Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§             9. bis 14 …

§             9. bis 14 …

2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

2. Abschnitt

Stellungskommissionen

§             15.           Stellungskommissionen

§             15.           Organisation

§             16.           Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§             16.           entfällt

§             17.           Aufgaben der Stellungskommissionen

§             17.           Aufgaben

§             18.           Stellungspflicht

§             18.           Stellungspflicht

 

§             18a.         Nähere Bestimmungen

 

§             18b.        Nachstellung und neuerliche Stellung

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

§             55. …

§             55. …

 

§             55a.         Verwendung von Daten

§ 2. (1) bis (4) ...

§ 2. (1) bis (4) ...

 

(4a) Der Einsatz nach Abs. 1 lit. a dient der unmittelbaren Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln. Im Falle eines solchen Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder die Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Im Falle eines militärischen Angriffs auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.

(5) bis (6) ...

(5) bis (6) ...

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. bis 14 ...

§ 2. bis 14 ...

2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

2. Abschnitt

Stellungskommissionen

Stellungskommissionen

Organisation

§ 15. Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

§ 15. (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen. Diese hat auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

           1. in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und

           2. welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.

           1. in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und

           2. welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile dieses Bereiches zu bedienen haben.

 

(2)  Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

 

           1. einem Offizier als Vorsitzenden und

           2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern

 

Die Mitglieder sind von jenem Militärkommandanten zu bestellen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Stellungskommission eingerichtet ist. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.

 

(3) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

Zusammensetzung der Stellungskommissionen

 

§ 16. (1) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

§ 16. entfällt

           1. einem Offizier als Vorsitzenden und

           2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.

 

             

 

Die Mitglieder sind vom Militärkommandanten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.

 

(2) Für jedes Mitglied der Stellungskommission ist ein Ersatzmit­glied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Stellungskommission einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für seine Verwendung als Mitglied der Stellungskommission vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen.

 

Aufgaben der Stellungskommissionen

Aufgaben

§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt, soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften weitere Aufgaben übertragen sind, die Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.

§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt jedenfalls die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.

(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“, „Vorübergehend untauglich“, „Untauglich“. Erscheint für diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder oder der nach § 16 Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedoch der Zustimmung des Arztes.

(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen. Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Stellungspflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen.

 

(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben und deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuen Stellung zu unterziehen, sofern die Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges innerhalb der erwähnten Frist zur Stellung auf­gefordert wurden.

 

(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterzogen haben, von der Stellungskommission bereits dreimal vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der genannten Personen von weiteren Aufforderungen zu einer neuen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.

 

(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Stellungskommissionen haben den Personen nach Abs. 1 über diese Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.

 

(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur

 

           1. mit ausdrücklicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und

           2. auf Wunsch des Untersuchten diesem

 

weitergegeben werden. Die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.

 

Stellungspflicht

Stellungspflicht

§ 18. (1) Wehrpflichtige sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen, in ortsüblicher Weise kundzumachenden oder einer besonderen Aufforderung zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst Stellungskommissionen zu stellen, sich hiebei den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, die zur Durchführung der Aufgaben der Stellungskommissionen notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie sind ferner verpflichtet, auf besondere Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen aus militärischen Erfordernissen zugewiesene Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht). In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie der Ort, an dem diese stattfindet, bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden. Bei Personen, die eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.

§ 18. (1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Aufforderung des Militärkommandos der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.

 

(1a) Die Stellungspflicht umfasst

 

           1. die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,

           2. die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,

           3. die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und

           4. die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.

 

(1b) Bei Personen, die

 

           1. eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder

           2. einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden,

 

kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

(4) bis (9) entfällt

(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach seinem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat den Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.

 

(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen, sind verpflichtet, während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission, pünktlich und genau zu befolgen.

 

(7) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, jedenfalls zur Stellung vorgeführt werden.

 

(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn An­haltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages

 

           1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder

           2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst

 

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.

 

(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder die von der Stellungspflicht befreit sind, können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.

 

 

Nähere Bestimmungen

 

§ 18a. (1) Die Wehrpflichtigen sind von Amts wegen frühestens in dem Kalenderjahr erstmalig zur Stellung heranzuziehen, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Wehrpflichtige, die

 

           1. dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder

           2. von der Stellungspflicht befreit sind,

 

können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen sind vom Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen.

