Vorblatt

Problem:

Die Gründung, Expansion oder Umstrukturierung eines Unternehmens erfordert einen besonderen Kapitalbedarf, der oftmals nicht über traditionelle Finanzierungsquellen gedeckt werden kann. Mit Eigenkapital in Form von Private Equity und Venture Capital (PE/VC) kann diese Finanzierungslücke verringert werden. Ein funktionierender PE/VC-Markt ist entscheidend für Innovations- und Wachstumsfinanzierungen und gleichzeitig eine der wichtigsten Quellen für Börseeinführungen. Der Zugang von Unternehmen zu Risikokapital soll daher im Wege einer allgemeinen Maßnahme erleichtert werden.

Ziel:

Verbesserung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für PE/VC in Österreich zur Stärkung der Eigenkapitalsituation bei den österreichischen Unternehmen, Verbreiterung der potenziellen Kandidaten für einen Börsegang und damit Belebung und Stärkung des österreichischen Kapitalmarktes und des Börseplatzes Wien.

Inhalt /Problemlösung:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll in flexibler Weise ermöglicht werden, PE/VC-Beteiligungen einzugehen und dabei die notwendige Risikostreuung für den Anleger zu erreichen. Die Eckpunkte der Initiative umfassen einerseits notwendige gesellschaftsrechtliche Vorschriften über die Investmentgesellschaft (IG) die den internationalen Anforderungen des Beteiligungsgeschäfts entspricht, andererseits begleitende steuerliche Maßnahmen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen

– –          Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Die in Art. 2 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen beeinflussen das Körperschaftsteueraufkommen. In der Anfangsphase werden geringere, nicht näher quantifizierbare Mindereinnahmen erwartet, da sich die Investmentgesellschaften am Markt in Österreich etablieren müssen, die Geschäftsstrukturen aufzubauen sind und Beteiligungen sowie Annexfinanzierungen erst nach einer Evaluierungsphase eingegangen werden. In der Folge ist zu erwarten, dass im Endausbau des PE/VC-Finanzierungsinstruments, der spätestens nach zehn Jahren erreicht sein wird, mit Mindereinnahmen bei der Körperschaftsteuer von bis zu 200 Mio. Euro jährlich zu rechnen sein könnte. Davon würden als Ertragsanteile und als abgabenabhängige Transfers auf die Länder 41 Mio. Euro und auf die Gemeinden 23 Mio. Euro entfallen. Allerdings stehen diesen Mindereinnahmen positive Effekte auf den Kapital-, Wirtschafts- und Beschäftigungsstandort Österreich gegenüber, die zu Mehreinnahmen führen werden, die die Mindereinnahmen zum Teil kompensieren.

– Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

– –          Durch das vorgesehene Gesetz wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort:

- Verbesserte Rahmenbedingungen und damit vermehrte PE/VC-Beteiligungen an Unternehmen ermöglichen es diesen Unternehmen, die von ihnen angestrebten Wachstumsziele zu erreichen bzw. sichern überhaupt deren Existenz. Dies hat nicht zuletzt auch direkte Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation in den betroffenen Unternehmen.

- Keine administrativen Belastungen für Unternehmen, Kunden oder Verwaltungsbehörden.

- Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich wird durch Schaffung einer Fondsstruktur nach internationalem Vorbild verbessert. Vermehrte Investitionen aufgrund von verbesserten rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen erhöhen die Prosperität des Kapitalmarktes und bringen damit positive Effekte auch für den Wirtschaftsstandort Österreich insgesamt.

– – Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen:

Es werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen verursacht.

– – Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Es sind keine Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht zu erwarten.

–- Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer

Genderspezifische Auswirkungen sind nach dem Inhalt des vorliegenden Entwurfes nicht zu erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Bei dem Entwurf handelt es sich um einen nicht harmonisierten Regelungsbereich, der dem Recht der Europäischen Union nicht widerspricht. Aus Gründen der Rechtssicherheit müssen Gespräche mit der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Würdigung des Gesetzesvorhabens geführt werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

Private Equity/Venture Capital – verstanden als umfassendes Angebot außerbörslichen Eigenkapitals – nimmt eine Reihe wichtiger volkswirtschaftlicher Aufgaben wahr. Es erfüllt eine Finanzierungsfunktion für wachstumsorientierte, innovative Unternehmen, die durch Kreditmarktrationierung betroffen sind und ohne PE/VC ihre Geschäftsmodelle nicht umsetzen können. Investiert wird nur in Unternehmen mit einer hohen Wachstums- und Innovationsorientierung, die dadurch einen besonderen Beitrag zur Modernisierung und zum Strukturwandel der Volkswirtschaft leisten. So können zum Beispiel für Unternehmen im Rahmen der Geschäftseinführung im Bereich Forschung und Entwicklung mit diesem Instrument neue Mittel aufgebracht werden. Sind Investitionen einmal getätigt, unterstützen PE/VC-Geber ihre Beteiligungsunternehmen aktiv in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung, indem sie beispielsweise Managementerfahrung, wichtige Kontakte oder ein professionelles Geschäftsmodell in das Unternehmen einbringen. Dies schlägt sich in einem beträchtlich stärkeren Wachstum von Umsatz und Beschäftigung nieder als bei vergleichbaren Unternehmen. Eine Erhöhung der PE/VC-Investitionsvolumina führt damit auch zu mehr Unternehmenswachstum. Die Erleichterung des Zugangs zu PE stellt einen wichtigen Teilbereich in der Schaffung guter Standortbedingungen für Unternehmen dar und kann außerdem dazu dienen, die oftmals bestehende Hemmschwelle von KMU gegenüber der Börse zu senken.

