Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

 

§ 4. (1) bis (2) …

§ 4. (1) bis (2) …

 

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Ju­gendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

(3) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Hiebei ist auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, ist abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

 

(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundes­be­hinderten­beirates (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) nähere Be­stim­mungen für die Beur­teilung des Pflegebe­darfes durch Verord­nung festzule­gen. Die Ver­ordnung kann insbe­sondere festlegen:

(4) Der Pauschalwert gemäß Abs. 3 ist in Fällen einer Mehrfachbehinderung anzuwenden, wobei zumindest zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen müssen. Solche Funktionseinschränkungen sind insbesondere schwere Ausfälle im Sinnesbereich, schwere geistige Entwicklungsstörungen, schwere Verhaltensauffälligkeiten oder schwere körperliche Funktionseinschränkungen.

 

           1. eine Definition der Begriffe „Betreuung“ und „Hilfe“,

 

 

           2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsauf­wand, wobei verbindliche Mindestwerte zumin­dest für die tägliche Kör­perpflege, die Zube­reitung und das Einnehmen von Mahl­zeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind und

 

 

           3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsver­richtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsver­richtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt wer­den darf.

 

 

 

(5) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ist auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht zu nehmen; um dem erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, ist zusätzlich jeweils ein Pauschalwert hinzuzurechnen, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).

 

 

(6) Pflegeerschwerende Faktoren gemäß Abs. 5 liegen vor, wenn sich Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern.

 

 

(7) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:

 

 

           1. eine Definition der Begriffe „Betreuung“ und „Hilfe“,

 

 

           2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsauf­wand, wobei verbindliche Mindestwerte zumin­dest für die tägliche Kör­perpflege, die Zube­reitung und das Einnehmen von Mahl­zeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind,

 

 

           3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf, und

 

 

           4. verbindliche Pauschalwerte (Erschwerniszuschläge) für den zusätzlichen Pflegeaufwand schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 3 sowie für den zusätzlichen Pflegeaufwand pflegebedürftiger Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gemäß Abs. 5.

 

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich in

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich

 

                 Stufe 1 ……………………………………148,30 Euro,

                 Stufe 2 …………………………………….273,40 Euro,

                 Stufe 3 …………………………………….421,80 Euro,

                 Stufe 4 ………………………….…………632,70 Euro,

                 Stufe 5 ……………………………………..859,30 Euro,

                 Stufe 6 ………………………………….1 171,70 Euro und

                 Stufe 7 …………………………………..1 562,10 Euro.

                       in Stufe 1 ……………………………………155,70 Euro,

                       in Stufe 2 …………………………………….287,10 Euro,

                       in Stufe 3 …………………………………….442,90 Euro,

                       in Stufe 4 ………………………….…………664,30 Euro,

                       in Stufe 5 ……………………………………..902,30 Euro,

                       in Stufe 6 ………………………………….1 230,30 Euro und

                       in Stufe 7 …………………………………..1 640,20 Euro.

 

§ 13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines So­zialhilfeträgers

§ 13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers

 

           1. in einem Pflege‑, Wohn‑, Alten‑ oder Er­ziehungsheim

           1. in einem Pflege‑, Wohn‑, Alten‑ oder Erziehungsheim,

 

           2. in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,

           2. in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,

 

           3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverban­des,

           3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,

 

           4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrts­pflege, einer kirchlichen oder ande­ren karitativen Vereini­gung ge­führten Pflege­stelle oder

           4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder

 

           5. in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Be­handlung bedingt ist (Asylie­rung),

           5. in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),

 

stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Ver­pflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürfti­gen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebüh­rende Pfle­gegeldleistung, so ist der übergehende An­spruch entspre­chend zu kür­zen.

stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (§ 22) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pfle­gegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.

 

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§ 21a. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehen­den Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der

§ 21a. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehen­den Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der

 

           1. als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr eine pflege­bedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 nach diesem Bundesgesetz gebührt, überwiegend pflegt und

           1. als naher Angehöriger seit mindestens einem Jahr

 

 

                a) eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

 

 

               b) eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, oder

 

 

                c) einen pflegebedürftigen Minderjährigen, dem zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt,

 

 

überwiegend pflegt, und

 

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§ 22. (1) Z 1 bis Z 3 …

§ 22. (1) Z 1 bis Z 3 …

 

           4. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. d gemäß

           4. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. d die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß

 

                a) (Verfassungsbestimmung)Art. IV des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates,

                a) (Verfassungsbestimmung) Art. IV des Bezügegesetzes,

 

               b) Art. V des Bezügegesetzes die Bundesregierung,

               b) Art. V des Bezügegesetzes,

 

                c) (Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes der Präsident des Nationalrates, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurück­gehen,

                c) (Verfassungsbestimmung) Art. VI des Bezügegesetzes, sofern die Ansprüche auf ein Mitglied der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes zurück­gehen,

 

               d) Art. VI des Bezügegesetzes die Bundesregierung, sofern die Ansprüche auf ein Mit­glied der Bundesregierung, einen Staats­sekretär oder einen Landeshauptmann zurück­gehen;

               d) Art. VI des Bezügegesetzes, sofern die Ansprüche auf ein Mit­glied der Bundesregierung, einen Staats­sekretär oder einen Landeshauptmann zurück­gehen;

 

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§ 44. (1) bis (5) …

§ 44. (1) bis (5) …

 

 

(6) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 von Amts wegen um 5% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2008 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.

 

§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die An­tragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Ver­fahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Ver­fahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuer­kannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 195,30 Euro zu er­bringen.

§ 47. (1) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nicht anzuwenden, wenn die An­tragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Ver­fahrens vor dem 1. Mai 1996 erfolgt ist und das Ver­fahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Mai 1996 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuer­kannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 205,10 Euro zu er­bringen.

 

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(5) § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Verfahren ist von jenem Entscheidungsträger zu Ende zu führen, der bis zum 31. Dezember 2008 zuständig war.

 

 

§ 48a. (1) Bringen Bezieher eines Pflegegeldes nach diesem Bundesgesetz bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 vor, ist das höhere Pflegegeld ab 1. Jänner 2009 unter der Annahme, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten.

 

 

(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

 

 

(3) Allen am 1. Jänner 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.

 

 

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 49. (1) bis (12) ….

§ 49. (1) bis (12) ….

 

 

(13) § 4 Abs. 3 bis 7, § 5, § 13 Abs. 1, § 21a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 4, § 44 Abs. 6, § 47 Abs. 1 und 5 und § 48a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.