09.06.2008

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

In den letzten Jahrzehnten waren ein rascher Anstieg der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgase („THG“) (Methan, Lachgas und so genannte Industriegase) sowie eine dadurch verursachte zunehmende Treibhausgas-Konzentration in der Atmosphäre feststellbar. Nach Ansicht des Intergovernmental Panel on Climate Change, eines Gremiums der Vereinten Nationen von über 2.000 Wissenschaftern, legen die vorliegenden Forschungsergebnisse einen klaren kausalen Zusammenhang dieser erhöhten Konzentration mit einer Erwärmung der Erdatmosphäre nahe. Voraussichtliche Folgen dieser Veränderung sind beispielsweise ein Ansteigen des Meeresspiegels, Änderungen in der Niederschlagsmenge und -verteilung, das Abschmelzen der Gletscher und Migrationen von Tier- und Pflanzenarten.

Eine rasche und signifikante Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen ist notwendig, um die Erdwärmung zumindest zu begrenzen. Die globale Mitteltemperatur wird bis 2100 (je nach Emissionsszenario) um 1,4 bis 5,8 °C steigen. Eine Stabilisierung der CO2-Konzentration in der Atmosphäre unter 550 ppm bis 2050 (derzeit etwa 380 ppm) wird angestrebt; dafür müssen die Emissionen um rund 80% gegenüber dem derzeitigen Niveau abgesenkt werden. Allerdings wird auch eine Konzentration von 550 ppm ernste Auswirkungen auf das Klima haben. Für detaillierte Informationen wird auf den „IPCC Synthesis Report to the Fourth Assessment Report“ (siehe http://www.ipcc.ch/ipccreports/ar4-syr.htm) verwiesen.

Wegen des globalen Charakters des Problems Klimawandel ist ein koordiniertes Vorgehen auf internationaler Ebene unerlässlich. Bei der UNCED in Rio de Janeiro 1992 wurde das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterzeichnet, das die Vertragsparteien verpflichtet, Strategien und Maßnahmen zu ergreifen, um die Emissionen von Treibhausgasen bis zum Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 zu stabilisieren. Das Übereinkommen ist für Österreich am 29. Mai 1994 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 414/1994).

Bei der 3. Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, die im Dezember 1997 in Kyoto, Japan, stattfand, wurde der Text für ein Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen nach schwierigen, durch große Interessensgegensätze sowohl zwischen Industrie- und Entwicklungsländern als auch innerhalb der Industrieländer geprägten Verhandlungen mit Konsens angenommen. Das Protokoll ist für Österreich am 2. Mai 2005 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 89/2005).

Das Protokoll sieht eine Gesamtreduktion der Emission der sechs Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) durch die im Anhang 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen genannten Industrieländer um zumindest 5% im Zeitraum 2008 bis 2012 gegenüber den Werten des Jahres 1990 vor. Diese Reduktion ist ein notwendiger, aber keineswegs ausreichender erster Schritt zum Schutz des globalen Klimas. Weitere Schritte werden in späteren Verpflichtungsperioden folgen müssen.

Zur Erreichung ihrer Ziele müssen die Staaten Politiken und Maßnahmen setzen. Besonders hervorgehoben werden im Protokoll die Bereiche

Verbesserung der Energieeffizienz

Schutz von CO2-Senken

nachhaltige Landwirtschaft

verstärkter Einsatz von erneuerbarer Energie

Verbesserungen der Energie-Markt-Rahmenbedingungen

Verringerung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor sowie

Abfallverwertungsmaßnahmen zur Reduktion der Methanemissionen.

Neben diesen nationalen Maßnahmen können die Reduktionsverpflichtungen prinzipiell auch durch flexible Mechanismen erfüllt werden, bei denen die Emissionsreduktionen im Ausland erfolgen, aber dem finanzierenden/erwerbenden Staat angerechnet werden. Zu diesen flexiblen Mechanismen zählen der Emissionshandel, die „Joint Implementation“ und ein Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung („Clean Development Mechanism“).

Gemäß Art. 4 des Protokolls besteht die Möglichkeit einer gemeinsamen Zielerfüllung für die Vertragsparteien. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und werden das Reduktionsziel von -8% gemeinschaftlich erfüllen. Die Entscheidung über die Ratifikation des Protokolls durch die Gemeinschaft enthält eine entsprechende Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung, einschließlich einer Tabelle über die EU-interne Lastenaufteilung. Völkerrechtliche Verbindlichkeit für die einzelnen Mitgliedstaaten erlangte die in der Vereinbarung enthaltene Reduktionszahl gemäß der EU-internen Lastenverteilung, also für Österreich -13%.