Der österreichische Markt für PE/VC hat sich aufgrund der dominierenden Fremdfinanzierung erst sehr spät entwickelt und weist trotz des in den vergangenen Jahren erzielten Wachstums im europäischen und internationalen Vergleich erhebliches Aufholpotenzial auf. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll – internationalen Standards entsprechend – der Zugang von Unternehmen zu Risikokapital im Wege einer allgemeinen Maßnahme erleichtern.

Zu den einzelnen Artikeln:

Investmentgesellschaftengesetz

–      Mit der Investmentgesellschaft wird eine neue Struktur für die Veranlagung in Beteiligungen, die Risikokapital darstellen, geschaffen.

–      Veranlagt werden soll primär in Eigenkapital, so genannte Annexfinanzierungen (im Wesentlichen stille Beteiligungen und Kredite) können zwar gewährt werden, sollen jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen.

–      Branchenmäßige Beschränkungen in der Veranlagung bestehen nicht, ebenso ist die Flexibilität in der Wahl des Unternehmens gewahrt. Um ein qualitativ wie auch quantitativ gut strukturiertes Portfolio zu erreichen, sind Beteiligungen an KMU wie auch an Großunternehmen möglich, soweit sie Risikokapital darstellen.

–      Für die Behaltedauer der Beteiligungen sind Grenzen definiert: Nach unten mit einem Jahr, um spekulative Beteiligungsdeals zu verhindern, nach oben mit zehn Jahren, um exit-Strategien in Richtung Börse oder strategischer Investoren zu öffnen.

–      Die Investmentgesellschaft kann als Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft organisiert sein und ermöglicht damit Flexibilität gegenüber den Investoren, da dadurch sowohl natürliche als auch juristische Personen als Kapitalgeber auftreten können.

–      Das Management der Investmentgesellschaft kann durch natürliche Personen oder eine Kapitalgesellschaft als Managementgesellschaft erfolgen. Es werden hohe Anforderungen an das Management der IG gestellt, das unter anderem auch spezielle Qualifikationen für PE/VC-Finanzierungen erbringen muss.

–      Die Investmentgesellschaft hat verpflichtend eine Depotbank mit der Verwahrung ihrer Vermögenswerte und der Führung ihrer Konten zu beauftragen. Dieser Depotbank werden eine Reihe von Pflichten auferelegt, für deren Nichterfüllung sie gegenüber der IG und den Investoren haftet.

–      Für IG soll eine Basistransparenzverpflichtung bestehen. Sie hat unter anderem ein Informationsdokument zu veröffentlichen, das die für Investoren relevanten Sachverhalte beinhaltet und laufend, mindestens monatlich, zu aktualisieren ist.

–      Die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen sehen außerdem erweiterte Prüfungsbestimmungen und Sanktionsnormen vor.

–      Eine Liste der Investmentgesellschaften wird von der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) geführt und veröffentlicht.

Körperschaftsteuergesetz 1988

–      Für Beteiligungen, die von der Investmentgesellschaft gehalten werden, wird eine Beteiligungsneutralität und eine partielle Zinsneutralität vorgesehen.

–      Investmentgesellschaften werden von der Einbeziehung in die Gruppenbesteuerung ausgeschlossen.

–      Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften wird die Möglichkeit geschaffen, sich unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen steuerneutral in eine Investmentgesellschaft umzuwandeln, wenn sie die Vorgaben für Investmentgesellschaften erfüllen.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Investmentgesellschaftengesetz):

Zu § 1:

Der Definitionskatalog umfasst die wesentlichen Begriffe, die für eine konsistente Anwendung des IGG erforderlich sind:

Zu § 1 Z 1:

Eine Investmentgesellschaft (IG) kann in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder als Aktiengesellschaft organisiert sein.

Für die Kommanditgesellschaft wird der Kreis der Komplementäre und Kommanditisten insofern eingeschränkt, als sich nur inländische und diesen vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz im EU/EWR-Raum beteiligen können. Eine zweite mögliche Kategorie von Beteiligten bilden qualifizierte Anleger im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. a und b KMG. Es sind dies gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. a KMG juristische Personen, die in Bezug auf ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind und beaufsichtigt werden. Weiters werden über § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b KMG nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken sowie internationale und supranationale Institutionen erfasst. In Verbindung mit § 4 Abs. 2, wonach die Einlage eines Investors in eine Investment-Kommanditgesellschaft mindestens 125 000 Euro zu betragen hat, führt dies zur Prospektbefreiung für das Angebot von Kommanditanteilen an die Investoren, auch wenn dieses öffentlich erfolgt (§ 3 Abs. 1 Z 1, 9, 10 und 11 KMG).

