Vorblatt

Problem:

-       Notwendigkeit der zeitgemäßen Anpassung der Normen über das Stellungswesen in Umsetzung des Regierungsprogramms für die XXIII. GP

-       Vermeidung von Härtefällen im Zusammenhang mit der Einberufung zum Grundwehrdienst und Möglichkeit einer soziale Betreuung von Soldaten und Soldatinnen auch im außerdienstlichen Bereich

-       Notwendigkeit der Normierung eines Aufsichtsrechts gegenüber den weisungsfrei gestellten Organen im Heeresdisziplinargesetz 2002

-       Notwendigkeit von Klarstellungen und Beseitigung erkannter Detailprobleme im gesamten Bereich des Wehrrechts

Ziel:

Sachgerechte Beseitigung der aufgezeigten Probleme

Inhalt/Problemlösung

-       Überarbeitung der Rechtsvorschriften betreffend das Stellungswesen in verfahrensmäßiger und struktureller Hinsicht

-       Anpassung der Aufschubbestimmungen zum Grundwehrdienst an jene des Zivildienstgesetztes 1986

-       Schaffung einer gesetzliche Grundlage für eine umfassende soziale Unterstützung während jeglicher Wehrdienstleistung

-       Schaffung einer gesetzliche Grundlage für ein Aufsichtsrecht des Bundesministers für Landesverteidigung über die weisungsfrei gestellten Disziplinarbehörden im Heeresdisziplinargesetz 2002

-       Vornahme diverser Adaptierungen im Militärbefugnisgesetz auf Grund diverser faktischer Erfordernisse

-       Normierung diverser Klarstellungen sowie sprachlicher, systematischer und legistischer Verbesserungen unter Bedachtnahme auf die Legistischen Richtlinien 1990

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Budgetwirksame Mehrkosten von ca. Euro 16.000/Jahr

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

- - Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

- - Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die geplante Möglichkeit, neben den Soldaten und Soldatinnen auch deren nahe Angehörigen in eine umfassende Personalbetreuung, auch im außerdienstlichen Bereich, einzubeziehen, stellt eine deutliche Verbesserung in sozialer Hinsicht dar.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf zwei Verfassungsbestimmungen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In Umsetzung des Regierungsprogramms für die XXIII. GP (Ziffer 17 des Kapitels „Äußere Sicherheit und Landesverteidigung“) sollen mit dem gegenständlichen Entwurf die Rechtsvorschriften betreffend das Stellungswesen materiell überarbeitet und im Sinne einer leichteren Lesbarkeit neu strukturiert werden. Die materiellen Änderungen lassen sich im Wesentlichen auf in der Vergangenheit aufgetretene Detailprobleme in Vollzug dieser Bestimmungen zurückführen. Weiters soll mit entsprechenden gesetzlichen Klarstellungen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Stellungsverfahren berücksichtigt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Modifikation der Aufschubbestimmungen zum Grundwehrdienst. Die diesbezüglichen wehrgesetzlichen Bestimmungen sind enger gefasst als jene im Zivildienstgesetz 1986 und sehen für bestimmte Härtefälle keinen gesetzlichen Handlungsspielraum zu. Dies wird mitunter als Benachteiligung für Wehrpflichtige angesehen und soll daher mit der Einführung einer „Härteklausel“ geändert werden.

Mit einer entsprechenden Ergänzung im Wehrgesetz 2001 soll weiters eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine umfassende soziale Unterstützung für Soldaten und Soldatinnen während jeglicher Wehrdienstleistung sowie deren nahen Angehörigen geschaffen werden. Damit kann den diesbezüglichen Empfehlungen der Bundesheerreformkommission in Punkt 3.5.2 ihres Endberichtes entsprochen werden, wonach die Einrichtung von ressortinternen Beratungsmöglichkeiten, insbesondere für eine Erstberatung in Rechts-, Vermögens- und Schuldnerfragen vorgeschlagen wird.

Die vorgesehenen materiellen Änderungen im Heeresdisziplinargesetz 2002 dienen der Umsetzung des in Art. 20 Abs. 2 B‑VG festgelegten Auftrages an den einfachen Bundesgesetzgeber, wonach durch Gesetz ein angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe über die (einfachgesetzlich) weisungsfrei gestellten Organe in Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts vorzusehen ist.

Die vorgesehenen materiellen Änderungen im Militärbefugnisgesetz betreffend den Bereich der Datenverarbeitung dienen in erster Linie der Klarstellung sowie der Vermeidung von in der Vergangenheit aufgetretenen Vollzugsproblemen. So sollen insbesondere die für eine Datenübermittlung von den Sicherheitsbehörden erforderlichen Rechtsgrundlagen näher konkretisiert und den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. Weiters sollen die Selbstverwaltungskörper in den Katalog jener Behörden miteinbezogen werden, die für als mögliche ausstellende Behörden für eine Legende in Betracht kommen können und schließlich sollen die vom Rechtsschutzbeauftragten geäußerten Anregungen in Bezug auf den gesetzlichen Auftrag an den Bundesminister für Landesverteidigung nach § 25 Abs. 6 MBG umgesetzt werden.

Mit den geplanten Gesetzesänderungen im Wehrrecht sollen neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, verschiedene Ergänzungen, Klarstellungen und Modifikationen sowie ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge vorgenommen werden.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2008“) zusammengefasst werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Artikel 5 Z 5 und 11 des vorliegenden Gesetzentwurfes sind Verfassungsbestimmungen und können gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Änderung des Wehrgesetzes (WG 2001)

Die geplante Ausweitung jener Fälle, in denen von einem persönlichen Erscheinen des Wehrpflichtigen vor der Stellungskommission abgesehen werden kann (§ 18 Abs. 1b) dürfte zu einer geringfügigen Kostenreduktion (Wegfall des Fahrtkostenersatzes) führen.

