Entwurf

Stand: 9. Juni 2008

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21. 9. 2007,  S.1)

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. 532/532, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

         „3. Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden; ferner ist bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b dieses Bundesgesetzes § 91 Abs. 1 bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f des WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;“

2. § 2 Z 23 lit. c lautet:

         „c) in § 20, sofern das Kreditinstitut, an dem die Stimmrechte oder das Kapital gehalten oder erworben werden, ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 ist;“

3. In § 2 Z 59 wird die Wortgruppe „Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse)“ durch die Wortgruppe „Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse)“ ersetzt.

4. § 2 Z 59a lautet:

     „59a. Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;“

5. § 20 lautet:

§ 20. (1) Jeder der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den einschlägigen Informationen (§ 20b Abs. 3) anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1 und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 94 Börsegesetz 1989 erhaltenen Informationen ergibt.

(4) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. Maßnahmen im Sinne des § 70 Abs. 2 oder

           2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des § 70 Abs. 4 Z 2 oder

           3. der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

               b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß § 20a Abs. 2; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(5) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

           1. bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß § 20a Abs. 2 nicht untersagt worden wäre oder

           2. bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(6) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 4, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 5 hat die FMA beim gemäß Abs. 4 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Kreditinstitut und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.“

6. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren für die Beurteilung

§ 20a. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige (§ 20 Abs. 1) sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in  Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 2 mitzuteilen.

(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20b Abs. 3 beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20b vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. In der Begründung des Bescheids hat die FMA alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20 Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Ersuchen des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen  Bescheid auszustellen. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 20b sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung von § 22c Z 3 lit. a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich zugänglich machen.

(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Abs. 2) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen unterbricht den Beurteilungszeitraum für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies unterbricht jedoch nicht den Beurteilungszeitraum.

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

           1. außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist oder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft beaufsichtigt wird oder

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2006/48/EG, 85/611/EWG, 2002/83/EG, 92/49/EWG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß §§ 20 bis 20b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates (§ 77) oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

           1. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder Branche als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

           2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, einer Wertpapierfirma, oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder Branche als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

           3. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder Branche als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

(6) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die FMA auf Anfrage alle einschlägigen Informationen von sich aus mitzuteilen; insbesondere hat die FMA die zuständigen Behörden auch über die Bewertung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß § 20b Abs. 1 Z 1, 2 und 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.“

7. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:

„Kriterien für die Beurteilung

§ 20b. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Kreditinstitut die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

           1. die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers gemäß § 5 Abs. 1 Z 3;

           2. die Zuverlässigkeit und Erfahrung  jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13;

           3. die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Kreditinstituts, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;

           4. die Tatsache, ob das Kreditinstitut in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2000/46/EG, 2002/87/EG, 2006/49/EG und 2007/44/EG zu genügen;

           5. die Tatsache, ob die Gruppe, zu der sie gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a);

           6. die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.

(3) Die FMA hat in Entsprechung von Art. 19a Abs. 4 der Richtlinie 2006/48/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste festzulegen, in der die Informationen genannt werden, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nach Abs. 1 erforderlich sind und der FMA gemäß § 20 Abs. 1 zu übermitteln sind. Bei der Erstellung der Liste ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Behörde im Einzelfall auf den Charakter des interessierten Erwerbers und des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst eingehen kann. Dabei hat die Liste jedenfalls folgende Unterlagen und Angaben zu erfassen:

           1. der Geschäftsplan gemäß § 4 Abs. 3 Z 3;

           2. die letzten drei Jahresabschlüsse des interessierten Erwerbers;

           3. die vom interessierten Erwerber betriebenen Geschäfte sowie deren Standorte;

           4. die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung halten werden, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;

           5. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und, falls es sich um neue Geschäftsleiter handelt, Nachweise über deren fachliche und persönliche Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

(4) Die FMA hat bei der Beurteilung der Anzeigen betreffend verschiedene Vorhaben zum Erwerb oder zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut, unbeschadet des § 20a Abs. 1, 3 und 4, nicht diskriminierend zu behandeln.“

8. § 21 Abs. 1 Z 2 entfällt.

9. § 40c Abs. 2 BWG zweiter Satz lautet:

„Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig ihren Rechnungsabschluss veröffentlichen und die im Besitz einer Bestätigung der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der aufgrund des Vereinsgesetzes 2000 oder der sonst anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Rechnungslegung durch einen Wirtschaftstreuhänder sind; bei Genossenschaften ist diese Bestätigung von einem Revisor gemäß § 1 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRev 1997, BGBl. I Nr. 127/1997 – zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.“

10. In § 61 Abs. 2 wird im ersten Halbsatz die Wortfolge „oder gemäß §§ 271und 271a UGB vorliegen“ durch die Wortfolge „vorliegen oder eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB besteht“ ersetzt.

