09.06.2008

Vorblatt

Problem:

Österreich hat im Rahmen des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 eine Reduktionsverpflichtung von - 13% für sechs Treibhausgase gegenüber den Emissionen von 1990 völkerrechtlich und europarechtlich verbindlich übernommen. Derzeit sind die Verantwortlichkeiten des Bundes und der Länder für die Erreichung dieser Verpflichtung, für die dafür erforderlichen Maßnahmen sowie für die Lasten, die aus einer Nicht-Erreichung der Verpflichtung entstehen, nicht klar geregelt, es besteht dafür keine verfassungsrechtliche Grundlage.

Ziele:

Es soll eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zur einfachgesetzlichen Erlassung von klaren Regelungen über die Verantwortlichkeit für die Erreichung von völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Klimaschutzes oder Mindestanteile erneuerbarer Energieträger an der gesamten Energieerzeugung sowie eine einfachgesetzliche Grundlage für die Nutzung dieser neuen kompetenzrechtlichen Bestimmung geschaffen werden.

Inhalt:

Der vorliegende Entwurf für eine Novelle des BVG vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, für eine Novelle des B-VG und für ein Bundesklimaschutzgesetz dient dazu, klar definierte Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern im Bereich des Klimaschutzes festzulegen. Dazu soll im B-VG eine Ermächtigung für den Bundesgesetzgeber vorgesehen werden, Emissionshöchstmengen von Treibhausgasen, Mindestanteile an erneuerbaren Energieträgern, oder Maßnahmen zum Klimaschutz festzulegen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage, die die Verantwortlichkeiten von Bund und Ländern für den Klimaschutz nur implizit regelt.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine, da sich an der Notwendigkeit der Einhaltung der völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen durch die vorliegenden Entwürfe nichts ändert.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei Einhaltung der völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen keine.

Sollte Österreich die Reduktionsverpflichtung von -13% in der Verpflichtungsperiode 2008 bis 2012 nicht erreichen, können dadurch Kosten durch notwendige Zukäufe von Emissionsreduktionseinheiten zum entsprechenden Preis pro Tonne CO2-Äquivalent im Jahr 2012 entstehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgeschlagene Änderung des BVG über den umfassenden Umweltschutz und des B-VG sowie das darauf beruhende Bundesgesetz sind mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union konform. Es handelt sich um Umsetzung von EU-Recht.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Für die in Art. 2 vorgeschlagene Änderung des B-VG gilt Art. 44 Abs. 2 B-VG.

Die vorgesehenen Regelungen dienen ausschließlich der Umsetzung von EU-Recht und unterliegen daher nicht der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Konsultationsmechanismus.