 

(2) Stellungspflichtige und Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben sich bei der nach ihrem Hauptwohnsitz zuständigen Stellungskommission zu stellen. Das Militärkommando hat diese Personen einer anderen Stellungskommission zuzuweisen, sofern das Stellungsverfahren durch eine solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder diese Personen die Zuweisung beantragt haben und dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.

 

(3) Personen, die sich der Stellung unterziehen, sind verpflichtet während des Stellungsverfahrens die zur Durchführung der Stellung und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der militärischen Unterkunft erforderlichen Weisungen der mit der Durchführung der Stellung betrauten und besonders gekennzeichneten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu befolgen.

 

Nachstellung und neuerliche Stellung

 

§ 18b. (1) Wehrpflichtige, die ihrer Stellungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommen, sind vom Militärkommando einer Nachstellung zuzuweisen. Sie können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ihre Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare Handlung oder Unterlassung vereitelt wurde, jedenfalls zur Stellung vorgeführt werden.

 

(2) Wehrpflichtige, deren vorübergehende Untauglichkeit festgestellt wurde, sind nach Ablauf der von der Stellungskommission für die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden Untauglichkeit festgesetzten Frist vom Militärkommando aufzufordern, sich zu dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Dies gilt hinsichtlich Wehrpflichtiger nach § 18a Abs. 1 Z 2 nur bei Vorliegen einer erneuten freiwilligen Meldung zur Stellung.

 

(3) Hat die Stellungskommission bei einem Wehrpflichtigen bereits dreimal die vorübergehende Untauglichkeit festgestellt, so kann das Militärkommando aus besonders rücksichtswürdigen Interessen von weiteren Aufforderungen zu einer neuerlichen Stellung von Amts wegen absehen, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen.

 

(4) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, sind vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die Wehrpflichtigen von Amts wegen nach Maßgabe militärischer Interessen einer neuerlichen Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn des Tages

 

           1. der Erlassung des Einberufungsbefehles oder

           2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst

 

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig. In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.

Befreiung und Aufschub

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) bis (2) ...

§ 26. (1) bis (2) ...

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

           1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

           2. sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

           1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

           2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

Sonderbestimmungen für Frauen

Sonderbestimmungen für Frauen

§ 38a. (1) ...

§ 38a. (1) ...

(2) Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis

(2) Frauen dürfen zum Ausbildungsdienst herangezogen werden bis

           1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

           1. zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

           2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

 

           2. zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.“

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten

Allgemeines

3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten

Allgemeines

§ 41. (1) bis (8) ...

§ 41. (1) bis (8) ...

 

(9) Soldaten und deren nahen Angehörigen kann in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, nach Maßgabe militärischer Erfordernisse die notwendige Unterstützung gewährt werden.

Verletzung der Stellungspflicht

Verletzung der Stellungspflicht

§ 49. (1) ...

§ 49. (1) ...

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18 Abs. 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen nach § 18a Abs. 3 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

Behördenzuständigkeit

Behördenzuständigkeit

§ 55. (1) bis (2) ...

§ 55. (1) bis (2) ...

(3) Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.

(3) entfällt

 

Verwendung von Daten

 

§ 55a. (1) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen zur Feststellung der Eignung der Personen nach § 17 Abs. 1 zum Wehrdienst dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur weitergegeben werden

 

           1. mit ausdrücklicher Zustimmung des Untersuchten an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Vollziehungsbereiches des Bundesministers für Landesverteidigung für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung des Untersuchten und

           2. auf Wunsch des Untersuchten diesem.

 

Die nach Z 1 weitergegebenen Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu den genannten Zwecken verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Wehrpflichtige während des Präsenzdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden.

 

(2) Als Matrikelnummer nach den Vorschriften des humanitären Völkerrechts ist die Sozialversicherungsnummer zu verwenden.