Eine Investment-Aktiengesellschaft kann Aktien mit geringerem Nennwert oder Stückelung emittieren und sie ist auch nicht hinsichtlich des Kreises der möglichen Investoren beschränkt. Im Falle eines öffentlichen Angebotes besteht jedoch Prospektpflicht, es sei denn, eine Ausnahmebestimmung des § 3 KMG kommt zur Anwendung.

Über § 1 Z 1 lit. b wird festgelegt, dass die IG hinsichtlich ihres Geschäftsgegenstandes darauf beschränkt ist, nur in Beteiligungen gemäß der Definition des § 1 Z 5 und in Annexfinanzierungen (§ 1 Z 6) zu investieren. Das Beteiligungsengagement der Investmentgesellschaft soll über 50% in Form von Eigenkapital erfolgen. Um der Investmentgesellschaft eine gewisse Flexibilität in der Veranlagungspolitik zu geben, ist es ausreichend, wenn das gesamte Beteiligungsportfolio vorwiegend in Form von Beteiligungen an Eigenkapital besteht; es ist dabei nicht auf jede einzelne Beteiligung abzustellen. Aus diesem Grund wurden keine absoluten Grenzen für Annexfinanzierungen im Gesetz normiert.

Zu § 1 Z 3:

Manager einer IG sind bei Aktiengesellschaften der Vorstand und bei Kommanditgesellschaften die Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft. In beiden Fällen (AG und KG) ist es möglich, dass anstelle der „geborenen“ Geschäftsführer eine gemäß § 6 beauftragte Managementgesellschaft die Geschäfte gemäß IGG führt, dann jedoch die Anforderungen an die Manager gemäß § 6 zusätzlich von den Geschäftsführern der Managementgesellschaft zu erbringen sind.

Zu § 1 Z 4:

Eine Beteiligung an einem Zielunternehmen, die zum Zwecke der Geschäftseinführung erfolgt, wird dann eine Anlage in Risikokapital darstellen, wenn die Einführung eines neuen Produktes oder einer neuen Sparte innerhalb des Zielunternehmens von wirtschaftlichem Gewicht ist und die Investition am Zielunternehmen in Relation zu den Kosten der Geschäftseinführung steht. Der Erwerb von Anteilen an einem Zielunternehmen durch die Investmentgesellschaft von einem Dritten, ohne dass dem Zielunternehmen Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird, stellt daher keine Anlage in Risikokapital zum Zwecke der Geschäftseinführung dar. Die Beteiligung einer Investmentgesellschaft durch eine Kapitalerhöhung oder durch den Erwerb eigener Aktien des Zielunternehmens, die in Zusammenhang mit einer Geschäftseinführung erfolgt, kann hingegen eine Anlage in Risikokapital darstellen.

Der Erwerb von Beteiligungsunternehmen im Rahmen einer Nachfolgelösung (Geschäftsnachfolge) fällt dann unter das Investmentgesellschaftengesetz, wenn das Beteiligungsunternehmen selbst Risikokapital darstellt.

Keinesfalls liegt eine Anlage in Risikokapital vor, wenn die Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens im Halten und Veräußern von Beteiligungen besteht. Investitionen in eine Holdinggesellschaft stellen daher keine Anlage in Risikokapital dar.

Wesentliche Zielsetzung des IGG ist die Veranlagung in Risikokapital in Form von Eigenkapital, es sollen jedoch die weiteren Vorteile von Venture Capital und Private Equity – Gesellschaften gleichfalls mit der Übernahme einer Beteiligung einhergehen. Es sind dies:

(1) Die besondere Finanzierungsfunktion, wonach PE/VC-Märkte neue Geschäftsfälle erschließen, die in der Regel über keine (hinreichende) alternative Finanzierung aus den traditionellen Kapitalquellen verfügen.

(2) Die Selektionsfunktion besteht in der Zuteilung von Finanzmitteln auf Projekte mit größtmöglicher Rentabilität bei erhöhter Unsicherheit über deren Ertragspotenzial und Risiko.

(3) Zusätzlich erfüllen PE/VC-Gesellschaften eine Mehrwertfunktion, wenn sie als aktive Investoren nicht nur Kapital, sondern z.B. auch Managementerfahrung, wichtige Kontakte oder ein professionelles Geschäftsmodell in das Unternehmen einbringen.

Insgesamt kann durch die Erfüllung dieser Funktionen ein Börsegang ermöglicht oder erleichtert werden.

Zu § 1 Z 5:

Über Beteiligungen soll den Unternehmen Risikokapital vermittelt werden, insoweit sind nur jene Beteiligungsformen möglich, die jedenfalls Eigenkapital darstellen.