11. § 63a Abs. 4 lautet:

„(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Bankprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses jedenfalls zuzuziehen und hat zumindest einmal jährlich über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse schriftlich zu berichten und diesen Bericht auf Verlangen eines Mitglieds mündlich zu erläutern. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter oder Bankprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;

           5. die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;

           7. die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Bankprüfers.

Z 4 und 7 finden keine Anwendung auf Institute, deren Bankprüfer gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen sind.

12. In § 73 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 20 Abs. 6“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 4“ ersetzt.

13. In § 78 Abs. 9 Z 3 wird der Verweis auf „§ 20 Abs. 3“ durch den Verweis auf „§ 20a Abs. 2“ ersetzt.

14. In § 93b Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3 Z 2 BMVG“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG und § 70 2. und 3. Satz BMSVG“ ersetzt.

15. In § 98 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 2 und 4 gemäß § 20 Abs. 5“ durch die Wortfolge „§ 20 Abs. 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 3“ ersetzt.

16. In § 98 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis auf „§ 20 Abs. 5“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.

17. In § 99 Z 4 wird „33 vH“ durch „30 vH“ und der Verweis auf „§ 20 Abs. 2“ durch den Verweis auf  „§ 20 Abs. 1“ ersetzt.

18. In § 99 Z 5 wird der Verweis auf „§ 20 Abs. 2“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 1“ und der Verweis auf „§ 20 Abs. 4“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 2“ ersetzt.

19. Nach § 103g wird folgender § 103h eingefügt:

§ 103h. Nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 sind die §§ 20 bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 20 anzuwenden, die am 21. März 2009 gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.“

20. § 105 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2004/39/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.09. 2007,  S.1) anzuwenden.“

21. § 105 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Verordnungen aufgrund § 20b Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem 21. März 2009 in Kraft treten.“

22. § 107 Abs. 59 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) § 2 Z 3, § 2 Z 23 lit. c, § 20, § 20a, § 20b, § 73 Abs. 2, § 78 Abs. 9 Z 3, § 98 Abs. 2 Z 3, § 98 Abs. 2 Z 4, § 99 Z 4 und 5, § 103h, § 105 Abs. 6 und 7 und § 108 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2008 treten mit 21. März 2009 in Kraft und § 21 Abs. 1 Z 2 tritt am selben Tage außer Kraft. § 2 Z 59 und Z 59a, § 40c, § 61 Abs. 2, § 63a Abs. 4, § 93b in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2008 treten am 1. Dezember 2008 in Kraft.“

23. In § 108 Z 4 wird der Verweis auf „§ 20 Abs. 6 Z 3“ durch den Verweis auf „§ 20 Abs. 4 Z 3“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I 2007/60, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 22 lautet:

       „22. Qualifizierte Beteiligung: eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des § 2 Z 3 BWG; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 92 Börsegesetz 1989 anzuwenden; ferner ist bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 11 bis 11b dieses Bundesgesetzes § 91 Abs. 1 bis Abs. 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 Börsegesetz 1989 anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 2 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;“

2. In § 3 Abs. 6 Z 2 wird der Verweis „Abs. 2 Z 3“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

3. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die FMA hat Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten erst dann zu erteilen, wenn ihr die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre oder sonstige Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen angezeigt wurde.

(2) Jeder der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den einschlägigen Informationen (§ 11b Abs. 3) anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden.

(3) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 2 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.

(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben

           1. die FMA unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhalten, auf Grund deren diese Beteiligungen einen der in Abs. 2 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten;

           2. der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre und Mitglieder oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(5) Die FMA hat, falls der Einfluss der in Abs. 1 genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. Anträge auf einstweilige Verfügungen;

           2. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92;

           3. der Antrag, bei dem für den Sitz der Wertpapierfirmen oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

               b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß § 11a Abs. 2; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(6) Die FMA hat vergleichbare Maßnahmen in Bezug auf Personen zu ergreifen, die ihrer Pflicht zur vorherigen Information der FMA beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen. Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben, so haben unbeschadet der zu verhängenden Sanktionen die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, zu ruhen

           1. bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß § 11a Abs. 2 nicht untersagt worden wäre oder

           2. bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(7) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 Z 3, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 3 BWG zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat die FMA bei dem für den Sitz der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Gesellschafter haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.“

 4. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren für die Beurteilung

§ 11a. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige (§ 11 Abs. 2) sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 2 mitzuteilen.

(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 11b Abs. 3 beizubringenden Unterlagen, den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 11b vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. In der Begründung des Bescheids hat die FMA alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 11 Abs. 2 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Ersuchen des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 11b sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung von § 22c Z 3 lit. a bis c FMABG den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich zugänglich machen.

(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Abs. 2) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen unterbricht den Beurteilungszeitraum für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies unterbricht jedoch nicht den Beurteilungszeitraum.