Kundmachungen

Kundmachungen

§ 56. Eine

§ 56. Eine

           1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes,

           2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenz­dienst,

           3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,

           4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,

           5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,

           6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenz­dienst und

           7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Aus­rüstungsgegenständen

 

           1. Verfügung eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a (Einsatzverfügung) und eine Verfügung der Beendigung eines solchen Einsatzes, einschließlich der Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes,

           2. allgemeine Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst,

           3. Verfügung einer Heranziehung zum Einsatzpräsenzdienst,

           4. Verfügung einer Heranziehung zu außerordentlichen Übungen,

           5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,

           6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst,

           7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

           8. allgemeine Aufforderung zur Stellung

ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten mit der Kundmachung in Kraft.

ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise, insbesondere durch Rundfunk oder andere akustische oder optische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung, kundzumachen. Die Verfügungen und allgemeinen Bekanntmachungen treten, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit der Kundmachung in Kraft.

In- und Außer-Kraft-Treten

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 60. (1) bis (2f) ...

§ 60. (1) bis (2f) ...

 

(2g) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 4a, die Bezeichnung des 1.  und 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes, jeweils samt Überschrift, die §§ 15 und 17, jeweils samt Überschrift, § 18 Abs. 1, 1a und 1b, die §§ 18a und 18b, jeweils samt Überschrift, § 26 Abs. 3, § 38a Abs. 2, § 41 Abs. 9, § 49 Abs. 2, § 55a samt Überschrift, § 56 sowie § 61 Abs. 3 und 33, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit xxx in Kraft.

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

 

(9) Mit Ablauf des xxx treten § 16 samt Überschrift, § 18 Abs. 4 bis 9, § 55 Abs. 3 und § 61 Abs. 21 und 28 bis 31 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) entfällt

§ 61. (1) entfällt

(2) ...

(2) ...

(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind

(3) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind

           1. Offiziere des Milizstandes und

           2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

           1. Offiziere des Milizstandes und

           2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

                a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder

               b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,

                a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder

               b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder

                c) einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,

zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflich­tung mittels Auswahlbescheides zu lei­sten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Ge­samtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.

zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflich­tung mittels Auswahlbescheides zu lei­sten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Ge­samtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.

(4) bis (12) ...

(4) bis (12) ...

(13) entfällt

(13) entfällt

(14) bis (17) ...

(14) bis (17) ...

(18) entfällt

(18) entfällt

(19) bis (20) ...

(19) bis (20) ...

(21) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Dezember 2002 begangen worden sind, ist § 46 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(21) entfällt

(22) bis (27) ...

(22) bis (27) ...

(28) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 treten im § 38 Abs. 3 an die Stelle der Worte „vorbereitende Milizausbildung“ die Worte „vorbereitende Kaderausbildung“.

(28) bis (31) entfällt

(29) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 4 die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 fünfter und sechster Satz über die Dauer des Grundwehrdienstes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung nicht anzuwenden.

 

(30) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 sind in den Fällen des § 38b Abs. 6 die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 über die Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen und die Einteilung zu einer vorbereitenden Kaderausbildung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

 

(31) Im § 21 Abs. 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, treten an die Stelle der Worte „Bundesheer-Beschwerdekommission“ die Worte „Parlamentarischen Bundesheer-Beschwerdekommission“.

 

(32) ...

(32) ...

 

(33) Auf Wehrpflichtige, die vor dem xxx einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab xxx geltenden Fassung nicht anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002

Kommissionen im Disziplinarverfahren

Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 15. (1) bis (3) ...

§ 15. (1) bis (3) ...

 

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen im Disziplinarverfahren zu unterrichten.

Einsatzstraforgane

Einsatzstraforgane

§ 82. (1) bis (3) ...

§ 82. (1) bis (3) ...

 

(3a) Der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Einsatzstraforgane zu unterrichten.

§ 82. (4) bis (8) ...

§ 82. (4) bis (8) ...

In- und Außer-Kraft-Treten

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 92. (1) bis (6a) ...

§ 92. (1) bis (6a) ...

 

(6b) § 15 Abs. 4 und § 82 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit xxx in Kraft.

(7) ...

(7) ...

 

(8) Mit Ablauf des xxx tritt § 93 Abs. 3 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 93. (1) bis (2) entfällt

§ 93. (1) bis (2) entfällt

(3) § 51 Abs. 4 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz HDG 1994, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.

 

(3) entfällt

(4) bis (5) ...

(4) bis (5) ...

Artikel 3

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Anspruch und Umfang

Anspruch und Umfang

§ 36. (1) ...

