wirkung einer ausländischen Entscheidung auf das Inland zu erstrecken. Mangels entsprechender Entscheidungswirkung im Ausland kann verfahrensrechtlich nichts erstreckt werden. In Fällen ausländischer Vertragsadoptionen bedarf es daher zur Erzielung von Adoptionswirkungen eines neu einzuleitenden inländischen Adoptionsverfahrens. Die internationale Zuständigkeit dazu ergibt sich regelmäßig aus § 113b JN, das anzuwendende Recht aus § 26 IPRG.

Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll nicht jede Adoption unter das Damoklesschwert potenzieller Ungültigkeit gebracht werden. Es soll auch Signale geben, die den Adoptionswerbern zeigen, welcher Weg mit der größtmöglichen Sicherheit verbunden ist. Dazu wird ein Gedanke genützt, den auch das Haager Adoptionsübereinkommen kennt. Wenn die Adoptionsvermittlung durch bewährte, behördlich anerkannte Vermittler – die hiefür erforderlichen Rechtsgrundlagen werden nach Maßgabe der kompetenzrechtlichen Bestimmungen noch zu schaffen sein – durchgeführt worden ist, kann von einer Wahrung des Kindeswohls ausgegangen werden und den Adoptionswerbern damit ein Plus an Rechtssicherheit zukommen. Dies geschieht dadurch, dass die Erfüllung der Sorgfalt in der Beurteilung des Kindeswohls und der Verfahrensführung nicht von Amts wegen überprüft, sondern das Nichtvorliegen der entsprechenden Anerkennungshindernisse (Abs. 2 Z 1 und 2) gesetzlich vermutet wird.

Fälle, in denen ein Kind unter Anwendung eines Rechtsinstituts, das nicht einer Adoption funktionell gleichkommt, nach Österreich gebracht wird, wie etwa der Kefala des afro-islamischen Raums, sind nicht selten. Im Heimatstaat ist eine der Adoption gleichkommende Wirkung der Entscheidung nicht vorgesehen. Auf den ersten Blick mag es sich anbieten, das Anerkennungsverfahren dazu zu verwenden, die Adoptionswirkungen zu „komplettieren“ (vgl. Nademleinski/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 07.43). Das verbietet sich im Allgemeinen aber schon deshalb, weil hier eben keine Wirkung aus dem Ursprungsstaat erstreckt, sondern eine dort gar nicht vorgesehene Wirkung neu geschaffen werden soll. Dazu dient aber wiederum nur ein neues, in Österreich kraft internationaler Zuständigkeit (§ 113b JN) regelmäßig offen stehendes, innerstaatliches Adoptionsverfahren, auf das im Übrigen in aller Regel das Haager Adoptionsübereinkommen nicht anzuwenden sein wird.

Abs. 2 nennt die Versagungsgründe in weitgehender Anlehnung an  § 113 AußStrG. Es geht um vier, geradezu „klassische“ Verweigerungsgründe. Der erste betrifft den ordre public, insbesondere auch in der Ausprägung eines offensichtlichen Widerspruchs zum Kindeswohl. Diese Formel ist mit jener des § 113 Abs. 1 Z 1 AußStrG identisch. Schon ihre Platzierung zeigt, dass dem Kindeswohl auch in diesem Bereich die allererste Priorität zukommt. Oft als „verfahrensrechtlicher ordre public“ bezeichnet, besteht der zweite Verweigerungsgrund darin, dass das rechtliche Gehör einer Partei im Ursprungsverfahren (also hier: dem ausländischen Adoptionsverfahren) nicht gewahrt worden ist. Naturgemäß kann dieser Verweigerungsgrund keine Rolle spielen, wenn die Partei selbst auf ihre Beiziehung deshalb keinen Wert legt, weil ihr die Entscheidung im Ergebnis ohnehin recht ist. Auch dieser Verweigerungsgrund entspricht bereits bewährten Formeln, insbesondere in den §§ 97 Abs. 2 Z 2 und 113 Abs. 1 Z 2 AußStrG. Und schließlich fügen sich die weiteren beiden Gründe ebenfalls in die bewährten Formeln der oben zitierten Vorbildbestimmungen ein. Gibt es bereits eine andere Entscheidung, mit der die Anerkennung der Entscheidung, die nun anerkannt werden sollte, nicht vereinbar ist (etwa eine später vorgenommene, gerichtlich bewilligte Adoption durch andere Personen oder eine rechtskräftige Entscheidung auf gleicher Tatsachenbasis und zwischen den gleichen Parteien darüber, dass die Anerkennung verweigert wird), so schließt dies die Anerkennung ebenso aus wie der Umstand, dass die „erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre“. Im letztgenannten Fall wäre die Anerkennung zu verweigern; praktisch zu befürchten ist dies indes schon deshalb nur überaus selten, weil die österreichischen Regeln über die internationale Zuständigkeit äußerst weit gefasst sind. Es genügt sowohl die Angehörigkeit eines Wahlelternteils oder des Wahlkindes zu dem Staat, der über die Adoption entschieden hat, als auch der gewöhnliche Aufenthalt beider Teile, in gewissen Fällen sogar nur eines Teils, in diesem Staat (§ 113b JN).

Die Versagungsgründe sind nicht nur im Verfahren zur Anerkennung einer Adoption anzuwenden, sondern ebenso im Verfahren zur Anerkennung der Aufhebung der Adoption durch ein ausländisches Gericht. Auch die spätere Aufhebung einer Adoption kann in Österreich nur wirken, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere sind auch solche Entscheidungen nur nach Prüfung der internationalen Zuständigkeit anzuerkennen.

Bezieht sich § 91a Abs. 2 Z 2 AußStrG auf die Parteien des Adoptionsverfahrens, so bleibt – je nach Ausgestaltung des ausländischen Rechts – eine gewisse Unsicherheit bezüglich jener Personen bestehen, die ohne Partner des Adoptionsvertrags zu sein, im Verfahren zur Genehmigung der Adoption Zustimmungsrechte ausüben können. Werden diesen Personen die Zustimmungsrechte entzogen, so kann man sie in einem weiteren Sinne ohnehin als Parteien des Verfahrens sehen. Um aber jeden letzten Zweifel daran auszuschließen, dass auch ihnen ein Recht zusteht, die Verweigerung der Anerkennung anzustreben, sieht dies Abs. 2 ausdrücklich vor. Durch das Wort „jederzeit“ wird auch deutlich, dass diese Personen, die einem Anerkennungsverfahren nicht von Amts wegen beigezogen werden, durch ein allenfalls rechtskräftig gewordenes Anerkennungsverfahren nicht in ihrem Recht beschnitten werden, Verweigerungsgründe vorzubringen.

2. Zu § 91b AußStrG

Diese Bestimmung regelt das Verfahren zur Anerkennung (oder kraft der Verweisung in § 91c: Nichtanerkennung) und orientiert sich weitgehend an den §§ 98 und 114 AußStrG.

