Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Investmentgesellschaften (Investmentgesellschaftengesetz – IGG) erlassen wird und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert wird – Kapitalmarktstärkungs- und Innovationsgesetz 2008 (KMStIG 2008)

Artikel 1

Bundesgesetz über Investmentgesellschaften
(Investmentgesellschaftengesetz – IGG)

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Investmentgesellschaften: Gesellschaften,

                a) die in der Rechtsform

                     aa) einer inländischen Kommanditgesellschaft, an der ausschließlich inländische und diesen vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz im EU/EWR-Raum und qualifizierte Anleger im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. a und b Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, beteiligt sind, oder

                    bb) einer Aktiengesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich

           bestehen.

               b) deren Geschäftsgegenstand ausschließlich darin besteht, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in Risikokapital im Sinne der Z 4 anzulegen; dafür sind zu mehr als 50% Beteiligungen im Sinne der Z 5 und im Übrigen Annexfinanzierungen im Sinne der Z 6 zu erwerben;

                c) deren Gesellschaftsvertrag (Satzung) die Anwendung dieses Gesetzes vorsieht;

               d) deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

           2. Investoren: Personen, die an der Investmentgesellschaft beteiligt sind.

           3. Manager: Manager sind bei Investmentgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft die Mitglieder des Vorstands, bei Investmentgesellschaften in Form einer Kommanditgesellschaft die Geschäftsführer (Mitglieder des Vorstands) der Komplementärgesellschaft, oder jeweils die gemäß § 6 beauftragte Managementgesellschaft.

           4. Anlage in Risikokapital: Der Erwerb von Beteiligungen im Sinne der Z 5 und Annexfinanzierungen im Sinne der Z 6 zum Zwecke der Geschäftseinführung eines Unternehmens, dessen Entwicklung zu einem profitablen Unternehmen oder der Entwicklung der Kapitalmarktreife des Unternehmens mit dem Ziel der Börsenotierung. Die Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens darf nicht im Halten und Veräußern von Beteiligungen bestehen.

           5. Beteiligungen: inländische und vergleichbare ausländische

                a) Kommanditanteile einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

               b) stille Beteiligungen im Sinne des § 179 Unternehmensgesetzbuch – UGB, BGBl. I Nr. 120/2005, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;

                c) Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie bare Zuzahlungen gemäß AktG 1965;

               d) Genussrechte gemäß § 174 Aktiengesetz 1965 – AktG 1965, BGBl. Nr. 98/1965, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;

           6. Annexfinanzierung: die Geldveranlagung in einem Unternehmen neben einer Beteiligung an diesem Unternehmen im Sinne der Z 5 in Form von

                a) Schuldverschreibungen,

               b) nicht unter Z 5 lit. d fallenden Genussrechten,

                c) stillen Beteiligungen im Sinne des § 179 UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln,

               d) Darlehen sowie

                e) Zuzahlungen, ausgenommen bare Zuzahlungen gemäß AktG 1965.

           7. Gesellschaftskapital: Bei Kommanditgesellschaften die Summe der von den Investoren gegenüber der Investmentgesellschaft übernommenen Verpflichtungen zur Leistung von Einlagen; bei Aktiengesellschaften das Grundkapital samt Agio.

2. Teil

Investmentgesellschaft

Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft

§ 2. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen Investmentgesellschaften den jeweils auf Kommanditgesellschaften oder Aktiengesellschaften anwendbaren allgemeinen Bestimmungen.

Bezeichnung

§ 3. Die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder „Aktiengesellschaft“ ist für die Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, durch die vorzustellende Bezeichnung "Investment-" zu ergänzen. Nur Gesellschaften, die diesem Bundesgesetz unterliegen und in die Liste der Investmentgesellschaften gemäß § 15 eingetragen sind, dürfen als Kommanditgesellschaft die Bezeichnung „Investment-Kommanditgesellschaft“ und als Aktiengesellschaft die Bezeichnung „Investment-Aktiengesellschaft“ führen.

Gesellschaftskapital

§ 4. (1) Das Gesellschaftskapital einer Investmentgesellschaft hat mindestens zwei Millionen Euro zu betragen.

(2) Die Einlage eines Investors in eine Investment-Kommanditgesellschaft hat mindestens 50 000 Euro zu betragen. Mindestens 25.000 Euro sind bei Zeichnung bar einzuzahlen.

(3) Die Investmentgesellschaft kann entsprechend dem Gesellschaftsvertrag (der Satzung) neue Anteile ausgeben.

(4) In die Investmentgesellschaft dürfen keine Sacheinlagen geleistet werden.

Geschäftsgegenstand

§ 5. (1) Der Geschäftsgegenstand einer Investmentgesellschaft ist auf die Veranlagung der Vermögenswerte der Investmentgesellschaft in Beteiligungen gemäß § 1 Z 5 und Annexfinanzierungen gemäß § 1 Z 6, die Anlagen in Risikokapital darstellen, sowie die damit unmittelbar zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt. Ziel dabei ist, Investoren das Ergebnis der Verwaltung ihrer Vermögenswerte als Gegenleistung zu dem von diesen getragenen Risiko zukommen zu lassen.

(2) Der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) der Investmentgesellschaft darf keine Bestimmungen enthalten, die die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß Abs. 1 nicht gewährleisten.

(3) Investmentgesellschaften und Managementgesellschaften sind Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG. Auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der Investmentgesellschaft sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, nicht anzuwenden.

Manager

§ 6. Den Managern obliegt die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der Investmentgesellschaft. Die Investmentgesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft als Managementgesellschaft mit der Verwaltung ihres Gesellschaftsvermögens beauftragen. Managementgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen jedenfalls einen Aufsichtsrat haben, auch wenn die in § 29 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG, RGBl. 58/1906, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Investmentgesellschaft und eine Managementgesellschaft müssen zumindest über zwei Geschäftsleiter (Mitglieder des Vorstands) verfügen. Die Managementgesellschaft muss ihren Sitz und die Hauptverwaltung im selben EWR-Mitgliedstaat haben. Im Gesellschaftsvertrag (in der Satzung) der Investmentgesellschaft, der Komplementärgesellschaft und der Managementgesellschaft sind die Einzelvertretungsvollmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen. Manager, die natürliche Personen sind, und die Geschäftsleiter von Managementgesellschaften haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. Bei keinem Manager liegt ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vor und über das Vermögen keines der Manager bzw. keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Manager maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde der Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Zwangsausgleiches gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. die Manager verfügen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben;

           3. die Manager sind auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet und haben für den Betrieb der Investmentgesellschaft die erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung eines Managers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Anlage in Risikokapital sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Investmentgesellschaft ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

           4. gegen einen Manager, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Manager einer Investmentgesellschaft oder einer vergleichbaren Gesellschaft im Sinne der Z 1 bis 3 vor;

           5. mindestens ein Manager hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich zu haben;

           6. mindestens ein Manager hat die deutsche Sprache zu beherrschen.

Beteiligungen

§ 7. Die einzelnen Beteiligungen einer Investmentgesellschaft dürfen

           1. einen Anteil am Eigenkapital gemäß § 224 Abs. 3 lit. A UGB der Investmentgesellschaft von 25% zum Anschaffungszeitpunkt nicht überschreiten, wobei der Anteil zu Anschaffungskosten zu bewerten ist;

           2. eine Behaltedauer von einem Jahr nicht unterschreiten;

           3. eine Behaltedauer von zehn Jahren nicht überschreiten;

           4. nicht von Verkäufern erworben werden, die mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 20% am Eigenkapital der Investmentgesellschaft beteiligt sind oder diese gemäß § 244 Abs. 2 Z 1 bis 4 UGB kontrollieren.

3. Teil

Depotbank

Verwahrung und Kontenführung

§ 8. (1) Die Investmentgesellschaft hat mit der Verwahrung der Vermögenswerte einer Investmentgesellschaft und mit der Führung der zur Investmentgesellschaft gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank sind gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 bis 4 KMG zu veröffentlichen.

(2) Die Haftung der Depotbank wird durch die vollständige oder teilweise Übertragung der verwahrten Vermögenswerte auf Dritte nicht berührt.

(3) Die Depotbank hat insbesondere:

           1. dafür zu sorgen, dass der Zeichnungspreis der Anteile innerhalb der im Gesellschaftsvertrag (in der Satzung) vorgesehenen Fristen eingeht;

           2. zu kontrollieren, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der Gesellschaft beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen bezahlt oder übertragen wird;

           3. dafür zu sorgen, dass die Erträge der Gesellschaft gemäß dem Gesellschaftsvertrag (der Satzung) verwendet werden.

Haftung

§ 9. (1) Die Depotbank hat im Rahmen ihrer Aufgaben unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln.

(2) Die Depotbank haftet der Gesellschaft und den Investoren gegenüber für sämtliche Schäden, die diesen aus der schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten entstehen.

(3) Die Haftung gemäß Abs. 2 gegenüber Investoren wird durch die Investmentgesellschaft geltend gemacht. Sofern die Gesellschaft trotz schriftlicher Aufforderung durch einen Investor nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Aufforderung handelt, kann dieser Investor die Haftung gegenüber der Depotbank unmittelbar geltend machen.

Beendigung

§ 10. Die Aufgaben der Depotbank enden jeweils:

           1. mit der Zurücklegung der Funktion als Depotbank oder auf Veranlassung der Investmentgesellschaft; bis zu ihrer Ersetzung, die innerhalb von zwei Monaten erfolgen muss, ist die Depotbank verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angemessene Wahrnehmung der Interessen der Investoren zu gewährleisten;

           2. im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Investmentgesellschaft oder der Depotbank sowie im Falle der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, der Gewährung von Zahlungsaufschub, der Anordnung der Zwangsverwaltung oder einer vergleichbaren Maßnahme oder der Liquidation der Investmentgesellschaft oder der Depotbank;

           3. in allen anderen im Gesellschaftsvertrag (in der Satzung) der Investmentgesellschaft vorgesehenen Fällen.

4. Teil

Transparenz

Veröffentlichung

§ 11. (1) Veröffentlicht eine Investmentgesellschaft vorgeschriebene Informationen, so hat sie diese gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 bis 4 KMG zu veröffentlichen und dem amtlich bestellten System im Sinne des § 86 Abs. 4 Börsegesetz – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln.

(2) Die Investmentgesellschaft darf von Investoren keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen.

Informationsdokument

§ 12. (1) Investmentgesellschaften haben ein Informationsdokument zu erstellen. Das Informationsdokument hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen der Investmentgesellschaft und der Anteile erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten der Investmentgesellschaft sowie über die mit den Anteilen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.

(2) Das Informationsdokument ist gemäß Anlage A auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.

(3) Das Informationsdokument ist zu jedem Quartalsende sowie bei jeder Ausgabe oder Veräußerung von Anteilen auf aktuellem Stand zu veröffentlichen. Ergibt sich, dass Angaben im Informationsdokument in einem wesentlichen Punkt unvollständig, unrichtig oder irreführend sind oder vor dem Hintergrund von Tatsachenänderungen unvollständig, unrichtig oder irreführend wurden, ist das Informationsdokument unverzüglich in einer richtig gestellten Fassung zu veröffentlichen. Für Investmentgesellschaften, die nicht der Prospektpflicht nach dem KMG unterliegen, ist es ausreichend, wenn die Investmentgesellschaft das Informationsdokument auf Anfrage kostenlos auf elektronischem Weg zur Verfügung stellt.

Jahresabschluss und Lagebericht

§ 13. (1) Investmentgesellschaften gelten als Gesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 1 UGB und sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts befreit.

(2) Die Investmentgesellschaft hat innerhalb von sechs Monaten gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtzeitraums einen Jahresabschluss und Lagebericht zu veröffentlichen. §§ 222 ff. UGB gelten sinngemäß. Erleichterungen gemäß § 242 UGB sind nicht anzuwenden.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Investmentgesellschaft sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen. §§ 268 ff. UGB gelten sinngemäß.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht haben außerdem alle wesentlichen Informationen zu enthalten, die es den Investoren ermöglichen, sich in vollständiger Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit und -ergebnisse der Investmentgesellschaft zu bilden.

Aufnahme der Geschäftstätigkeit

§ 14. Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit hat eine Investmentgesellschaft folgende Angaben zu veröffentlichen:

           1. Den Sitz und die Rechtsform;

           2. den Gesellschaftsvertrag (die Satzung);

           3. das Informationsdokument;

           4. Erklärung der beauftragten Depotbank zur Übernahme der Funktion gemäß § 8.

Liste der Investmentgesellschaften

§ 15. (1) Die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) als System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen führt eine Liste der Investmentgesellschaften. Investmentgesellschaften haben die Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bekannt zu geben und sind in die öffentliche Liste der Investmentgesellschaften einzutragen.

(2) Die Geschäftsführung (der Vorstand) der Investmentgesellschaft hat unverzüglich bei der OeKB die Streichung der Investmentgesellschaft aus der Liste gemäß Abs. 1 zu veranlassen, wenn die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 bis 3 nicht mehr eingehalten werden oder keine Investmentgesellschaft gemäß § 1 Z 1 vorliegt.

§ 16. Die Eintragung einer Gesellschaft in die Liste der Investmentgesellschaften darf nicht so beschrieben werden, dass sie eine positive Wertung der Qualität der Anteile nahe legen könnte.

5. Teil

Sanktionen

§ 17. Wer

           1. ohne hierzu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Investmentgesellschaft“ oder „Investment-Kommanditgesellschaft“ oder „Investment-Aktiengesellschaft“ entgegen § 3 führt;

           2. als Manager oder Geschäftsleiter einer Managementgesellschaft den Geschäftsgegenstand der Investmentgesellschaft nicht gemäß § 5 Abs. 1 begrenzt;

           3. als Manager oder Geschäftsleiter einer Managementgesellschaft Beteiligungen entgegen § 7 eingeht oder veräußert oder Annexfinanzierungen entgegen § 1 Z 6 durchführt;

           4. es als Manager oder Geschäftsleiter einer Managementgesellschaft unterlässt, der OeKB die Angaben gemäß § 11 zu übermitteln;

           5. als Manager oder Geschäftsleiter einer Managementgesellschaft ein Informationsdokument veröffentlicht, das in wesentlichen Punkten den Vorgaben des § 12 Abs. 1 und 2 widerspricht;

           6. als Manager oder Geschäftsleiter einer Managementgesellschaft das Informationsdokument nicht zeitgerecht veröffentlicht;

           7. als Manager oder Geschäftsleiter einer Managementgesellschaft einen Jahresabschluss samt Lagebericht nicht entsprechend den Bestimmungen des § 13 erstellt oder veröffentlicht;

           8. es als Abschlussprüfer unterlässt, den Jahresabschluss und den Lagebericht der Investmentgesellschaft gemäß § 13 Abs. 3 zu prüfen;

           9. es als Manager oder Geschäftsleiter einer Managementgesellschaft unterlässt, bei der OeKB die Streichung der Investmentgesellschaft aus der Liste gemäß § 15 Abs. 2 zu veranlassen,

         10. als Manager oder Geschäftsleiter einer Managementgesellschaft die Investmentgesellschaft zur Aufnahme in die Liste der Investmentgesellschaften entgegen § 16 beschreibt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

§ 18. (1) Wer

           1. vor Veröffentlichung der Angaben gemäß § 14 die Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder

           2. im Informationsdokument über erhebliche Verhältnisse im Sinne des § 12 unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt,

ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 17 beträgt die Verjährungsfrist an Stelle der in § 31 Abs. 2 VStG genannten Frist von sechs Monaten 18 Monate.

§ 19. Bei nachhaltiger Verletzung der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen sind die für Investmentgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen im Bereich der Körperschaftsteuer nicht mehr anzuwenden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung näher bestimmen, in welchen Fällen eine nachhaltige Verletzung dieser Voraussetzungen vorliegt. Verletzt die Investmentgesellschaft hinsichtlich einzelner Beteiligungen im Sinne des § 1 Z 5 die Voraussetzungen des § 1 Z 4 oder des § 7 gehen die für Investmentgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen im Bereich der Körperschaftsteuer nur hinsichtlich der einzelnen Beteiligung verloren.

6. Teil

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit xxx in Kraft.

Vollzugsklausel

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

Anlage A

Informationsdokument gemäß § 12 Abs. 2 IGG

 

1. VERANTWORTLICHE PERSONEN

        1.1. Alle Personen, die für die im Informationsdokument gemachten Angaben bzw. für bestimmte Abschnitte des Informationsdokuments verantwortlich sind. Im letzteren Fall sind die Abschnitte den jeweils verantwortlichen Personen zuzuordnen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Manager und Aufsichtsorgane der Investmentgesellschaft gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

        1.2. Erklärung der für das Informationsdokument verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Informationsdokument genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Informationsdokuments wahrscheinlich verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Informationsdokuments verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Informationsdokuments genannten Angaben, für den sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage des Informationsdokuments wahrscheinlich verändern können.

 

2. AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

Ausgewählte Finanzinformationen über die Investmentgesellschaft sind für die letzten drei Geschäftsjahre (bzw. einen entsprechend kürzeren Zeitraum, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war) vorzulegen. Die ausgewählten historischen Finanzinformationen müssen die Schlüsselzahlen enthalten, die einen Überblick über die Finanzlage der Investmentgesellschaft geben.

 

3. RISIKOFAKTOREN

Klare Offenlegung von Risikofaktoren, die für die Investmentgesellschaft spezifisch sind.

 

4. ANGABEN ÜBER DIE INVESTMENTGESELLSCHAFT

        4.1. Juristischer und kommerzieller Name der Investmentgesellschaft.

        4.2. Ort der Registrierung der Investmentgesellschaft und ihre Firmenbuchnummer.

        4.3. Datum der Gründung und Existenzdauer der Investmentgesellschaft, soweit diese nicht unbefristet ist.

        4.4. Die Rechtsform und der Sitz der Investmentgesellschaft; Geschäftsanschrift, Telefonnummer, Internet-Adresse, Fax-Nummer und e-mail-Adresse ihres eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch).

        4.5. Wichtige Ereignisse in der Entwicklung der Geschäftstätigkeit der Investmentgesellschaft.

 

5. ANGABEN ÜBER DIE DEPOTBANK

        5.1. Juristischer und kommerzieller Name sowie Anschrift der Depotbank.

        5.2. Ort der Registrierung der Depotbank und ihre Firmenbuchnummer.

        5.3. Angabe der Tätigkeitsdauer der Depotbank; im Falle eines Wechsels während der letzten drei Geschäftsjahre (bzw. eines entsprechenden kürzeren Zeitraums, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war) sämtliche Angaben auch zu dieser Depotbank/diesen Depotbanken.

 

6. ABSCHLUSSPRÜFER

        6.1. Namen und Anschrift der Abschlussprüfer der Investmentgesellschaft, die für die Finanzinformationen der letzten drei Geschäftsjahre (bzw. einem entsprechend kürzeren Zeitraum, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war) zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

        6.2. Wurden Abschlussprüfer während der letzten drei Geschäftsjahre (bzw. einem entsprechend kürzeren Zeitraum, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war) abberufen, nicht wieder bestellt oder haben sie ihr Mandat niedergelegt, so sind entsprechende Einzelheiten zu veröffentlichen, wenn sie von wesentlicher Bedeutung sind.

 

7. GESCHÄFTSÜBERBLICK

        7.1. Beschreibung der Tätigkeitsbereiche der Investmentgesellschaft und der Anlagekriterien in Risikokapital, sowie Grundzüge des Geschäftsplanes. Angabe der investierten Unternehmen (Beteiligungsausmaß, Zeitraum, Eckdaten des investierten Unternehmens) innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre (bzw. eines entsprechenden kürzeren Zeitraums, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war).

        7.2. Falls die Angaben durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst wurden, so sollte dies angegeben werden.

 

8. KAPITALAUSSTATTUNG

        8.1. Angaben über die Eigenkapitalausstattung der Investmentgesellschaft (sowohl kurz- als auch langfristig).

        8.2. Erläuterung der Quellen und der Beträge des Kapitalflusses der Investmentgesellschaft.

        8.3. Angaben über die Finanzierungsstruktur der Investmentgesellschaft.

        8.4. Angaben über jegliche Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte der Investmentgesellschaft direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder u.U. können.

 

9. MANAGER UND AUFSICHTSORGANE

        9.1. Namen und Geschäftsanschriften der Manager sowie deren Qualifikation und bisherige berufliche Tätigkeit, Namen und Geschäftsanschriften der Mitglieder des Aufsichtsrates bei Investmentgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft, der Mitglieder des Aufsichtsrates der Komplementärgesellschaft bei Investmentgesellschaften in Form einer Kommanditgesellschaft sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates bei einer Managementgesellschaft („Manager und Aufsichtsorgane“) sowie ihre Stellung bei der Investmentgesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb der Investmentgesellschaft ausüben, sofern diese für die Investmentgesellschaft von Bedeutung sind:

                         - Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den Managern und Aufsichtsorganen.

                         - Für die Manager und Aufsichtsorgane detaillierte Angabe der entsprechenden Geschäftsführungskompetenz und -erfahrung sowie die folgenden Angaben:

                a) Namen sämtlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen die Manager und Aufsichtsorgane während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane bzw. Partner waren, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften der Investmentgesellschaft aufzulisten, bei denen die besagte Person ebenfalls Mitglied der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane ist;

               b) etwaige Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre;

                c) detaillierte Angaben über etwaige Insolvenzen, Insolvenzverwaltungen oder Liquidationen während zumindest der letzten fünf Jahre, die die Manager und Aufsichtsorgane betreffen, die im Rahmen einer Position als Manager und Aufsichtsorgan handelten und

               d) detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannte Person von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich bestimmter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Person jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan eines Emittenten oder für die Tätigkeit im Management oder für die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurde.

Falls keinerlei entsprechende Informationen offen gelegt werden, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

        9.2. Interessenkonflikte zwischen den Managern und Aufsichtsorganen

                a) Potenzielle Interessenkonflikte der Manager und Aufsichtsorgane zwischen ihren Verpflichtungen gegenüber der Investmentgesellschaft oder gegebenenfalls der Managementgesellschaft sowie ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

               b) Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptgesellschaftern, Kunden, Lieferern oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren ein Manager oder Aufsichtsorgan zum Mitglied eines Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

                c) Zudem sind die Einzelheiten jeglicher Veräußerungsbeschränkungen anzugeben, die von den Managern und Aufsichtsorganen für die von ihnen gehaltenen Aktien bzw. Anteile an der Investment-Kommanditgesellschaft der Investmentgesellschaft vereinbart wurden und für sie während einer bestimmten Zeitspanne gelten.

 

10. BEZÜGE UND VERGÜNSTIGUNGEN

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind für die Manager und Aufsichtsorgane folgende Angaben zu machen:

      10.1. Betrag der gezahlten Vergütung (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen von der Investmentgesellschaft und ihren Tochterunternehmen für Dienstleistungen jeglicher Art gezahlt oder gewährt werden, die der Investmentgesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften von einer jeglichen Person erbracht wurden.

Diese Angaben sind auf aggregierter Basis beizubringen.

      10.2. Angabe der Gesamtbeträge, die von der Investmentgesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften als Reserve oder Rückstellungen gebildet werden, um Pensions- und Rentenzahlungen vornehmen oder ähnliche Vergünstigungen auszahlen zu können.

      10.3. Anteil am Gesellschaftskapital

In Bezug auf die Manager und Aufsichtsorgane sind so aktuelle Angaben wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien der Investment-Aktiengesellschaft bzw. der von ihnen gehaltenen Anteil an der Investment-Kommanditgesellschaft beizubringen.

      10.4. Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, mittels deren Beschäftigte am Kapital der Investmentgesellschaft beteiligt werden können.

 

11. PRAKTIKEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Investmentgesellschaft sind — soweit nicht anderweitig spezifiziert — für die Manager und Aufsichtsorgane folgende Angaben zu machen:

       11.1 Ende der laufenden Mandatsperiode und ggf. Angabe des Zeitraums, während dessen die jeweilige Person ihre Aufgabe ausgeübt hat.

       11.2 Angaben über die Dienstleistungsverträge, die zwischen den Managern und Aufsichtsorganen und der Investmentgesellschaft bzw. ihren Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses Vergünstigungen vorsehen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

       11.3 Angaben über den Auditausschuss und den Vergütungsausschuss bei einer Investment-Aktiengesellschaft, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung des Aufgabenbereichs des Ausschusses.

       11.4 Erklärung, ob die Investment-Aktiengesellschaft der Corporate-Governance-Regelung genügt. Sollte die Investment-Aktiengesellschaft einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum die Investment-Aktiengesellschaft dieser Regelung nicht Folge leistet.

 

12. BESCHÄFTIGTE

       12.1 Angabe der Zahl der Beschäftigten zum Stichtag des Informationsdokuments sowie zum Ende des Berichtzeitraums innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre (bzw. eines entsprechenden kürzeren Zeitraums, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war) bis zum Datum der Erstellung des Informationsdokuments (und Angabe der Veränderungen bei diesen Zahlen, sofern diese von wesentlicher Bedeutung sind).

 

13. HAUPTAKTIONÄRE

       13.1 a) Investment-Aktiengesellschaften

Soweit der Investment-Aktiengesellschaft bekannt ist, Angabe des Namens jeglicher Person, die nicht Manager oder Aufsichtsorgan ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital der Investment-Aktiengesellschaft oder den entsprechenden Stimmrechten hält, die 2 vH des Anteils am Kapital oder an den entsprechenden Stimmrechten erreicht oder übersteigt, zusammen mit der Angabe des Betrags der Beteiligung dieser Person. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

               b) Investment-Kommanditgesellschaften

Soweit der Investment-Kommanditgesellschaft bekannt ist, Angabe des Namens jeglicher Person, die nicht Manager oder Aufsichtsorgan ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Kapital der Investment-Kommanditgesellschaft oder den entsprechenden Stimmrechten hält, 2 vH des Anteils am Kapital oder an den entsprechenden Stimmrechten erreicht oder übersteigt, zusammen mit der Angabe des Betrags der Beteiligung dieser Person. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

       13.2 Information über den Umstand, ob die Hauptaktionäre der Investmentgesellschaft unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

       13.3 Sofern der Investmentgesellschaft bekannt, Angabe, ob an der Investmentgesellschaft unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse bestehen, und wer diese Beteiligungen hält bzw. diese Beherrschung ausübt. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

       13.4 Beschreibung etwaiger der Investmentgesellschaft bekannten Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle der Investmentgesellschaft führen könnte.

 

14. GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

Anzugeben sind Einzelheiten zu Geschäften mit verbundenen Parteien (die in diesem Sinne diejenigen sind, die in den Standards dargelegt werden, die infolge der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden), die die Investmentgesellschaft während des Zeitraums abgeschlossen hat, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, bis zum Datum der Erstellung des Informationsdokuments. Dies hat in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Standard zu erfolgen, der infolge der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurde (falls anwendbar).

Finden diese Standards auf die Investmentgesellschaft keine Anwendung, müssen die folgenden Angaben offen gelegt werden:

                a) Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für die Investmentgesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben;

               b) Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Unternehmens sind.

      14.1. Ausschüttungspolitik

Aufnahme einer Beschreibung der Politik der Investmentgesellschaft auf dem Gebiet der Ausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen.

                a) Bei Investment-Aktiengesellschaften

Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre (bzw. einem entsprechend kürzeren Zeitraum, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war). Wurde die Zahl der Aktien (die Höhe der Kommanditanteile) der Investmentgesellschaft geändert, ist eine Anpassung zu Vergleichszwecken vorzunehmen.

          b) Bei Investment-Kommanditgesellschaften

Angabe des Betrags der Vergütungen an die Gesellschafter pro 125 000 Euro umfassenden Kommanditanteil für jedes Geschäftsjahr innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre (bzw. einem entsprechend kürzeren Zeitraum, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war).

      14.2. Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren

Angaben über etwaige staatliche Interventionen, Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis der Investmentgesellschaft noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten), die im Zeitraum der mindestens 12 letzten Monate bestanden/abgeschlossen wurden, oder die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Investmentgesellschaft auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

      14.3. Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition der Investmentgesellschaft

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Investmentgesellschaft, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das geprüfte Finanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

 

15. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

      15.1. Aktienkapital einer Investment-Aktiengesellschaft

Aufzunehmen sind die folgenden Angaben zum Stichtag der jüngsten Bilanz, die Bestandteil der Finanzinformationen sind:

        15.1.1. Betrag des ausgegebenen Kapitals und für jede Kategorie des Aktienkapitals:

                       a) Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Aktien sowie der ausgegebenen, aber nicht voll eingezahlten Aktien;

                       b) Nennbetrag pro Aktie bzw. Meldung, dass die Aktien keinen Nennbetrag haben;

                       c) Abstimmung der Zahl der Aktien, die zu Beginn und zu Ende des Geschäftsjahres noch ausstehen. Wurde mehr als 10% des Kapitals während der letzten drei Geschäftsjahre (bzw. einem entsprechend kürzeren Zeitraum, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war), mit anderen Aktiva als Barmitteln finanziert, so ist dieser Umstand anzugeben.

        15.1.2. Angabe der Anzahl, des Buchwertes sowie des Nennbetrags der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals der Investmentgesellschaft sind und die von der Investmentgesellschaft selbst oder in ihrem Namen oder von Beteiligungsgesellschaften der Investmentgesellschaft gehalten werden.

        15.1.3. Angabe etwaiger wandelbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder Wertpapiere mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Wandlung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

        15.1.4. Angaben über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht geschaffenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung. Angaben über ausstehende Einlagen auf das Grundkapital.

        15.1.5. Angaben über Optionsrechte auf Aktien.

        15.1.6. Die Entwicklung des Aktienkapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind.

      15.2. Gesellschaftskapital einer Investment-Kommanditgesellschaft

Aufzunehmen sind die folgenden Angaben zum Stichtag der jüngsten Bilanz, die Bestandteil der historischen Finanzinformationen sind:

        15.2.1. Betrag des Gesellschaftskapitals:

                       a) Informationen über die Komplementäre;

Juristischer und kommerzieller Name, Anschrift, Ort der Registrierung und Firmenbuchnummer bei juristischen Personen; Name und Anschrift bei natürlichen Personen; Höhe der Beteiligung.

                       b) Informationen über die Kommanditisten;

Juristischer und kommerzieller Name, Anschrift, Ort der Registrierung und Firmenbuchnummer bei juristischen Personen; Name und Anschrift bei natürlichen Personen; Höhe der Beteiligung.

        15.2.2. Angaben zu den Verfügungsmöglichkeiten über die Gesellschaftsanteile sowie zur Neuaufnahme von Gesellschaftern.

        15.2.3. Angaben zur Kündigungsmöglichkeit durch die Gesellschafter.

        15.2.4. Angaben zur Möglichkeit des Ausscheidens eines Gesellschafters sowie zu Aufgriffsrechten der übrigen Gesellschafter; Angaben über ausstehende Einlagen auf das Kommanditkapital.

        15.2.4. Angaben zur Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters.

        15.2.5. Angaben zur Regelung über Berechnung von Gewinn und Verlust.

        15.2.6. Die Entwicklung des Gesellschaftskapitals mit besonderer Hervorhebung der Angaben über etwaige Veränderungen, die während der letzten drei Geschäftsjahre (bzw. einem entsprechend kürzeren Zeitraum, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war) erfolgt sind.

      15.3. Kapitalbildung und Verschuldung

Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalbildung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist). Diese Übersicht darf nicht älter sein als 90 Tage vor dem Datum des Informationsdokuments. Zur Verschuldung zählen auch indirekte Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten.

 

16. WESENTLICHE VERTRÄGE

Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Informationsdokuments abgeschlossenen wesentlichen Vertrages (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), bei dem die Investmentgesellschaft oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Informationsdokuments bestehenden Verträge (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit abgeschlossen wurden), die von jedem Mitglied der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung ist.

 

17. ANGABEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

      17.1. Wird in das Informationsdokument eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der Investmentgesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen der Investmentgesellschaft erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Informationsdokuments gebilligt hat.

      17.2. Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es der Investmentgesellschaft bekannt ist und sie aus den von diesem Dritten veröffentlichten Informationen ableiten konnte — keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der Informationen anzugeben.

 

18. EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung dahingehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Informationsdokuments die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

                a) Der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) der Investmentgesellschaft;

               b) sämtliche Berichte, Schreiben und sonstige Dokumente, Finanzinformationen der letzten drei Geschäftsjahre (bzw. eines entsprechenden kürzeren Zeitraums, während dessen die Investmentgesellschaft tätig war), Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen der Investmentgesellschaft abgegeben wurden, sofern Teile davon in das Informationsdokument eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

                c) die historischen Finanzinformationen der Investmentgesellschaft, die historischen Finanzinformationen für die Investmentgesellschaft und ihre Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Informationsdokuments vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

 

19. ZUSÄTZLICHE ANGABEN

       19.1 Werden an der Erstellung eines Informationsdokuments beteiligte Berater genannt, ist eine Erklärung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.

       19.2 Wird eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der Investmentgesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen der Investmentgesellschaft erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Informationsdokuments gebilligt hat.

       19.3 Sofern Angaben von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Information korrekt wiedergegeben wurde und dass — soweit es der Investmentgesellschaft bekannt ist und sie aus den von dieser dritten Partei veröffentlichten Angaben ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Angaben unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat die Investmentgesellschaft die Quelle(n) der Angaben anzugeben.