§ 36. (1) ...

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsbe­rechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchs­berechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschal­entschä­digung verminderten Verdienstent­ganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalent­schädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsan­satzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweili­gen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfal­lenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Anspruchsbe­rechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchs­berechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschal­entschä­digung verminderten Verdienstent­ganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalent­schädigung bis zu einem Betrag von 400 vH des Bezugsan­satzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweili­gen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfal­lenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.

Gemeinsame Entschädigungsbemessung

Gemeinsame Entschädigungsbemessung

§ 39. Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selb­stän­dig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Ent­schädi­gung für jede Einkommensart gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädi­gung von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat gilt auch in die­sen Fällen.

§ 39. Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selb­stän­dig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Ent­schädi­gung für jede Einkommensart gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädi­gung von 400 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat gilt auch in die­sen Fällen.

Fortzahlung im Bereich des Bundes

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 40. (1) Anspruchsberechtigten in einem

§ 40. (1) Anspruchsberechtigten in einem

           1. Dienstverhältnis zum Bund oder

           2. Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrer­gesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirt­schaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, an­zuwenden ist,

           1. Dienstverhältnis zum Bund oder

           2. Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrer­gesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirt­schaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, an­zuwenden ist,

gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für die Dauer ei­nes Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 eine Fort­zahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsrats­umlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfal­lende Lohnsteuer zu ver­mindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die Pauschal­entschädi­gung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschal­entschädigung 360 vH des Bezugsansat­zes pro Kalendermonat nicht über­steigt.

gebührt an Stelle einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für die Dauer ei­nes Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 eine Fort­zahlung ihrer Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsrats­umlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfal­lende Lohnsteuer zu ver­mindernden Bezüge während des Wehrdienstes sind nur in dem die Pauschal­entschädi­gung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschal­entschädigung 400 vH des Bezugsansat­zes pro Kalendermonat nicht über­steigt.

(2) ...

(2) ...

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 41. (1) ...

§ 41. (1) ...

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den je­weiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 400 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den je­weiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) ...

(3) ...

Zusammenrechnung von Ansprüchen

Zusammenrechnung von Ansprüchen

§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdien­stes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm da­neben auch ein Verdien­stent­gang aus nicht selbständiger oder selbständi­ger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdien­stes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm da­neben auch ein Verdien­stent­gang aus nicht selbständiger oder selbständi­ger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

           1. Pauschalentschädigung,

           2. Entschädigung,

           3. Fortzahlung der Bezüge und

           4. Kostenersatz an den Arbeitgeber

           1. Pauschalentschädigung,

           2. Entschädigung,

           3. Fortzahlung der Bezüge und

           4. Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 360 vH des Bezugs­ansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Be­züge durch mehrere Arbeitgeber.

insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten 400 vH des Bezugs­ansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Be­züge durch mehrere Arbeitgeber.

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm dane­ben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Er­werbstä­tigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Ent­schädigung nach den für diese Perso­nenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht er­reicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pau­schalentschädigung zu vermindern.

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm dane­ben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Er­werbstä­tigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Ent­schädigung nach den für diese Perso­nenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 400 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht er­reicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pau­schalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezü­ge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalent­schädigung vermin­derten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Viel­fachen der Pauschalentschädigung, das der An­zahl der genannten Arbeit­geber entspricht, vermindert um die dem An­spruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezü­ge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalent­schädigung vermin­derten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Viel­fachen der Pauschalentschädigung, das der An­zahl der genannten Arbeit­geber entspricht, vermindert um die dem An­spruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 400 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch

(4) Haben die dem Bund durch

           1. die Pauschalentschädigung,

           2. eine Entschädigung,

           3. eine Fortzahlung der Bezüge und

           4. einen Kostenersatz an den Arbeitgeber

           1. die Pauschalentschädigung,

           2. eine Entschädigung,

           3. eine Fortzahlung der Bezüge und

           4. einen Kostenersatz an den Arbeitgeber

insgesamt erwachsenen Aufwen­dungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag überstei­gende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Über­genuss des Anspruchsberechtigten aus dem jewei­ligen Dienstverhältnis.

insgesamt erwachsenen Aufwen­dungen für den Anspruchsberechtigten einen Betrag von 400 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat überstiegen, so gilt die diesen Betrag überstei­gende Summe als Übergenuss aus dem Dienstverhältnis nach § 40 Abs. 1 Z 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Z 2 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Über­genuss des Anspruchsberechtigten aus dem jewei­ligen Dienstverhältnis.