Zur Erfüllung des Reduktionsziels wird Österreich zusätzliche Anstrengungen im Klimaschutz unternehmen müssen. 2006 lagen die Emissionen der sechs relevanten Treibhausgase um 15,1% über den Emissionen von 1990. Die österreichische Klimastrategie 2007 sieht eine Vielzahl von nationalen Maßnahmen ordnungsrechtlicher, förderungspolitischer und fiskalischer Natur in allen relevanten Bereichen sowie eine Nutzung der flexiblen Mechanismen vor. Es ist erforderlich, alle in der Klimastrategie vorgesehenen Maßnahmen so rasch wie möglich umzusetzen, um die Reduktion von -13% in der ersten Verpflichtungsperiode zu erzielen.

Die Europäische Kommission hat im Jänner 2008 ein Klima- und Energiepaket vorgelegt, in dem für 2020 ein Emissionsreduktionsziel für die gesamte EU von -20% vorgesehen ist (bezogen auf 1990). Für Österreich ist dabei für die Sektoren, die nicht unter den Emissionshandel fallen, ein Reduktionsbeitrag von -16% gegenüber 2005 vorgesehen.

Angesichts der Emissionsentwicklung der vergangenen Jahre sind zusätzliche Anstrengungen zur Erreichung zunächst des Kyoto-Ziels, aber auch des Post 2012-Ziels im Rahmen des Energie- und Klimapakets dringend erforderlich. Um die Umsetzung der in der Klimastrategie festgeschriebenen Maßnahmen zu beschleunigen und zu intensivieren, soll die Verpflichtung der Gebietskörperschaften, jeweils in ihrem Kompetenzbereich sowie im privatwirtschaftlichen Bereich entsprechende Maßnahmen in der gebotenen Intensität und Schnelligkeit zu setzen, gesetzlich verankert werden.

Besonderer Teil:

Artikel 1

Der Text schlägt eine Aufnahme des Klimaschutzes als Maßnahme im Sinne des umfassenden Umweltschutzes vor. Das BVG vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz erhält dadurch eine notwendige, an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend die Umweltauswirkungen anthropogener Treibhausgasemissionen angepasste Aktualisierung. Der Begriff „Klimaschutz“ ist ein weiter und umfasst neben der Reduktion von Treibhausgasemissionen auch die Anpassung an den bereits erfolgenden Klimawandel.

Artikel 2

Der Text sieht eine Bedarfskompetenz nach dem Vorbild des Art. 11 Abs. 2 B-VG vor, um eine einheitliche Festlegung auf Bundesebene zu ermöglichen. Mit der Formulierung des ersten Halbsatzes wird dem Bundesgesetzgeber ein Ermessen bei der Wahl der Regelungsinstrumente eingeräumt. Ihm obliegt es, zu beurteilen und zu bestimmen, ob und in welchem Umfang ein Bedürfnis nach einer Regelung besteht, genauer nach einer bundesgesetzlichen Regelung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels bzw. zur Festlegung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen oder von Anteilen erneuerbarer Energieträger an der gesamten Energieerzeugung (sinngemäß zu Art. 11 Abs. 2 B-VG bereits VfSlg 2365/1952).

In Z 1 und 2 werden jene Instrumente genannt, welche Gebietskörperschaften auf dem Gebiet des Klimaschutzes einsetzen können. Der Bundesgesetzgeber hat die Möglichkeit, entweder nur Höchstmengen für Emissionen oder Mindestanteile für erneuerbare Energieträger (Z 1) oder nur Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels (Z 2) festzusetzen („können“), oder aber von allen oder mehreren Ermächtigungen Gebrauch zu machen.

Zu Z 1:

Bei der Festlegung von Beiträgen der Länder besteht eine Bedarfskompetenz des Bundes. Damit können feste Höchstmengen im Bundesgesetz mit Verbindlichkeit für die Länder festgelegt werden. Die entsprechenden Festlegungen müssen jedenfalls einen bestimmten Zeitraum enthalten, für den sie gelten. Unterschiedlich hohe Höchstmengen bzw. Mindestanteile für einzelne Länder sind mit Blick auf das gleichfalls im Verfassungsrang stehende Gebot des einheitlichen Wirtschaftsgebietes (Art. 4 B-VG) nicht nur zulässig, sondern können - etwa aus grundrechtlichen Gründen - sogar geboten sein. Insbesondere werden Unterschiede in der Topographie oder im Vorkommen von Wasserläufen, Standorte von Industrie und das Aufkommen von PKW- und LKW-(Transit-)Verkehr zu berücksichtigen sein.