Annahmen: 10 Fälle p.a., Ø Fahrtkostenersatz von € 20,--

10 * 20,-- = 200,-- (Minderausgaben)

Die Festschreibung einer möglichen Unterstützungsleistung für Soldaten und Soldatinnen und deren nahe Angehörige in außerdienstlichen Angelegenheiten (§ 41 Abs. 9) sollen vom bestehenden Netzwerk der für die Betreuung der Soldaten und Soldatinnen zuständigen Personen erbracht werden und einem erweiterten Betroffenenkreis zugänglich gemacht werden. Neue Strukturen sollen hierbei nicht geschaffen werden, auch an Geldleistungen ist nicht gedacht.

Die geplante Änderung der Bestimmungen über den Aufschub des Grundwehrdienstes (§ 26 Abs. 3) dürften zu einem geringfügigen Anstieg von stattgebenden Aufschubbescheiden führen. Die für den Grundwehrdienst anfallenden Aufwendungen fallen in diesen Fällen entsprechend zeitlich versetzt an. Nach einer gewissen Anlaufzeit gleicht sich dieser Effekt in der Einzeljahresbetrachtung aus.

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001):

§§ 36 Abs. 2 u. a.: In sämtlichen Bestimmungen, die Entschädigung, die Fortzahlung bzw. den Kostenersatz betreffend, wird die bisherige Obergrenze von 360 vH des Bezugsansatzes (V/2) pro Kalendermonat auf 400 vH erhöht.

Die Erhöhung der für die Bestimmung der Entschädigung bzw. Fortzahlung der Bezüge geltenden Obergrenze von 360 vH des Bezugsansatzes (V/2) pro Kalendermonat auf 400 vH bedeutet steigende Aufwendungen in all jenen Fällen, in denen der tatsächlich zur Verrechnung gelangende Betrag über jenem der bisherigen Obergrenze liegt.

Die künftige Obergrenze für einen Monat beträgt € 8.586,80 (gegenüber den derzeit gültigen € 7.728,12). Beide Werte beziehen sich auf 2008 und steigen mit jeder allfälligen Bezugserhöhung. 2007 wurden 219 derartige Bescheide ausgestellt.

Annahmen:                           Anzahl der p.a. geleisteten Übungstage (> bish. Obergrenze): 970

                                               Rahmenerhöhung pro Übungsmonat: € 858,68

                                               Rahmenerhöhung pro Übungstag (30 Tage-Monat): € 28,62

                                               Ausschöpfung des höheren Rahmens zu durchschnittlich 70%

                                               Konstantes Übungsaufkommen

                                               Konstante Struktur der Übenden

Vom Bruttobetrag werden 22% Lohnsteuer abgezogen und an BMF abgeführt.

Kalkulation:          (970 * 28,62 * 0,70) = 19.432,98                         Mehraufwand BMLV

                               (19.432,98 * 0,22) = 4.275,26                              Anteil Lohnsteuer (BMF)

                               (19.432,98 - 4.275,26) = 15.157,72                      Erhöhung Nettobetrag

Kompaktübersicht über die vermuteten Auswirkungen für den Bund:

 

 

2009

2010

2011

2012

Absehen v. neuer Stellung

-200,00

-200,00

-200,00

-200,00

Anhebung Obergrenze

15.460,00

15.770,00

16.090,00

16.410,00

   davon Anteil BMLV

19.820,00

20.220,00

20.630,00

21.030,00

   davon Anteil BMF

-4.360,00

-4.450,00

-4.540,00

-4.620,00

Summe

15.260,00

15.570,00

15.890,00

16.210,00

 

Zu rechnen ist somit mit im Betrachtungszeitraum ansteigenden Mehraufwendungen. Dem Anstieg liegt eine angenommene Bezugssteigerung von jährlich 2% zu Grunde.

Weiters wird von einem Inkrafttreten mit 1.1.2009 ausgegangen. Sollte der vorliegende Entwurf bereits im Laufe dieses Jahres in Rechtskraft erwachsen, so wären für 2008 die Werte für 2009 entsprechend der Anzahl an Monaten zu aliquotieren.

Die Bedeckung der Mehrkosten erfolgt im Rahmen des Kapitels 40 des Bundesfinanzgesetzes („Militärische Landesverteidigung“).

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Hinblick auf das weitgehende Fehlen konkreter Außenwirkungen lassen die geplanten Adaptierungen praktisch keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.

Auswirkungen in sozialer Hinsicht:

Die in § 41 Abs. 9 des Wehrgesetzes 2001 geplante Möglichkeit, neben den Soldaten und Soldatinnen auch deren nahe Angehörigen in eine umfassende Personalbetreuung, auch im außerdienstlichen Bereich, einzubeziehen, lässt eine deutliche Verbesserung in sozialer Hinsicht erwarten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der in Artikel 5 vorgesehenen Änderung der §§ 22 Abs. 8 und 61 des Militärbefugnisgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“), hinsichtlich der in Artikel 3 vorgesehenen Änderung des § 56 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 aus Art. 17 B-VG („Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten“) und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu Z 1 und 8 (Inhaltsverzeichnis zum 1. Abschnitt des 2. Hauptstückes und zur Überschrift des 1. Abschnittes im 2. Hauptstück):

Im Hinblick auf die Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften soll das Wort „Ergänzungswesen“ an dieser Stelle ersatzlos entfallen.

Auf Grund der Änderung der Überschrift des 1. Abschnittes im 2. Hauptstück ist auch das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu modifizieren.

Zu Z 2 bis 5 und 9 bis 15 (Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes sowie zu den §§ 15, 17, 18a und 18b, Überschrift des 2. Abschnittes im 2. Hauptstück und §§ 15 bis 18b):

Im Hinblick auf die Richtlinien 7, 11 und 12 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Klarheit sowie die Systematik und Gliederung von Rechtsvorschriften sollen die wehrgesetzlichen Bestimmungen über die Stellungskommissionen und das durchzuführende Verwaltungsverfahren bei der Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung zum Wehrdienst in systematischer Weise neu strukturiert und unklare Formulierungen beseitigt werden.