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

           1. außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist oder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft beaufsichtigt wird oder

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2006/48/EG, 85/611/EWG, 92/49/EWG 2002/83/EG, 2004/39/EG oder 2005/68/EG unterliegt.

(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung einen beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß §§ 11 bis 11b eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates (§ 99 Abs. 2 bis 4) oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

           1. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder Branche als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

           2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma, oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder Branche als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

           3. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Art. 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder Branche als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

(6) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die FMA auf Anfrage alle einschlägigen Informationen von sich aus mitzuteilen; insbesondere hat die FMA die zuständigen Behörden auch über die Bewertung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß § 11b Abs. 1 Z 1, 2 und 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.“

5. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:

„Kriterien für die Beurteilung

§ 11b. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 11  Abs. 2 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

           1. die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BWG;

           2. die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte des Kreditinstituts infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 dieses Bundesgesetzes und § 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG, wobei bei Wertpaperdienstleistungsfirmen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes § 5 Abs. 1 Z 12 und Z 13 BWG nicht zur Anwendung kommt;

           3. die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;

           4. die Tatsache, ob die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2000/46/EG, 2002/87/EG, 2006/49/EG und 2007/44/EG zu genügen;

           5. die Tatsache, ob die Gruppe, zu der sie gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a BWG);

           6. die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes ist nicht abzustellen.

(3) Die FMA hat in Entsprechung von Art. 10b Abs. 4 der Richtlinie 2004/39/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste festzulegen, in der die Informationen genannt werden, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nach Abs. 1 erforderlich sind und der FMA gemäß § 11 Abs. 2 zu übermitteln sind. Bei der Erstellung der Liste ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Behörde im Einzelfall auf den Charakter des interessierten Erwerbers und des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst eingehen kann. Dabei hat die Liste  jedenfalls folgende Unterlagen und Angaben zu erfassen:

           1. der Geschäftsplan gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 BWG;

           2. die letzten drei Jahresabschlüsse des interessierten Erwerbers;

           3. die vom interessierten Erwerber betriebenen Geschäfte sowie deren Standorte;

           4. die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung halten werden, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben;

           5. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und, falls es sich um neue Geschäftsleiter handelt, Nachweise über deren fachliche und persönliche Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

(4) Die FMA hat bei der Beurteilung der Anzeigen betreffend verschiedene Vorhaben zum Erwerb oder zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben Wertpapierfirma oder an ein und demselben Wertpapierdienstleistungsunternehmen, unbeschadet des § 11a Abs. 1, 3 und 4, nicht diskriminierend zu behandeln.“

6. In § 41 Abs. 3 wird im Schlussteil die Wortfolge „der der Richtlinie 2006/73/EG“ durch die Wortfolge „der Richtlinie 2006/73/EG“ ersetzt.

7. In § 42 Abs. 2 wird der Verweis „§ 40 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ durch den Verweis „§ 40 Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

8. In § 91 Abs. 4 Z 11 wird nach dem Wort „gemäß“ die Absatzbezeichnung „Abs. 3,“ eingefügt.

9. In § 91 Abs. 6 wird die Absatzbezeichnung „Abs. 3“ durch die Absatzbezeichnung „Abs. 5“ ersetzt.

10. Dem § 91 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem Börsegesetz 1989, der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechen, erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.“

11. § 103 Z 9 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. (zu § 11 Abs. 2):

§§ 11 bis 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 11 anzuwenden, die am 21. März 2009 gemäß § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.“

12. In § 104 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen (ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006,  S. 60)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. L 247 vom 21.09. 2007,  S.1)“ ersetzt.

13. §104 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Verordnungen aufgrund § 11b Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem 21. März 2009 in Kraft treten.“

14. § 108 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Z 22, § 11, § 11a, § 11b, § 103 Z 10 und § 104 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2008 treten mit 21. März 2009 in Kraft. § 3  Abs. 6 Z 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 2, § 91 Abs. 4 Z 11 und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2008 treten mit 1. Dezember 2008 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989– BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2007 und durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 Z 4 wird im ersten Satzteil die Paragrafenangabe „§ 48“ durch die Paragrafenangabe „den §§ 48, 48b und 48c“ ersetzt und im zweiten Satzteil das Wort „Verwaltungsstrafe“ durch das Wort „Strafe“ ersetzt.

2. § 15 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Warenderivaten gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g WAG 2007 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.“

3. In § 26 Abs. 3 wird im dritten Satz die Wortgruppe „Optionen- und Finanzterminkontrakthandel“ durch das Wort „Handel“ ersetzt sowie im vierten Satz nach der Wortgruppe „Dasselbe gilt“ die Wortgruppe „, soweit Abwicklungsstellen für den Handel eines von einem Börseunternehmen betriebenen MTF verpflichtet werden, sowie“ eingefügt.