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

Besoldung und Fahrtkostenvergütung

§ 45. (1) …

§ 45. (1) …

(2) § 6 Abs. 2 und 3 über die Einsatzvergütung und die Anerkennungsprämie sind auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 2 über die Einsatzvergütung ist auch auf Zeitsoldaten nach Abs. 1 anzuwenden.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

Übergenuss

Übergenuss

§ 55. (1) bis (2) …

§ 55. (1) bis (2) …

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesmi­nister für Landesverteidigung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Ver­fahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Ver­fahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) …

(4) …

Härteausgleich

Härteausgleich

§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenom­men § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.

§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenom­men § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann das Heerespersonalamt einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 60. (1) bis (2i) ...

§ 60. (1) bis (2i) ...

 

(2j) § 36 Abs. 2, § 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2, § 42, § 55 Abs. 3 und § 56 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit xxx in Kraft.

(3) bis (4d) ...

(3) bis (4d) ...

 

(4e) Mit Ablauf des xxx tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) bis (2) ...

§ 61. (1) bis (2) ...

(3) bis (4) entfällt

(3) bis (4) entfällt

(5) …

(5) …

(6) bis (9) entfällt

(6) bis (9) entfällt

(10) …

(10) …

(11) bis (13) entfällt

(11) bis (13) entfällt

(14) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt im § 5 Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Milizausbildung“ das Wort „Kaderausbildung“.

(14) entfällt

(15) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 gebührt Anspruchsberechtigten, die eine Kaderübung leisten, eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:

(15) entfällt

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen……………….................... ……………………14,34 vH,

Unteroffiziere............................................................................................ 18,36 vH,

Offiziere                                                                                                      23,66 vH.

             

 

(16) …

(16) …

Artikel 4

Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001

In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) bis (4a) ...

§ 11. (1) bis (4a) ..

 

(4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des xxx außer Kraft

(5) …

(5) …

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) bis (3) ...

§ 12. (1) bis (3) ...

(4) bis (6) entfällt

(4) bis (6) entfällt

(7) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, die vor Ablauf des 30. November 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(7) entfällt

Artikel 5

Änderung des Militärbefugnisgesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) bis (9) ...

§ 1. (1) bis (9) ...

(10) Im Falle eines Einsatzes ist der Einsatzraum entsprechend den jeweiligen militärischen Erfordernissen im erforderlichen Umfang als jener Raum festzulegen, in dem die eingesetzten Truppen Einsatzaufgaben zu erfüllen haben. Diese Festlegung oder Änderung oder Aufhebung eines Einsatzraumes obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung. Sie ist nach Maßgabe der jeweiligen militärischen Interessen in geeigneter Weise kundzumachen, insbesondere durch Rundfunk oder andere optische oder akustische Mittel. Der Zeitpunkt des In- oder Außerkrafttretens einer solchen Maßnahme ist in der Kundmachung anzugeben. Im Falle eines Angriffes auf das Bundesgebiet gilt jedenfalls jenes Gebiet als Einsatzraum, das von Kampfhandlungen betroffen ist.

(10) entfällt

(11) bis (12) ...

(11) bis (12) ...

Verarbeitung von Daten

Verarbeitung von Daten

§ 15. Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

§ 15. (1) Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

 

(2) Die Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn dies für Zwecke des militärischen Eigenschutzes erforderlich ist. Eine Videoüberwachung ist zuvor auf solche Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis von potentiellen Betroffenen bekannt wird. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach 48 Stunden zu löschen.

§ 22. (1) ...

§ 22. (1) ...

(2) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Organen der Gebietskör­per­schaf­ten und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlan­gen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Vorausset­zung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Sie hat sich dabei auf Namen, Geschlecht, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum sowie auf die von den militärischen Organen und Dienststellen zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände zu beschränken. Eine Verwei­ge­rung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Aus­kunftsbeschrän­kung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verwei­gerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Inter­essen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amts­verschwie­genheit hinausgehende sonstige gesetz­liche Verpflichtungen zur Ver­schwiegenheit bleiben unberührt.