So werden etwa folgende Klarstellungen im gegenständlichen Entwurf (§ 15 WG 2001) getroffen:

-   Legaldefinition des Begriffes „Stellung“ (Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst)

-   Zuständige Behörde für die Durchführung der Stellung ist die Stellungskommission

-   Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, im Verfahren vor der Stellungskommission

Nach § 17 Abs. 1 und 2 WG 2001 obliegt den Stellungskommissionen die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst (Stellungsbeschluss). In der Stammfassung des Wehrgesetzes vom 7. September 1955, BGBl. Nr. 181, war dieser Stellungsbeschluss als Gutachten konzipiert, dem kein Bescheidcharakter zukommen soll (vgl. Ermacora, Das Österreichische Wehrrecht, Wien 1958, Manz, S 114). Dieser Auffassung ist der Verwaltungsgerichthofes in späteren Jahren jedoch nicht gefolgt, sondern hat in seiner mittlerweile ständigen Judikatur den Stellungsbeschluss als Bescheid qualifiziert (vgl. VwGH 88/11/0202). Da gemäß § 17 Abs. 1 iVm Abs. 2 WG 2001 die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst den Stellungskommissionen obliegt, muss bei verfassungskonformer Interpretation dieser Norm und unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Stellungskommission als Behörde zu werten sein. Dies kommt in den geltenden wehrgesetzlichen Bestimmungen jedoch nur unklar zum Ausdruck, weshalb in § 15 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes – neben einer eindeutigen Definition des Begriffes „Stellung“ - eine entsprechende Klarstellung über die behördliche Zuständigkeit erfolgen soll. Eine Änderung der bestehenden Dienst- und Fachaufsicht über die Stellungskommissionen soll mit dieser Klarstellung nicht bewirkt werden.

Weiters soll die insbesondere in § 17 Abs. 1 WG 2001 enthaltene Umschreibung des Personenkreises, der potentiell einer Stellung unterzogen werden kann („Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen“) im Sinne einer leichteren Lesbarkeit durch die Formulierung „Personen, die sich der Stellung unterziehen“ ersetzt werden. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Da auf Grund der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Stellungsbeschluss als Bescheid zu qualifizieren ist und sohin ein Verwaltungsverfahren unter Anwendung des AVG durchzuführen ist (eine entsprechende Klarstellung soll in § 15 Abs. 1 WG 2001 des Entwurfes erfolgen), ergibt sich schon aus diesen Verfahrensbestimmungen, dass im Rahmen des Stellungsverfahrens ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist. Aus diesem Grund und im Sinne einer leichteren Lesbarkeit soll der Wortlaut des ersten Satzes des § 17 Abs. 2 WG 2001 ohne materielle Änderung auf das unbedingt notwendige Ausmaß reduziert werden.

Die derzeitige Bestimmung des § 17 Abs. 6 WG 2001 über die Ausstellung einer Bescheinigung der Stellungskommission geht auf die Stammfassung des Wehrgesetzes vom 7. September 1955, BGBl. Nr. 181, zurück und ist seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben. Im Hinblick darauf, dass diese Bescheinigung keinen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Bescheidcharakter hat, sondern lediglich eine rechtlich unverbindliche Beurkundung über die festgestellte Eignung zum Wehrdienst und der Tatsache ihrer mündlichen Verkündung darstellt, besteht keine Notwendigkeit, eine derartige Regelung unmittelbar im Wehrgesetz 2001 vorzusehen, zumal nach § 62 Abs. 2 AVG der Inhalt und die Verkündung eines mündlich erlassenen Bescheides (nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Stellungsbeschlusses als Bescheid zu werten) ohnehin in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden ist. Die in Rede stehende Bestimmung soll daher im Sinne einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen. Sofern die Ausstellung einer Bescheinigung der Stellungskommission dennoch aus praktischen Gründen für notwendig erscheint, bestehen dagegen jedoch keine (rechtlichen) Bedenken.

Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 18 Abs. 1 WG 2001) kann bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen. Diese Bestimmung hat sich im Einzelfall als zu eng erwiesen. So mussten sich Wehrpflichtige, die auf Grund einer schweren Gesundheitsschädigung wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen wurden, neuerlich persönlich dem Stellungsverfahren unterziehen, obwohl der militärmedizinische Sachverhalt bereits im Rahmen der Feststellung der Dienstunfähigkeit ausreichend ermittelt wurde. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und im Interesse der in Frage kommenden Wehrpflichtigen soll daher die Stellungskommission bei Personen, die bereits einer militärmedizinischen Untersuchung unterzogen wurden, vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand nehmen können, wenn der Stellungsbeschluss allein auf Grund dieses militärmedizinischen Zeugnisses gefasst werden kann (§ 18 Abs. 1b des vorliegenden Entwurfes).

Darüber hinaus sind keine weiteren materiellen Änderungen vorgesehen. Insbesondere sollen daher die im Rahmen der Stellung erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen weiterhin primär durch die bestehenden Einrichtungen in den betreffenden Militärkommanden durchgeführt werden.

Schließlich sollen die geltenden Bestimmungen über die Nachstellung und neuerliche Stellung aus systematischen Gründen in einem eigenen Paragrafen zusammengefasst werden (§ 18b des Entwurfes). Ein Wehrpflichtiger, dessen Eignung mit dem Beschluss „vorübergehend untauglich“ festgestellt wurde, soll daher auch weiterhin entweder nach Ablauf der jeweiligen Frist oder – wenn es im Einzelfall zweckmäßig erscheint (zB auf Grund einer dramatischen Änderung seines Gesundheitszustandes) – bereits vor Ablauf dieser Frist einer neuerlichen Stellung zugeführt werden können.

Auf Grund der beabsichtigten Änderungen betreffend das Stellungsverfahren ist auch das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu modifizieren.

Zu Z 6, 20 und 21 (Inhaltsverzeichnis zu § 55a, §§ 55 Abs. 3 und 55a):

Die bereits derzeit geltenden Bestimmungen über die Verwendung von personenbezogenen Daten (§§ 17 Abs. 7 und 55 Abs. 3 WG 2001) sollen im Sinne der Richtlinie 12 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Gliederung von Rechtsvorschriften in einem eigenen Paragrafen zusammengefasst werden. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Auf Grund der beabsichtigten Einführung des § 55a betreffend die „Verwendung von Daten“ ist auch das Inhaltsverzeichnis entsprechend zu modifizieren.