Die Aufnahme in das AußStrG macht dessen I. Hauptstück – Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 80) grundsätzlich anwendbar. Damit sind – um nur einige wenige Beispiele aus den Allgemeinen Bestimmungen zu nennen – Vorschriften über den Vorrang des Kindeswohls auch in der Verfahrensgestaltung (§ 13 AußStrG), über das rechtliche Gehör (§ 15 AußStrG) oder den Untersuchungsgrundsatz (§ 31 AußStrG) hier anzuwenden. Die besonderen Verfahrensanordnungen des 2. Abschnitts des II. Hauptstücks des AußStrG über die Annahme an Kindes statt sind dagegen aus systematischen Gründen nicht unmittelbar anwendbar. Auch der Zweck dieser Bestimmungen ist deutlich auf das eigentliche Adoptionsverfahren zugeschnitten und nicht auf das Anerkennungsverfahren übertragbar. Das bedeutet freilich im Ergebnis nicht, dass den nicht dem Anerkennungsverfahren beigezogenen Personen ein Abänderungsantrag aus den Gründen des § 73 Abs. 1 Z 1 AußStrG offenstünde. Da ihnen ein eigener neuer Antrag offen steht, ist vielmehr die Regel des § 72 AußStrG anzuwenden; es bleibt damit kein Raum für ein (gegenüber dem Neuantrag deutlich komplizierteres) Abänderungsverfahren. Der Kostenersatz folgt ebenfalls den allgemeinen Regeln des § 78 AußStrG. Personen, die dem erfolgreichen Antragsteller entgegen gesetzte Interessen verfolgt haben, werden ihm daher die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen haben, soweit nicht Billigkeitsargumente dagegen sprechen. Für eine generelle Ausnahme der Anerkennungsverfahren vom Prinzip des § 78 AußStrG sieht der Entwurf keine überzeugenden Gründe.

Partei des Adoptionsverfahrens sind jedenfalls jeder Wahlelternteil und das Wahlkind. Die leiblichen Eltern des Kindes und allfällige weitere im Adoptionsverfahren zu beteiligende Personen sind – wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats dem Adoptionsverfahren mit Parteirechten beizuziehen waren – ebenfalls als Parteien und daher als antragsberechtigt zu verstehen. Der Entwurf schlägt gleichwohl vor, sie nicht von Amts wegen beizuziehen. Dies bezweckt und bewirkt allerdings keinen Ausschluss der Rechte dieser Personen, sondern nur deren Verlagerung auf allfällige spätere, selbstständige Anträge. Solche selbstständigen Anträge der leiblichen Eltern auf Nichtanerkennung der Adoption sind eines der wirksamsten zivilrechtlichen Instrumente gegen Kinderhandel.

Die Antragslegitimation im Einzelnen soll allerdings nicht im AußStrG geregelt werden, weil dies bei der Vielzahl global möglicher Konstellationen nicht machbar ist. Ein Antragsrecht (und bei Interesse des Kindes: eine Antragspflicht) des Jugendwohlfahrtsträgers wird in § 215 Abs. 3 ABGB normiert. Ob Anlass besteht, nähere Ausführungsbestimmungen im JWG und den Landesausführungsgesetzen vorzusehen, wird noch im Rahmen der anstehenden Reform des Jugendwohlfahrtsrechts zu prüfen sein.

Antragsrechte von anderen öffentlichen Stellen (wie den Fremdenbehörden) oder NGOs wären ein Fremdkörper im Zivilverfahrensrecht und sind daher im Entwurf nicht enthalten. Dass Hinweise auf Kinderhandel, Dokumentenfälschung oder andere Manipulationen aufzugreifen sind, wenn sie von den österreichischen Vertretungsbehörden, Kommissionen oder NGOs kommen, steht schon aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§§ 16, 31 AußStrG) außer Frage. Vor allem der so informierte Jugendwohlfahrtsträger wird diese Hinweise aufzugreifen haben. Das Pflegschaftsgericht kann in den in §§ 176 f. ABGB genannten Fällen (Gefährdung des Kindeswohls) auch von Amts wegen tätig werden. Darüber hinausgehender Befugnisse bedarf es wohl nicht.

Von einer zwingenden Beiziehung aller Beteiligten im Verfahren erster Instanz wird in den Parallelbestimmungen der §§ 98 Abs. 3 und 114 Abs. 2 AußStrG abgesehen. Diese prozessökonomische Maßnahme überzeugt indes nicht für die Partner des Adoptionsvertrags, also die Wahleltern und das Wahlkind (allenfalls vertreten durch einen Kollisionskurator). Eine Beiziehung weiterer Personen, denen im Ursprungsstaat (etwa als Zustimmungsberechtigte) im Adoptionsverfahren Parteistellung zugekommen ist, wird jedoch nicht vorgesehen. Dies hat nicht bloß prozessökonomische Motive und es bezweckt vor allem nicht den Entzug ihres rechtlichen Gehörs, sondern führt von den praktischen Auswirkungen her sogar zu einer effektiveren Gehörgewährung. Ihnen steht nämlich ein selbständiger Antrag auf Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung viel leichter offen, wenn sie von der Rechtskraft der ersten Anerkennungsentscheidung nicht umfasst sind. Dies erscheint eine nicht nur einfachere, sondern auch lebensnähere, praktisch besser umsetzbare Lösung, die eine lange Suche nach untergetauchten Personen erspart – solchen Personen aber auch bei Bedarf die Möglichkeit offen lässt, selbst einen Antrag zu stellen.

3. Zu § 91c AußStrG

Die Formel entspricht den Parallelbestimmungen der §§ 99 und 115 AußStrG.

4. Zu § 91d AußStrG

Diese Bestimmung entspricht den Parallelbestimmungen der §§ 100 und 116 AußStrG. Im Bereich ausländischer Adoptionsentscheidungen ist besonders auf Art. 23 Haager Adoptionsübereinkommen hinzuweisen, wonach die Entscheidung des einen beteiligten Staates – unter bestimmten Voraussetzungen – im anderen ipso jure anzuerkennen ist, ohne dass es eines Verfahrens bedarf. Es wird sich daher in diesem Bereich auch ein fakultatives Anerkennungsverfahren in aller Regel erübrigen (Nademleinski/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 07.36).

Zu Z 3 (§ 93 Abs. 4 AußStrG)

Fälle aus der Praxis haben gezeigt, dass die im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung getroffenen Vereinbarungen („Scheidungsvergleiche“) einen Teil benachteiligen können. Mit einer derartigen Vereinbarung sind nach § 55a EheG jedenfalls der hauptsächliche Aufenthalt der Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht gegenüber ihren gemeinsamen Kindern sowie die unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis der Ehegatten zueinander zu regeln. Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit gemeinsamen Kindern können die Ehegatten vereinbaren, dass sie sich die Regelung vorbehalten. Eine der Ursachen für die erwähnte mögliche Benachteiligung eines Teils liegt in der mangelhaften Information über die Scheidungsfolgen. Sinn der vorgeschlagenen Beratungspflicht vor einer einvernehmlichen Scheidung ist es daher, ein allfälliges Beratungsdefizit möglichst zu vermeiden oder zumindest gering zu halten. Eine Richterin oder ein Richter hat in vielen Fällen nicht die zeitlichen Möglichkeiten und die Gelegenheit, anlässlich des Scheidungstermins jenen Einblick in die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Parteien zu bekommen, der für eine umfassende und eingehende Beratung über die Folgen einer einvernehmlichen Scheidung erforderlich ist; eine parteiorientierte Beratung ist in diesem Kontext überhaupt nicht möglich.

Ist eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, sei es nach freier Wahl oder im Rahmen der Verfahrenshilfe, so kann eine gesonderte Beratung entfallen, weil dadurch die Gefahr ihrer Übervorteilung zumindest erheblich verringert ist. Eine nicht anwaltlich vertretene Partei hat dagegen ihrem Scheidungsantrag eine Bestätigung über eine in Anspruch genommene Beratung über die Scheidungsfolgen beizuschließen. Diese Bestätigung kann durch einen Rechtsanwalt, einen Notar oder einen rechtskundigen, angemessen haftpflichtversicherten Mitarbeiter einer geförderten Familienberatungsstelle ausgestellt werden. Durch die Bezugnahme auf eine nach § 1 Familienberatungsförderungsgesetz geförderte Familienberatungsstelle sollen gewisse Standards, die dieses Gesetz für geförderte Stellen vorsehen, gewährleistet sein. Unter einem rechtskundigen Mitarbeiter ist eine Person zu verstehen, die das Studium der Rechtswissenschaften absolviert hat. Damit soll eine gewisse Qualität der rechtlichen Aufklärung gesichert werden. Die vorgeschlagene Regelung schließt nicht aus, dass sich beide Ehepartner von ein und derselben Person – auch gleichzeitig – beraten lassen, wobei standesrechtliche Bestimmungen zu beachten sind. Wird die „Beratungsbestätigung“ dem Antrag auf einvernehmliche Scheidung nicht beigeschlossen, so hat das Gericht entsprechend den allgemeinen Regeln (§ 10 Abs. 4 AußStrG) zunächst für die Verbesserung des Mangels zu sorgen. Die erwähnte Bestätigung bedarf der Schriftform und der eigenhändigen Unterschrift der beratenden Person unter Beifügung ihres Namens und ihrer (dienstlichen) Anschrift. Aus der Urkunde muss hervorgehen, dass über die Scheidungsfolgen der konkret zu scheidenden Ehe, insbesondere auch über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen und die Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung von Krediten, aufgeklärt wurde und dass dies durch eine Juristin oder einen Juristen im Sinn des § 93 Abs. 4 AußStrG erfolgt ist. Die Beifügung des Datums ist hilfreich, um nachvollziehen zu können, dass die aktuellen Gegebenheiten Grundlage der Beratung waren. Eine rein abstrakte Aufklärung über die rechtlichen Folgen der Scheidung – ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall – wäre unzureichend. Zu internen Zwecken wird der Berater gut beraten sein, den Inhalt des Gesprächs, etwa mit Hilfe einer standardisierten „Checkliste“, zu dokumentieren und sich von der beratenen Person bestätigen zu lassen. Eine entsprechende Regelung für das streitige Scheidungsverfahren wird in Art. VIII vorgeschlagen.

Zu Z 4 (§ 95 Abs. 1 AußStrG)

Ungeachtet der Tatsache, dass unvertretene Parteien eine rechtliche Beratung über die Scheidungsfolgen in Anspruch genommen haben, kann sich für das Gericht herausstellen, dass eine Partei dennoch nicht über die erforderlichen Kenntnisse der Scheidungsfolgen verfügt. Dieser Fall könnte etwa dann eintreten, wenn ein Teil über die Folgen der Scheidung offenkundig trotz bestätigter Aufklärung nicht informiert ist oder sich die Umstände seit der Belehrung so geändert haben, dass ein zusätzlicher Beratungsbedarf gegeben scheint. Gegebenenfalls kann das Gericht selbst die zusätzliche, ergänzende Aufklärung vornehmen oder auf geeignete Beratungsangebote hinweisen. Im Allgemeinen kann das Gericht aber von gut informierten Parteien ausgehen, gerade das soll ja durch § 93 Abs. 4 gewährleistet sein.

Zu Artikel X (Änderung der Exekutionsordnung)

Zu § 382a Abs. 2 EO

Da das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) den Begriff des „Grundbetrags der Familienbeihilfe“ nicht kennt, soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass der vorläufige Unterhalt gemäß Abs. 1 höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem FLAG bewilligt werden kann. Daraus folgt auch, dass die weiteren in § 8 Abs. 3 und 4 FLAG vorgesehenen Zuschläge im vorläufigen Unterhalt nicht enthalten sind. Damit folgt die Bestimmung der bisher herrschenden Rechtsprechung zu § 382a Abs. 2 EO (vgl. Neumayr in Schwimann ABGB3 I, § 4 UVG Rz 104 mwN).

Zu Artikel XI (Änderung der Notariatsordnung)

Zu § 33 Abs. 1 NotO

Die Beseitigung von Diskriminierungen von Lebensgefährten bedingt auch eine Gleichstellung der Lebensgemeinschaft mit der Ehe bei den Ausschließungsgründen, die für Notare und Notarinnen bei der Aufnahme von  notariellen Urkunden gelten. Notariatsurkunden fehlt demnach die Kraft einer öffentlichen Urkunde und dürfen dann nicht errichtet werden, wenn der Notar oder die Notarin selbst oder seine/ihre Ehegatten oder Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Verwandte bis zum 4. Grad Seitenlinie und verschwägerte Personen bis zum 2. Grad davon betroffen bzw. beteiligt sind.

Zu Artikel XII (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu § 117 Abs. 5 StGB

Soweit überblickbar ist diese Bestimmung lediglich von geringer praktischer Relevanz. Um eine Verstärkung von Ungleichbehandlungen von Ehegatten und Lebensgefährten zu vermeiden, wäre daher eine Streichung des § 117 Abs. 5 StGB einer Anpassung desselben zu bevorzugen.

Zu Artikel XIII (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu den Z 1 und 2 (§ 282 Abs. 1 Satz 1, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO)

Im Zuge der Bestrebungen, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen von LebensgefährtInnen gegenüber verheirateten Personen zu beseitigen, soll auch die Notwendigkeit der Rechtsmittellegitimation von Angehörigen in der Strafprozessordnung hinterfragt werden. Das Angehörigenprivileg der §§ 282 Abs. 1 Satz 1 und 465 Abs. 1 Satz 1 StPO war in den vergangenen Jahren – insbesondere bei erwachsenen Angeklagten – lediglich von geringer praktischer Relevanz. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und um eine Verstärkung von Ungleichbehandlungen zu vermeiden, wäre daher eine Streichung des Angehörigenprivilegs einer Ausweitung desselben vorzuziehen.

Hingegen hat die Rechtmittelbefugnis von gesetzlichen Vertretern bei minderjährigen Angeklagten grundsätzlich weiterhin ihre Berechtigung. Hier ist jedoch auszuführen, dass § 38 JGG die Mitwirkungsrechte des gesetzlichen Vertreters sehr präzise und sachgerecht normiert. In dieser Bestimmung finden sich auch Regelungen hinsichtlich der Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels bei minderjährigen Angeklagten, auch gegen dessen Willen. Eine zusätzliche Nennung dieser Rechtsmittelbefugnisse in der Strafprozessordnung könnte daher im Hinblick auf § 38 JGG unterbleiben.

Zu Artikel XIV (Änderung des Tilgungsgesetzes)

Durch § 6 Abs. 1 Z 1b Tilgungsgesetz soll zur Wahrung des Wohls einer schutzbedürftigen Person (§ 21 Abs. 1 ABGB) dem Pflegschaftsgericht im jeweiligen Verfahren, sei es etwa über die Annahme an Kindes statt, über die Obsorge, über das Recht auf persönlichen Verkehr oder über die Sachwalterschaft, die Möglichkeit, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen, eingeräumt werden. Dabei soll die Ermächtigung des Gerichts nicht auf die Einholung der Strafregisterauskunft von Parteien beschränkt sein. Vielmehr soll die Abfragemöglichkeit auch hinsichtlich des (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters oder Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen (z.B. mehrere Angehörige, die als Sachwalter in Frage kommen) und jeweils deren engen familiären Umfelds, bestehen. Der enge familiäre Umkreis wird dabei Personen erfassen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit in engerem Kontakt zur schutzbedürftigen Person treten werden, also etwa eine Person , die in einem nahen Angehörigenverhältnis zu einem (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreter der schutzbedürftigen Person steht oder mit dieser im gleichen Haushalt wohnt (z. B. der Lebensgefährte des Sachwalters oder Vorsorgebevollmächtigten, der mit der schutzbedürftigen Person in der gemeinsamen Wohnung lebt oder der Ehepartner des besuchsberechtigten Großelternteils). Diese geplante Änderung ist auch im Hinblick auf die vorgesehene Verlängerung der Tilgungsfristen von bestimmten strafgerichtlichen Verurteilungen von Bedeutung.

Zu Artikel XV (Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes)

Die vorgesehene Bestätigung über die verpflichtend durchgeführte Beratung vor einer einvernehmlichen Scheidung sowie vor Einbringung einer Klage auf Ehescheidung hebt die Anonymität der Beratenen auf und geht über die im Familienberatungsförderungsgesetz grundsätzlich vorgesehene Beratungsleistung hinaus. Für die Ausstellung der Bestätigung ist daher ein Kostenbeitrag einzuheben.

Die rechtliche Beratung über die Scheidungsfolgen, insbesondere die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht gegenüber ihren gemeinsamen Kindern sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander, weiters die sozialversicherungsrechtliche Folgen und die Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung von Krediten hat keine operative Komponente. Die nähere Erörterung sowie Erarbeitung von Lösungsvorschlägen bzw. von Scheidungsvereinbarungen bleiben damit weiterhin der Mediation in familienrechtlichen Angelegenheiten oder dem gerichtlichen Verfahren vorbehalten.

Es wird davon ausgegangen, dass für das Beratungsgespräch mit einer Stunde das Auslangen gefunden werden kann. Angesichts der knappen Ressourcen werden im Rahmen eines solchen Beratungstermins daher nicht in jedem Fall die zeitlichen Möglichkeiten ausreichen, jenen umfassenden Einblick in die persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Parteien zu bekommen, der für eine vollständige Abdeckung des Informationsbedarfs über die Folgen einer Scheidung erforderlich sein kann.

Die Höhe des Kostenbeitrags soll in einer Verordnung festgelegt werden.

Zu Artikel XVI (Schluss- und Übergangsbestimmungen)

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten, den Rechtsübergang und die Vollziehung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 90. (1) bis (2) ...

§ 90. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.

§ 137. (1) bis (3) ...

§ 137. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis (Art. 8 MRK) zum Elternteil steht, hat Alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.

§ 181. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

§ 181. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

           1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;

           1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;

           2. der Ehegatte des Annehmenden;

           2. der Ehegatte des Annehmenden;

           3. der Ehegatte des Wahlkindes.

           3. der Ehegatte des Wahlkindes;

 

           4. das über 14 Jahre alte Wahlkind.

(2) Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

§ 215. (1) bis (2) ...

§ 215. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Der Jugendwohlfahrtsträger hat ein Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung von ausländischen Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt einzuleiten, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen eines unter 18 Jahre alten Wahlkindes erforderlich ist.

§ 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.

§ 364c. Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.

§ 543. Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande gerichtlich geständig, oder überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen.

aufgehoben

§ 669. Das Heiratsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben zu befreien; oder, um den Erben zu verpflichten, dass er der Gattin die als Heiratsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis, und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe. Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.

aufgehoben

§ 670. Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heiratsgut, so versteht man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Heiratsgut, das die Eltern dieser Person zu geben schuldig wären, wenn sie ein ihren Lebensverhältnissen entsprechendes durchschnittliches Vermögen hätten.

aufgehoben

§ 671. Vermachen Eltern den Töchtern ein Heiratsgut; so wird dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Vorausvermächtnis erkläret worden, in den gesetzlichen oder letztwilligen Erbteil eingerechnet.

aufgehoben

§ 788. Was der Erblasser bei Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelin zum Heiratsgute; seinem Sohne oder Enkel zur Ausstattung, oder unmittelbar zum Antritte eines Amtes, oder was immer für eines Gewerbes gegeben; oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.

§ 788. Was der Erblasser bei Lebzeiten einem Kind zur Ausstattung, unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.

Acht und zwanzigstes Hauptstück.

Achtundzwanzigstes Hauptstück

Von den Ehe-Pakten.

Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

Ehe-Pakte.

Ehepakte

§ 1217. Ehe-Pakte heißen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und haben vorzüglich das Heirathsgut; die Widerlage; Morgengabe; die Gütergemeinschaft; Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens; die Erbfolge, oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens, und den Witwengehalt zum Gegenstande.

§ 1217. Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche im Hinblick auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

1) Heiratsgut.

aufgehoben

§ 1218. Unter Heiratsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattin, oder für sie von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird.

aufgehoben

Dessen Bestellung.

aufgehoben

§ 1219. Wenn die Braut eigenes Vermögens besitzt, und volljährig ist; so hängt es von ihr und dem Bräutigame ab, wie sie sich wegen des Heiratsgutes, und wegen anderer wechselseitigen Gaben mit einander verstehen wollen. Ist aber die Braut noch minderjährig, so muss der Vertrag von ihrem gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

aufgehoben

§ 1220. Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

§ 1220. Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

§ 1221. Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heiratsgutes; so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen, und hiernach ein angemessenes Heiratsgut bestimmen, oder die Eltern und Großeltern davon freisprechen.

§ 1221. Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen, und hiernach eine angemessene Ausstattung bestimmen, oder die Eltern und Großeltern davon freisprechen.

§ 1222. Wenn eine Tochter ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Eltern sich verehelichet hat, und das Gericht die Ursache der Missbilligung gegründet findet; so sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heiratsgut zu geben.

§ 1222. Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern sich verehelichet hat, und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, so sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.

§ 1223. Hat eine Tochter ihr Heiratsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden, verloren; so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweiten Ehe, berechtiget, ein neues zu fordern.

§ 1223. Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht in dem Falle einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.

§ 1224. Im Zweifel, ob das Heiratsgut von dem Vermögen der Eltern oder der Braut ausgesetzt worden sei, wird das Letztere angenommen. Haben aber Eltern das Heiratsgut ihrer minderjährigen Tochter ohne obervormundschaftliche Genehmigung bereits ausgezahlt; so wird vermutet, dass es die Eltern aus eigenem Vermögen getan haben.

aufgehoben

Übergabe,

aufgehoben

§ 1225. Hat sich der Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heiratsgut bedungen; so ist er auch keines zu fordern berechtiget. Die Übergabe des bedungenen Heiratsgutes kann, wenn keine andere Zeit festgesetzt worden ist, gleich nach geschlossener Ehe begehret werden.

aufgehoben

und Beweis derselben.

aufgehoben

§ 1226. Wenn über das Vermögen des Ehemannes ein Konkurs verhängt wird; so macht seine vor Ausbruch des Konkurses geschehene schriftliche oder mündliche Bestätigung, dass er das Heiratsgut empfangen habe, gegen jedermann eine Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung erst nach ausgebrochenem Konkurse; so hat sie gegen die Gläubiger keine Beweiseskraft.

aufgehoben

Gegenstand des Heiratsgutes und Rechte des Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht desselben.

aufgehoben

§ 1227. Alles, was sich veräußern und nutzen lässt, ist zum Heiratsgute geeignet. So lange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die Fruchtnießung des Heiratsgutes, und dessen, was demselben zuwächst, dem Manne. Besteht das Heiratsgut in barem Gelde, in abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm das vollständige Eigentum.

aufgehoben

§ 1228. Besteht das Heiratsgut in unbeweglichen Gütern, in Rechten oder Fahrnissen, welche mit Schonung der Substanz benutzt werden können; so wird die Ehegattin so lange als Eigentümerin und der Mann als Fruchtnießer desselben angesehen, bis bewiesen wird, dass der Ehemann das Heiratsgut für einen bestimmten Preis übernommen, und sich nur zur Zurückgabe dieses Geldbetrages verbunden hat.

aufgehoben

§ 1229. Nach dem Gesetze fällt das Heiratsgut nach dem Tode des Mannes seiner Ehegattin, und wenn sie vor ihm stirbt, ihren Erben heim. Soll sie oder ihre Erben davon ausgeschlossen sein; so muss dieses ausdrücklich bestimmt werden. Wer das Heiratsgut freiwillig bestellet, kann sich ausbedingen, dass es nach dem Tode des Mannes auf ihn zurückfalle.

aufgehoben

2) Widerlage.

aufgehoben

§ 1230. Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung der Heiratsgutes aussetzt, heißt Widerlage. Hiervon gebührt zwar der Ehegattin während der Ehe kein Genuss, allein wenn sie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Übereinkunft auch das freie Eigentum, obgleich dem Manne auf den Fall seines Überlebens das Heiratsgut nicht verschrieben worden ist.

aufgehoben

§ 1231. Weder der Bräutigam, noch seine Eltern sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher die Eltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heiratsgut auszusetzen, liegt auch den Eltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (§. 1220 - 1223).

aufgehoben

3) Morgengabe.

aufgehoben

§ 1232. Das Geschenk, welches der Mann seiner Gattin am ersten Morgen zu geben verspricht, heißt Morgengabe. Ist dieselbe versprochen worden, so wird im Zweifel vermutet, dass sie binnen den ersten drei Jahren der Ehe schon überreicht worden sei.

aufgehoben

4) Gütergemeinschaft.

Gütergemeinschaft

§ 1233. ...

§ 1233. unverändert

5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand.

Gesetzlicher ehelicher Güterstand

§ 1237. Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch.

§ 1237. Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere solange die Ehe besteht keinen Anspruch.

6) Witwengehalt.

aufgehoben

§ 1242. Das, was einer Gattin auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heißt Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drei Monate vorhinein entrichtet werden.

aufgehoben

§ 1244. Wenn die Witwe sich verehelichet; so verlieret sie das Recht auf den Witwengehalt.

aufgehoben

Sicherstellung des Heiratsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes;

aufgehoben

§ 1245. Wer das Heiratsgut übergibt, ist berechtiget, bei der Übergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.

aufgehoben

Fruchtnießung auf den Todesfall. (Advitalitäts-Recht.)

aufgehoben

§ 1255. Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Überlebens erteilet; so wird er dadurch in der freien Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (§ 509 - 520) bezieht sich nur auf den Nachlass des frei vererblichen Vermögens.

aufgehoben

§ 1256. Wird aber die Fruchtnießung eines unbeweglichen Gutes mit Einwilligung des Verleihers den öffentlichen Büchern einverleibt; so kann dieselbe in Hinsicht dieses Gutes nicht mehr verkürzt werden.

aufgehoben

§ 1257. In dem Falle, dass der überlebende Teil sich wieder verehelichet, oder die Fruchtnießung einem Andern abtreten will, haben die Kinder des verstorbenen Ehegatten das Recht zu verlangen, dass ihnen dieselbe gegen einen angemessenen jährlichen Betrag überlassen werde.

aufgehoben

§ 1258. Ein Ehegatte, welcher auf die Fruchtnießung der ganzen Verlassenschaft des andern Ehegatten, oder eines Teiles derselben Anspruch macht, hat kein Recht, den ihm die den Fall der gesetzlichen Erbfolge von dem Gesetze ausgemessenen Anteil zu fordern (§§. 757 - 759).

aufgehoben

Einkindschaft.

aufgehoben

§ 1259. Die Einkindschaft, das ist, ein Vertrag, wodurch Kinder aus verschiedenen Ehen in der Erbfolge einander gleich gehalten werden sollen, hat keine rechtliche Wirkung.

aufgehoben

Absonderung des Vermögens in dem Falle: 1) eines Konkurses;

aufgehoben

§ 1260. Wenn über das Vermögen des Mannes bei seinen Lebzeiten ein Konkurs eröffnet wird; so kann die Ehegattin zwar noch nicht die Zurückstellung des Heiratsgutes, und die Herausgabe der Widerlage, sondern nur die Sicherstellung für den Fall der Auflösung der Ehe gegen die Gläubiger verlangen. Sie ist überdies berechtiget, von Zeit der Konkurs-Eröffnung den Genuss des witiblichen Unterhaltes, und wenn keiner bedungen ist, den Genuss des Heiratsgutes anzusprechen. Dieser Anspruch auf den einen, oder den andern Genuss hat aber nicht Statt, wenn bewiesen wird, dass die Ehegattin an dem Verfalle der Vermögensumstände des Mannes Ursache sei.

aufgehoben

§ 1261. Verfällt die Gattin mit ihrem Vermögen in den Konkurs; so bleiben die Ehe-Pakte unverändert.

aufgehoben

2) einer freiwilligen,

aufgehoben

§ 1263. Wenn Ehegatten übereinkommen, geschieden zu leben, so hängt es auch von ihrem Einverständnisse ab, welches immer zugleich zu treffen ist (§§. 103 - 105), ob sie ihre Ehe-Pakte fortdauern lassen, oder auf welche Art sie dieselben abändern wollen.

aufgehoben

oder 3) einer gerichtlichen Scheidung,

aufgehoben

§ 1264. Ist aber auf die Scheidung durch richterliches Urteil erkannt worden, und trägt kein Teil, oder jeder Teil Schuld an der Scheidung, so kann ein oder der andere Ehegatte verlangen, dass die Ehe-Pakte für aufgehoben erklärt werden; worüber von dem Gerichte stets ein Vergleich zu versuchen ist (§. 108). Ist ein Teil schuldlos, so steht demselben frey, die Fortsetzung oder Aufhebung der Ehe-Pakte, oder nach Umständen, den angemessenen Unterhalt zu verlangen.

aufgehoben

2) Nichtigerklärung;

Nichtigerklärung der Ehe

§ 1265. Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pakte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Teil hat aber den schuldlosen Teile Entschädigung zu leisten (§. 102).

§ 1265. Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so zerfallen auch die Ehepakte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Teil hat aber dem schuldlosen Teile Entschädigung zu leisten.

3) Trennung der Ehe.

Scheidung oder Aufhebung der Ehe

§ 1266. Wird die Trennung der Ehe (§§. 115 u. 133) auf Verlangen beider Ehegatten, ihrer unüberwindlichen Abneigung wegen, verwilliget; so sind die Ehe-Pakte, so weit darüber kein Vergleich getroffen wird (§. 117), für beide Teile erloschen. Wird auf die Trennung der Ehe durch Urteil erkannt, so gebührt dem schuldlosen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern von dem Zeitpunkte der erkannten Trennung alles dasjenige, was ihm in den Ehe-Pakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie bei dem Tode geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrage bleibt dem Schuldlosen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§. 757 - 759) kann ein getrennter, obgleich schuldloser Ehegatte nicht ansprechen.

§ 1266. Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen sind die Ehepakte für beide Teile erloschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ansonsten gebührt dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern ab dem Zeitpunkt der Scheidung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie im Falle des Todes geteilt, und das Recht aus einem Erbvertrag bleibt dem Schuldlosen oder Minderschuldigen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§ 757 - 759) kann ein geschiedener, obgleich schuldloser oder minderschuldiger Ehegatte nicht ansprechen.