Zu Z 2:

Die Formulierung „Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels“ ist an Art. 191 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angelehnt. Dazu gehören sowohl Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz als auch Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung erneuerbarer Energien.

Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels umfassen ferner nicht nur präventive Maßnahmen, sondern auch Maßnahmen, die bereits eingetretene Folgen des Klimawandels abschwächen oder beseitigen sollen. Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels umfassen aber insbesondere auch die bereits im Beschluss des Ministerrats vom 21.3.2007 vorgesehenen Maßnahmen. Soweit der Bundesgesetzgeber die Bedarfsgesetzgebungskompetenz nicht in Anspruch nimmt, bleibt die bestehende Kompetenzlage unberührt.

Der vorgeschlagene Sanktionsmechanismus orientiert sich am Sanktionsmechanismus des Stabilitätspakts 2005 zwischen Bund und Ländern (Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik, BGBl. I Nr. 19/2006). Eine Einbeziehung von Städten und Gemeinden unterbleibt aber. Die Anlehnung an den Stabilitätspakt 2005 erscheint angemessen, da dieser ebenfalls dazu dient, europarechtliche Verpflichtungen, nämlich die Lasten aus den Konvergenzkriterien der Europäischen Union und etwaige Lasten wegen deren Verletzung auf die Gebietskörperschaften zu überbinden. Die Situation ist der Verteilung der österreichischen Klimaschutzverpflichtungen und der finanziellen Nachteile wegen deren Verfehlung auf den Bund und die Länder vergleichbar.

Artikel 3

Zu § 1:

In § 1 werden der Zweck und das Ziel des Gesetzes definiert.

Zu § 2:

Zu Abs. 1:

Hier wird der Begriff „Maßnahmen“ im Sinne des vorliegenden Bundesgesetzes definiert. Die Maßnahmen können sowohl im Bereich der Hoheits- als auch der Privatwirtschaftsverwaltung liegen. Ihre Effekte müssen messbar, berichtbar und verifizierbar und in der Österreichischen Treibhausgasemissionsinventur abgebildet sein. Sie müssen der Erreichung des in § 1 definierten Ziels dienen. Als Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen, sind solche zur Verringerung von Emissionen der 6 im Kyoto-Protokoll geregelten Treibhausgase sowie zur Stärkung der Kohlenstoffspeicher anzusehen. Die Effekte von Maßnahmen, die die Gemeinden, vor allem im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, setzen, werden der Zielerreichung durch die Länder angerechnet.

Artikel 5 des Kyoto-Protokolls verpflichtet die Vertragsparteien, über ein nationales System zur Abschätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase zu verfügen. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zum Monitoring und zur Einhaltung der Regeln des Kyoto‑Protokolls finden sich in den so genannten Marrakesh-Accords die von der ersten Vertragsparteienkonferenz des Kyoto-Protokolls (COP/MOP 1) beschlossen wurden (Entscheidungen 19/CMP.1 und 20/CMP.1). Demnach ist von den Vertragsparteien eine nationale Inventur in regelmäßigen Abständen (jährlich) zu aktualisieren, zu veröffentlichen und an das UNFCCC–Sekretariat zu übermitteln. Die Inventur muss generelle Qualitätsansprüche wie Pünktlichkeit, Transparenz, Genauigkeit, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Kohärenz gewährleisten. Für die Erstellung der nationalen Inventuren der Annex I–Staaten sind für die erste Kyoto Verpflichtungsperiode folgende Richtlinien verpflichtend anzuwenden (Entscheidung 20/CMP.1):

Good Practice Guidance and Uncertainty Management in National Greenhouse Gas Inventories

Revised 1996 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories

Die nationalen Inventuren der Vertragsparteien werden jährlichen Überprüfungen nach einem festgelegten Prozedere unterzogen. Sind die Inventuren nicht vollständig bzw. nicht entsprechend den Richtlinien erstellt, können vom Überprüfungsteam Anpassungen für das Land festgelegt werden.

Die Erstellung der österreichischen Luftschadstoff-Inventur (OLI), mit der die Berichtspflichten unter dem Kyoto-Protokoll und anderen internationalen Übereinkommen erfüllt werden, obliegt gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes dem Umweltbundesamt.