Zu Z 7 und 22 (§ 2 Abs. 4a und § 56):

Nach der geltenden Rechtslage werden die Begriffe „allgemeine Einsatzvorbereitung“ und „unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes“ als Teilaspekte der militärischen Landesverteidigung näher umschrieben (§ 2 Abs. 3 und 4 WG 2001). Eine vergleichbare Definition des Begriffes „Einsatz“ im Rahmen der militärischen Landesverteidigung findet sich hingegen auf gesetzlicher Ebene nicht. Inhaltlich ergeben sich die Einsatzziele der militärischen Landesverteidigung als Teilbereich der umfassenden Landesverteidigung aus Art. 9a Abs. 1 B-VG, der im Jahre 1975 im Wege einer am 9. Juli 1975 in Kraft getretenen Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 368/1975, normiert wurde. Dabei wurde zunächst in einem neuen Art. 9a B-VG die umfassende Landesverteidigung als sog. „Staatszielbestimmung“ neu eingeführt. Dabei sind sowohl die klassischen Aufgaben jeglicher Landesverteidigung („Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes“) als zusätzlich auch der Schutz und die Verteidigung der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen im Hinblick auf ihre staatspolitische Bedeutung als Aufgaben der (umfassenden) Landesverteidigung ausdrücklich vorgesehen. Die militärische Landesverteidigung wurde als einer der vier Teilbereiche dieses Staatszieles (darüber hinaus sind noch die geistige, zivile und wirtschaftliche Landesverteidigung genannt) zur Gänze in die umfassende Landesverteidigung eingebettet. Anlässlich der parlamentarischen Behandlung der erwähnten Verfassungsbestimmung beschloss der Nationalrat im Wege einer Entschließung (1643 BlgNR, XIII. GP) die sog. „Verteidigungsdoktrin“, in der sowohl die drei Anlassfälle der umfassenden Landesverteidigung (Krisen-, Neutralitäts- und Verteidigungsfall) zugrunde gelegt als auch die Kernaufgaben der einzelnen Teilbereiche der umfassenden Landesverteidigung umschrieben werden. Diese Verteidigungsdoktrin, die von der juristischen Lehre als eine Art authentischer Interpretation des Art. 9a B‑VG beurteilt wird, wurde von der Bundesregierung mit Ministerratsbeschluss vom 28. Oktober 1975 als Regierungs- und Verwaltungsmaxime übernommen. Einem in dieser Doktrin enthaltenen Wunsch des Nationalrates entsprechend arbeitete die Bundesregierung in weiterer Folge einen „Landesverteidigungsplan“ aus, der nach entsprechender Behandlung im (damaligen) Landesverteidigungsrat vom Ministerrat am 22. November 1983 beschlossen wurde. Dieser Plan enthält im Wesentlichen eine umfassende Darstellung der (damaligen) sicherheitspolitischen Grundlagen sowie, jeweils gesondert für die erwähnten vier Teilbereiche, detaillierte Maßnahmen zur Verwirklichung der in der Verteidigungsdoktrin vorgesehenen Zielsetzungen der umfassenden Landesverteidigung. In beiden politisch nach wie vor bedeutsamen Grundlagen für das Tätigwerden des Bundesheeres (im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung) sind also nähere Spezifizierungen seiner Kernaufgabe „militärische Landesverteidigung“ enthalten; demgegenüber wurden entsprechende positivrechtliche Festlegungen bisher nicht ausdrücklich normiert. Mit der nunmehr im § 2 Abs. 4a des vorliegenden Entwurfes ins Auge gefassten Bestimmung soll daher der Begriff „Einsatz“ im Rahmen der militärischen Landesverteidigung im Sinne des Art. 9a Abs. 1 B-VG explizit auf einfachgesetzlicher Ebene verankert werden. Die vorgeschlagene Formulierung entspricht weitgehend dem § 2 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979. Sie dient ausschließlich der Klarstellung zur Vermeidung von Zweifelsfragen; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Im Hinblick auf die Richtlinien 9, 11 und 12 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Verständlichkeit von Rechtsvorschriften und deren erkennbarer Systematik und Gliederung soll zugleich auch die in § 1 Abs. 10 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, enthaltene Regelung hinsichtlich der Modalitäten und Zuständigkeiten zur Festlegung, Änderung und Aufhebung des „Einsatzraumes“ in die gegenständliche Bestimmung übernommen werden. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden. Im Interesse der Rechtssicherheit soll daher auch weiterhin für jeden Einsatz des Bundesheeres zur militärischen Landesverteidigung die (rechtsförmliche) Festlegung eines Einsatzraumes vorgesehen werden. Diese Festlegung hat sich unter Bedachtnahme auf die jeweiligen faktischen Verhältnisse und militärischen Einsatzerfordernisse auf jenen Raum zu beschränken, in dem zum Zeitpunkt dieser Festlegung die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erfüllung von Einsatzaufgaben durch die eingesetzten militärischen Kräfte absehbar ist. Die diesbezügliche Prüfung hat sich dabei auf eine ex ante-Betrachtung unter spezieller Berücksichtigung der in einem Einsatz üblicherweise zu erwartenden Dringlichkeit einer solchen Festlegung zu beschränken. Im Hinblick auf den generellen Charakter der Bestimmung des Einsatzraumes kommt dieser Festlegung Verordnungscharakter zu. Die Behördenzuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatzraum sind in vergleichbarer Art wie hinsichtlich der Anordnung eines militärischen Einsatzes vorgesehen. Demnach bleiben diesbezügliche Veranlassungen ebenfalls dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung vorbehalten. Damit ist auch sichergestellt, dass die erstmalige Festlegung des Einsatzraumes sowie dessen endgültige Aufhebung jeweils gemeinsam mit der bereits auf Grund des Wehrgesetzes 2001 erforderlichen „Einsatzverfügung“ bzw. Verfügung der Beendigung eines Einsatzes erfolgen können.