 

(2) Militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 dürfen von den Organen der Gebietskörperschaften und der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den durch diese Körperschaften betriebenen Stiftungen, Anstalten und Fonds jene Auskünfte verlangen, die diese Organe und Dienststellen als wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr benötigen. Diese Auskünfte betreffen insbesondere jene Daten, die von den Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung gespeichert wurden. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Sie hat sich dabei auf Namen, Geschlecht, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum sowie auf die von den militärischen Organen und Dienststellen zum Gegenstand der Anfrage gemachten Umstände zu beschränken. Eine Verweigerung der Auskunft unter der Berufung auf den Umstand, dass es sich um verarbeitete Daten handelt, ist nur zulässig, wenn eine Auskunftsbeschränkung ausdrücklich auch militärischen Dienststellen gegenüber gilt. Weiters ist eine Verweigerung der Auskunft insoweit zulässig, als andere öffentliche Interessen die Interessen der militärischen Landesverteidigung erheblich überwiegen oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Auskunftserteilung entgegenstehen. Über die Amtsverschwiegenheit hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit bleiben unberührt. Der Auskunftsverpflichtung kann auch durch Einräumung einer direkten Abfragemöglichkeit in den Datenbanken der auskunftsverpflichteten Stelle nachgekommen werden. Der Zugriff ist auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Datenbanken und Datenfelder zu beschränken.

§ 22. (2a) bis (6) ...

§ 22. (2a) bis (6) ...

(7) Darüber hinaus ist die Datenermittlung mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unter Bedachtnahme auf die militärische Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 bei einer Zusammenkunft mehrerer Personen zulässig, wenn an­zunehmen ist, dass es bei dieser Zusammenkunft zu einem Angriff gegen militärische Rechtsgüter kommen werde. Eine derartige Maßnah­me ist zuvor auf sol­che Weise an­zukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis von möglichen Be­troffe­nen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten Daten dür­fen auch zur Ab­wehr der sich bei diesen Zusammenkünf­ten tatsächlich ereignen­den Angriffe verarbei­tet werden.

(7) entfällt

(8) (Verfassungsbestimmung) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Rechtsschutzbeauftragten unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen und den Bundesminister für Landesverteidigung hievon zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Abs. 1 begonnen werden. Eine Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 darf jedoch sofort nach Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder für die Sicherheit von Menschen eintreten würde. Eine solche Ermittlung ist unverzüglich zu beenden, wenn der Rechtsschutzbeauftragte dagegen Einspruch erhoben hat. Der Rechtsschutzbeauftragte hat den Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Zustimmung oder jegliche sonstige Äußerung zu verständigen.

(8) (Verfassungsbestimmung) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 5 haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Rechtsschutzbeauftragten unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen und den Bundesminister für Landesverteidigung hievon zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Abs. 1 begonnen werden. Eine Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 5 darf jedoch sofort nach Kenntnisnahme durch den Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder für die Sicherheit von Menschen eintreten würde. Eine solche Ermittlung ist unverzüglich zu beenden, wenn der Rechtsschutzbeauftragte dagegen Einspruch erhoben hat. Der Rechtsschutzbeauftragte hat den Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Zustimmung oder jegliche sonstige Äußerung zu verständigen.

(9) ...

(9) ...

Legende

Legende

§ 22a. (1) Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck

§ 22a. (1) Soweit Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder durch Gesetz eingerichtete Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Landesverteidigung Urkunden herzustellen, die über die Identität einer Person täuschen. Diese Urkunden dürfen nur von militärischen Organen und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, verwendet werden zum Zweck

           1. verdeckter Ermittlungen oder

           2. der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen.

           1. verdeckter Ermittlungen oder

           2. der Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung von Observationen und verdeckten Ermittlungen.

(2) ...

(2) ...

Übermittlung

Übermittlung

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermit­teln

§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln

           1. anderen militärischen Dienststellen,

           2. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und

           3. ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

           1. anderen militärischen Dienststellen,

           2. inländischen Behörden soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet,

           3. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und

           4. ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies

                a) auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

               b) eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

                a) auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder

               b) eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.

(1a) ...

(1a) ...

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

(2) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 darf, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung von Grundsätzen des Datenschutzes erforderlich ist, unter Auflagen geschehen. Eine solche Übermittlung ist jedenfalls unzulässig, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

           1. hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

           2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

           3. der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde.

           1. hiedurch wesentliche Interessen der Republik Österreich verletzt werden oder

           2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter verletzt werden oder

           3. der Datenempfänger nicht für den gebotenen Schutz des Privatlebens des Betroffenen Sorge tragen oder Auflagen der übermittelnden militärischen Organe und Dienststellen missachten werde.

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

(3) Eine Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 ist nur zulässig, wenn dem Datenempfänger auferlegt ist,

           1. die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

           2. die übermittelten Daten zu löschen, sobald

           1. die übermittelten Daten ohne Zustimmung der übermittelnden Organe und Dienststellen zu keinen anderen als den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecken zu verwenden,

           2. die übermittelten Daten zu löschen, sobald

                a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

               b) die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

                c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

und

                a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt oder

               b) die übermittelnde Dienststelle mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder

                c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zweckes benötigt werden,

und

           3. auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

           3. auf Ersuchen des Bundesministers für Landesverteidigung diesem über jegliche Verwendung Auskunft zu geben.

(4) Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 3 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(4) Stellen militärische Organe und Dienststellen im Falle einer Übermittlung nach Abs. 1 Z 4 fest, dass übermittelte Daten unrichtig oder unrechtmäßig verarbeitet worden und deshalb richtigzustellen oder zu löschen sind, so haben sie den Datenempfänger darauf hinzuweisen.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 3 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(5) Im Falle einer Ermächtigung zum Abschluss von Übereinkommen nach Art. 66 Abs. 2 B-VG dürfen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit völkerrechtliche Vereinbarungen betreffend die Übermittlung oder Überlassung von Daten nach Abs. 1 Z 4 abgeschlossen werden. Hiebei ist vorzusehen, dass die Verwendung der übermittelten Daten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 erfolgt.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende März jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 3 zu berichten.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat dem Rechtsschutzbeauftragten bis Ende Jänner jeden Jahres über die im Vorjahr durchgeführten Übermittlungen von Daten österreichischer Staatsbürger nach Abs. 1 Z 4 zu berichten.

Aufgaben und Befugnisse

Aufgaben und Befugnisse

§ 26. (1) bis (3) …

§ 26. (1) bis (3) ...

 

(4) Im Rahmen der militärischen Luftraumüberwachung dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 61. (1) bis (1g) ...

§ 61. (1) bis (1g) ...

 

(1h) § 15, § 22a Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 bis 6 sowie § 26 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit xxx in Kraft

 

(1i) (Verfassungsbestimmung) § 22 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit xxx in Kraft.

(2) bis (3b) ...

(2) bis (3b) ...

 

(3c) Die §§ 1 Abs. 10, § 22 Abs. 7 und 62 Abs. 3a treten mit Ablauf des xxx außer Kraft.

(4) …

(4) ...

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 62 (1) entfällt

§ 62 (1) entfällt

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(3a) Der nach § 57 Abs. 1 in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 geltenden Fassung bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten bis zur Neu- oder Wiederbestellung als nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 bestellt. Bis spätestens 1. Jänner 2007 ist eine Neu- oder Wiederbestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach § 57 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006 vorzunehmen.

(3a) entfällt

(4) entfällt

(4) entfällt

Artikel 6

Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002

Milizmedaille

Milizmedaille

§ 14a. (1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden

§ 14a. (1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes, die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden

           1. anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder

           2. für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.

           1. anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder

           2. für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.

(2) …

(2) …

§ 18 (1) bis (4b) …

§ 18 (1) bis (4b) …

 

(4c) § 14a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit xxx in Kraft.

(5) …

(5) …

Artikel 7

Änderung des Truppenaufenthaltsgesetzes

Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen

Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen

§ 2. (1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu gestatten, insbesondere

§ 2. (1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu gestatten, insbesondere

           1. bis 8 …

           1. bis 8 …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

 

(2) § 2 Abs. 1 und § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx, treten mit xxx in Kraft.

Vollziehung

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 die Bundesregierung, sonst der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.