Die wichtigsten Datenquellen sind die Energiebilanz, die Nationale Produktionsstatistik und die Import/Export-Statistik der Statistik Austria, die Dampfkesseldatenbank, die die Meldungen gemäß EG-K enthält, Meldungen der Betriebe im Emissionshandel im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 8 EZG, die abfallwirtschaftliche Anlagendatenbank, nationale Studien sowie direkte Emissionsmeldungen von Einzelemittenten. An Hand dieser Daten sowie mit Rechenmodellen und Emissionsfaktoren werden die jährlichen Emissionen berechnet. Falls Werte für bestimmte Emissionsfaktoren in Österreich nicht zur Verfügung stehen, werden international übliche Werte[1] herangezogen.

Emissionsfaktoren sowie Aktivitäten und Rechenmodelle sind einem ständigen Prozess der Verbesserung und Aktualisierung unterworfen. Ein Vorteil dieser Vorgehensweise besteht in der internationalen Vergleichbarkeit von Emissionsinventuren. Eine umfassende, detaillierte Beschreibung der Emissionsermittlung im Rahmen der OLI wird jährlich vom Umweltbundesamt in Form folgender Berichte publiziert:

National Inventory Report (Methodik THG-Inventur).

Informative Inventory Report (Methodik Luftschadstoff-Inventur gemäß NEC-RL).

Die Berichte sind unter http://www.umweltbundesamt.at/luft/emiberichte abrufbar.

Effekte von Maßnahmen entsprechend der österreichischen Klimastrategie werden in der Treibhausgasinventur indirekt durch die Emissionszahlen abgebildet.

Um die hohen Anforderungen des Kyoto-Protokolls an die Treibhausgasinventuren der Vertragsparteien zu erfüllen, wurde ein Nationales Inventursystem Austria (NISA) geschaffen. Das NISA baut auf der OLI auf und gewährleistet Transparenz, Konsistenz, Vergleichbarkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Inventur. Wichtiger Teil des NISA ist das Qualitätsmanagementsystem nach EN ISO/IEC 17020, das im Vorjahr erfolgreich in die OLI implementiert wurde. Das Umweltbundesamt ist seit Anfang 2006 als weltweit erste Überwachungsstelle für die Erstellung einer Nationalen Treibhausgasinventur akkreditiert.

Die Österreichische Treibhausgasinventur wird jährlich, zuletzt im Februar 2007, einer Tiefenprüfung durch die UNFCCC unterzogen. Als Ergebnis dieser Prüfungen wurde eine Reihe von Verbesserungen im Rahmen eines langfristigen Programms implementiert. Die Resultate der letzten Prüfung sind in zwei Berichten zusammengefasst, dem Initial Review Report, der die Kompatibilität mit den Anforderungen unter dem Kyoto-Protokoll beschreibt (siehe http://unfccc.int/national_reports/initial_reports_under_the_kyoto_protocol/itenms/3765.php), und dem Prüfungsbericht zur Treibhausgas-Inventur 2006 (siehe http://unfccc.int/resource/docs/2007/arr/aut.pdf).

Zu Abs. 2:

Bund und Länder sollen verpflichtet werden, innerhalb ihrer Zuständigkeiten geeignete Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zu setzen, um die von Österreich eingegangenen verbindlichen Verpflichtungen im Klimaschutz zu erfüllen. Für die Periode 2008 bis 2012 ist dies die Reduktionsverpflichtung von -13% gemäß dem Kyoto-Protokoll, das Österreich am 2. Mai 2002 ratifiziert hat, die auf Grund der Ratifikationsentscheidung (Entscheidung des Rates Nr. 358/2002/EG vom 25. April 2002) auch europarechtlich verbindlich ist.

Es ist den Gebietskörperschaften jedoch unbenommen, über die in Abs. 1 definierten Maßnahmen hinaus auch so genannte „soft measures“, wie beispielsweise bewusstseinsbildende Maßnahmen, zu setzen.

Zu § 3:

Zu Abs. 1:

In dieser Bestimmung wird von der Bedarfskompetenz nach Art. 2 Gebrauch gemacht, und zwar bezüglich der im vorgeschlagenen Art. 11 Abs. 10 Z 1 B-VG angeführten Festlegung von zeitraumbezogenen Höchstmengen von Treibhausgasemissionen für die Bundesländer. Die nach völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtungen einzuhaltenden Emissionshöchstmengen werden gemäß der Anlage des Gesetzes dem Bund und den Ländern für den jeweils geltenden Verpflichtungszeitraum zugeordnet. Die dem Bund zugeordnete Emissionshöchstmenge ist nach Bundesministeriengesetz auf die einzelnen Bundesministerien aufzuteilen.