Im § 56 WG 2001 werden die für Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen nach dem Wehrgesetz 2001 möglichen Formen der Kundmachungen in übersichtlicher Weise einheitlich festgelegt. Auf Grund der ins Auge gefassten Regelungen hinsichtlich der Modalitäten und Zuständigkeiten zur Festlegung, Änderung und Aufhebung des „Einsatzraumes“ (siehe die obigen Erläuterungen) sowie auf Grund der geplanten Neustrukturierung der Stellungsnormen (siehe die Erläuterungen zu Z 2) sind entsprechende Anpassungen erforderlich. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 8 (Überschrift des 1. Abschnittes des 2. Hauptstückes):

Siehe die Erläuterungen zu Z 1.

Zu Z 9 bis 15 (Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes und §§ 15 bis 18b):

Siehe die Erläuterungen zu Z 2.

Zu Z 16 (§ 26 Abs. 3):

Nach dem geltenden § 26 Abs. 3 WG 2001 kann ein Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes auf Antrag des Wehrpflichtigen unter Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ausschließlich nur dann verfügt werden, wenn der betroffene Wehrpflichtige nicht innerhalb des Jahres der – individuell zu berechnenden – Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst einberufen wurde. Diese Regelung unterscheidet sich von jener des § 14 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG); BGBl. Nr. 679, vor allem dadurch, dass Zivildienstpflichtige darüber hinaus (somit auch innerhalb des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Zivildienstpflicht) auch dann einen Anspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes haben können, wenn der Zivildienstpflichtige ohne (zum Zivildienst) zugewiesen zu sein eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Diese unterschiedliche Rechtslage wurde in der Praxis mitunter als Benachteiligung von Wehrpflichtigen gegenüber Zivildienstpflichtigen empfunden. Mit der nunmehr ins Auge gefassten Änderung in § 26 Abs. 3 soll daher eine legistische Angleichung der wehrrechtlichen Aufschubbestimmungen an jene des Zivildienstgesetzes 1986 verwirklicht werden.

Zu Z 17 (§ 38a Abs. 2):

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden, BGBl. I Nr. 17/2008, wurde § 10 Abs. 1 betreffend die Dauer der Wehrpflicht für bestimmte Spezialkräfte, die für eine Funktion in der Einsatzorganisation in Betracht kommen, geändert. Eine zeitgleiche Änderung der für Frauen geltenden analogen Bestimmung hinsichtlich der Heranziehbarkeit zum Ausbildungsdienst wurde auf Grund eines Redaktionsversehens nicht durchgeführt und soll mit der nunmehr ins Auge gefassten Änderung erfolgen.

Zu Z 18 (§ 41 Abs. 9):

Hinsichtlich der sozialen Betreuung der Soldaten und Soldatinnen ist derzeit in § 4 Abs. 7 der Verordnung der Bundesregierung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, die Pflicht des Vorgesetzten normiert, den Soldaten und Soldatinnen bei auftretenden Schwierigkeiten im sozialen Bereich nach besten Kräften beizustehen. Diese Regelung, die sich auf § 41 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) über das allgemeine Recht der Soldaten und Soldatinnen, Wünsche vorbringen und Vorstellungen erheben zu können, stützt, hat sich in der langjährigen Vollziehungspraxis in ihrer Grundkonzeption zwar grundsätzlich bewährt, in ihrem Anwendungsbereich jedoch mehrfach als zu eng erwiesen. Insbesondere im Rahmen der Heranziehung von Soldaten und Soldatinnen zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001, die eine längere dienstliche Inanspruchnahme des jeweiligen Soldaten und der jeweiligen Soldatin erfordert, kann auf Grund der jeweiligen Natur des Dienstes der soziale Kontakt der Soldaten und Soldatinnen mit ihren Angehörigen nicht immer in gewohnten Ausmaß aufrecht erhalten werden und daher zu sozialen Problemen führen bzw. bestehende Probleme vergrößern.

Hinsichtlich der in Rede stehenden Betreuungsmöglichkeiten ist auch auf den einstimmig beschlossenen Endbericht der Bundesheerreformkommission zu verweisen, in dem unter Punkt 3.5.2 (Wehr- und Ausbildungsdienst – Zeitregelung und Betreuung) ua. die Einrichtung einer unentgeltlichen Inanspruchnahme ressortinterner Beratungsmöglichkeiten, insbesondere für eine Erstberatung in Rechts-, Vermögens- und Schuldnerfragen sowie in Fragen des Konsumentenschutzes empfohlen wurde.

Mit der ins Auge gefassten Ergänzung des § 41 soll nunmehr im Interesse der Soldaten und Soldatinnen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für deren umfassende soziale Unterstützung durch die jeweils zuständigen Militärkommanden (§ 55 Abs. 1 WG 2001) während jeglicher Wehrdienstleistung geschaffen werden. Im Hinblick darauf, dass zu einer solchen zieladäquaten Unterstützung jeweils das komplette soziale Umfeld der Soldaten und Soldatinnen im Sinne einer Gesamtbetrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entsprechend zu berücksichtigen sein wird, soll auch den jeweiligen Angehörigen der Soldaten und Soldatinnen die in Rede stehende Unterstützung gewährt werden können. Unter nahen Angehörigen werden ‑ wie in § 76 Abs. 2 BDG 1979 und in § 29f Abs. 2 VBG gesetzlich definiert ‑ die Ehegatten und Lebensgefährten der Soldaten und Soldatinnen, sowie Personen, die mit den Soldaten und Soldatinnen in gerader Linie verwandt sind sowie deren Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, anzusehen sein.

Zu Z 19 (§ 49 Abs. 2):

Auf Grund der geplanten Änderungen im 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes (siehe die Erläuterungen zu Z 2) sind entsprechende Zitatanpassungen erforderlich. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 20 und 21 (§ 55 Abs. 3 und § 55a):

Siehe die Erläuterungen zu Z 6.

Zu Z 22 (§ 56):

Siehe die Erläuterungen zu Z 7.

