Entwurf 09.06.2008

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984  über den umfassenden Umweltschutz geändert wird, Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem dem Bund und den Ländern Klimaschutzverpflichtungen zugeordnet werden (Bundesklimaschutzgesetz)

Artikel 1

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984  über den umfassenden Umweltschutz geändert wird

Das Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.“

Artikel 2

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundes­verfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

Dem Art. 11 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Soweit ein Bedürfnis nach Regelung als vorhanden erachtet wird, können durch Bundesgesetz

           1. aufgeteilt nach Ländern zeitraumbezogene Höchstmengen von Treibhausgasemissionen oder Mindestanteile erneuerbarer Energieträger an der gesamten Energieerzeugung oder

           2. Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels, insbesondere zur Reduktion von Treibhausgasemissionen,

festgelegt werden. Zur Absicherung der Erfüllung dieser Festlegungen kann durch Bundesgesetz ein Sanktionsmechanismus eingerichtet werden.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem dem Bund und den Ländern Klimaschutzverpflichtungen zugeordnet werden (Bundesklimaschutzgesetz)

Ziele

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ermöglicht eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz.

(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Umlegung der völkerrechtlichen oder europarechtlichen Verpflichtungen im Bereich Klimaschutz auf den Bund und die Länder durch Festlegung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen einschließlich der damit verbundenen Folgen einer allfälligen Nichterreichung dieser Verpflichtungen.

Maßnahmen

§ 2. (1) Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls abgebildet werden. Darunter fallen hoheitliche Maßnahmen durch Bund und Länder jeweils im Rahmen ihres Kompetenzbereiches sowie privatwirtschaftliche Maßnahmen der Gebietskörperschaften.

(2) Bund und Länder sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu ergreifen, um die gemäß völkerrechtlichen oder europarechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen einzuhalten.

Zuordnung und Aufteilung der einzuhaltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen

§ 3. (1) Die gemäß völkerrechtlichen oder europarechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß der Anlage nach dem jeweiligen Kompetenzbereich dem Bund, aufgeschlüsselt entsprechend den Zuständigkeiten der Bundesministerien nach dem Bundesministeriengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung, und den Ländern jeweils für einen Verpflichtungszeitraum gemäß völkerrechtlichen oder europarechtlichen Vorgaben zugeordnet. Zur Festlegung der Aufteilung dieser Höchstmengen auf Bund und Länder in jenen Sektoren, für die beide Gebietskörperschaften oder mehrere Bundesministerien gemäß der Anlage zuständig sind, haben Verhandlungen zwischen den genannten Gebietskörperschaften und Bundesministerien stattzufinden. Auf Grundlage des Ergebnisses dieser Verhandlungen sind in einer Verordnung der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Höchstmengen von Treibhausgasemissionen für den Bund und die Länder, bei Zuständigkeit mehrerer Bundesministerien auch für die jeweiligen Bundesministerien, aufgeschlüsselt nach Sektoren, festzulegen. Diese Verordnung ist erstmals bis spätestens 31. Dezember 2008, danach spätestens ein Jahr vor Beginn eines Verpflichtungszeitraums, zu erlassen. Sofern für einen Sektor gemäß der Anlage eine Zuständigkeit der Länder besteht, kann bis einen Monat vor dem Termin für die Erlassung der Verordnung von den Ländern ein Schlüssel für die Aufteilung der Höchstmengen von Treibhausgasemissionen gemäß der Anlage auf die einzelnen Länder vorgelegt werden.

(2) Bund und Länder sind verpflichtet, die gemäß der Anlage zugeordneten und gemäß der Verordnung nach Abs. 1 aufgeteilten Emissionshöchstmengen einzuhalten. Die Überschreitung der Höchstmenge von Treibhausgasemissionen in einem Sektor ist zulässig, sofern sie durch die Unterschreitung der Höchstmenge in einem anderen Sektor, bezogen auf das jeweilige Bundesland oder das jeweilige Bundesministerium, oder durch Zukauf von Emissionsreduktionseinheiten ausgeglichen wird.