Das Verfahren zur Aufteilung von an Bund und Länder bzw. von an mehrere Bundesministerien gemeinsam zugeordneten Emissionshöchstmengen soll so gestaltet sein, dass die jeweils für die in der Anlage genannten Sektoren zuständigen Bundesministerien in Verhandlungen unter einander und mit den Ländern treten, um für jeden der in der Anlage genannten Sektoren, für den eine geteilte Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern  bzw. mehreren Bundesministerien besteht, eine Aufteilung zu vereinbaren, welcher Anteil der Emissionsrechte dem Bund (den einzelnen Bundesministerien) bzw. den (einzelnen) Bundesländern zufällt. Diese Aufteilung orientiert sich an den verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeiten; sie umfasst auch die Kompetenz für Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus dem jeweiligen Sektor.

Die als Ergebnis der Verhandlungen der zuständigen Bundesministerien unter einander und mit den Ländern erfolgte Aufteilung soll in einer Verordnung der Bundesregierung verbindlich gemacht werden. Dabei ist auf Grund der Koordinierungskompetenz des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemäß Bundesministeriengesetz vorgesehen, dass die Ergebnisse der Verhandlungen beim BMLFUW zusammengeführt werden und der BMLFUW einen Vorschlag für die Verordnung der Bundesregierung vorlegt.

Für die Aufteilung der Verantwortlichkeiten auf die Gebietskörperschaften Bund (differenziert nach Bundesministerien) und Bundesländer sind unterschiedliche Verfahren denkbar. Diese sollten jedenfalls

nachvollziehbar

transparent

zuordenbar und

evaluierbar

sein.

Die Verordnung soll idealerweise alle Sektoren mit gemeinsamer Zuständigkeit von Bund und Ländern, mit gemeinsamer Zuständigkeit von mehreren Bundesministerien sowie mit ausschließlicher Zuständigkeit der Länder erfassen, kann aber auch nur einzelne dieser Sektoren umfassen. Die Aufteilung auf die einzelnen Bundesländer ist dabei von den Bundesländern selbst auszuverhandeln. Ist eine Einigung auf eine Verordnung nicht möglich, wird keine Aufteilung vorgenommen. Im Falle einer Überschreitung der in der Anlage zugeordneten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen greifen diesfalls Abs. 3 bis 5 (siehe weiter unten).

Zu Abs. 2:

Bund und Länder sollen durch dieses Bundesgesetz verpflichtet werden, die ihnen zugeordneten und die unter einander per Verordnung aufgeteilten Emissionshöchstmengen einzuhalten. Allerdings sollen die Gebietskörperschaften bzw. Bundesministerien dabei eine gewisse Flexibilität nützen können, indem im Rahmen der Zuständigkeiten eines Landes oder im Rahmen der Zuständigkeiten eines Bundesministeriums höhere Emissionen in einem Sektor durch niedrigere Emissionen in einem anderen Sektor oder Zukäufe kompensiert werden. Zugekauft werden können Emissionsreduktionseinheiten aus Joint Implementation-Projekten (Emission Reduction Units), aus Clean Development Mechanism-Projekten (Certified Emission Reductions) oder Teile der zugeteilten Menge eines Staates (Assigned Amount Units). Das Monitoring der Übererfüllung/Nichterfüllung der Höchstmengen sowie der Zukäufe obliegt dem/der BMLFUW.

Zu Abs. 3:

Diese Bestimmung ordnet den jeweiligen Gebietskörperschaften bzw. Bundesministerien die Verantwortung für die Zielerreichung in dem für sie in einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Ausmaß zu. Als Lasten, die aus einer Verfehlung der Zielerreichung resultieren, sind notwendige Zukäufe von Emissionsreduktionen und die damit verbundenen Kosten anzusehen. Wenn gemäß der Anlage eine gemeinsame Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern besteht, trägt jede Gebietskörperschaft die Last für die Überschreitung ihres Anteils. Wenn gemäß der Anlage eine ausschließliche Zuständigkeit besteht, trägt die zuständige Gebietskörperschaft die gesamte aus der Überschreitung entstehende Last. Falls die Länder für einen Sektor (ausschließlich oder gemeinsam mit dem Bund) zuständig sind, aber kein Aufteilungsschlüssel in der Verordnung festgelegt wurde, erfolgt die Aufteilung der Lasten zwischen den Ländern nach der Volkszahl im ersten Jahr der jeweiligen Verpflichtungsperiode.