Zu § 1 Z 6:

Über die Annexfinanzierungen sollen den Zielunternehmen neben Eigenkapital weitere Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden, das Spektrum reicht von jeder Form des Fremdkapitals bis hin zu Mezzanin- oder Hybridkapital in Form von stillen Beteiligungen oder Genussrechten, die keinen Substanzwert am Unternehmen vermitteln. Eine Annexfinanzierung darf nur einem Zielunternehmen gewährt werden, an dem auch eine Beteiligung im Sinne des § 1 Z 5 IGG besteht bzw. gleichzeitig erworben wird. Bare Zuzahlungen gemäß AktG 1965 (§ 166 und Neunter Teil, Verschmelzung) sowie gemäß GmbHG in Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen sind Eigenkapital und daher unter § 1 Z 5 zu erfassen.

Zu § 1 Z 7:

Z 7 definiert das Gesellschaftskapital bei Kommanditgesellschaften und bei Aktiengesellschaften und ist in Verbindung mit dem Mindestkapitalerfordernis einer IG gemäß § 4 Abs. 1 (€ 2 Mio.) zu sehen.

Zu § 2:

Sofern das IGG nichts anderes regelt, gelten die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, im Speziellen das UGB bzw. das AktG 1965.

Zu § 3:

IG haben die Bezeichnung „Investment-Kommanditgesellschaft“ bzw. „Investment-Aktiengesellschaft“ zu führen. Diese Bezeichnungen werden auch besonders geschützt.

Zu § 4 Abs. 1:

Das Mindestkapital einer IG (Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft) hat zumindest 2 Mio. zu betragen; dieses muss mindestens zur Hälfte eingezahlt sein.

Zu § 4 Abs. 2:

Die Einlage eines Kommanditisten muss mindestens 50 000 EUR oder ein Vielfaches hievon betragen. Bei Zeichnung müssen 50% der Einlage bar eingezahlt sein, daher beträgt die Mindestbareinzahlung
25 000 EUR (oder ein Vielfaches hievon).

Bei Investment-Aktiengesellschaften stellt die Stückelung der Nennbetragsaktien mit 50 000 Euro sicher, dass es sich bei der Aktienausgabe um kein prospektpflichtiges öffentliches Angebot im Sinne von § 2 Kapitalmarktgesetz handelt. Durch diese Stückelung ist es gemäß § 3 Z 9 KMG nicht erforderlich, dass es zusätzlich zu dem ohnedies zu veröffentlichenden Informationsdokument auch noch einen KMG-Prospekt geben muss.

Zu § 4 Abs. 3:

Die Ausgabe neuer Anteile ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Unbeschadet hievon gelten jedoch die aktienrechtlichen Bestimmungen der Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung.

Zu § 4 Abs. 4:

Da das Geschäftsfeld der Investmentgesellschaft darin besteht, Risikokapitalbeteiligungen zu erwerben und eine Finanzierungsfunktion für Zielunternehmen über Eigenkapital und Annexfinanzierungen zu übernehmen, soll die Leistung von Sacheinlagen nicht möglich sein. Damit sind auch Einbringungen von Beteiligungen oder Mitunternehmeranteilen nach dem Umgründungssteuergesetz nicht möglich.

Zu § 5 Abs. 1:

Der Geschäftsgegenstand der IG ist auf die Veranlagung des Gesellschaftsvermögens in Beteiligungen und in Annexfinanzierungen, jeweils entsprechend dem IGG, beschränkt. Darüber hinaus hat die IG die Beteiligungen und Annexfinanzierungen im Interesse der Investoren zu verwalten.

Zu § 5 Abs. 2:

Der Gesellschaftsvertrag darf zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 keine Bestimmungen enthalten, die einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranlagung von Risikokapital und dessen Verwaltung entgegenstehen.

Zu § 5 Abs. 3:

Da eine IG in spezifischer und eingeschränkter Form im Rahmen der Annexfinanzierung auch Darlehen vergeben darf, ist sie in Entsprechung der RL 2006/48/EG, Art. 4 Z 5 und Anhang I Z 2, ein Finanzinstitut. Eine Kreditinstitutseigenschaft im Sinne des BWG wird nicht begründet, da die IG in der Annexfinanzierung durch die Bindung an die Gewährung von Risikokapital kein Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG) betreibt, auch das Finanzierungsgeschäft in Form der zeitlich befristeten Übernahme von Beteiligungen (§ 1 Abs. 1 Z 15 BWG) liegt nicht vor, da neben der Finanzierungsfunktion auch wesentliche Nebenleistungen zu erbringen sind: Eigenkapitalstärkung zum Zwecke der Geschäftseinführung, der Entwicklung zu einem profitablen Unternehmen oder der künftigen Börsenotierung.

Zu § 6:

Die Veranlagung von Risikokapital speziell in Unternehmen, die sich in der Entwicklungsphase befinden, ist nur im Investoreninteresse, wenn das Management der IG integer ist und die erforderliche fachliche Qualifikation mitbringt. Dies soll gewährleisten, dass der Geschäftsgegenstand der IG ordnungsgemäß erfüllt wird und die Gesellschaft ihren Transparenz- und Informationsverpflichtungen nachkommt. Auch steuerlicherseits muss der Investor darauf vertrauen können, dass das IGG selbst und die für IG geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen korrekt angewandt werden. Auch wird das von der IG angebotene Produkt besser vom Markt angenommen, wenn eine umsichtige Geschäftsführung das Unternehmen leitet. In diesem Sinne ist es erforderlich, das Vier-Augen-Prinzip einzuführen und stringente Anforderungen an das Management festzulegen.