Zu Z 23 und 24 (§ 60 Abs. 2g und 9):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am xxx sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 25 (§ 61 Abs. 3):

Nach der derzeit geltenden Rechtslage sind ua. Wehrpflichtige des Milizstandes, die in der Vergangenheit dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zur Leistung von Milizübungen in der in § 21 Abs. 1 jeweils normierten Gesamtdauer verpflichtet, sofern sie nicht schon zu dieser Präsenzdienstart auf Grund einer freiwilligen Meldung oder einen Auswahlbescheid herangezogen werden können. Durch diese im Wesentlichen auf das Wehrrechtsänderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 577, zurückgehende Regelung soll gewährleistet werden, dass die im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Berufsoldat oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erworbenen Befähigungen auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand im Wege der (damaligen) Präsenzdienstart „Kaderübungen“ erhalten und vertieft werden können, sodass diese Wehrpflichtigen auch in den folgenden Jahren als qualifiziertes Personal für die Einsatzorganisation des Bundesheeres zur Verfügung stehen. Im Zusammenhang mit der durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58, eröffneten Möglichkeit der Leistung des - ursprünglich nur für Frauen vorgesehen - Ausbildungsdienstes auch für (wehrpflichtige) Männer und der gleichzeitigen Ablöse der Präsenzdienstart „Kaderübungen“ durch „Milizübungen“ erfuhr die in Rede stehende Bestimmung lediglich eine Formalanpassung (siehe BlgNR, 955, XXII. GP). Mit der vorgesehenen Ergänzung des § 61 Abs. 3 soll nunmehr sichergestellt werden, dass jene Wehrpflichtigen, die im Rahmen des Ausbildungsdienstes die einem Zeitsoldaten vergleichbare Ausbildungsqualifikation erreicht haben, ebenfalls zur Milizübungen herangezogen werden können. Die vorgeschlagene Ergänzung wird in der Praxis wohl nur in seltenen Einzelfällen zur Anwendung gelangen, da die überwiegende Anzahl der Wehrpflichtigen, die Ausbildungsdienst leisten, auf Grund freiwilliger Meldung zu Milizübungen herangezogen werden können. Im Übrigen wird auch die künftig vorgesehene Heranziebarkeit von Wehrpflichtigen, die Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, unmittelbar kraft Gesetzes wie bisher eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung der Betroffenen darstellen. Ein subjektives Recht dieser Personen auf eine derartige Präsenzdienstleistung oder eine bindende Verpflichtung der Militärbehörden zu einer solchen Heranziehung sind damit nicht verbunden; die Einberufung dieses Personenkreises zu Milizübungen wird vielmehr auch in Zukunft speziell vom entsprechenden militärischen Bedarf abhängen.

Zu Z 26 (§ 61 Abs. 21 und 28 bis 31):

Die genanten Übergangsbestimmungen sollen auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes auch in formeller Hinsicht ersatzlos entfallen.

Zu Z 27 (§ 61 Abs. 33):

Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle sollen die geltenden Bestimmungen des § 61 Abs. 3 für jene Wehrpflichtigen aufrecht bleiben, die bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben.

Zu Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Zu Z 1 und 2 (§ 15 Abs. 4 und § 82 Abs. 3a):

Mit dem Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 durch Neufassung des Art. 20 Abs. 2 B‑VG der einfache Gesetzgeber ermächtigt, bestimmte Organe von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freizustellen. Nach Art. 20 Abs. 2 Z 6 B‑VG in der Fassung der genanntenVerfassungsnovelle und den diesbezüglichen Erläuterungen (314 BlgNR, XIII. GP) sind damit auch Angelegenheiten des Disziplinarechts umfasst. In konsequenter Weise wurden daher auch mit § 5 Abs. 2 Z 18 des Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes die Verfassungsbestimmungen der §§ 15 Abs. 3 und 82 Abs. 3 HDG 2002 betreffend die Weisungsfreistellung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen sowie der Einsatzstraforgane in den Rang einfacher bundesgesetzlicher Bestimmungen reduziert. Darüber hinaus sieht die Neufassung des Art. 20 Abs. 2 B‑VG einen Auftrag an den einfachen Bundesgesetzgeber vor, ua. ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der jeweils obersten Organe vorzusehen. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung der §§ 15 und 82 soll dieser Verfassungsauftrag nunmehr materiell umgesetzt werden. Hinsichtlich des weiteren Auftrages an den einfachen Bundesgesetzgeber, Regelungen über die Abberufung dieser Disziplinarorgane aus wichtigem Grund vorzusehen, ist festzustellen, dass solche Regelungen in § 17 bzw. § 82 Abs. 5 und 6 HDG 2002 bereits derzeit normiert sind und eine Ausweitung im Hinblick auf einen möglichen Verlust der „Tribunalqualität“ im Sinne des Art. 6 EMRK nicht zweckmäßig erscheint.

Zu Z 3 und 4 (§ 92 Abs. 6b und 8):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am xxx sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 5 (§ 93 Abs. 3):

Die genante Übergangsbestimmung soll auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes auch in formeller Hinsicht ersatzlos entfallen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes):

Zu Z 1 (§§ 36 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 42):

Die Maximalhöhe für die Entschädigung des Verdienstentganges sowie für die Fortzahlung der Bezüge ist derzeit mit 360 vH des Bezugsansatzes begrenzt. Auf der Basis des aktuellen Bezugsansatzes nach § 2 Abs. 3 (2 146,70 Euro) gebühren derzeit somit die in Rede stehenden Leistungen nach dem 6. Hauptstück nur bis zur maximalen Höhe von 7 728,12 Euro pro Monat. Dieser derzeit geltende Prozentsatz von 360 vH ist seit 1992 unverändert. Im Rahmen der Vollziehungspraxis musste in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass sich der Prozentsatz jener Verfahren, in denen der tatsächliche Verdienstentgang über der Höchstgrenze von 360 vH des Bezugsansatzes lag und daher nur bis zu dieser Grenze abgegolten werden konnte, bezogen auf die Gesamtzahl aller Verfahren pro Jahr, von 0,87 vH (1995) bis zu 5,97 vH (2007) kontinuierlich erhöht hat und somit vermehrt Fälle auftreten, bei denen die Betroffenen einen Einkommensverlust erleiden, wenn sie zB zu Milizübungen herangezogen werden.