Zu Abs. 4:

In diesem Absatz wird die Aufteilung der aus einer Zielverfehlung für die einzelnen Sektoren resultierenden Lasten für den Fall festgelegt, dass mangels einer Einigung über eine Aufteilung innerhalb eines Sektors, für den Bund und Länder gemeinsam zuständig sind, für diesen keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen werden kann. In diesem Fall müssen die Lasten von Bund und Ländern im Verhältnis 50:50 getragen werden. Falls nur der Bund oder nur die Länder gemäß der Anlage zuständig sind, trägt die jeweils verantwortliche Gebietskörperschaft die Lasten alleine. Für die Verpflichtungen der Länder untereinander gilt entweder Abs. 1 letzter Satz (bei Einigung auf einen Aufteilungsschlüssel der Länder unter einander) oder Abs. 3 letzter Satz, also die Aufteilung der Lasten nach der Volkszahl.

Zu Abs. 5:

Für den Bund sollen die jeweils zuständigen Bundesministerien allenfalls entstehende Lasten tragen.

Zu § 4:

Um die Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen und die Beiträge zur Zielerreichung laufend zu dokumentieren, hat die Bundesregierung jährlich dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht wird vom BMLFUW auf Grundlage der Beiträge der Länder sowie der anderen Bundesministerien erstellt. Um die zeitgerechte Übermittlung sowie eine Einheitlichkeit der Daten sicherzustellen, kann der BMLFUW mittels Verordnung verbindliche Vorgaben dazu erstellen.

Zur Anlage

Diese Tabelle, die auf den in der Österreichischen Klimastrategie 2007 dargestellten Zielwerten für die einzelnen Sektoren basiert, definiert für die einzelnen Sektoren die höchstzulässigen Emissionsmengen für die gesamte Periode 2008 bis 2012 (fünf Jahre). Für weitere Verpflichtungsperioden nach 2012 muss die Anlage entsprechend novelliert werden.

Die Sektoren der Anlage bilden ihrerseits die so genannten „CRF-Sektoren“ („CRF“ steht für „Common Reporting Format“) des Kyoto-Protokolls ab, welche im Dokument „Revised 1996 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories“ (siehe dazu auch zu Art. 3 § 2 Abs. 1 weiter oben) definiert sind.

Die Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind gemäß § 3 Abs. 1 auf Bund und Länder aufzuteilen. In der Tabelle ist berücksichtigt, dass die Emissionshöchstmenge von 343,9 Millionen Tonnen gemäß der völkerrechtlichen und europarechtlichen Verpflichtung Österreichs durch die im Rahmen des österreichischen JI/CDM-Programms vorgesehenen (zum Großteil bereits fixierten) Ankäufe von Emissionszertifikaten aus dem Ausland in Höhe von 45 Millionen Tonnen auf 388,9 Millionen Tonnen erhöht wird. Die Kosten für den Ankauf dieser 45 Millionen Tonnen trägt ausschließlich der Bund, der damit in erhebliche Vorleistungen getreten ist.

Die 343,9 Millionen Tonnen stellen den gerundeten Wert der Österreich im „Report of the review of the initial report of Austria“ (Dokument FCCC/IRR/2007/AUT vom 8.8.2007) zugeteilten Assigned Amount Units (AAUs) von 343.866.009 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent dar.

Der Sektor „Raumwärme und sonstiger Kleinverbrauch“ (CRF-Sektoren 1A4a, 1A4b und 1A4c), der in der Klimastrategie zusammengefasst ist, wird in der Anlage getrennt, der „sonstige Kleinverbrauch“ im CRF-Sektor 1A4c wird dem Verkehr zugerechnet.



[1] Für Treibhausgase werden diese Werte den IPCC-Guidelines der UNFCCC (http://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/public/index.html) entnommen, für die Luftschadstoffe, für die nationale Emissionshöchstmengen festgelegt wurden, wird das CORINAIR-Guidebook der Europäischen Umweltagentur (http://reports.eea.europa.eu/EMEPCORINAIR5/en/page002.html) herangezogen.