Zu § 7:

Die einzelne Beteiligung einer IG am Beteiligungsunternehmen darf max. 25% des Eigenkapitals der IG (§ 224 Abs. 3 lit. A UGB) betragen. Darüber hinaus darf die IG Annexfinanzierungen beim Zielunternehmen durchführen.

Die Behaltedauer einer Beteiligung ist nach unten hin mit einem Jahr und nach oben mit 10 Jahren begrenzt. Wird eine Beteiligung rückgelöst oder veräußert, ist eine an das Zielunternehmen gewährte Annexfinanzierung ebenfalls zu beenden.

Die IG darf Beteiligungen nicht von solchen Personen erwerben, die direkt oder indirekt zu mehr als 20% am Eigenkapital der IG beteiligt sind oder diese kontrollieren. Dies gilt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch für solche Beteiligungsunternehmen, die unter Zwischenschaltung eines Dritten an die IG veräußert werden.

Zu § 8 Abs. 1:

Die IG hat zur Verwahrung der Vermögenswerte und mit der Führung der zur IG gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Depotbank kann entweder ein gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigtes österreichisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstituts sein. Die Funktion der Depotbank kann nicht im freien Dienstleistungsverkehr ohne Niederlassung in Österreich angeboten werden.

Zu § 8 Abs. 2:

Die Depotbank kann auch Drittverwahrer mit der Verwaltung der Vermögenswerte beauftragen, die in Abs. 3 festgelegten Aufgaben hat sie aber selbst wahrzunehmen.

Zu § 8 Abs. 3:

Abs. 3 legt die Aufgaben der Depotbank, die über die reine Verwahrung der Vermögenswerte und die Führung der Konten hinausgeht, fest.

Zu § 9 Abs. 1:

Die Depotbank hat im Rahmen ihrer Aufgaben unabhängig, das heißt, nicht auf Weisung der IG, und ausschließlich im Interesse der Anleger zu handeln.

Zu § 9 Abs. 2:

Explizit hervorgehoben wird, dass die Depotbank aus der schuldhaften Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten gegenüber der IG und auch gegenüber den Investoren haftet. Vertragliche Haftungseinschränkungen sind unzulässig.

Zu § 9 Abs. 3:

Abs. 3 regelt das Procedere, wie Haftungsansprüche der Investoren gegenüber der Depotbank geltend gemacht werden.

Zu § 10:

Die Verpflichtung der IG zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung beinhaltet auch die rechtzeitige Beauftragung einer Depotbank und, im Falle der Beendigung des Auftrags aus den in Z 1 und 2 genannten Gründen, die umgehende Beauftragung einer neuen Depotbank. Dies gilt auch für im Gesellschaftsvertrag (in der Satzung) geregelten Fälle der Beendigung der Beauftragung der Depotbank gemäß Z 3. Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die eine willkürliche, zu Lasten der Investoren gehende Beendigung des Depotbankauftrages vorsehen.

Zu § 11 Abs. 1:

Die Veröffentlichungspflichten der IG sind nach § 10 Abs. 3 Z 1 bis 4 KMG zu erfüllen, die zu veröffentlichenden Daten sind seitens der IG auch der Oesterreichischen Kontrollbank AG zwecks Speicherung im Sinne der Bestimmungen des § 86 Abs. 4 BörseG zu übermitteln.

Zu § 11 Abs. 2:

Den Investoren ist seitens der IG der Zugang zu Informationen kostenfrei zu gewähren.

Zu § 12 Abs. 1:

Die IG hat ein Informationsdokument zu erstellen. Abs. 1 legt die grundsätzlichen Inhalte dieses Informationsdokumentes fest.

Zu § 12 Abs. 2:

Die detaillierten Inhalte des Informationsdokuments werden in Anlage A zum IGG festgelegt. Das Informationsdokument soll Investoren als Entscheidungsgrundlage dienen und Transparenzgeboten genügen. Die Angabe von Details aus der Geschäftsstrategie der Investmentgesellschaft ist aus konkurrenzpolitischen Gründen zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht notwendig. Weiters müssen Bezüge der Manager und Aufsichtsräte nur auf aggreggierter Basis veröffentlicht werden.

Zu § 12 Abs. 3:

Das Informationsdokument ist laufend aktuell zu halten. Die Quartalsfrist der Aktualisierung kommt nur dann zur Anwendung, wenn zwischenzeitig keine Sachverhalte eingetreten sind, die das Informationsdokument in einem wesentlichen Punkt unvollständig, unrichtig oder irreführend erscheinen lassen.

Zu § 13 Abs. 1:

Die IG ist von der Erstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts befreit.

Zu § 13 Abs. 2:

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der IG sind binnen sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen. Gemäß § 11 Abs. 1 ist auch für diese Veröffentlichungspflicht § 10 Abs. 3 Z 1 bis 4 KMG anzuwenden.