Weiters hat die Bundesheerreformkommission in ihrem einstimmig beschlossenen Abschlussbericht unter Pkt. 3.2.3 („Miliz“) ua. empfohlen, „die Einbindung der Miliz im notwendigen Ausmaß in die präsente Einsatzorganisation so vorzunehmen, dass eine Auffüllung der Präsenzorganisation zur vollen Einsatzstärke, eine personelle Bedeckung der Auslandseinsätze und die Verfügbarkeit von Spezialisten in Expertenpools sowie in CIMIC-Bereich im Rahmen eines planbaren Systems möglich ist“. In Realisierung dieser Empfehlung und im Zuge des Aufbaues des genannten Expertenpools wurde mit dem Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001 und das Militärauszeichnungsgesetz 2002 geändert werden, BGBl. I Nr. 17/2008, der bis dahin bestehende Katalog von Spezialkräften nach § 10 Abs. 1 zweiter Satz WG 2001, für die die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, endet, erweitert. Da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung das spezifische Expertenwissen mit fortschreitendem Lebensalter im Zunehmen begriffen ist, kann davon ausgegangen werden, dass künftig vermehrt Experten mit einem durchschnittlich höheren Lebensalter zu Milizübungen herangezogen werden. Gerade bei diesem Personenkreis kann im Einzelfall aber nicht ausgeschlossen werden, dass es auf Grund der geltenden Rechtslage zu erheblichen Einkommensverlusten kommt, wenn der Verdienstentgang dieser Spezialisten auf Grund der oben angeführte Maximalhöhe für die Entschädigung nicht zur Gänze aufgewogen werden kann. Aus diesen Erwägungen und aus wehrpolitischen Gründen erscheint eine Anhebung der maximal gebührenden Entschädigung auf 400 vH des Bezugsansatzes (dies entspricht derzeit 8 586,80 Euro) gerechtfertigt.

Zu Z 2 (§ 45 Abs. 2):

Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58, wurde - mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 – die bis zu diesem Zeitpunkt in § 6 Abs. 3 WG 2001 normierte und ausschließlich für Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienst geltende Bestimmung betreffend die Zuerkennung einer Anerkennungsprämie als neuer § 4a in das Heeresgebührengesetz 2001 aufgenommen und zugleich auf alle Anspruchsberechtigten erweitert. Da somit schon auf Grund dieser Bestimmung die Zuerkennung einer Anerkennungsprämie auch für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr möglich ist, kann die in § 45 Abs. 2 HGG 2001 enthaltene Bestimmung über die Anwendbarkeit der Anerkennungsprämie ersatzlos entfallen.

Zu Z 3 (§ 55 Abs. 3):

Die bisherigen Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass der geltende Wortlaut dieser Bestimmung mitunter zu Interpretationsproblemen geführt hat. In Anlehnung an die Textierung des § 62 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, soll mit der vorgeschlagenen Fassung nunmehr klargestellt werden, dass eine Abstandnahme von rückforderbaren Übergenüssen nicht nur zur Gänze, sondern auch teilweise möglich sein soll. Damit wäre sichergestellt, dass der Handlungsspielraum im Einzelfall optimiert und sozialadäquate Lösungen gefunden werden können. Darüber hinaus ist in konsequenter Fortführung des bereits mit dem Reorganisationsbegleitgesetz (REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, eingeleiteten Reformprozesses, die Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung von rein operativen Angelegenheiten durch Übertragung der jeweiligen Kompetenzen auf nachgeordnete Behörden zu entlasten, vorgesehen, die in Rede stehende Abstandnahme von rückforderbaren Übergenüssen auf das Heerespersonalamt zu übertragen. Mit dieser Konzentration soll auch eine den Interessen der Betroffenen entgegenkommende Verfahrensbeschleunigung bewirkt werden. Im Hinblick auf die generelle erstinstanzliche Zuständigkeit des Heerespersonalamtes für sämtliche in Betracht kommende Verwaltungsverfahren nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (§ 51 HGG 2001) erscheint eine ausdrückliche Nennung der genannten Behörde entbehrlich.

Zu Z 4 (§ 56 Abs. 1):

Unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtlichen Verwaltungsmaximen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 126b Abs. 5 B‑VG) sowie im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung sollen die Bestimmungen des Härteausgleiches künftig durch das Heerespersonalamt vollzogen werden. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 5 und 6 (§ 60 Abs. 2j und 4e):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle am xxx sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 7 (§ 61 Abs. 14 und 15):

Die genanten Übergangsbestimmungen sollen auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes auch in formeller Hinsicht ersatzlos entfallen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):

Zu Z 1 und 2 (§ 11 Abs. 4b und 12 Abs. 7):

Die Übergangsbestimmung betreffend jene Verfahren nach dem Auslandseinsatzgesetz 2001 sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, die bis zum Ablauf des 30. November 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, kann mangels praktischer Anwendungsfälle ersatzlos entfallen.

Weiters ist auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom xxx eine entsprechende Außerkrafttretensregelung erforderlich.

Zu Artikel 5 (Änderung des Militärbefugnisgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 10):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 7.

Zu Z 2 und 4 (§ 15 Abs. 2 und § 22 Abs. 7):

Im Rahmen der mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen SPG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 158/2005, wurde im Sicherheitspolizeigesetz (§ 53 Abs. 5 SPG) ausdrücklich auf „Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte“ bei der Wahrnehmung bestimmter sicherheitspolizeilicher Aufgaben Bedacht genommen. Weiters wird die „Videoüberwachung“ im Rahmen der derzeit in Vorbereitung stehenden DSG-Novelle 2008 (§§ 50a ff DSG 2000) explizit geregelt, „sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist“. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr für den „militärischen Eigenschutz“ eine eigene diesbezügliche Bestimmung geschaffen werden, die sich inhaltlich am bisherigen § 22 Abs. 7 MBG betreffend die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten orientiert. Die Verpflichtung zur Löschung der aufgezeichneten Daten nach spätestens 48 Stunden entspricht der diesbezüglichen Vorgabe der derzeit in Vorbereitung stehenden Novelle zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG-Novelle 2008). Gleichzeitig soll § 22 Abs. 7 MBG, der bisher von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr betraut sind, zu vollziehen war, mangels praktischer Relevanz entfallen.