4. In § 82 Abs. 9 wird im ersten Satz und im vierten Satz jeweils nach dem Wort „Aktien“ die Wortgruppe „und Zertifikaten“ eingefügt.

5. In § 91 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortgruppe „zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene“ und wird nach der Wortgruppe „eines Emittenten,“ die Wortgruppe „dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind,“ eingefügt.

6. Die Überschrift zu § 95 lautet:

„Derivatkontrakte“

7. § 95 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis g WAG 2007 zum Börsehandel stellt, ist § 72 sinngemäß anzuwenden.“

8. § 102 Abs. 27 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 14 Abs. 1 Z 4, § 15 Abs. 1 Z 6, § 26 Abs. 3, § 82 Abs. 9, § 91 Abs. 1, die Überschrift zu § 95 und § 95 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2008 treten mit 1. Dezember 2008 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. bei Gemeindesparkassen mit mehreren Haftungsgemeinden die auf die einzelnen Haftungsgemeinden entfallende Anzahl der Mitglieder des Sparkassenrats;“

2. § 42 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 13 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.“

Artikel 6

Aufhebung des Börsefondsgesetz 1993 und des Börsefondsüberleitungsgesetz

Das Bundesgesetz über die Neuregelung der Beitragsleistung zum Wiener Börsefonds – Börsefondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 529/1993 Art. II, sowie das Bundesgesetz über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BörsefondsüberleitungsG, BGBl. I Nr. 11/1998 Art. II, werden aufgehoben.

Artikel 7

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007 und durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung sind auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.“

2. § 2 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung finden keine Anwendung auf Tätigkeiten der Länder, soweit sie Finanzmittel von der ÖBFA erhalten und diesbezüglich eine oder mehrere der in Z 1 bis 7 genannten Tätigkeiten für Gemeinden oder sonst von ihnen beaufsichtigte Einrichtungen, die dem Sektor Staat gemäß ESVG 95 zuzurechnen sind, durchführen und die Verwendung dieser Mittel ausschließlich im Sektor Staat gemäß ESVG 95 erfolgt. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass Länder sich zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 7 eines Dritten bedienen und dieser auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung mit der Durchführung dieser Tätigkeiten im Namen und auf Rechnung des Landes betraut ist.

           1. Die Aufnahme von Finanzschulden des Landes;

           2. den Abschluss von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, wie insbesondere folgende Verträge über

                a) den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung,

               b) den Austausch von Zins- oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung;

           3. die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 [Novelle] bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird;

           4. die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung;

           5. die Aufnahme von Schulden, den Abschluss von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Landes nach Aufforderung der Landesregierung;

           6. den Abschluss von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft);

           7. die Vermittlung von Geschäften nach Z 6.

(8) Länder, die Finanzmittel von der ÖBFA für die Zwecke der in Abs. 7 genannten Tätigkeiten erhalten haben, sind verpflichtet, der ÖBFA auf Verlangen einen Nachweis über die ausschließliche Verwendung dieser von der ÖBFA erhaltenen Finanzmittel im Sektor Staat gemäß ESVG 1995 (Verwendungsnachweis) zu erbringen. Dieser Verwendungsnachweis hat in einer von der ÖBFA vorgegebenen Art und Weise zu erfolgen.“

3. § 11 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes xxx/2008 treten mit 1. Dezember 2008 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 11b Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 11b. (1) Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen

                a) an einem inländischen Versicherungsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung erwerben wollen, die dazu führt, dass sie mindestens 10 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte halten oder auf sonstige Weise maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können oder

               b) eine solche Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil unmittelbar oder mittelbar auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB wird,

haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der in § 11d Abs. 3 genannten Informationen schriftlich anzuzeigen. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit §§ 92 und 92a Abs. 2 und 3 BörseG anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des § 1 Z 2 lit. f Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60 (WAG 2007), halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(2) Die FMA hat einen gemäß Abs. 1 angezeigten Erwerb von Anteilsrechten vorbehaltlich des § 11c Abs. 2 und 3 innerhalb eines Beurteilungszeitraums von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige gemäß § 11c Abs. 1 und der gemäß § 11d Abs. 3 beizubringenden Informationen zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Kriterien gemäß § 11d Abs. 1 dafür vernünftige Gründe gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird der Erwerb nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist setzen, innerhalb derer der Erwerb erfolgen muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden.

(3) Der Anteilsinhaber hat der FMA unter Angabe des geplanten Umfangs der Beteiligung schriftlich anzuzeigen, wenn eine unter Abs. 1 fallende Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, dass der Anteil von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen im Sinn des § 244 UGB ist.“

2. Nach § 11b werden folgende §§ 11c und 11d samt Überschriften eingefügt:

„Verfahren zur Beurteilung des Erwerbs

§ 11c. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, jedenfalls innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige gemäß § 11b Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 schriftlich deren Eingang zu bestätigen und gleichzeitig den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mitzuteilen.

(2) Die FMA kann bis zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen anfordern, soweit dies für die Beurteilung notwendig ist. Der Beurteilungszeitraum gemäß § 11b Abs. 2 wird ab dem Zeitpunkt dieser Anforderung bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, höchsten jedoch für 20 Arbeitstage, unterbrochen.

(3) Die FMA kann diese Frist von 20 Arbeitstagen bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber

           1. seinen Sitz außerhalb des EWR hat oder außerhalb des EWR beaufsichtigt wird oder

           3. nicht einer Beaufsichtigung gemäß den Richtlinien 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985), 92/49/EWG, 2004/39/EG (ABl. Nr. L 145 vom 30. April 2004), 2005/68/EG oder 2006/48/EG (ABl. Nr. L 177 vom 30. Juni 2006) unterliegt.

(4) Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen führt zu keiner weiteren Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.

(5) Der Bescheid zur Untersagung des beabsichtigten Erwerbs ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung durch die FMA zu versenden. Sofern es sich bei dem interessierten Erwerber um ein beaufsichtigtes Finanzunternehmen gemäß Abs. 6 handelt, hat die FMA in der Begründung des Bescheids alle Bemerkungen oder Vorbehalte seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Auf Ersuchen des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 11d sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung des § 22c Z 3 lit. a bis c Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001 (FMABG), den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich zugänglich machen.

(6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß § 11b Abs. 1 eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

                a) ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nummer 2 der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Branche als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

               b) ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Branche als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

                c) ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Branche als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(7) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 6 hat die FMA auf Anfrage einer zuständigen Behörde alle wesentlichen oder relevanten Informationen von sich aus mitzuteilen.

Kriterien für die Beurteilung des Erwerbs

§ 11d. (1) Die FMA hat bei der Beurteilung der Anzeige und der Informationen gemäß § 11b Abs. 1 im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

           1. die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;

           2. die Zuverlässigkeit und die Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte des Versicherungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 und 1a;

           3. die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;

           4. die Tatsache, ob das Versicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 92/49/EWG, 98/78/EG, 2002/83/EG, 2002/87/EG und 2005/68/EG zu genügen;

           5. die Tatsache, ob die Gruppe, zu der das Versicherungsunternehmen gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden zu bestimmen (§ 4 Abs. 6 Z 6);

           6. die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.

(3) Die FMA hat unter Berücksichtung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich durch Verordnung eine Liste der gemäß § 11b Abs. 1 vorzulegenden Informationen festzusetzen. Die Informationen müssen für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs erforderlich und für die aufsichtsrechtliche Beurteilung relevant sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Folgende Unterlagen und Angaben sind jedenfalls beizubringen:

           1. die Identität und Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung halten werden, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören, sowie die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Eigentümer, der gesetzlichen Vertreter und der allenfalls persönlich haftenden Gesellschafter dieser Eigentümer erforderlichen Angaben,

           2. die vom interessierten Erwerber betriebenen Geschäfte sowie deren Standorte,

           3. die letzten drei Jahresabschlüsse des interessierten Erwerbers,

           4. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und, falls es sich um neue Geschäftsleiter handelt, Nachweise über deren fachliche und persönliche Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens,

           5. der Geschäftsplan.

(4) Die FMA hat bei der Beurteilung die Anzeigen zwei oder mehrerer verschiedener Vorhaben gemäß § 11b Abs. 1 zum Erwerb von Anteilen an ein und demselben Versicherungsunternehmen oder zur Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Versicherungsunternehmen, unbeschadet des § 11b Abs. 2 erster Satz und § 11c Abs. 1 bis 3 nicht diskriminierend zu behandeln.“

3. § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„In der fondsgebundenen, in der indexgebundenen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (EStG 1988), sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen.“

4. § 18b Abs. 1 Z 8 bis 10 lauten:

         „8. die Art der Kapitalanlage, die vereinbarte Veranlagungsstrategie sowie über die Voraussetzungen einer Änderung der Veranlagungsstrategie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung,

           9. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften, wobei deutlich darauf hinzuweisen ist, dass die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen des Kunden abhängt und künftigen Änderungen unterworfen sein kann,

        10. über bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten.“

5. § 18b Abs. 2 Z 1 und 2 lauten:

         „1. jährlich über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen, sowie in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung über die Änderung der Veranlagungsstrategie,

        2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung in Verbindung mit den Angaben gemäß § 81n Abs. 2 Z 20, in der fondsgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsnehmer zugeordneten Fondsanteile, in der indexgebundenen Lebensversicherung über die Wertentwicklung des Bezugwertes des Versicherungsvertrages und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ohne Garantiezins (§ 20 Abs. 2 Z 4a lit. a), bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt, über den Wert der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Kapitalanlagen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung mit Garantiezins (§ 20 Abs. 2 Z 4a lit. b) über den Stand der zugeteilten Gewinnbeteiligung und über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen.“

6. In § 18b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Alle Informationen, die Versicherungsunternehmen an Versicherungsnehmer richten oder so verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Weiters darf in allen diesen Informationen der Name einer Aufsichtsbehörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeutet oder nahe legt, dass die Produkte oder Dienstleistungen des Versicherungsunternehmens von dieser Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Auf Informationen, die so verbreitet werden, dass Versicherungsnehmer wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, ist auch Abs. 1 Z 9 und § 75 Abs. 2 Z 2 lit. a, b und d anzuwenden.“

7. In § 18f Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nicht als fondsgebundene“ das Wort „oder“ gestrichen und ein Beistrich eingefügt und wird nach dem Wort „indexgebundene“ das Wort Lebensversicherung gestrichen und die Wortfolge „oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ohne Garantiezins (§ 20 Abs. 2 Z 4a lit. a), bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt,“ eingefügt.

8. An § 18f werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Die betriebliche Kollektivversicherung kann auch abgeschlossen werden für

           1. Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen haben;

           2. Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 2 BPG in Folge von Prämien des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Prämien einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Versicherungsvertrag haben;

           3. Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, die aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat;

           4. Personen, die auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 18i in eine betriebliche Kollektivversicherung übertragen wird.

(4) Für die in Abs. 3 Z 1 und 3 angeführten Personen darf eine betriebliche Kollektivversicherung nur abgeschlossen werden, wenn bei der Gestaltung des Versicherungsvertrages dem § 18 Abs. 2 BPG Rechnung getragen wurde und die Rechte und Pflichten dieser Personen in ihrer Gesamtheit denen der in Abs. 1 Z 1 angeführten Personen entsprechen. § 6a Abs. 4, § 6b, § 6c und § 6d BPG sind anzuwenden. Das Ausscheiden aus einer Funktion gemäß Abs. 3 Z 1 oder 3 ist einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 6c BPG gleichzuhalten.

(5) Sofern Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 einbezogen werden, so

           1. hat der Versicherungsvertrag zusätzlich folgende Bestimmungen zu enthalten:

                a) Die Höhe der Bemessungsgrundlage des Beitrages für Personen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3, wobei die Bemessungsgrundlage das Maximum aus der doppelten jährlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und 150 vH der Bemessungsgrundlage des bestverdienenden Arbeitnehmers nicht übersteigen darf;

               b) das Pensionsalter; dieses hat dem Pensionsalter, das im Versicherungsvertrag für die Arbeitnehmer festgesetzt ist, zu entsprechen;

                c) die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsvorsorge, wobei eine Leistung nur dann erbracht werden darf, wenn ein rechtskräftiger Bescheid einer gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt oder einer berufsständischen Altersvorsorgeeinrichtung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorliegt;

           2. sind folgende Bestimmungen zusätzlich anzuwenden:

                a) § 6a Abs. 4 BPG hinsichtlich zusätzlicher eigene Prämien;

               b) § 6b BPG hinsichtlich der Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen von nach § 6c BPG unverfallbaren Anwartschaften;

                c) § 6c BPG hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Beitragsleistung; das Ausscheiden aus der Funktion im Sinne des Abs. 3 Z 1 oder 3 ist einer Beendigung des Dienstverhältnisses gleichzusetzen;

               d) § 6d BPG hinsichtlich des Einstellens, Aussetzens oder Einschränkens der Prämienleistung.

(6) Für die in Abs. 3 Z 4 angeführten Personen hat der Versicherungsvertrag auf Basis einer zwischen diesen Personen und dem Arbeitgeber abzuschließenden Einzelvereinbarung insbesondere die Höhe des Deckungserfordernisses gemäß § 18i, und das Leistungsrecht zu enthalten.

9. Nach § 20 Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung

                a) ohne Garantiezins, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt, mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellung für garantierte Mindestleistungen,

               b) mit Garantiezins, bei der der Versicherungsnehmer mindestens einen Anspruch auf das bei Vertragsabschluss veranlagte Kapital hat, das vom Versicherungsunternehmen garantiert wird,“

10. § 75 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Für den Betrieb der fondsgebundenen und der kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ohne Garantiezins im Inland gelten, soweit die Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko tragen, folgende Bestimmungen:

           1.  Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluss des Versicherungsvertrages von den Versicherungsnehmern Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapieren, über ihre finanziellen Verhältnisse und ihre Anlageziele zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko und zur Empfehlung geeigneter Produkte erforderlich ist. Diese Informationen müssen es den Versicherungsunternehmen ermöglichen, die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Versicherungsnehmer zu erfassen. Die Versicherungsunternehmen müssen nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen können, dass das Produkt die folgenden Anforderungen erfüllt:

                a) es entspricht den Anlagezielen des Versicherungsnehmers;

               b) etwaige Anlagerisiken sind für den Versicherungsnehmer, seinen Anlagezielen entsprechend, finanziell tragbar und

                c) der Versicherungsnehmer kann die mit dem Produkt einhergehenden Risiken aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen.