§ 1486. ...

§ 1486. unverändert

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. unverändert

           6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Advokaten, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen.

           6. der Ärzte, Tierärzte, Hebammen, der Privatlehrer, der Advokaten, Notare, Patentanwälte und aller anderen zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellten Personen wegen Entlohnung ihrer Leistungen und Ersatzes ihrer Auslagen, sowie der Parteien wegen der Vorschüsse an diese Personen;

 

           7. von Ausstattungen.

Artikel II

Änderung des Ehegesetzes

§ 82. (1) …

§ 82. (1) unverändert

(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

§ 87. (1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen.

§ 87. (1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten gegen ein nach Billigkeit festzusetzendes Entgelt anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.

(2) ...

(2) unverändert

Verträge

Verträge

§ 97. (1) Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.

§ 97. (1) Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 bis 96 kann im Voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden; auf Vereinbarungen ist im Verfahren über die Aufteilung nach Maßgabe der Billigkeit (§ 83) Bedacht zu nehmen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorausgegangen ist. Vereinbarungen, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsakts.

(2) ...

(2) unverändert

Artikel III

Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985

§ 3.

§ 3. unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach § 291c Abs. 1 EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach § 372 EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen.

           2. der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind dem Antrag auf Vorschussgewährung die Kopie eines Exekutionsantrages nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eines Exekutionsantrages auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO anschließt; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind dem Antrag auf Vorschussgewährung die Kopie eines Antrages auf Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, dem Auslandsunterhaltsgesetz, BGBl. Nr. 160/1990, eines vergleichbaren Antrages bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder eines Antrages, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet wurden, anzuschließen.

§ 4. ...

§ 4. unverändert

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. unverändert

           4. die Abstammung eines Kindes in erster Instanz festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung bereits eingebracht worden ist oder für den Fall der Feststellung der Abstammung des Kindes ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich geschlossen worden ist;

           4. die Abstammung eines Kindes in erster Instanz festgestellt und ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung bereits eingebracht worden ist oder für den Fall der Feststellung der Abstammung des Kindes ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich geschlossen worden ist.

           5. der Unterhaltsschuldner den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn voll erbringt.

           5. aufgehoben

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) unverändert

(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 Z 4 und 7, einem Kind monatlich

(2) In den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 sind, vorbehaltlich der §§ 5 Abs. 4 und 7, einem Kind monatlich

           1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats ein Viertel,

           1. bis zum Ende des vor Vollendung des 6. Lebensjahrs liegenden Monats vierzig Prozent,

           2. ...

           2. unverändert

           3. ab diesem Zeitpunkt drei Viertel des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

           3. ab diesem Zeitpunkt sechzig Prozent des im Abs. 1 festgesetzten Höchstbetrags, jeweils aufgerundet auf volle Eurobeträge, zu gewähren.

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) unverändert

           1. in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;

           1. in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;

           2. ...

           2. unverändert

(2) Werden einem Kind Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des § 4 Z 3 entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist.

(2) Werden einem Kind Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des § 4 Z 3 entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist. Der Beschluss, mit dem Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt wurden, ist mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder, falls das Gericht hievon verständigt wurde, von Amts wegen ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung wieder in Geltung zu setzen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist; der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 zu verlängern.

(3) …

(3) unverändert

Beginn und Dauer

Beginn und Dauer

§ 8. Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

§ 8. Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für fünf Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

Vertretung

Vertretung

§ 9. (1) bis (2) ...

§ 9. (1) bis (2) ...

(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Abs. 2. Im Fall der Vorschußgewährung bloß nach § 4 Z 2, 3 oder 4 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag.

(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Abs. 2. Im Fall der Vorschussgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag und keine Rückstände aus Vorschüssen nach § 3 oder § 4 Z 1 oder 4 bestehen.

 

Besondere Verfahrensbestimmungen

 

§ 10a. In Verfahren nach diesem Bundesgesetz findet ein Kostenersatz nicht statt.

Bewilligung

Bewilligung

§ 13. (1) ...

§ 13. (1) unverändert

           1. die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden,

           1. die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden; richtet sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2, so ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Höhe nach § 6 Abs. 2 gewährt wird,

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. ...

           5. dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschußgewährung nach § 4 Z 2, 3 oder 4, aufzutragen, die bevorschußten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,

           5. dem Jugendwohlfahrtssträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes, ausgenommen in den Fällen der Vorschussgewährung nach § 4 Z 2 oder 3, aufzutragen, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen,

           6. ...

           6. unverändert

(2) Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 hinzuweisen.

(2) Außerdem ist in dem Beschluss auf die Mitteilungspflicht nach § 21 und die Ersatzpflicht nach § 22 zu verweisen. Falls sich die Höhe der Vorschüsse nach § 6 Abs. 2 richtet, so sind auch die Altersgruppen und die aktuellen festen Beträge nach § 6 Abs. 2 anzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes die Auszahlung der Vorschüsse im Rahmen der Geltungsdauer des Bewilligungsbeschlusses dem jeweils aktuellen Richtsatz nach § 6 Abs. 1 und dem Alter des Kindes entsprechend ohne weitere Antragstellung der Höhe nach anzupassen hat.

Vollzug

Vollzug

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) unverändert

(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit es die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält, unverzüglich anzuordnen, dass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit durch die vorgetragenen Einwendungen begründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, dass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbeschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(3) ...

(3) unverändert

Weitergewährung der Vorschüsse

Weitergewährung der Vorschüsse

§ 18. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren, wenn

§ 18. (1) Das Gericht hat die Vorschüsse für längstens jeweils fünf weitere Jahre zu gewähren, wenn

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. unverändert

(2) ...

(2) unverändert

Änderung der Vorschüsse

Änderung der Vorschüsse

§ 19. (1) bis (2) ...

§ 19. (1) bis (2) unverändert

(3) Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß.

(3) Als Änderung der Vorschüsse im Sinn von Abs. 1 und 2 gilt auch, wenn die Vorschüsse zunächst auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung gewährt werden und danach der Unterhaltsbeitrag (endgültig) festgesetzt wird.

 

(4) Für die Innehaltung gilt § 16 sinngemäß

Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht

§ 21. Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenige, der das Kind pflegt und erzieht, haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

§ 21. Der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse

Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse

§ 22. (1) Vorschüsse, die auf Grund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt worden sind, hat das Kind zurückzuzahlen, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten oder für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind. Soweit die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können, haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zur ungeteilten Hand, hilfsweise der Unterhaltsschuldner, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs. 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlaßt hat.

§ 22. (1) Für Vorschüsse, die aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt worden sind, haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner zur ungeteilten Hand, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs. 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst oder die Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Unterhalt des Kindes verbraucht hat.

(2) Die Ersatzpflicht besteht insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird.

(2) Hilfsweise hat das Kind die zu Unrecht gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen, soweit diese nicht gemäß Abs. 1 hereingebracht werden können und sie nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten oder für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind.

(3) Die Ersatzpflicht erlischt drei Jahre nach Auszahlung der Vorschüsse.

(3) Die Ersatzpflicht besteht insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird.

 

(4) Die Ersatzpflicht erlischt drei Jahre nach Auszahlung der Vorschüsse.

Gebühren

Gebühren

§ 24. Für das Verfahren über die Gewährung, Weitergewährung oder Erhöhung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in der Höhe der Hälfte des rechtskräftig gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschußbetrags zu entrichten; im Fall der rechtskräftigen Erhöhung der Vorschüsse beträgt die Pauschalgebühr die Hälfte des monatlichen Erhöhungsbetrags. Im übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Kosten befreit.

§ 24. Für das Verfahren über die Gewährung, Weitergewährung oder Erhöhung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags zu entrichten; im Fall der rechtskräftigen Erhöhung der Vorschüsse beträgt die Pauschalgebühr die Hälfte des monatlichen Erhöhungsbetrags. Im übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Kosten befreit.

Rückzahlung der Vorschüsse

Rückzahlung der Vorschüsse

§ 26. (1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1, 4 und 5 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.

§ 26. (1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1 und 4 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

§ 27. (1) Aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen hat der Jugendwohlfahrtsträger zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Kindes auf die innerhalb von sechs Monaten vor der Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, weiter die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich die Forderung des Kindes auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen.

§ 27. (1) Aus den hereingebrachten Unterhaltsbeiträgen hat der Jugendwohlfahrtsträger zunächst die Forderung des Kindes auf laufende Unterhaltsbeiträge, soweit auf sie keine Vorschüsse gewährt werden, dann die Forderung des Bundes auf Rückzahlung der Vorschüsse und schließlich die Forderung des Kindes auf sonstige rückständige Unterhaltsbeiträge zu befriedigen.

(2) ...

(2) unverändert

(3) Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts wahr, dass der Jugendwohlfahrtsträger ihre (Anm.: richtig: seine) Pflicht zur Einbringung der bevorschußten Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er das Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen.

(3) Nimmt der Präsident des Oberlandesgerichts wahr, dass der Jugendwohlfahrtsträger seine (Anm.: richtig: seine) Pflicht zur Einbringung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge ungenügend erfüllt, so hat er das Pflegschaftsgericht zu benachrichtigen.

§ 28. (1) ...

§ 28. (1) unverändert

(2) Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel; die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das die Exekution bewilligende Gericht auf Grund einer Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts festzusetzen. Ein für den Zeitraum der Vorschußgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.

(2) Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 gilt als Exekutionstitel. Im Exekutionsantrag hat der Präsident des Oberlandesgerichtes die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs nach § 6 Abs. 2 ziffernmäßig anzugeben; die Beträge sind nachvollziehbar darzulegen. Eines Nachweises nach § 10 EO hinsichtlich der Beträge nach § 6 Abs. 2 bedarf es nicht. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.

(3) bis (4) ...

(3) bis (4) unverändert

§ 33. (1) Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust). Reicht dies nicht aus, so kann die Erfüllung der auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen längstens bis zu fünf Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der Abhilfe kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichtet werden. (BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 20; BGBl. Nr. 617/1983, Art. III Z 1)

§ 33. (1) Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust). Reicht dies nicht aus, so kann die Erfüllung der auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen längstens bis zu acht Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der Abhilfe kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichtet werden. (BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 20; BGBl. Nr. 617/1983, Art. III Z 1)

(2) ...

(2) unverändert

Vollziehung

Vollziehung

§ 36. (1) ...

§ 36. (1) unverändert

(2) ...

(2) unverändert

           1. des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und mit dem Bundesminister für Finanzen,

           1. des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

           2. des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und

           3. ...

           3. unverändert

 

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

 

§ 37. (1) Die §§ 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10a, 13, 16, 18, 19, 21, 22, 24, 26, 27, 28, 33 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

 

(2) Die §§ 3 Z 2, 8, 10a, 18 Abs. 1, 24 und 27 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX sind auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht eingelangt ist oder die nach dem 31. Dezember 2008 von Amts wegen eingeleitet worden sind.

 

(3) Die §§ 4 Z 5 und 26 Abs. 1 sind in der bisher geltenden Fassung für Verfahren weiter anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt ist.

 

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat mit 1. Jänner 2009 die Unterhaltsvorschüsse für alle zu diesem Zeitpunkt wirksamen Gewährungsbeschlüsse in den Fällen des § 4 Z 2, 3 und 4 mit dem erhöhten Betrag des § 6 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX auszuzahlen.

 

(5) § 6 Abs. 2 Z 3 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das Kind am 1. Jänner 2009 das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat.

 

(6) Die §§ 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 3 und 13 Abs. 1 und 2 sind in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die jeweilige erstinstanzliche Entscheidung vor dem 1. Jänner 2009 getroffen wurde.

 

(7) § 7 Abs. 2 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Beendigung der Freiheitsentziehung vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist.

 

(8) § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist für alle Verfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht einlangt.

 

(9) § 16 Abs. 2 ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Rekurs vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt ist.

 

(10) § 19 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Vorschussgewährung auf Grund des § 4 Z 4 oder einer einstweiligen Verfügung nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht eingelangt ist.

 

(11) § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist auf Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 vorgenommen werden.

 

(12) § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist auf Verfahren anzuwenden, für die der Exekutionsantrag durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht eingelangt ist.

Artikel IV

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 55. (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.

§ 55. (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.

Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.

§ 75. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.

§ 75. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.

(2) ...

(2) unverändert

Briefschutz

Briefschutz

§ 77. (1) ...

§ 77. (1) unverändert

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte genießen diesen Schutz zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte genießen diesen Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) unverändert

Artikel V

Änderung des Mietrechtsgesetzes

Abtretung des Mietrechts

Abtretung des Mietrechts

§ 12. (1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verläßt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung, und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes wird dadurch nicht berührt.

§ 12. (1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten, seinem verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwistern abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, der Lebensgefährte oder die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der Schließung der Ehe und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben. Der Eintritt in das Hauptmietrecht nach §§ 87 und 88 des Ehegesetzes wird dadurch nicht berührt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

Artikel VI

Änderung des Privatstiftungsgesetzes

§ 15. (1) bis (2) …

§ 15. (1) bis (2) unverändert

(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.

(3) Ist ein Begünstigter eine juristische Person, an der eine natürliche Person im Sinn des § 244 Abs. 2 UGB beteiligt ist, so können diese natürliche Person, deren Ehegatte, deren Lebensgefährte sowie Personen, die mit der natürlichen Person in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) unverändert

Artikel VII

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Stiftungsvorstand

Stiftungsvorstand

§ 20.

§ 20. unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. in Sachen ihrer Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;

           2. in Sachen ihrer Ehegatten, Lebensgefährten sowie deren Verwandten in gerader Linie oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;

           3. bis 5. ...

           3. bis 5. unverändert

Artikel VIII

Änderung der Zivilprozessordnung

§ 321. (1) …

§ 321. (1) unverändert

           1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;

           1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem Lebensgefährten sowie dessen Verwandten in gerader Linie oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;

           2. bis 6. …

           2. bis 6. unverändert

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die daselbst bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.

§ 460.

§ 460. unverändert

           1. bis 6. …

           1. bis 6. unverändert

         6a. Ist eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu machen und auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen. Mangeln der Partei offenbar diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die Tagsatzung zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, daß bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung der Prozeß verschleppt werden soll.

         6a. Ist die klagende Partei im Verfahren über die Scheidung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sie der Klage eine Bestätigung über eine in Anspruch genommene Beratung über die Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, beizuschließen. Diese Beratung kann durch einen Rechtsanwalt, Notar oder einen rechtskundigen, angemessen haftpflichtversicherten Mitarbeiter einer nach § 1 Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Beratungsstelle erfolgen. Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der geförderten Beratungsstelle hat die Vornahme der Beratung in der Bestätigung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.

             

 

         6b. Ist die beklagte Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht durch Befragung der Partei ein Bild von ihren Kenntnissen der gesamten Scheidungsfolgen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen zu machen und auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen. Verfügt die beklagte Partei offenbar nicht über diese Kenntnisse, so ist auf ihren Antrag die Tagsatzung zu erstrecken, um der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, es sei denn, dass bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, dass durch den Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung der Prozess verschleppt werden soll. Mangelt es, ungeachtet der Bestätigung nach § 460 Z 6a, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen klagenden Partei nach der Wahrnehmung des Gerichtes offenbar an den erforderlichen Kenntnissen der Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, so hat sie das Gericht darüber aufzuklären oder sie auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen.

Artikel IX

Änderung des Außerstreitgesetzes

§ 90.

§ 90. unverändert

(1) bis (2) …

(1) bis (2) unverändert

 

(3) Das Gericht hat auf geeignete Weise zu ermitteln, ob die Annahme dem Wohl des minderjährigen Wahlkindes entspricht. Zu diesem Zweck hat es auch eine Auskunft aus dem Strafregister hinsichtlich der Wahleltern und gegebenenfalls ihres engen familiären Umfeldes einzuholen.

 

2a. Abschnitt

 

Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt

 

Anerkennung und Verweigerungsgründe

 

       § 91a. (1) Eine ausländische Entscheidung über die Annahme an Kindes statt wird in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Die Anerkennung kann als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

 

 

       (2) Die Anerkennung der Entscheidung ist zu verweigern, wenn

 

           1. sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;

 

           2. das rechtliche Gehör einer der Parteien nicht gewahrt wurde, es sei denn, sie ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;

 

           3. die Entscheidung mit einer österreichischen oder einer früheren, die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Österreich erfüllenden Entscheidung unvereinbar ist;

 

           4. die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts international nicht zuständig gewesen wäre.

 

(3) Die Anerkennung ist weiters jederzeit auf Antrag jeder Person zu verweigern, deren Zustimmungsrechte nach dem anzuwendenden Recht nicht gewahrt wurden, insbesondere weil sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.

 

(4) Haben sich die Adoptionswerber der Vermittlung durch eine Person oder Stelle bedient, die als verlässliche Vermittlungsstelle behördlich anerkannt wurde, so wird vermutet, dass die Verweigerungsgründe des Abs. 2 Z 1 und 2 nicht vorliegen.

 

Verfahren der Anerkennung

 

§ 91b. (1) Die Anerkennung der Entscheidung in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.

 

(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung und ein Nachweis ihrer Rechtskraft nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen. Wenn sich eine Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, in das Verfahren des Ursprungsstaats nicht eingelassen hat, ist überdies der Nachweis der Zustellung des Schriftstücks, das ihrer Einbeziehung in das Verfahren diente, oder eine Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass diese Partei mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.

 

(3) Das Gericht hat die Wahleltern und das Wahlkind, nicht aber sonstige am ausländischen Verfahren über die Adoption beteiligte Personen in das Verfahren einzubeziehen.

 

(4) Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei, die die Anerkennung nicht beantragt hat, im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.

 

Antrag auf Nichtanerkennung

 

§ 91c. Die §§ 91a und 91b sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über eine Annahme an Kindes statt geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.

 

Vorrang des Völkerrechts

 

§ 91d. Die §§ 91a bis 91c sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht Anderes bestimmt ist.

Besondere Verfahrensbestimmungen

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 93. (1) bis (3) ...

§ 93. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sie dem Antrag eine Bestätigung über eine in Anspruch genommene Beratung über die Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, beizuschließen. Diese Beratung kann durch einen Rechtsanwalt, Notar oder einen rechtskundigen, angemessen haftpflichtversicherten Mitarbeiter  einer nach § 1 Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Beratungsstelle erfolgen. Der Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundige Mitarbeiter der geförderten Beratungsstelle hat die Vornahme der Beratung in der Bestätigung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.

Regelung der Scheidungsfolgen

Regelung der Scheidungsfolgen

§ 95. (1) Ist eine Partei im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so hat sich das Gericht ein Bild von ihren Kenntnissen der Scheidungsfolgen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite zu machen, ihr darüber erforderlichenfalls weitere Aufklärung zu geben oder sie auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen.

§ 95. (1) Mangelt es, ungeachtet der Bestätigung nach § 93 Abs. 4, einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei nach der Wahrnehmung des Gerichtes offenbar an den erforderlichen Kenntnissen der Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Ausspruchs über die Haftung für Kredite, so hat sie das Gericht darüber aufzuklären oder sie auf entsprechende Beratungsangebote hinzuweisen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) unverändert

Artikel X

Änderung der Exekutionsordnung

§ 382a. (1) ...

§ 382a. (1) unverändert

(2) Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.

(2) Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) unverändert

Artikel XI           

Änderung der Notariatsordnung

§ 33. (1) In Sachen, in welchen der Notar selbst beteiligt ist, sowie in Sachen des Ehegatten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind, oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vortheile einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.

§ 33. (1) In Sachen, in welchen der Notar selbst beteiligt ist, sowie in Sachen seines Ehegatten, seines Lebensgefährten oder solcher Personen, welche mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind, oder mit welchen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.

(2) ...

(2) unverändert

Artikel XII

Änderung des Strafgesetzbuches

Berechtigung zur Anklage

Berechtigung zur Anklage

§ 117. (1) bis (4) ...

§ 117. (1) bis (4) unverändert

(5) Richtet sich eine der in den §§ 111, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.

aufgehoben

Artikel XIII

Änderung der Strafprozessordnung

§ 282. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem gesetzlichen Vertreter und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit von den Eltern und vom gesetzlichen Vertreter ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde als von ihm selbst eingelegt anzusehen.

§ 282. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter und vom Staatsanwalte ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde als von ihm selbst eingelegt anzusehen.

(2) ...

(2) unverändert

§ 465. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, seinem gesetzlichen Vertreter und im Falle der Minderjährigkeit des Angeklagten von seinen Eltern und seinem gesetzlichen Vertreter auch gegen seinen Willen ergriffen werden. Die Staatsanwaltschaft kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen.

§ 465. (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter ergriffen werden. Die Staatsanwaltschaft kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

Artikel XIV

Änderung des Tilgungsgesetzes

§ 6. (1) …

§ 6. (1) unverändert

           1. …

           1. unverändert

 

         1b. den Gerichten zum Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von Personen dient, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Vorsorgebevollmächtigten und Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,

           2. bis 7. …

           2. bis 7. unverändert

(2) bis (6) …

(2) bis (6) unverändert

Artikel XV

Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) unverändert

           1. bis 7. …

           1. bis 7. unverändert

             

           8. Für die Ausstellung einer Bestätigung über eine erfolgte rechtliche Beratung gemäß § 93 Abs. 4 AußStrG, BGBl. I Nr.111/2003, oder § 460 Z 6a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, ist ein Kostenbeitrag pro Person und Bestätigung einzuheben. Die Höhe des Kostenbeitrags ist mittels Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit Bundesministerin für Justiz festzulegen.

           8. Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.

           9. Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muss bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.

(2) …

(2) unverändert

Artikel XVI

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Personenbezogene Bezeichnungen

 

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

In-Kraft-Treten

 

§ 2. Dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

 

§ 3. Die §§ 181 Abs. 1 Z 4 ABGB, 460 Z 6a und 6b ZPO, 95 Abs. 1 AußStrG und 382a EO sowie die in Artikel II erwähnten Bestimmungen sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nach dem 31. Dezember 2008 bei Gericht einlangt.

 

Vollziehung

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.