Zu Z 3 (§ 22 Abs. 2):

Die im § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) restriktiv formulierte Bestimmung betreffend die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten hat in der Vergangenheit wiederholt Zweifel aufkommen lassen, dass § 22 Abs. 2 MBG auf Grund seiner generellen Formulierung eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erteilung diesbezüglicher Auskünfte an militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, bildet. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr eine entsprechende Klarstellung hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung der entsprechenden Daten erfolgen. Gleichzeitig soll unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtlichen Verwaltungsmaximen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 126b Abs. 5 B-VG) sowie im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung eine entsprechende Norm über sog. „Online-Zugriffsmöglichkeiten“ geschaffen werden, durch die künftig ebenfalls einer Auskunftsverpflichtung nachgekommen werden kann.

Zu Z 4 (§ 22 Abs. 7):

Siehe die Erläuterungen zu Z 2.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 8):

Durch die geplante Zitierungsanpassung soll nunmehr aus rein formalen Gründen ein Redaktionsversehen entsprechend bereinigt werden.

Zu Z 6 (§ 22a Abs. 1):

Im § 22a Abs. 1 sind als ausstellende Behörden für eine Legende die „Bundesbehörden“, die „Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung“ und der „Bürgermeister“ normiert. Die Sozialversicherungsträger und andere Selbstverwaltungskörper wie zB Kammern sind nicht unter die genannten Behörden zu subsumieren. Für „verdeckte Ermittlungen“ kann es im Einzelfall jedoch erforderlich sein, dass auch Selbstverwaltungskörper auf diese Zwecke Urkunden (wie beispielsweise eine „e-card“) ausstellen dürfen. Eine derartige Anpassung betreffend die inhaltlich vergleichbare Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (§ 54a Abs. 1 SPG) erfolgte durch die SPG-Novelle BGBl. I Nr. 114/2007.

Zu Z 7 und 8 (§ 25 Abs. 1 bis 6):

In den Katalog der möglichen Adressaten von Datenübermittlungen durch militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, soll nunmehr in einer neu geschaffenen Z 2 eine entsprechende Klarstellung hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung bestimmter Daten an inländische Behörden erfolgen; hiezu zählen insbesondere jene, an die zuständigen Sicherheitsbehörden weiterzuleitenden Daten, die den international operierenden Terrorismus, die organisierte Kriminalität oder andere einschlägige strafbare Handlungen betreffen. Durch die vorgesehene Ergänzung sind in den Abs. 2 bis 6 entsprechende Zitatanpassungen erforderlich.

Zu Z 9 (§ 25 Abs. 6):

Derzeit ist im § 25 Abs. 6 normiert, dass der Bundesminister für Landesverteidigung dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende März jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger an ausländische öffentliche Dienststellen oder internationale Organisationen oder sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen durch militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, zu berichten hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Rechtsschutzbeauftragten soll künftig diese Information im Sinne einer Effizienzsteigerung seiner Kontrolltätigkeit bereits bis Ende Jänner jeden Jahres durch den Bundesminister für Landesverteidigung erfolgen.

Zu Z 10 (§ 26 Abs. 4):

Im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung ist unter Umständen auch eine Verarbeitung (personenbezogener) Daten erforderlich. Im Hinblick auf die dem Datenschutzrecht innewohnende rechtspolitische Bestrebung nach Schaffung bereichsspezifischer, dem Art. 18 Abs. 1 B-VG Rechnung tragenden gesetzlichen Regelungen für Datenverwendungen im öffentlichen Bereich, soll mit der vorliegenden Bestimmung eine ausdrückliche diesbezügliche Norm geschaffen werden. Die Definition des „Verarbeitens von Daten“ ergibt sich aus § 4 Z 9 DSG 2000; darunter ist also das Ermitteln, Erfassen, Speicher, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns von Daten zu verstehen. Die zugrunde liegenden Daten begründen im Hinblick auf ihre Unverzichtbarkeit für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres „wichtige öffentliche Interessen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. § 9 Z 3 DSG 2000.

Zu Z 11 und 12 (§ 61 Abs. 1h und 1i sowie Abs. 3c):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom xxx sind entsprechende In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 13 (§ 62 Abs. 3a):

Die genante Übergangsbestimmung soll auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes auch in formeller Hinsicht ersatzlos entfallen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):

Zu Z 1 (§ 14a Abs. 1):

Die vorgeschlagene Ergänzung dient ausschließlich der Klarstellung; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 4c)

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom xxx ist eine entsprechende Inkrafttretensregelung erforderlich.

Zu Artikel 7 (Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes):

Zu Z 1 und 3 (§ 2 Abs. 1 und § 8):

Durch das Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2007), BGBl. I Nr. 6/2007, wurde die Bezeichnung „Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt. Die derzeitigen geltenden Bezeichnungen in § 2 Abs. 1 und § 8 wären daher entsprechend anzupassen.

Weiters sollen unter Bedachtnahme auf die verfassungsrechtlichen Verwaltungsmaximen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 126b Abs. 5 B-VG) sowie in Umsetzung des im Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode im Kapitel „Staats- und Verwaltungsreform, Punkt 15. Aufgabenreform“ ins Auge gefassten Vorhabens, die bestehenden Mitwirkungsrechte zwischen den Ministerien durch eine Informationsverpflichtung abzulösen, die im bisherigen § 2 Abs. 1 und § 8 enthaltenen Einvernehmensklauseln entfallen und durch ein in § 2 Abs. 1 enthaltenes Anhörungsrecht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten ersetzt werden.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Novelle mit Wirkung vom xxx sind entsprechende Inkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 3 (§ 8):

Siehe die Erläuterungen zu Z 1.