Zu § 13 Abs. 3:

Unabhängig von der Rechtsform der IG besteht Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer.

Zu § 13 Abs. 4:

Der Investor muss sich aus den Informationen aus dem veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht – in vollständiger Sachkenntnis – ein Urteil über die Entwicklung der Geschäftstätigkeit und -ergebnisse der IG bilden können. Dabei ist auf die Besonderheiten der Geschäftstätigkeit einer IG Bedacht zu nehmen, insbesondere kommt den Informationen über die Beteiligungsunternehmen besonderes Gewicht zu.

Zu § 14:

Über § 14 werden jene Informationsverpflichtungen festgelegt, die bereits vor Ausübung der Geschäftstätigkeit zu veröffentlichen sind.

Zu § 15 Abs. 1:

Die OeKB führt die Liste der Investmentgesellschaften.

Zu § 15 Abs. 2:

In den genannten Fällen hat die Geschäftsführung (der Vorstand) der IG von sich aus unverzüglich die Streichung aus der Liste der Investmentgesellschaften bei der OeKB zu veranlassen. Die OeKB hat diesem Antrag ebenfalls unverzüglich nachzukommen.

Zu § 16:

Die IG kann die Eintragung in die Liste der Investmentgesellschaften ihren Investoren gegenüber gesondert bekannt geben, dies auch in den zu veröffentlichenden Informations- und sonstigen Dokumenten darlegen oder in der Werbung darauf hinweisen, es darf jedoch damit keine Botschaft verknüpft werden, wonach die Eintragung in die Liste eine besondere Qualität der Anteile zum Ausdruck bringt.

Zu § 17:

Verwaltungsstrafen werden als Sanktionsinstrument für die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes normiert; deren Höhe (bis 50 000 EUR) ist ob der besonderen Verantwortung der Manager und Abschlussprüfer geboten.

Zu § 18 Abs. 1:

Werden die Transparenzbestimmungen der §§ 12 und 14 verletzt, liegen gerichtlich strafbare Handlungen vor. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Investoren bei der Veranlagung in Risikokapital ein besonderes Informationsinteresse aufweisen.

Zu § 19:

Bei nachhaltiger Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, unabhängig von einer allenfalls aufrechten Eintragung in der Liste der Investmentgesellschaften gemäß § 15 die nur für Investmentgesellschaften geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen ab dem Jahr der Verletzung nicht mehr anzuwenden. Verletzt die Investmentgesellschaft die Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Beteiligungen, sind die steuerlichen Bestimmungen nur für die betreffenden Beteiligungen nicht mehr anzuwenden, im Übrigen bleiben die steuerlichen Vorschriften anwendbar. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung näher bestimmen, in welchen Fällen eine nachhaltige Verletzung dieser Voraussetzungen vorliegt.

Zu § 21:

Dieses Bundesgesetz tritt mit xxx in Kraft.

Zu Art 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 und 2 (§ 5 Z 15 und § 6c):

Die Investment-Aktiengesellschaft soll zunächst hinsichtlich der Beteiligungen im Sinne des § 7 Investmentgesellschaftengesetz von der unbeschränkten Steuerpflicht insoweit ausgenommen sein, als in ihrem Einkommen Gewinne und Verluste aus der Veräußerung sowie Wertänderungen (Ab- und Zuschreibungen) von Kapitalanteilen und Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen enthalten sind (Steuerneutralität der Substanzgewinne und –verluste). Erträge aus Ausschüttungen hinsichtlich der Kapitalanteile fallen weiterhin unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG 1988, laufende Gewinn- und Verlustanteile aus Mitunternehmeranteilen der Aktiengesellschaft unterliegen weiterhin der Steuerpflicht. Die Steuerbefreiung soll auf unmittelbar von der Aktiengesellschaft gehaltene Beteiligungen und Mitunternehmeranteile beschränkt sein.

Die Investment-Kommanditgesellschaft kann unabhängig davon, ob sie eine Mitunternehmerschaft oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist, nicht unmittelbar befreit sein, von der unbeschränkten Steuerpflicht können nur die an ihr beteiligten Körperschaften in ihrer Funktion als Kommanditisten ausgenommen sein. Die Ausnahme erstreckt sich entsprechend der Regelung für Investment-Aktiengesellschaften auf die im Gewinn- oder Verlustanteil der beteiligten Kapitalgesellschaft enthaltenen Gewinne und Verluste aus der Veräußerung sowie Wertänderungen (Ab- und Zuschreibungen) von Kapitalanteilen und auf Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Die im Gewinn- oder Verlustanteil enthaltenen Erträge aus Ausschüttungen fallen unter die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG 1988, laufende Gewinn- und Verlustanteile aus Mitunternehmeranteilen der Kommanditgesellschaft unterliegen der Steuerpflicht. Die Steuerneutralität soll auf unmittelbar von der Kommanditgesellschaft gehaltene Beteiligungen und Mitunternehmeranteile beschränkt sein.

Eine weitere Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht soll sich – bei der Investment-Aktiengesellschaft auf deren Ebene, bei der Investment-Kommanditgesellschaft auf Ebene deren Gesellschafter – auf den aktiven und passiven Bereich (siehe dazu Erläuterungen zu § 12; Zinsneutralität) der Verzinsung erstrecken.