(3) Werden die jeweils zugeordneten und aufgeteilten Emissionshöchstmengen des Bundes oder eines Landes überschritten, hat die jeweilige Gebietskörperschaft die daraus resultierenden Lasten zu tragen. Wenn für einen Sektor eine ausschließliche Zuständigkeit der Länder oder des Bundes gemäß der Anlage besteht, hat die für diesen Sektor zuständige Gebietskörperschaft die Lasten zu tragen. Wird für einen Sektor, für den nach der Anlage eine Zuständigkeit der Länder besteht, bis einen Monat vor dem Termin für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Ländern kein Schlüssel gemäß Abs. 1 letzter Satz vorgelegt, ist im Fall der Überschreitung der in der Anlage festgelegten Höchstmengen an Treibhausgasemissionen als Schlüssel für die Aufteilung der Lasten auf die einzelnen Länder die gemäß dem Finanzausgleichsgesetz in der jeweils geltenden Fassung für das erste Jahr des Verpflichtungszeitraums geltende Volkszahl zugrunde zu legen.

(4) Wird für einen Sektor, für den nach der Anlage eine gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Ländern besteht, keine Einigung über eine Aufteilung gemäß Abs. 1 erzielt, tragen im Fall der Überschreitung der in der Anlage festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen Bund und Länder die Lasten im Verhältnis 50:50, wobei für die Aufteilung zwischen den Ländern Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz anzuwenden sind.

(5) Die gemäß Abs. 3 und 4 auf Seiten des Bundes anfallenden Lasten sind von den gemäß der Anlage für die Sektoren, in denen die Höchstmenge von Treibhausgasemissionen überschritten wurde, zuständigen Bundesministerien zu bedecken.

Fortschrittsbericht

§ 4. (1) Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und die dafür eingesetzten Maßnahmen und finanziellen Mittel hat die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat jährlich einen schriftlichen Bericht, untergliedert in Bund und Länder, vorzulegen.

(2) Die Bundesländer und die in der Anlage genannten Bundesministerien sind verpflichtet, die benötigten Datengrundlagen für den Bericht zeitgerecht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Fristen für die Übermittlung sowie Kriterien für Art, Umfang und Format der benötigten Datengrundlagen festlegen.

Vollziehung

§ 5. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1 sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Bundesregierung betraut.

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


Anlage

Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren

für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012

In Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent

 

Sektor

Höchstmengen von Treibhaus-gasemissionen

2008 bis 2012

Zuständigkeit

 

Raumwärme

CRF-Sektoren 1A4a und 1A4b

52,6

Länder

 

Energieaufbringung

CRF-Sektor 1A1

Emissionshandel: 55,8

BMLFUW

Nicht- Emissionshandel:

8,9

BMWA, BMLFUW

Abfallwirtschaft

CRF-Sektor 6

10,5

BMLFUW

 

Verkehr

CRF-Sektoren 1A3 und 1A4c

101,4

BMF, BMVIT, BMWA,

Länder

 

Industrie und produzierendes Gewerbe

CRF-Sektoren 1A2 und 2A, 2B, 2C, 2D und 2G

Emissionshandel: 97,8

BMLFUW

Nicht- Emissionshandel:

18,4

BMWA

„Fluorierte Gase“

CRF-Sektoren 2E und 2F

7,0

BMLFUW

 

Sonstige Emissionen

CRF-Sektoren 1A5, 1B, 3 und 7

4,5

BMWA, BMLFUW

 

Landwirtschaft

CRF-Sektor 4

35,5

BMLFUW,

Länder

 

Summe

392,4

 

 

 

 

 

 

Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft

CRF-Sektor 5

-3,5

BMLFUW

 

Beitrag JI/CDM

-45,0

BMLFUW

 

Kyoto-Zielwert

343,9