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird folgende Z 15 angefügt:

       „15. Investment-Aktiengesellschaften und Kapitalgesellschaften als Kommanditisten von Investment-Kommanditgesellschaften im Sinne des Bundesgesetzes über Investmentgesellschaften (Investmentgesellschaftengesetz – IGG, BGBl. I Nr. xxx/200x) nach Maßgabe des § 6c.“

2. Nach § 6b wird folgender § 6c samt Überschrift angefügt:

„Investmentgesellschaften

       § 6c. (1) Investment-Aktiengesellschaften und Kapitalgesellschaften als Kommanditisten von Investment-Kommanditgesellschaften im Sinne des § 5 Z 15 sind befreit hinsichtlich der

                         - Gewinne und Verluste aus der Veräußerung sowie sonstigen Wertänderungen aus von der Investmentgesellschaft unmittelbar gehaltenen Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 und

                         - Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von von der Investmentgesellschaft unmittelbar gehaltenen Mitunternehmeranteilen,

soweit die Beteiligungen und Mitunternehmeranteile die Voraussetzungen des § 7 des Investmentgesellschaftengesetzes erfüllen. § 10 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. § 10 Abs. 4 ist anzuwenden;

       (2) Investment-Aktiengesellschaften und Kapitalgesellschaften als Kommanditisten von Investment-Kommanditgesellschaften im Sinne des § 5 Z 15 sind hinsichtlich ihrer aus der Annexfinanzierung gemäß § 1 Z 6 IGG stammenden und über die Investmentgesellschaft bezogenen Gewinne aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Zinsen aus Genussrechten, die nicht unter § 8 Abs. 3 Z 1 fallen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen befreit:

           1. Zunächst ist der durchschnittliche prozentuelle Anteil der verzinslichen Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft an der Summe aus

                         - Gesellschaftereinlagen,

                         - unternehmensrechtlichen Vorjahresgewinnen abzüglich vorgenommener Ausschüttungen bzw. entnommener Gewinne und

                         - verzinslichen Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft

des dem Ermittlungszeitraum vorangegangenen Jahres zu ermitteln.

           2. Für jede Beteiligung im Sinne des § 1 Z 5 des Investmentgesellschaftengesetzes ist der durchschnittliche prozentuelle Anteil der Annexfinanzierung im Sinne des § 1 Z 6 des Investmentgesellschaftengesetzes an der Summe aus

                         - dem Gesamtbetrag der Beteiligung im Sinne des § 1 Z 5 des Investmentgesellschaftengesetzes und

                         - der Annexfinanzierung im Sinne des § 1 Z 6 des Investmentgesellschaftengesetzes zu dieser Beteiligung

des Ermittlungszeitraums zu ermitteln.

           3. Die Befreiung ist nicht anzuwenden, soweit der durchschnittliche prozentuelle Anteil nach Z 2 des laufenden Jahres den durchschnittlichen prozentuellen Anteil nach Z 1 des Vorjahres übersteigt, jedenfalls aber, soweit der prozentuelle Anteil nach Z 2 50% übersteigt.

           4. Im Jahr der Gründung der Investmentgesellschaft ist die Befreiung nicht anzuwenden, soweit der prozentuelle Anteil nach Z 2 50% übersteigt.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Investment-Aktiengesellschaften im Sinne des Investmentgesellschaftengesetzes können nicht Gruppenmitglieder sein. Die Beteiligung an einer Investment-Aktiengesellschaft und einer Investment-Kommanditgesellschaft kann keine finanzielle Verbindung im Sinne des Abs. 4 vermitteln.“

b) In Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Investment-Aktiengesellschaften im Sinne des Investmentgesellschaftengesetzes können nicht Gruppenträger sein. Die Beteiligung an einer Investment-Aktiengesellschaft und einer Investment-Kommanditgesellschaft kann keine finanzielle Verbindung im Sinne des Abs. 4 vermitteln.“

4. In § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Fremdfinanzierungsaufwendungen, die

                         - in einer Investment-Aktiengesellschaft im Sinne des § 5 Z 15 anfallen oder

                         - bei Kommanditisten einer Investment-Kommanditgesellschaft im Sinne des § 5 Z 15 im Gewinn- oder Verlustanteil enthalten sind,

können nicht abgezogen werden. § 11 Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden.“

5. Dem § 26c werden folgende Z 17 und Z 18 angefügt:

       „17. § 5 Z 15, § 6c, § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 4 in der Fassung des Kapitalmarktstärkungsgesetzes 2008 treten mit xxx in Kraft.

         18. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetz 1988 können steuerneutral ihre Umwandlung in eine Investment-Aktiengesellschaft bzw. unter Anwendung des Art. II des Umgründungssteuergesetzes die Umwandlung in eine Investment-Kommanditgesellschaft durchführen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

                         - Die Voraussetzungen der §§ 1 bis 7 des Investmentgesellschaftengesetzes werden bis zum Ende des zweiten auf das Jahr des Umwandlungsbeschlusses folgenden Wirtschaftsjahres erfüllt.

                         - Allenfalls nach Art. III Z 14 des Steuerreformgesetzes 1993 gebildete steuerfreie Rücklagen sind bis zum Ende des neunten auf das Jahr des Umwandlungsbeschlusses folgenden Wirtschaftsjahres steuerwirksam aufzulösen. Die Auflösung kann gleichmäßig auf den Zeitraum von zehn Jahren verteilt erfolgen.

Die Umwandlung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft in eine Investmentgesellschaft stellt keine Aufgabe des begünstigten Zwecks gemäß § 5 Z 14 zweiter Satz dar.“