Die Erträge aus der Annexfinanzierung gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 IGG sollen bis zu gewissen Grenzen steuerbefreit sein: Für diese Erträge gilt die Steuerbefreiung nur, soweit die Höhe der Annexfinanzierung, bezogen auf die einzelne Beteiligung, der Finanzierungsstruktur der Investmentgesellschaft entspricht. Im Sinne einer optimalen Planungssicherheit für die Investmentgesellschaft ist jeweils auf die Finanzierungsstruktur der Investmentgesellschaft im Vorjahr abzustellen. Durch die Betrachtung von Durchschnittswerten – sowohl im Hinblick auf die Höhe der Annexfinanzierung als auch auf die Finanzierungsstruktur der Investmentgesellschaft – sollen missbräuchliche Gestaltungen vermieden werden. Aus Praktikabilitätsgründen wird eine Durchschnittsbildung auf der Grundlage der Werte zum Monatsletzten in der Regel ausreichen. Soweit die Annexfinanzierung, bezogen auf die einzelne Beteiligung, jedoch 50% der Summe aus der Beteiligung nach § 1 Abs. 1 Z 5 IGG und der Annexfinanzierung nach § 1 Abs. 1 Z 6 IGG übersteigt, tritt die Befreiung keinesfalls ein. Im ersten Jahr nach der Gründung der Investmentgesellschaft gilt, mangels Verfügbarkeit von Vorjahreswerten, nur diese 50%-Grenze.

Für die Berechnung der steuerpflichtigen Zinsen ist nicht auf die konkreten Zinserträge aus den unterschiedlichen Annexfinanzierungen zu jeder Beteiligung abzustellen, sondern der gesamte Zinsertrag aus den Annexfinanzierungen zu einer einzelnen Beteiligung ist zu jenem Prozentsatz nicht befreit, der über der zulässigen Höhe der Annexfinanzierungen liegt.

Korrespondierend dazu sorgt § 12 Abs. 4 im Sinne des Konzepts der Zinsneutralität für die Nicht-Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungsaufwendungen.

Beispiel:

Am 1.1.X1 wir die Investment-AG gegründet. Die Gesellschaftereinlagen betragen 4 Mio. Euro, zusätzlich nimmt die Investment-AG einen endfälligen Bankkredit in Höhe von 2 Mio. Euro auf. Die Zinsen für den Bankkredit betragen im Jahr X1 und X2 je 150.000 Euro.

Die Investment-AG hält im Jahr X2 drei Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften A, B und C. Die Anschaffungskosten der Beteiligungen betrugen je 500.000 Euro. Zusätzlich hat die Investmentgesellschaft bei A ein Darlehen in Höhe von 300.000 und einen Gesellschafterzuschuss in Höhe von 400.000, bei B ein Darlehen in Höhe von 500.000 und eine echte  stille Beteiligung in Höhe von 500.000  und bei C ein Darlehen in Höhe von 250.000 gewährt.

In einem ersten Schritt ist die durchschnittliche Finanzierungsstruktur der Investment-AG für das Vorjahr X1 zu ermitteln. Zum 31.12.X1 betrugen die Gesellschaftereinlagen 4 Mio. Euro, die verzinslichen Verbindlichkeiten 2 Mio. Euro. Daraus ergibt sich ein prozentueller Anteil in Höhe von gerundet 67% an Eigenkapital und 33% an Fremdkapital. Diese Finanzierungsstruktur ist für die Ermittlung des Anteils an steuerfreien Zinsen aus jeder Beteiligung für das Jahr X2 maßgeblich.

In einem zweiten Schritt ist die Annexfinanzierung bezogen auf jede einzelne Beteiligung zu ermitteln.

Bei A beträgt die Annexfinanzierung 300.000 durch das Darlehen, das Engagement in Eigenkapital (Anschaffungskosten und Gesellschafterzuschuss) 900.000. Die Annexfinanzierung beträgt daher 25% bezogen auf das zur Verfügung gestellte Gesamtkapital.

Bei B beträgt die Annexfinanzierung 1.000.000 (Darlehen und stille Gesellschaft), das Engagement in Eigenkapital (Anschaffungskosten) 500.000. Die Annexfinanzierung beträgt daher 67% bezogen auf das zur Verfügung gestellte Gesamtkapital.

Bei C beträgt die Annexfinanzierung 250.000, das Engagement in Eigenkapital 500.000 (Anschaffungskosten). Die Annexfinanzierung beträgt daher 33% bezogen auf das zur Verfügung gestellte Gesamtkapital.

Nun sind die beiden Werte einander gegenüberzustellen: Die durchschnittliche Annexfinanzierung bezogen auf die Beteiligung an der A-GmbH ist im laufenden Jahr X2 mit 25% geringer als die durchschnittliche Finanzierungsstruktur der Investmentgesellschaft im Vorjahr X1. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Erträge aus der Annexfinanzierung an der A-GmbH steuerbefreit sind.