Die Informationen über die Anlageziele des Kunden haben – soweit relevant – Informationen über den Zeitraum, in dem der Kunde die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, sein Risikoprofil und den Zweck der Anlage zu umfassen. Die Versicherungsunternehmen haben diese Angaben des Kunden schriftlich festzuhalten. Sofern ein Versicherungsunternehmen diese Informationen nicht erhält, darf es dem Versicherungsnehmer keinen Vertragsabschluss empfehlen.

           2. Die Versicherungsunternehmen haben vor Abschluss des Versicherungsvertrages den Versicherungsnehmern alle zweckdienlichen Informationen zu geben, die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer im Hinblick auf das von ihnen getragene Veranlagungsrisiko erforderlich sind, so dass diese ihre Anlageentscheidungen auf fundierter Grundlage treffen können. Die Informationen müssen jedenfalls folgende Voraussetzung erfüllen:

a) Sie müssen zutreffend und ausreichend sein und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen des Personenkreises, an den sie gerichtet sind oder zu dem sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sind.

b) Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden.

c) Die Informationen haben die Wesensmerkmale der betreffenden Art der Veranlagung sowie die damit verbundenen spezifischen Risiken ausreichend detailliert zu erläutern; auf vergleichbare Produkte ist hinzuweisen.

d) Die Informationen dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile einer Kapitalanlage hervorheben, ohne redlich und deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen.

e) Die Informationen haben neben einer detaillierten Leistungsdarstellung einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung einer Kapitalanlage zulässt.

           3. Die Versicherungsunternehmen haben bei der Erbringung von Dienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln. Die Versicherungsunternehmen dürfen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung nicht empfehlen, wenn und soweit diese Empfehlung nicht mit den Interessen der Versicherungsnehmer übereinstimmt.

           4. Die Gewährung oder Annahme von Gebühren, Provisionen, sonstige Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen (Vorteile) im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen ist nur zulässig, wenn diese

                a) dem Versicherungsnehmer oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gewährt werden oder

               b) einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gewährt werden und

                     aa) die Existenz, die Art und der Betrag des Vorteiles dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offen gelegt werden; ist die Höhe des Betrages nicht feststellbar, so ist die Art und Weise der Berechnung dem Versicherungsnehmer offen zu legen; und

                    bb) der Vorteil darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Versicherungsnehmer erbrachten Dienstleistungen zu verbessern, und der Vorteil das Versicherungsunternehmen nicht dabei beeinträchtigt, pflichtgemäß im besten Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln, oder

                c) die Erbringung von solchen Dienstleistungen ermöglichen oder dafür erforderlich sind, wie Verwaltungskosten, Abschlusskosten oder gesetzliche Gebühren, und die ihrer Natur nach keine Konflikte mit der Verpflichtung des Versicherungsunternehmens hervorrufen können im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln.

Die Offenlegung gemäß lit. b sublit. aa kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile einer Vereinbarung über Vorteile erfolgen. Versicherungsunternehmen haben jedoch auf Nachfrage dem Kunden weitere Einzelheiten offen zu legen.

           5. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dürfen die Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmern die im Versicherungsvertrag vorgesehene Auswahl einer Veranlagung überdies nicht zu dem Zweck empfehlen, im eigenen Interesse oder im Interesse eines mit ihnen verbundenen Unternehmens die Ausgabepreise der Anteile an den Kapitalanlagefonds in eine bestimmte Richtung zu lenken.

           6. Sind bei der fondsgebundenen Lebensversicherung in anderen Rechtsvorschriften Prospekte oder Rechenschaftsberichte über zur Veranlagung bestimmte Kapitalanlagefonds vorgeschrieben, so haben die Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen und ihnen diese Unterlagen auf ihr Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

           7. Die Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 5 gelten unabhängig vom Vertriebsweg. Sie richten sich auch an alle Personen, die selbst oder sonst im Auftrag von Versicherungsunternehmen tätigen Personen sowie an alle Angestellten.

„(3) Abs. 2 Z 1 bis 4 und Z 7 ist sinngemäß auch auf die indexgebundene Lebensversicherung anzuwenden.“

11. Die Überschrift vor § 79 lautet:

„Fondsgebundene, indexgebundene und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung“

12. Nach § 79 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) In der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung hat die Bedeckung mit den der vereinbarten Veranlagungsstrategie entsprechenden Vermögenswerten zu erfolgen.“

13. In § 79 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „in der fondsgebundenen“ das Wort „und“ gestrichen und ein Beistrich eingefügt und wird nach der Wortfolge „der indexgebundenen“ die Wortfolge „und der kapitalanlageorientierten“ eingefügt.

14. § 81c Abs. 2 Posten C lautet:

„C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen, indexgebundenen und kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ohne Garantiezins (§ 20 Abs. 2 Z 4a lit. a), bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt“

15. § 81c Abs. 3 Posten E lautet:

„E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen, indexgebundenen und kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ohne Garantiezins (§ 20 Abs. 2 Z 4a lit. a), bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt

I. Gesamtrechnung

II. Anteil der Rückversicherer“

16. § 81h Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kapitalanlagen gemäß Posten C. des § 81c Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.“

17. § 81o Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Aufgliederung nach Geschäftsbereichen in der Lebensversicherung sind im Anhang die verrechneten Prämien für Einzelversicherungen, für Gruppenversicherungen, für Verträge mit Einmalprämien, für Verträge mit laufenden Prämien, für Verträge mit Gewinnbeteiligung, für Verträge ohne Gewinnbeteiligung, für Verträge der fondsgebundenen Lebensversicherung, für Verträge der indexgebundenen Lebensversicherung, für Verträge der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ohne Garantiezins (§ 20 Abs. 2 Z 4a lit. a), bei denen sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt und für Verträge der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung mit Garantiezins (§ 20 Abs. 2 Z 4a lit. b), bei denen die Versicherungsnehmer einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung erwerben, sowie für das indirekte Geschäft anzugeben.“

18. In § 82b Abs. 1 wird die Wortfolge „kein Ausschlussgrund gemäß §§ 271 oder 271a HGB“ durch die Wortfolge „keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß §§ 271, 271a oder 271b UGB“ ersetzt.

19. In § 82b Abs. 4 wird nach der Wortfolge „den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat“ die Wortfolge „oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist“ eingefügt. Nach dem dritten Satz werden die Sätze „Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten.“ eingefügt.

20. In § 82b Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „der Rechnungslegung“ durch die Wortfolge „des Rechnungslegungsprozesses“ ersetzt.

21. In § 82b Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „des internen Kontrollsystems“ ein Beistrich und die Wortfolge „gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft“ eingefügt.

22. In § 82b Abs. 4 Z 4 und Z 7 wird nach der Wortfolge „des Abschlussprüfers“ der Klammerausdruck „(Konzernabschlussprüfers)“ eingefügt.

23. In § 107b Abs. 1 und 2 und in § 108 wird jeweils die Wortfolge „10 000 Euro“ durch die Wortfolge „30 000 Euro“ ersetzt.

24. In § 108a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „§ 75 Abs. 2 Z 1 bis 4“ durch die Wortfolge „§ 75 Abs. 2 Z 1 bis 5“ ersetzt.

25. § 108a Abs. 2 lautet:

„(2) Wer die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Z 7 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

26. Dem § 119i wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 18, § 18b, § 18f, § 20, § 75, die Überschrift vor § 79, § 79, § 81c, § 81h, § 81o, § 82b, § 107b, § 108, § 108a, Anlage A Z 21 und Anlage D Abschnitt B) Z 1 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2008 treten am 1. Jänner 2009 in Kraft. § 11b Abs. 1 bis 3, der Entfall des § 11b Abs. 2a, die Überschrift vor § 11c und § 11c, die Überschrift vor § 11d und § 11d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2008 treten am 21. März 2009 in Kraft. § 11b Abs. 1 bis 3, § 11c und § 11d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2008 sind erstmals auf Anzeigen gemäß § 11b Abs. 1 und 3 anzuwenden, die am 21. März 2009 bei der FMA einlangen. Verordnungen aufgrund des § 11d Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2008 dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem 21. März 2001 in Kraft treten.“

27. Anlage A Z 21 lautet:

       „21. Fondsgebundene, indexgebundene und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ohne Garantiezins nach § 20 Abs. 2 Z 4a lit. a“

28. Anlage D wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt B) Z 1 wird nach der Wortfolge „den Zusatzversicherungen“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „und der fondsgebundenen Lebensversicherung“ durch die Wortfolge „in der fondsgebundenen, der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ohne Garantiezins gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a lit. a, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt,“ ersetzt.

b) In Abschnitt  B) Z 4 wird nach der Wortfolge „der fondsgebundenen“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „und in der indexgebundenen Lebensversicherung“ durch die Wortfolge „in der indexgebundenen und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung ohne Garantiezins gemäß § 20 Abs. 2 Z 4a lit. a, bei der sich die Leistung nach dem Wert des veranlagten Kapitals bestimmt,“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für Zusagen gemäß Abschnitt 2 oder 2a an Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, sofern

           1. sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen und

           2. der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist oder für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat.“

2. Dem Artikel VI Abs. 1 wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „gesetzlich geforderten Eigenmittelausstattung“ durch die Wortfolge „anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „binnen vier Wochen“.

3. In § 14 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Die FMA hat“ die Wortfolge „die Meldefrist und“ eingefügt.

4. In § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 treten am 1. Jänner 2009 in Kraft.“