Hinsichtlich der Beteiligung B liegt die Annexfinanzierung von 67% mit rund 34% über der Finanzierungsstruktur der Investmentgesellschaft und ist damit doppelt so hoch wie der Fremdkapitalanteil der Investmentgesellschaft. Daher sind 50% der Zinsen, die die Investmentgesellschaft aus der Beteiligung B bezieht, steuerpflichtig. 50% sind steuerfrei. Dabei ist unerheblich, welche Zinsen aus dem Darlehen und welche Zinsen aus der stillen Beteiligung kommen, die 50% sind auf den gesamten Zinsertrag aus der Beteiligung B anzuwenden.

Die Annexfinanzierung der C-Beteiligung entspricht mit 33% genau der Finanzierungsstruktur der Investmentgesellschaft. Die Zinsen aus der C-Beteiligung sind daher zur Gänze steuerfrei.

Davon unabhängig sind die 150.000 Euro Zinsen, die die Investment-AG für den Bankkredit in X1 sowie in X2 zu leisten hat, in beiden Jahren nicht abzugsfähig.

Variante:

Die Finanzierungsstruktur der Investmentgesellschaft besteht zu 67% aus Fremdkapital und zu 33% aus Eigenkapital.

In diesem Fall sind die Zinserträge aus den Beteiligungen A und C weiterhin zur Gänze  steuerbefreit. Bei der Beteiligung B würde zwar die Finanzierungsstruktur der Investmentgesellschaft der Annexfinanzierung entsprechen, allerdings ist der absolute Deckel von 50% zu beachten. Die Zinserträge sind daher zu einem Viertel steuerpflichtig und nur zu 75% steuerbefreit.

Im Hinblick auf die auf die Investmentgesellschaften fokussierte Teilsteuerbefreiung ist die Veräußerung der Beteiligung an einer Investment-Aktiengesellschaft und des Anteils an einer Investment-Kommanditgesellschaft nicht von der Besteuerung ausgenommen.

Zu Z 3 (§ 9):

Investment-Aktiengesellschaften sollen aufgrund ihrer Beteiligungs- und Zinsneutralität weder eine Gruppenträger- noch eine Gruppenmitgliederfunktion ausüben können. Die an einer Investment-Kommanditgesellschaft beteiligten Körperschaften sind von diesem Ausschluss nicht betroffen, die Investment-Kommanditgesellschaft soll aber keine finanzielle Verbindung im Sinne des § 9 Abs. 4 KStG 1988 vermitteln können. Dies gilt auch für den Fall, dass sich eine Körperschaft an einer auf Grund von Mitunternehmeranteilen betriebliche Einkünfte erzielenden Investment-Aktiengesellschaft als atypisch Stiller beteiligt. Auch eine Investment-AG kann keine finanzielle Beteiligung vermitteln, auch nicht gemeinsam mit einer unmittelbar gehaltenen Beteiligung.

Zu Z 4 (§ 12):

Wie schon in der Erläuterung zu § 5 erwähnt, soll die Befreiung der Investment-Aktiengesellschaft mit Nominalkapitalerträgen aus der Annexfinanzierung gemäß § 1 Z 6 IGG und der an der Investment-Kommanditgesellschaft beteiligten Körperschaft für die im Gewinn- oder Verlustanteil enthaltenen Nominalkapitalerträge aus der Annexfinanzierung gemäß § 1 Z 6 IGG mit einem generellen Abzugsverbot für Aufwendungen der Investmentgesellschaften betreffend Fremdkapital (vor allem Zinsen, Wertsicherungen) verbunden werden. Im Interesse einer systembezogenen Gleichstellung soll dies auch die an sich nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 abzugsfähigen Aufwandszinsen im Zusammenhang mit fremdfinanzierten Beteiligungsanschaffungen umfassen.

Zu Z 5 (§ 26c Z 17 und 18):

Die §§ 5 Z 15, 6c, 9 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 4 treten mit xxx in Kraft.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 können steuerneutral auf eine Investmentgesellschaft umgewandelt werden. Voraussetzung ist, dass die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ihre Geschäftstätigkeit auf jene einer Investmentgesellschaft umstellt und binnen zwei Jahre die Voraussetzungen der §§ 1 bis 7 IGG erfüllt. Während dieses Übergangszeitraumes gelten die für Investmentgesellschaften vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen nur für jene Beteiligungen, die Anlagen in Risikokapital im Sinne des § 1 Z 4 IGG darstellen und die Voraussetzungen nach § 7 IGG erfüllen. Für bestehende Beteiligungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist – zur Sicherstellung einer steuerneutralen Umwandlung – während des Übergangszeitraumes § 6b weiter anzuwenden. Neue Beteiligungen, die keine Anlagen in Risikokapital im Sinne des § 1 Z 4 IGG darstellen oder die Voraussetzungen nach § 7 IGG nicht erfüllen, dürfen während des Übergangszeitraumes aber nicht erworben werden.

Die Umwandlung gilt nicht als Aufgabe des begünstigten Zwecks gemäß § 5 Z 14 zweiter Satz und führt daher nicht zu einem rückwirkenden Wegfall der für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen.