Vorblatt

Problem:

Der fortschreitende Klimawandel stellt eines der drängendsten Umweltprobleme der nächsten Jahrzehnte dar. Unter dem Kyoto-Protokoll zur Klima-Rahmenkonvention der Vereinten Nationen und der Entscheidung des Rates und des Europäischen Parlaments zur Genehmigung des Kyoto-Protokolls ist Österreich die Verpflichtung eingegangen, die Treibhausgasemissionen, die zum Klimawandel beitragen, bis zur Verpflichtungsperiode 2008-2012 um 13% gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Weiterführende gemeinschafts- und völkerrechtlich verbindliche Zielsetzungen sind für die Zeit bis 2020 in Vorbereitung. Dazu sind erhebliche Anstrengungen aller Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) erforderlich.

Ziel:

In der Klimastrategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels werden erhebliche Kohlendioxid-Reduktionspotentiale im Gebäudebereich in Höhe von etwa 4 Mt CO2-Äquivalent identifiziert. Diese sollen einerseits durch Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (Niedrigenergie- und Passivhaus, thermisch-energetische Sanierung) und andererseits durch Umstellungen von fossilen auf erneuerbare Energieträger realisiert werden. Durch die Umsetzung dieser Vereinbarung sollen somit maßgebliche Beiträge zur Erreichung des Kyoto-Ziels Österreichs sowie weiterführender Ziele nach 2012 geleistet werden.

Inhalt, Problemlösung:

Die gegenständliche Vereinbarung stellt eine Weiterentwicklung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards in der Wohnbauförderung, BGBl. II Nr. 19/2006 dar und tritt an Stelle dieser.

Neben den bautechnischen Vorschriften der Länder stellt die Wohnbauförderung das wesentliche Instrument zur Umsetzung dieser Maßnahmen im Wohngebäudebereich dar. Der Bund ist vor allem hinsichtlich der Förderungsinstrumente im Bereich der Nicht-Wohngebäude in der Lage, die CO2-Emissionen des Gebäudesektors zu beeinflussen.

Die Vereinbarung sieht gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden vor, welche auf eine Reduktion der Treibhausgasemissionen abzielen.

Für die Errichtung neuer Wohngebäude wird daher die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln an die Erreichung bestimmter Energiekennzahlen für den Heizwärmebedarf geknüpft. Darüber hinaus sollen Anreize für zusätzliche Maßnahmen gegeben werden, um beispielsweise den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie von ökologisch unbedenklichen Baustoffen zu begünstigen.

Im Bereich der Wohnhaussanierung sollen besondere Anreize für thermisch-energetische Sanierungen, die möglichst die gesamte Gebäudehülle betreffen, geschaffen werden. Bei der Sanierung von Heizungsanlagen sollen die Anreize für klimafreundliche Technologien und Energieträger verbessert werden.

Begleitend sollen die wärmetechnischen Vorschriften in den bautechnischen Standards – harmonisiert durch Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik – weiterentwickelt werden. Unterstützende Maßnahmen des Bundes sind vor allem hinsichtlich Förderungsinstrumente für Nicht-Wohngebäude sowie der wohnrechtlichen Rahmenbedingungen beabsichtigt.

Die Wirkungen der Maßnahmensetzungen gemäß der Vereinbarung sind von den Vertragsparteien regelmäßig zu evaluieren und zu veröffentlichen.

Alternativen:

Zum Teil könnten die Ziele der Vereinbarung auch über ordnungsrechtliche Maßnahmen der Länder, insbesondere durch Anpassung der bautechnischen Wärmeschutzstandards, erreicht werden. Dieser Weg wird parallel beschritten (etwa auch im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden), es erscheint jedoch notwendig, weiter gehende Anreize über Förderungsinstrumente zu geben, um über generell gültige Wärmeschutz- und Umweltanforderungen an Gebäude und Haustechnikanlagen hinausgehen zu können.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

1. Finanzielle Auswirkungen

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, zumal die Vorgaben im Bereich der Wohnbauförderung bereits im Rahmen des Finanzausgleichs für die Periode 2008 bis 2013 paktiert und durch das Finanzausgleichsgesetz 2008 rechtlich umgesetzt sind. Mit In-Kraft-Treten der gegenständlichen Vereinbarung bzw. rückwirkend ab 1. Jänner 2009 treten an Stelle der bisherigen Zweckzuschüsse nach Zweckzuschussgesetz Ertragsanteile der Länder nach Finanzausgleichsgesetz 2008. Förderungen des Bundes im Bereich der Errichtung und Sanierung von Nicht-Wohngebäuden werden im Rahmen bestehender Förderungsinstrumente gewährt. Die Vorgaben der Vereinbarung im Hinblick auf die energetische Verbesserung von öffentlichen Gebäuden der Vertragsparteien (Neubau und Sanierung) können grundsätzlich zu Kostensteigerungen bei konkreten Bauvorhaben führen, wenngleich diese nur schwer zu quantifizieren sind. Beim Neubau kann grundsätzlich mit Kostensteigerungen im Rahmen von 5 bis 10% gerechnet werden; bei umfassenden Sanierungen können die Kostensteigerungen auch über dieses Maß hinausgehen. Entsprechende Auswirkungen auf Mietkosten können dabei nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch zu betonen, dass Investitionskostensteigerungen auf längere Sicht durch Einsparungen bei Energiekosten zumindest kompensiert werden. Es sind keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes absehbar. Hinsichtlich der Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften ist anzumerken, dass die über die bestehenden Vollzugskosten der Länder auf dem Gebiet der Wohnbauförderung hinausgehenden Kosten auf Grund dieser Vereinbarung nur schwer zu quantifizieren sind, zumal einige Bundsländer den Vorgaben der Vereinbarung bereits weitgehend nachkommen, andere hingegen einen umfassenderen Umsetzungsbedarf haben. Ein gewisser administrativer Aufwand ist mit der Erfassung und Aufbereitung von Daten für Zwecke des Berichtswesens grundsätzlich verbunden. Bei Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG kommt der Konsultationsmechanismus nicht zur Anwendung.

2.  Wirtschaftspolitische Auswirkungen

2.1. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Zahlreiche Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, insbesondere in den Bereichen Energieeffizienzsteigerung und Einsatz erneuerbarer Energieträger, haben positive Auswirkungen auf die Beschäftigung. Dies trifft insbesondere auch auf Maßnahmen im Bereich des Wohnbaus und der Gebäudesanierung zu. Von Initiativen zur verstärkten umfassenden Sanierung von Gebäuden lassen sich erhebliche Beschäftigungsimpulse erwarten. Nach Modellberechnungen des Wirtschaftsforschungsinstituts (Energieszenarien 2020, WIFO 2001) können durch die Kyoto-Strategie mehr als 10 000 Arbeitsplätze im Bereich des Bauwesens, vornehmlich durch Sanierungstätigkeiten, gegenüber einem Baseline-Szenario geschaffen werden. Hinsichtlich der Kostenbelastungen für die Kundenseite wird darauf verwiesen, dass starke Nachfragesteigerungen nach Sanierungsleistungen eine zumindest temporäre Verknappung und damit Preissteigerungen bei Baudienstleistungen und -produkten nach sich ziehen können. Ansonsten sind keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wirtschaftstandort Österreich zu erwarten.

2.2. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen

Es sind mit dem Regelungsvorhaben keine zusätzlichen Verwaltungslasten für Unternehmen verbunden.

3. Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht

Das Regelungsvorhaben dient unmittelbar umweltpolitischen Zielsetzungen, insbesondere der Erreichung gemeinschafts- und völkerrechtlich verbindlicher klimapolitischer Zielsetzungen. Das Vorhaben widerspricht weder den Zielsetzungen des Konsumentenschutzes noch jenen der Sozialpolitik. Gerade in Zeiten deutlich steigender Energiepreise, welche insbesondere Haushalte mit niedrigem Einkommen besonders stark treffen, tragen Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs mittel- bis langfristig zu einer erheblichen Kostenentlastung der Haushalte bei.

4. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Es sind mit dem Regelungsvorhaben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen verbunden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Verpflichtung Österreichs zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 13% basiert auf der Entscheidung 2002/358/EG über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2002 S. 1. Die gegenständliche Vereinbarung dient der Reduzierung der Treibhausgasemissionen und damit auch der Erfüllung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung. Die Vereinbarung steht nicht in Konflikt mit den Vorgaben der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen sowie der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, sondern unterstützt vielmehr die Umsetzung der dort festgehaltenen Zielsetzungen. Ansonsten fällt der Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union. Die Vereinbarung widerspricht nicht den Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen nach Art. 87-89 EG-Vertrag.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Kyoto-Protokoll zur Klima-Rahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) sieht eine Begrenzung der Treibhausgasemissionen von Industriestaaten im Zeitraum 2008 bis 2012 im Vergleich zu 1990 vor. Die Europäische Gemeinschaft ist dabei ein Reduktionsziel von 8% eingegangen. Dieses Ziel wurde im Wege der Entscheidung des Rates zur Genehmigung des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Für Österreich wurde dabei ein Ziel von minus 13% festgelegt. Des Weiteren hat sich die Europäische Union als unabhängige Verpflichtung das Ziel gesetzt, die Emissionen von Treibhausgasen bis 2020 um zumindest 20% gegenüber 1990 zu reduzieren. Im Rahmen eines internationalen Abkommens wäre die Europäische Union bereit, eine Zielverpflichtung von bis zu minus 30% bis 2020 einzugehen.

Zur Umsetzung des Kyoto-Ziels wurde von Bund und Ländern eine gemeinsame Klimastrategie erarbeitet, die am 18. Juni 2002 durch den Ministerrat und am 16. Oktober 2002 durch die Landeshauptmännerkonferenz angenommen wurde. Die Bundesregierung hat nach Evaluierung der Klimastrategie am 21. März 2007 eine Anpassung der Klimastrategie angenommen.

Wesentliche Reduktionen an Treibhausgasemissionen sind unter anderem im Bereich der Raumwärme zu erzielen. Etwa 13% der Kohlendioxid-Emissionen in Österreich werden durch Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Gebäuden verursacht (rund 12 Mt Kohlendioxid pro Jahr – ohne Fernwärme und ohne Strom für Elektroboiler und -heizungen). Etwa 73% der Kohlendioxid-Emissionen aus Anlagen in Gebäuden (rund 9 Mt) entfallen auf Wohngebäude, 27% (rund 3 Mt) auf private und öffentliche „Dienstleistungsgebäude“, wobei bei letzteren eine deutlich steigende Tendenz festzustellen ist.

Gleichzeitig werden in der Klimastrategie bzw. den wesentlichen Vorarbeiten dazu erhebliche Kohlendioxid-Reduktionspotentiale im Gebäudebereich in Höhe von etwa 4 Mt Kohlendioxid-Äquivalent identifiziert. Bezogen auf den Sektor bedeutet dies eine Reduktion um rund ein Drittel. Ausgehend vom aktuellen Diskussionsstand im Rahmen der Europäischen Integration, die auf eine Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Nicht-Emissionshandelsbereich für Österreich von 16% bis 2020 gegenüber 2005 (entsprechend rund 10 Mt CO2-Äquivalent pro Jahr), könnte somit der Gebäudesektor einen maßgeblichen Beitrag nicht nur zur Kyoto-Zielerreichung 2008-2012, sondern insbesondere auch zur weiteren Emissionsreduktion nach 2012 leisten. Diese Effekte sollen einerseits durch Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (Niedrigenergie- und Passivhaus, thermisch-energetische Sanierung) und andererseits durch Umstellungen von fossilen auf erneuerbare Energieträger realisiert werden. Die vorliegende Vereinbarung stellt neben anderen bedeutenden Schritten zur Umsetzung der Gebäuderichtlinie der EU (insbesondere Schaffung eines harmonisierten Energieausweises für Gebäude) die wesentliche Handlungsdirektive zur Erreichung der genannten Ziele im Zeitraum 2009 bis 2013 (Finanzausgleichsperiode) dar.

Neben den bautechnischen Vorschriften der Länder stellt die Wohnbauförderung das wesentliche Instrument zur Umsetzung dieser Maßnahmen im Wohngebäudebereich dar. Den Ländern stehen im Wege des Zweckzuschussgesetz 2001 (BGBl. Nr. 691/1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 15/2003) jährlich 1,78 Milliarden Euro insbesondere für Zwecke der Finanzierung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung und zur Finanzierung von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen zur Verfügung. In den vergangenen Jahren haben die Länder in zunehmendem Maß in der Wohnbauförderung Anreize zugunsten energiesparender Maßnahmen und des Einsatzes erneuerbarer Energieträger im Wohnbau gesetzt. Wenngleich der Schwerpunkt der meisten Länder bislang im Bereich des Wohnungsneubaus liegt, bestehen auch für die thermisch-energetische Sanierung mit Hilfe der Wohnbauförderung bereits wegweisende Beispiele. Tempo und Intensität der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen der Wohnbauförderung sind jedoch sehr unterschiedlich.

Um ein Mindestmaß an Gleichklang in der Maßnahmensetzung zu gewährleisten, sieht die Klimastrategie die „Festlegung von Qualitätskriterien für die Neubau- und Sanierungsförderung, einschließlich der Umstellung von Heizungssystemen auf kohlendioxidärmere bzw. erneuerbare Energieträger, vorzugsweise im Rahmen einer Vereinbarung nach Artikel 15a B-VG“ vor. Die entsprechende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 19/2006, wurde zwischen Bund und Ländern im Dezember 2004 abgeschlossen und ist im Jänner 2006 in Kraft getreten.

Die Klimastrategie-Anpassung 2007 identifiziert einen weiteren Anpassungsbedarf im Bereich der Wohnbauförderung sowie anderer gebäuderelevanter Maßnahmen.

In den Finanzausgleichsverhandlungen zwischen Bund und Ländern wurde vereinbart, dass die bestehende Vereinbarung durch eine neue, um weitere Regelungsbereiche ergänzte, Vereinbarung ersetzt werden soll. Neben der Wohnbauförderung sollen insbesondere auch die Bereiche Baurecht, öffentliche Gebäude sowie unterstützende Maßnahmen des Bundes von der neuen Vereinbarung abgedeckt werden, wobei ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2009 – und damit zeitgleich mit dem Datum der Außerkraftsetzung des Zweckzuschussgesetzes – angestrebt wird.

Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Diese Vereinbarung zwischen Bund und Ländern ist auf Artikel 15a B-VG, Abs. 1, gestützt.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Zu Abs. 1:

Ziel der Vereinbarung ist die maßgebliche Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäuden, insbesondere durch Verbesserung der Gebäudeeffizienz (Wärmedämmung), der Effizienz von Heizungs- und anderen Haustechnikanlagen, durch weitgehenden Einsatz von erneuerbaren Energieträgern für Heizung und Warmwasser sowie durch den Einsatz ökologisch verträglicher Baumaterialien. Über förderungspolitische Instrumente sollen zusätzliche Anreize für besonders energieeffiziente Bauweisen gesetzt werden. Von wesentlicher Bedeutung ist aber auch die Umsetzung zunehmend ambitionierter Wärmeschutzbestimmungen in den landesrechtlichen Vorschriften, wie aktuell durch die Richtlinie 6 (Energieeinsparung und Wärmeschutz) des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) vorgegeben.

Zu Abs. 2:

Zur Reduzierung des Gesamtenergiebedarfs und damit der Kohlendioxid-Emissionen aus Verwendung fossiler Brennstoffe für Beheizung und Warmwasserbereitstellung in Wohngebäuden sind nicht nur Energie-Einsparungsmaßnahmen im Neubau, sondern insbesondere und in zunehmendem Maße auch in der Sanierung erforderlich. Vor allem der zwischen 1950 und 1980 errichtete Gebäudebestand weist teils gravierende energietechnische Mängel auf, die durch thermisch-energetische Sanierungen zu einem Großteil behoben werden können. Für Sanierungen der Gebäudehülle (insb. Fassaden, Dächer) bestehen nach bautechnischen Vorschriften bislang im Allgemeinen keine Mindestanforderungen an den Wärmeschutz. Wohnbauförderungsmittel sollen daher in zunehmendem Maße für thermisch-energetische Sanierungen unter Berücksichtigung von Mindestanforderungen verwendet werden. Im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen des Bundes soll eine substanzielle Erhöhung der thermisch-energetischen Sanierungsrate entsprechend den strategischen Zielsetzungen von Bund und Ländern erreicht werden. Bis 2020 soll insbesondere der Gebäudebestand aus der Errichtungsperiode 1950 bis 1980 möglichst einer kompletten Sanierung unterzogen werden.

Zu Art. 2:

Zu Abs. 1:

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen beziehen sich ausschließlich auf die Anwendung der gegenständlichen Vereinbarung. Es können somit durchaus in anderen Rechtsquellen abweichende Definitionen enthalten sein.

Zu Z 1:

Der Begriff „Wohnbauförderung“ ist für Zwecke dieser Vereinbarung weit auszulegen und umfasst alle Arten der Förderung zugunsten des Wohnbaus oder der Sanierung, unabhängig von der zuständigen Förderstelle. Werden etwa energiebezogene Förderungen im Zusammenhang mit dem Wohnbau oder der Wohngebäudesanierung nicht von Stellen der Wohnbauförderung, sondern etwa von Energieförderungsstellen der Länder vergeben, so sind auch diese für Zwecke dieser Vereinbarung als Wohnbauförderung zu sehen. Nicht von der Vereinbarung erfasst sind Förderungen, die auf rein subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen). Hingegen sind Förderungen, die auf objektbezogene Merkmale abstellen, deren Gewährung jedoch auch von subjektiven Merkmalen des Förderungswerbers abhängig ist, vom Anwendungsbereich dieser Vereinbarung erfasst. Die Anknüpfung an objektbezogene Merkmale bedingt grundsätzlich, dass all jene Förderungsmaßnahmen vom Anwendungsbereich der Vereinbarung erfasst sind, die unmittelbar oder mittelbar der Errichtung von Wohngebäuden dienen (zB „Ersterwerbsförderung“). Nicht erfasst sind weiters Objektförderungen, die zur Verbesserung des Wohn- und Gebäudestandards eingesetzt werden, die jedoch keinen Einfluss auf die energetische Qualität des Gebäudes haben. Das sind beispielsweise Verlegung und Erneuerung der Sanitärräume, Lifteinbau; Maßnahmen zur qualitativen Aufwertung des unmittelbaren Wohnumfelds etc.

Zu Z 2:

Der Begriff „Heizwärmebedarf“ folgt der Definition des Österreichischen Instituts für Bautechnik. Die Berechnungsmethode wurde in der Richtlinie 6 des OIB festgelegt (siehe auch zu Abs. 2) Es erfolgt jeweils eine Normierung der Standards bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima). Werden von den Bundesländern gleichwertige Berechnungsmethoden verwendet, so sind die Werte entsprechend umzurechnen und ebenfalls die Anforderungen der Vereinbarung einzuhalten.

Zu Z 3:

Der Begriff „öffentliche Gebäude“ knüpft an die überwiegende Nutzung eines Gebäudes durch die Vertragsparteien dieser Vereinbarung. Für diese Gebäude gelten in Zukunft sowohl im Neubau wie auch in der Sanierung anspruchsvolle energetische Kriterien (Art. 12 und 13).

Zu Z 4:

Der Begriff „umfassende energetische Sanierung“ lehnt sich an die Definition der „umfassenden Sanierung“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik an, übernimmt jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur jenen Teil der Definition, der sich auf die energetische Sanierung der Gebäudehülle bezieht. Diese Vergehensweise erscheint insbesondere bei kleineren Gebäuden sinnvoll. Zudem werden die energetischen Anforderungen für umfassende Sanierungen in Art. 6 im Regelfall nur durch die Durchführung von zumindest drei Maßnahmen im Bereich der energetischen Sanierung erreicht.

Zu Z 5:

Die „Deltaförderung“ differenziert die Förderung nach der Verringerung des HWB im Vergleich zum Ausgangszustand des Gebäudes. Je größer diese Verringerung ausfällt, umso höher ist die Förderung. Somit versucht die Förderung auf diesem Weg möglichst umfassende Sanierungen anzureizen.

Zu Z 6:

Durch die Einführung des Begriffs „innovative klimarelevante Systeme“ wird definiert, welche Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen künftig bei Neubau und Sanierung Anspruch auf Förderung haben bzw. vorzugsweise in öffentlichen Gebäuden zum Einsatz kommen sollen. Klare Priorität soll dabei der Einsatz erneuerbarer Energieträger haben.

a.      Biogene Heizungssysteme sollen nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen kombiniert werden, um zu vermeiden, dass Heizungs-/Warmwasserkessel während der Sommermonate betrieben werden müssen.

b.     Auch bei Wärmepumpen wird eine Kombination mit Solarenergie angestrebt, wobei dies auch Photovoltaikanlagen umfassen kann, soweit diese geeignet sind, den Jahresstromverbrauch der Wärmepumpen abzudecken. Das bedeutet, dass der Jahresstromverbrauch der Wärmepumpe ungefähr der Jahresstromproduktion der Photovoltaikanlage entspricht. Die Jahresarbeitszahl 4 bezieht sich auf Wärmepumpensysteme, die mit Strom betrieben werden. Wärmepumpensysteme, die nicht mit Strom betrieben werden, sind dann möglich, wenn die CO2-Werte jene der elektrischen betriebenen Wärmepumpen nicht überschreiten. Bei der elektrisch betriebenen Wärmepumpe ist dabei der europäische Strommix zu hinterlegen.

c.      Weiters zählt Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG zu den begünstigten Systemen. Unter „sonstiger Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt“, kann auch Abwärme aus effizienten KWK-Anlagen, die die Effizienzkriterien der KWK-Richtlinie aufgrund eines noch im Aufbau begriffenen Fernwärmesystems zum Zeitpunkt des Anschlusses noch nicht erreichen, verstanden werden.

d.     Hier sind reine Fernwärmeversorgungsanlagen gemeint, die nicht kombiniert Strom erzeugen.

e.      Erdgas-Brennwert-Anlagen sind mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren, um zumindest in den Monaten mit hoher Sonneneinstrahlung die Warmwasserbereitung aus erneuerbarer Energie zu erreichen. Von dieser Kombination kann nur abgesehen werden, wenn „lagebedingt“ der Einbau einer Solaranlage einschließlich deren Komponenten technisch nicht sinnvoll möglich ist oder die Anlage nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. Eine Anlage ist dann lagebedingt nicht wirtschaftlich, wenn am Standort des Gebäudes zu geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann.
Zu geringe Sonneneinstrahlung ist dann vorhanden, wenn

             - an einem Standort am 21. April weniger als 6 Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschen, oder

             - die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter Kollektor-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kWh beträgt. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung.

f.      Unter dieser „Auffangkategorie“ soll bewusst die Realisierung von Anlagen ermöglicht werden, die nur über die Umweltauswirkungen definiert werden. Damit soll verhindert werden, dass zukünftige, noch nicht breit angewendete, innovative klimarelevante Systeme, die bei den CO2-Emissionen günstiger sind, als jene Anlagen die unter lit. b bzw. e angeführt werden, zu einem Förderausschluss führen. Dabei ist bei den Referenzsystemen entsprechend lit. b bzw. e jeweils ein Solarabschlag in der Höhe von 30% für die Nutzung der Solarenergie zu berücksichtigen. Das bedeutet es wird zB angenommen, dass das Gebäude mit einer Gasbrennwertanlage versorgt wird. Die CO2-Emissionen aus dieser Berechnung sind dann um  30% Solarabschlag zu reduzieren. Dieser CO2-Wert ist von dem betreffenden System nachweislich zu unterschreiten.

Zu Z 7:

Unter „Passivhaus“ wird ein Gebäude mit einer Energiekennzahl von maximal 10 kWh/(m2.a) verstanden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestand keine gültige Norm zur Definition des Standards „Passivhaus“. Ab Vorliegen einer einschlägigen ÖNORM kann alternativ von den Vertragsparteien auch die dort verankerte Definition herangezogen werden.

Zu Abs. 2:

Die OIB Richtlinie 6 (Energieeinsparung und Wärmeschutz) wurde, zusammen mit anderen Richtlinien, in der Generalversammlung des OIB am 25. April 2007 einstimmig beschlossen. Die Richtlinien basieren auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die OIB Richtlinien dienen als Basis für die Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften und können von den Bundesländern zu diesem Zweck herangezogen werden. In der OIB Richtlinie 6 werden einerseits energetische Anforderungen an Gebäude und Bauteile formuliert, andererseits Regelungen für eine einheitliche Umsetzung des Energieausweises gemäß Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäude getroffen.

Zu Art. 3:

Zu Abs. 1:

Diese Bestimmung regelt die energetischen Mindestanforderungen für Neubauten für die Wohnbauförderung. Ein Anspruch auf Förderung besteht demnach nur dann, wenn das Gebäude bestimmte Wärmeschutzstandards aufweist. Diese Standards sind deutlich ambitionierter als die Mindestanforderungen nach den jeweiligen bautechnischen Vorschriften. Die Standards sind über die Energiekennzahl „Heizwärmebedarf“, bezogen auf die Bruttogeschoßfläche, definiert. Es erfolgt eine Differenzierung nach Oberflächen-Volumsverhältnis des jeweiligen Gebäudes (A/V-Verhältnis). Es werden die Anforderungen an den Wärmeschutz für Zwecke der Förderung bis 2012 schrittweise verbessert. Die Eingangswerte bis Ende 2009 sowie die Zwischenwerte ab 2010 entsprechen den bereits vereinbarten Werten gemäß BGBl. II Nr. 19/2008.

Im Folgenden werden die Anforderungen an den Heizwärmebedarf graphisch dargestellt. Dabei werden vorab tabellarisch die Werte in Abhängigkeit von A/V wiederholt und gleichzeitig eine Formulierung als Linie in Abhängigkeit von der charakteristischen Länge (wie in der OIB Richtlinie 6) angegeben. Aus den Graphiken ist ersichtlich, dass in der Darstellung über A/V eine lineare Funktion entsteht (entsprechend der Möglichkeit linear zwischen den Grenzwerten zu interpolieren) hingegen in der Darstellung über lc eine Kurve in Abhängigkeit vom Kehrwert von lc entsteht (aus der direkt die Anforderung berechnet werden kann).


NEUBAU - WOHNGEBÄUDE [kWh/(m².a)]

 

HWBBGF
A/V = 0,8

HWBBGF
A/V = 0,2

Linien

HWBmax.BGF

WBF-2009

65,0

35,0

HWBBGF = 25,0000 x ( 1 + 2,0000 / lc )

65,0

WBF-2010

45,0

25,0

HWBBGF = 18,3333 x ( 1 + 1,8182 / lc )

45,0

WBF-2012

36,0

20,0

HWBBGF = 14,6667 x ( 1 + 1,8182 / lc )

36,0

 

A/V-Darstellung

lc-Darstellung

 

Zu Abs. 2:

Der Kennwert „Heizwärmebedarf“ gibt nur einen Teilaspekt des Energieverbrauchs sowie der Schadstoffemissionen von Gebäuden wieder. Insbesondere der Stromverbrauch in Gebäuden – etwa auch für automatische Belüftungsanlagen – sollte künftig durch adäquate Kennwerte besser abgebildet werden. Es soll daher mittelfristig eine Erweiterung der Mindestanforderungen um Kennzahlen zum Primärenergiebedarf sowie der damit in Zusammenhang stehenden Kohlendioxidemissionen erfolgen.

Zu Abs. 3:

Es wird darauf verwiesen, dass die Nutzung innovativer klimarelevanter Systeme für Heizung und Warmwasser gemäß der Definition in Art. 2 eine Förderungsvoraussetzung darstellt.

Zu Abs. 4:

Für Wärmeversorgungsanlagen auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe besteht bis 31. Dezember 2011 eine Ausnahmeregelung. Danach sind diese im Rahmen der Neubauförderung generell nicht mehr zulässig. Die nähere Eingrenzung des Begriffs „lagebedingt“ in Verbindung mit der Kombination mit einer thermischen Solaranlage ist in den erläuternden Bemerkungen zu Art. 3 Abs. 1, Z 6 lit. e enthalten.

Ausgenommen von diesem Förderausschluss sind Zubauten oder Dachausbauten, die an eine bestehende Heizanlage auf Basis fossiler Energieträger angeschlossen werden.

Zu Abs. 5:

Diese Bestimmung ermöglicht es in begründeten Ausnahmefällen, für bestimmte innovative Anwendungen der Wärmepumpe von einer Jahresarbeitszahl 4 abzuweichen (siehe Art. 2 Abs. 1 Z 6 lit. b, wenn diese aus technischen Gründen nicht erreichbar ist. Bei diesen innovativen Anwendungen der Wärmepumpe ist jedenfalls eine Jahresarbeitszahl von 3 zu erreichen. Diese Ausnahmebestimmung bezieht sich zum Beispiel auf Wärmepumpen im Zusammenhang mit Wärmerückgewinnungen in Passivhäusern im Rahmen von kontrollierten Be- und Entlüftungen. In diesen Gebäuden ist der Energiebedarf derart gering, dass trotz geringerer Arbeitszahl mit sehr niedrigem Energieaufwand die Beheizung eines Gebäudes möglich ist. Weiters würde andernfalls ein großer Teil der Abwärme in der Abluft ungenutzt bleiben.

Grundsätzlich nicht angesprochen werden mit dieser Bestimmung Luftwärmepumpen, die ausschließlich zur Warmwasserbereitung dienen. Ausnahmen können jedoch für Gebäude vorgesehen werden, in denen keine Solarenergienutzung möglich ist (siehe Art. 2). Im Regelfall sollen für die Warmwasserbereitung andere Möglichkeiten gewählt werden (Solaranlagen bzw. im Winter Warmwasserbereitung mit der Heizung).

Zu Art. 4:

Zu Abs. 1

In der Wohnbauförderung können wesentliche Anreize für ökologische und energetische Maßnahmen gesetzt werden. Daher sind über die Mindestanforderungen nach Art. 3 hinaus weitere förderungstechnische Anreize im Wohnungsneubau zu setzen. Zu diesem Zweck können etwa Punkte- oder Stufenmodelle zum Einsatz gebracht werden. Dazu zählen ein noch weiter gehender Wärmeschutz (dh. Erreichen noch niedrigerer Energiekennzahlen als in Art. 3 vorgesehen), insbesondere in Hinblick auf den Standard Passivhaus, der Einsatz ausschließlich erneuerbarer Energieträger im Bereich Heizung und Warmwasser und andere innovative Haustechnikmaßnahmen (zB Niedertemperaturheizungssysteme) sowie der Einsatz ökologisch unbedenklicher Baustoffe (zB Berücksichtigung von Rohstoffverfügbarkeit, Energieeinsatz bei Herstellung und Verarbeitung, Wiederverwertung bzw. unbedenkliche Entsorgung, wobei auf die Einhaltung von bauproduktrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen ist. Bei der Umsetzung ist auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Immissionsschutzgesetzes-Luft Bedacht zu nehmen. Die Bestimmung hindert die Vertragspartner nicht, gebietsweise Förderungsrestriktionen für bestimmte Energieformen auf Grund von Anforderungen der Luftreinhaltung gemäß Immissionsschutzgesetz Luft vorzusehen.

Zu Abs. 2:

Die Vertragsparteien streben an, Standards für Niedrigenergie-, Niedrigstenergie- und Passivhäuser gemeinsam weiterzuentwickeln und bundesweit zum Einsatz zu bringen. Auf bestehenden Standards, zB auf erfolgreiche regionale Standards und dem klima:aktiv-Hausstandard, soll dabei aufgebaut werden. In den Förderungsbestimmungen soll künftig auf die gemeinsam etablierten Standards verwiesen werden, um Planern, Bauherren und Bau ausführenden Unternehmen bessere Orientierung zu geben.

Zu Abs. 3:

Zu diesem Bereich können etwa sog. „Ortskernzuschläge“ – also Förderungszuschläge bei Wohnungsbau in bestehenden Siedlungsstrukturen – bzw. Förderungen in Abhängigkeit an die Anbindung öffentlicher Verkehrsmittel und Radfahrinfrastruktur zählen.

Zu Art. 5:

Zu Abs. 1:

Im Bereich der Wohnbauförderungen sind verstärkte Anreize im Hinblick auf die thermisch-energetische Sanierung von Wohngebäuden zu setzen, um der Zielbestimmung des Art. 1 Abs. 2 gerecht zu werden. Die näheren Details der Ausgestaltung von Sanierungs-Förderungsprogrammen (Gebäudehüllensanierung) sind in den Art. 5, 6 und 7 geregelt.

Zu Abs. 2:

Um eine maßgebliche Qualitätsanhebung in der Sanierungspraxis zu erzielen, sind in den Ländern Förderungsmodelle nach bestimmten Kriterien zu schaffen bzw. entsprechend zu adaptieren. Wesentlich sind insbesondere Zielwerte bzw. abgestufte Förderungssätze im Hinblick auf den Heizwärmebedarf nach Sanierung, die Einbeziehung zusätzlicher Maßnahmen im Bereich der Haustechnik (zB Umstellung von Einzelfeuerungen auf innovative klimarelevante Heizungssysteme, die Errichtung von Fernwärmeanschlüssen oder den Einbau oder Austausch von Lüftungsanlagen) und der Einsatz ökologisch vorteilhafter Baustoffe (zB Berücksichtigung von Rohstoffverfügbarkeit, Energieeinsatz bei Herstellung und Verarbeitung, Wiederverwertung bzw. unbedenkliche Entsorgung, wobei auf die Einhaltung von bauproduktrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen ist).

Die Vertragsparteien können über die in diesem Absatz aufgezählten Kriterien hinaus noch zusätzliche Kriterien im Sinne des vorbeugenden Umweltschutzes vorsehen.

Zu Abs. 3:

Investitionskosten für Kühlanlagen sind aus der Bemessungsgrundlage für die Wohnbauförderung auszuschließen. Dies bedeutet, dass im Einzelfall im Zuge einer thermisch-energetischen Sanierung der Einbau von Kühlanlagen – soweit unvermeidbar – zwar zulässig ist, die dabei anfallenden Kosten können aber nicht in die Förderung einbezogen werden. Ausgenommen sind Anlagen, die auf Basis erneuerbarer Energie versorgt werden. Derartige Anlagen können weiterhin in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

Zu Abs. 4:

Die Förderungssysteme sollen derart gestaltet werden, dass umfassende Sanierungen gegenüber Einzelbauteilsanierungen attraktiver behandelt werden.

Ungeachtet dessen sind Sanierungsförderungen für andere Zwecke als die thermisch-energetische Verbesserung weiterhin zulässig. Dies betrifft zum einen Maßnahmen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestandards (zB Wohnungszusammenlegungen, Kategorieanhebungen, Aufzugeinbau etc.). Zum anderen wird außer Streit gestellt, dass weiterhin auch Maßnahmen außerhalb von Gebäuden im Zusammenhang mit „Blocksanierungen“, die eine Aufwertung der unmittelbaren Wohnumgebung nach sich ziehen (zB Grünflächen, Kinderspielanlagen etc.), im Rahmen der Sanierungsförderung unterstützt werden können.

Zu Abs. 5:

Wesentliche Energieeinsparungen können durch qualitätsvolle und umfassende thermisch-energetische Wohnhaussanierungen erzielt werden. Dabei sollen unterstützend auch Impuls- und Beratungsprogramme initiiert werden, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Förderungsangebote auch angenommen werden. Konkrete Initiativen unter Einbindung regionaler Akteure, diese können etwa den Baustoffhandel, das Baugewerbe oder Finanzierungspartner umfassen, sind bereits in der Praxis erprobt und sollen zu einer breiteren Anwendung gelangen. Auch im Rahmen der klima:aktiv Programme wohnmodern und ecofacility wird gemeinsam mit regionalen Akteuren versucht Hemmnisse im Sanierungsbereich zu überwinden und so qualitativ hochwertige Sanierungen zu initiieren und begleiten.

Zu Art. 6:

Zu Abs. 1:

Wesentliche Energieeinsparungen werden nur dann erzielt, wenn möglichst die gesamte Gebäudehülle einbezogen wird („umfassende Wohnhaussanierung“), weshalb für derartige Maßnahmen im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 besondere Förderungsanreize zu gewähren sind. Wie bereits im Art. 1 festgehalten, soll dabei er Schwerpunkt auf den Bauten aus der Bauperiode 1950 bis 1980 gelegt werden.

Zu Abs. 2:

Es werden Mindestanforderungen im Hinblick auf den Heizwärmebedarf nach Sanierung definiert, welche nach Oberflächen-Volumsverhältnis der zu fördernden Objekte differenziert werden. Die ab 2010 zu erzielenden HWB-Werte entsprechen den Vorgaben der OIB Richtlinie 6 für Gebäude über 1 000 m2 Bruttonutzfläche. Für Zwecke der Förderung erfolgt eine Erweiterung der Mindeststandards auch für kleinere Gebäude, somit auch Eigenheime.

Im Folgenden werden die Anforderungen an den Heizwärmebedarf graphisch dargestellt. Dabei werden vorab tabellarisch die Werte in Abhängigkeit von A/V wiederholt und gleichzeitig eine Formulierung als Linie in Abhängigkeit von der charakteristischen Länge (wie in der OIB Richtlinie 6) angegeben. Aus den Graphiken ist ersichtlich, dass in der Darstellung über A/V eine lineare Funktion entsteht (entsprechend der Möglichkeit linear zwischen den Grenzwerten zu interpolieren) hingegen in der Darstellung über lc eine Kurve in Abhängigkeit vom Kehrwert von lc entsteht (aus der direkt die Anforderung berechnet werden kann).

SANIERUNG - WOHNGEBÄUDE [kWh/(m².a)]

 

HWBBGF
A/V = 0,8

HWBBGF
A/V = 0,2

Linien

HWBmax.BGF

WBF-2009

80,0

43,0

HWBBGF = 30,6667 x ( 1 + 2,0109 / lc )

80,0

WBF-2010

75,0

35,0

HWBBGF = 21,6667 x ( 1 + 3,0769 / lc )

75,0

 

A/V-Darstellung

lc-Darstellung

Zu Abs. 3 und 4:

Ergänzend zu Abs. 2 können auch Förderungen in Abhängigkeit von der durch Sanierungen erzielbaren Heizwärmebedarfsreduktion gewährt werden („Delta-Förderung“). Die „Delta-Förderung“ ist ein mögliches zusätzliches Angebot zu der forcierten Förderung von umfassenden Sanierungen. Jedenfalls sollte die Delta-Förderung so gestaltet werden, dass ein Anreiz für den Förderwerber besteht möglichst viele Maßnahmen umzusetzen. Weiters sollte Bedacht darauf genommen werden, dass die Förderwerber angeregt werden, die Maßnahmen in der richtigen Reihenfolge umzusetzen. Das bedeutet zuerst Reduzierung des Energiebedarfs, dann Austausch der Heizungsanlage. Die Vertragsparteien können auch Kombinationen aus Zielwert- und Deltaförderung vorsehen.

Zu Abs. 5:

Die Vertragsparteien können historische oder denkmalgeschützte Gebäude von den Anforderungen in Bezug auf die zu erreichende Energiekennzahl Heizwärmebedarf ausnehmen. Als „historische Gebäude“ gelten im Regelfall solche, die vor 1950 errichtet wurden und die geschichtlich, städtebaulich oder architektonisch bedeutend sind. Darunter fallen insbesondere jene Gebäude, die gemäß den einschlägigen, landesrechtlichen Bestimmungen als besonders schutzwürdig ausgewiesen sind.

Zu Art. 7:

Zu Abs. 1:

Werden bei einer Sanierung die Mindestanforderungen gemäß Art. 6 nicht erreicht, können die Vertragsparteien auch weiterhin Förderungen für Einzelbauteilsanierungen oder -erneuerungen gewähren. Allerdings stellen hierfür energetische Mindeststandards (U-Werte), welche an den Neubauanforderungen gemäß den bautechnischen Vorschriften orientiert sind oder diese sogar unterschreiten (insb. Fenster), eine Förderungsvoraussetzung dar.

Zu Abs. 2:

Ein Unterschreiten der Bauteilanforderungen nach Abs. 2 soll durch verbesserte Förderungsanreize honoriert werden.

Zu Abs. 3:

Die Vertragsparteien können historische oder denkmalgeschützte Gebäude von den Anforderungen in Bezug auf die zu erreichende Energiekennzahl Heizwärmebedarf ausnehmen. Als „historische Gebäude“ gelten im Regelfall solche, die vor 1950 errichtet wurden und die geschichtlich, städtebaulich oder architektonisch bedeutend sind. Darunter fallen insbesondere jene Gebäude, die gemäß den einschlägigen, landesrechtlichen Bestimmungen als besonders schutzwürdig ausgewiesen sind.

Zu Art. 8:

Zu Abs. 1:

Förderungen für den Austausch von Wärmebereitstellungsanlagen („Kesseltausch“) oder für die Erneuerung/Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich Einbindung in die Fernwärme, sind künftig auf sog. Innovative klimarelevante Systeme entsprechend der Begriffsbestimmung in Art. 2 einzuschränken. Zudem gilt als Grundprinzip, dass derartige Maßnahmen mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs (Gebäudehüllenverbesserung) abzustimmen sind. Daraus muss im Einzelfall nicht zwingend eine Verpflichtung zur Gebäudehüllensanierung resultieren, jedoch sollten die Förderanreize so gesetzt werden, dass auf einander abgestimmte Sanierungsmaßnahmen forciert werden. Das bedeutet zuerst Reduzierung des Heizwärmebedarfs, dann neue Heizungsanlage mit geringerer Leistung. Auch die begleitenden Beratungsaktivitäten werden entsprechend ausgerichtet.

Zu Abs. 2:

Für Wärmepumpen gilt gemäß Art. 2 eine Mindest-Jahresarbeitszahl von 4. Sollte jedoch lagebedingt bzw. aus wirtschaftlichen Erwägungen die Errichtung von Heizungsanlagen auf Basis innovativer klimarelevanter Systeme technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein, so kann in begründeten Ausnahmefällen eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3 vorgesehen werden. Beispielhaft sei hier auf mögliche Regelungen für kleine Gebäude mit sehr wenig Gartenfläche verwiesen. Eine generelle Ausnahmeregelung für alle Luft-Wärmepumpen ist nicht im Sinne dieses Absatzes

Zu Abs. 3:

Die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln soll im Einzelfall möglichst mit einer Verringerung des Heizwärmebedarfs des Objekts einhergehen. Die Erdgas-Brennwertkessel sind nach Art. 2 Abs. 1 Z 6 lit. e mit einer thermischen Solaranlage zu kombinieren.

Zu Abs. 4:

Die Förderung des Austauschs oder der Sanierung von Ölheizungen (Brennwertkessel) ist nur unter bestimmten, kumulativ vorliegenden, Voraussetzungen möglich. So hat eine Kombination mit thermischen Solaranlagen zu erfolgen, es sei denn, dies ist „lagebedingt“ nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Die nähere Definition von „lagebedingt“ in Verbindung mit der Kombination mit einer thermischen Solaranlage folgt der Definition in Art. 2 Abs. 1 Z 6 lit. e.

Zusätzlich darf der Heizwärmebedarf des jeweiligen Objekts bestimmte Maximalwerte nicht überschreiten. Diese sind in Relation zu den Zielwerten des Art. 6 Abs. 2 definiert. Es hat eine Abstimmung der neuen Heizungsanlage mit der Nennheizlast des Gebäudes nach Sanierung/Verbesserung zu erfolgen. Weiters stellt es eine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Förderungen für Öl-Brennwertanlagen dar, dass keine Möglichkeit für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz gegeben ist und auch der Einsatz von biogenen Brennstoffen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wesentliche Hinderungsgründe für den Einsatz biogener Brennstoffe stellen etwa mangelnde oder unverhältnismäßig kostenintensive Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten sowie regional auftretende Grenzwertüberschreitungen bei bestimmten Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz Luft, insbesondere bei Vorliegen definierter „Sanierungsgebiete“, dar.

Zu Art. 9:

Zu Abs. 1:

Unter klimaschädigende halogenierte Gase sind insbesondere teil- und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW und FKW) sowie Schwefelhexafluorid (SF6) zu verstehen. Diese von den Reduktionsverpflichtungen des Kyoto-Protokolls umfassten Gase weisen je Gewichtseinheit ein besonders hohes Treibhausgaspotential im Vergleich zu CO2 auf (ca. 1 300- bis 24 000-fach). In verschiedenen Bauprodukten kommen zum Teil noch derartige Gase zur Anwendung (zB HFKW in Dämmplatten, Montageschäume etc.). Für alle derartigen Anwendungen bestehen Alternativen, die zu konkurrenzfähigen Preisen am Markt verfügbar sind. Zudem werden die meisten Anwendungen für HFKW im Wege des Ordnungsrechts (HFKW-FKW-SF6-Verordnung zum Chemikaliengesetz, BGBl. II Nr. 447/2002) schrittweise vom Markt gedrängt. Im Rahmen der Förderung kann durch Ausschluss der Verwendung von Baumaterialien, welche klimaschädigende halogenierte Gase enthalten, ein Vorzieheffekt beim Ausstieg der Verwendung erzielt werden. Die Verwendung von Baumaterialien, welche klimaschädigende halogenierte Gase enthalten, wäre demnach ein Förderungsausschließungsgrund.

Zu Abs. 2:

In Anlagen, welche mit den Gebäuden in Verbindung stehen (zB Wärmepumpen) können klimaschädigende halogenierte Gase weniger leicht vermieden werden, als im Sektor der Baumaterialien. Zudem kann ein Freisetzen der Gase in die Atmosphäre durch Dichtheit des Systems und Absonderung von zB Kühlflüssigkeiten bei der Entsorgung weitestgehend vermieden werden. Es sollen aber dennoch im Rahmen der Förderung Anreize gesetzt werden, um den Einsatz von Alternativen zu begünstigen.

Zu Art. 10:

Die Berücksichtigung der Anforderungen und Kriterien nach Art. 3 bis 8 erfordern entsprechende Bewertungsmodelle, welche eine differenzierte Förderung im jeweils konkreten Fall erlauben. Für den Bereich des Neubaus hat somit das Bewertungsmodell die Mindestanforderungen nach Art. 3 sowie zusätzliche Maßnahmen nach Art. 4 – etwa Einsatz erneuerbarer Energieträger, ökologisch unbedenklicher Baustoffe etc. – zu berücksichtigen. Für den Bereich der Sanierung wären die Anforderungen nach Art. 5 bis 8 zu berücksichtigen, dh. zB Differenzierung nach erreichtem HWB oder Grad der Verbesserung nach Sanierung, eingesetzten Baustoffen, Maßnahmen bei Haustechnik etc. Durch zB Punkte- oder Stufenmodelle sind jeweils attraktive Anreize zu setzen, damit möglichst zahlreiche Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, vom Förderungswerber umgesetzt werden. Hinsichtlich der zu fördernden Heizungsanlagen („innovative klimarelevante Systeme“) wäre eine Abstufung der Förderintensität in Abhängigkeit von der erzielbaren Kohlendioxid-Emissionsreduktion vorzusehen.

Zu Art. 11:

Zu Abs. 1:

Neben der Weiterentwicklung der Förderungsbedingungen ist auch die schrittweise Anhebung der wärme- und energietechnischen Standards im Rahmen der bau- und energietechnischen Vorschriften der Länder wesentlich für die Erreichung der Ziele der Vereinbarung. Insbesondere soll dadurch auch eine „Flucht“ aus der Wohnbauförderung aufgrund der dort vorgesehenen Voraussetzungen verhindert werden. Weiters ist wesentlich, dass auch Nichtwohngebäude zunehmend strengen Auflagen hinsichtlich des Wärmeschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energieträger unterworfen werden.

Die Länder verpflichten sich daher, die OIB Richtlinie 6 spätestens ab Inkrafttreten der Vereinbarung in den jeweiligen bautechnischen Vorschriften umzusetzen. Ein Überschreiten der Anforderungen gemäß OIB Richtlinie 6 im Rahmen der Umsetzung durch die Länder ist jedenfalls möglich.

Zu Abs. 2:

Der in den vergangenen Jahren deutlich gestiegene Energiebedarf im Segment der Nichtwohngebäude – somit etwa Bürogebäude, Einkaufszentren, Freizeiteinrichtungen etc. – soll zum Anlass genommen werden, begleitende Maßnahmen zur Eindämmung der Energienachfrage zu setzen. Dies kann etwa den Ausschluss von Ausnahmegenehmigungen von den bautechnischen Anforderungen oder innovative Lösungen zur Gebäudekühlung (zB „Fernkälte“) umfassen. Zusätzlich sind attraktive Förderanreize für die umfassende Sanierung von Nichtwohngebäuden zu setzen (Art. 15 Abs. 1).

Zu Abs. 3:

Es soll eine regelmäßige Evaluierung und Weiterentwicklung der wärmetechnischen Standards gemäß der OIB Richtlinie 6 durch die Bundesländer erfolgen. Damit wird auch der fortschreitenden Weiterentwicklung der Anforderungen im Bereich der Wohnbauförderung Rechnung getragen. Anzustreben ist in diesem Zusammenhang etwa auch die Einbeziehung von Gebäuden unter 1 000 m2 Bruttonutzfläche in die baurechtlichen Vorgaben zur Reduzierung des Heizwärmebedarfs im Zusammenhang mit gesamthaften Sanierungen. Es sind weiters Maßnahmen zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger für die Deckung des Wärme- und Kühlbedarfs von Gebäuden zu berücksichtigen. Für den Einsatz konventioneller Kühlanlagen sollen Beschränken vorgesehen werden.

Zu Art. 12:

Zu Abs. 1:

Im Sinne der besonderen Vorbildfunktion öffentlicher Gebietskörperschaften sollen Gebäude, die durch öffentliche Einrichtungen genutzt werden, besondere Qualitätsanforderungen hinsichtlich energietechnischer Kennzahlen erfüllen. Es werden daher Mindeststandards für den Heizwärmebedarf definiert, die denen für Zwecke der Wohnbauförderung gemäß Art. 3 vergleichbar sind. Aufgrund der besonderen Charakteristik öffentlicher Gebäude erfolgt jedoch eine Bezugnahme des Heizwärmebedarfs auf das Raumvolumen anstatt (wie im Wohnbau) auf die Fläche. Die Berechnungsmethode entspricht den Vorgaben der OIB Richtlinie 6.

Im Folgenden werden die Anforderungen an den Heizwärmebedarf graphisch dargestellt. Dabei werden vorab tabellarisch die Werte in Abhängigkeit von A/V wiederholt und gleichzeitig eine Formulierung als Linie in Abhängigkeit von der charakteristischen Länge (wie in der OIB Richtlinie 6) angegeben. Aus den Graphiken ist ersichtlich, dass in der Darstellung über A/V eine lineare Funktion entsteht (entsprechend der Möglichkeit linear zwischen den Grenzwerten zu interpolieren) hingegen in der Darstellung über lc eine Kurve in Abhängigkeit vom Kehrwert von lc entsteht (aus der direkt die Anforderung berechnet werden kann).

NEUBAU - öffentlich genutzte NICHT-WOHNGEBÄUDE [kWh/(m³.a)]

HWB*V

A/V = 0,8

A/V = 0,2

Linien

HWB*max.V

NWG-2009

22,0

12,0

HWB*V = 8,6667 x ( 1 + 1,9231 / lc )

22,0

NWG-2010

15,0

8,0

HWB*V = 5,6667 x ( 1 + 2,0588 / lc )

15,0

NWG-2012

12,0

7,0

HWB*V = 5,3333 x ( 1 + 1,5625 / lc )

12,0

KB*V 1,0 kWh/(m³.a)

 


A/V-Darstellung

lc-Darstellung

Zu Abs. 2:

Auch in Bezug auf den Kühlbedarf werden die ambitionierten Anforderungen der OIB Richtlinie 6 für Nicht-Wohngebäude für sämtliche öffentliche Gebäude übernommen. Die Berechnungsmethode entspricht den Vorgaben der OIB Richtlinie 6.

Zu Abs. 3:

Heizung, Warmwasserbereitstellung und Kühlung sind in öffentlichen Gebäuden auf innovative klimarelevante Systeme entsprechend der Definition in Art. 2 Abs. 1 Z 6 auszurichten.

Zu Abs. 4:

Im energiebewussten Nutzerverhalten liegt ein nicht unbeträchtliches Potential zur Energieeinsparung und zur damit verbundenen Reduktion der CO2-Emissionen. Durch strategische Kombination von Neubau und Vorgaben für energiesparendes Nutzerverhalten könnten die öffentlichen Gebäude durch ihre Beispielwirkung auch zur nachhaltigen Bewusstseinsbildung beitragen.

Aus der im Bundesbereich gewonnenen ca. 25-jährigen Erfahrung sind bei der Vorgabe zur Optimierung des Nutzerverhaltens folgende Kriterien wichtig:

-       Festlegung von Maximaltemperaturen zur Beheizung unterschiedlich genutzter Räume

-       Monatliche Aufzeichnung des Energieverbrauches (monatliche Energiebuchhaltung)

-       Optimaler Betrieb von Lüftungs- und Klimaanlagen

-       Energiebewusste Fensterlüftung

-       Energiebewusste Verwendung der Beleuchtung

-       Vermeidung von Stand-By-Verlusten

-       Beschränkung der Warmwasserbereitung auf das unbedingt notwendige Ausmaß

-       Optimieren der Dienst-/Büro- und Absenkzeiten (Feiertage, Wochenende…)

Zu Art. 13:

Zu Abs. 1:

Maßgebliche Treibhausgas-Emissionsreduktionen sind auch im Segment der öffentlichen Gebäude insbesondere durch umfassende Sanierungen zu realisieren. Die Vertragsparteien sind daher bestrebt, die entsprechenden Anstrengungen zu intensivieren.

Es werden Zielwerte hinsichtlich des zu erreichenden Heizwärmebedarfs nach Sanierung definiert, welche mit jenen für Zwecke der Wohnbauförderung gemäß Art. 6 vergleichbar sind. Aufgrund der besonderen Charakteristik öffentlicher Gebäude erfolgt jedoch eine Bezugnahme des Heizwärmebedarfs auf das Raumvolumen anstatt (wie im Wohnbau) auf die Fläche. Die Berechnungsmethode entspricht den Vorgaben der OIB Richtlinie 6.

Im Folgenden werden die Anforderungen an den Heizwärmebedarf graphisch dargestellt. Dabei werden vorab tabellarisch die Werte in Abhängigkeit von A/V wiederholt und gleichzeitig eine Formulierung als Linie in Abhängigkeit von der charakteristischen Länge (wie in der OIB Richtlinie 6) angegeben. Aus den Graphiken ist ersichtlich, dass in der Darstellung über A/V eine lineare Funktion entsteht (entsprechend der Möglichkeit linear zwischen den Grenzwerten zu interpolieren) hingegen in der Darstellung über lc eine Kurve in Abhängigkeit vom Kehrwert von lc entsteht (aus der direkt die Anforderung berechnet werden kann).

SANIERUNG - öffentlich genutzte NICHT-WOHNGEBÄUDE [kWh/(m³.a)]

HWB*V

A/V = 0,8

A/V = 0,2

Linien

HWB*max.V

NWG-2009

27,0

14,0

HWB*V = 9,6667 x ( 1 + 2,2414 / lc )

27,0

NWG-2010

25,0

12,0

HWB*V = 7,6667 x ( 1 + 2,8261 / lc )

25,0

KB*V 2,0 kWh/(m³.a)

 

A/V-Darstellung

lc-Darstellung

Zu Abs. 2:

Die Vertragsparteien können historische oder denkmalgeschützte Gebäude von den Anforderungen in Bezug auf die zu erreichende Energiekennzahl Heizwärmebedarf ausnehmen. Als „historische Gebäude“ gelten im Regelfall solche, die vor 1950 errichtet wurden und die geschichtlich, städtebaulich oder architektonisch bedeutend sind. Darunter fallen insbesondere jene Gebäude, die gemäß den einschlägigen, landesrechtlichen Bestimmungen als besonders schutzwürdig ausgewiesen sind.

Zu Abs. 3:

Sollten die Anforderungen an den Heizwärmebedarf nach Sanierung gemäß Abs. 2 nicht erreichbar sein (insbesondere aufgrund des Denkmalschutzes oder etwa aufgrund besonders ungünstiger Ausgangssituationen), so sind jedenfalls hohe Bauteilanforderungen zu erfüllen, welche jenen der Wohnbauförderung (Art. 7) entsprechen.

Zu Abs. 4:

Beim Austausch von Wärmebereitstellungsanlagen („Kesseltausch“) bzw. der Sanierung von Heizungsanlagen sind innovative klimarelevante Systeme gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 Z 6 zum Einsatz zu bringen. Änderungen am Wärmebereitstellungssystem sollen möglichst nach Maßnahmen zur Reduzierung des Heizwärmebedarfs erfolgen.

Zu Abs. 5:

Auch in Bezug auf den Kühlbedarf werden die ambitionierten Anforderungen der OIB Richtlinie 6 für Nicht-Wohngebäude für sämtliche öffentliche Gebäude übernommen. Die Berechnungsmethode entspricht den Vorgaben der OIB Richtlinie 6.

Zu Abs. 6:

Durch so genanntes „Contracting“ (Drittparteienfinanzierung) können auf kosteneffiziente Weise Energieeinsparungen in öffentlichen Gebäuden realisiert werden. Investitionsmaßnahmen werden durch den „Contractor“ vorfinanziert und über die Energieeinsparungen zurückbezahlt. Im Bereich der Bundes- und Landesgebäude sowie anderen öffentlichen und gewerblichen Gebäuden konnten auf diese Weise bereits hohe Einsparungen erzielt werden. Als in manchen Fällen hinderlich hat es sich in der Praxis jedoch erwiesen, dass bislang Refinanzierungszeiten von maximal 10 Jahren vorzusehen waren. Um weitergehende Maßnahmen, die mit längeren Amortisationszeiten verbunden sein können (insbesondere im Bereich der Gebäudehülle) zu ermöglichen, sollen Refinanzierungszeiten von bis zu 15 Jahren ermöglicht werden.

Zu Abs. 7:

Im energiebewussten Nutzerverhalten liegt ein nicht unbeträchtliches Potential zur Energieeinsparung und zur damit verbundenen Reduktion der CO2-Emissionen. Durch strategische Kombination von Sanierung und Vorgaben für energiesparendes Nutzerverhalten könnten die öffentlichen Gebäude durch ihre Beispielwirkung auch zur nachhaltigen Bewusstseinsbildung beitragen.

Aus der im Bundesbereich gewonnen ca. 25-jährigen Erfahrung sind bei der Vorgabe zur Optimierung des Nutzerverhaltens folgende Kriterien wichtig:

-       Festlegung von Maximaltemperaturen zur Beheizung unterschiedlich genutzter Räume

-       Monatliche Aufzeichnung des Energieverbrauches (monatliche Energiebuchhaltung)

-       Optimaler Betrieb von Lüftungs- und Klimaanlagen

-       Energiebewusste Fensterlüftung

-       Energiebewusste Verwendung der Beleuchtung

-       Vermeidung von Stand-By-Verlusten

-       Beschränkung der Warmwasserbereitung auf das unbedingt notwendige Ausmaß

-       Optimieren der Dienst-/Büro- und Absenkzeiten (Feiertage, Wochenende…)

Zu Art. 14:

Ein wesentlicher Teil der öffentlich genutzten Gebäude liegt im Verantwortungsbereich der Gemeinden, die jedoch nicht Vertragsparteien sind. Um sicherzustellen, dass auch auf Ebene der Gemeinden möglichst weit gehende Maßnahmen zur Verbesserung des Gebäudebestands bzw. zur Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude unter weitgehender Nutzung innovativer klimarelevanter Heiz- und Warmwasserbereitstellungssysteme umgesetzt werden, sind Bedarfszuweisungen des Bundes und der Länder an die Gemeinden für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden an die Bestimmungen der Art. 12 und 13 zu knüpfen. In der Praxis werden vor allem die Bedarfszuweisungen der Länder aus den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008) von dieser Bestimmung betroffen sein.

Bedarfszuweisungen können ua. zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse, somit insbesondere auch zur Errichtung und Sanierung von Gebäuden, gewährt werden. Finanzverfassungsrechtlich stehen technisch zwei Möglichkeiten offen, der Verpflichtung nach Art. 14 nachzukommen:

a)     Bedarfszuweisungen für die Errichtung und Sanierung von Gebäuden werden nur dann gewährt, wenn die Gebäude den Anforderungen der Art. 12 und 13 entsprechen. Die Verpflichtung gemäß Art. 14 wird diesfalls mit einer Selbstbindung der die Bedarfszuweisung gewährenden Gebietskörperschaft umgesetzt.

b)     Die Gewährung von Bedarfszuweisungen wird an die Bedingung geknüpft, dass die empfangende Gebietskörperschaft den Vorgaben der Art. 12 und 13 zu entsprechen hat. Auch derartige Bedingungen sind auf Basis der §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zulässig: Gemäß diesen Bestimmungen kann die Gewährung (ua.) von Bedarfszuweisungen an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschussleistung verfolgten Zweck zusammenhängen.

Diese Auslegung der §§ 12 und 13 F-VG 1948 geht von den Überlegungen im gemeinsamen Papier von Prof. DDr. Ruppe und des Bundesministeriums für Finanzen „Vorschlag für eine um Widersprüche und Unklarheiten bereinigte, jedoch inhaltlich im Wesentlichen unveränderte Neufassung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948“ (Bericht Ausschuss X vom 15. Juli 2004, Anlage 1; www.konvent.gv.at > Materialienseiten > Ausschussergebnis) aus.

Auf Basis der dort getroffenen Überlegungen können Bedarfszuweisungen an die Gemeinden für die Errichtung oder Sanierung von Gebäuden an die Bedingung geknüpft werden, dass die Gemeinden bei diesen Gebäuden die Vorgaben der Art. 12 und 13 der Vereinbarung einhalten. Diese Überlegungen zur Zulässigkeit solcher Bedingungen bei Bedarfszuweisungen erübrigen sich aber von vornherein bei der unter lit. a dargestellten Variante einer Selbstbindung durch die die Bedarfszuweisung gewährende Gebietskörperschaft.

Zu Art. 15:

Zu Abs. 1:

Der Bund verpflichtet sich, im Rahmen bestehender Förderungsinstrumente besondere Schwerpunkte zur Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Nicht-Wohngebäude zu setzen. Dabei sind die Vorgaben der Art. 3 bis 9 der Vereinbarung analog anzuwenden.

Zu Abs. 2:

Durch Vorzeigebeispiele hinsichtlich der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energieträger, einschließlich der ausführlichen Dokumentation unter Berücksichtigung von Investitionskosten und Refinanzierungszeiträumen, soll eine besondere Multiplikatorwirkung erzielt werden.

Zu Abs. 3:

Das Wohn- und Mietrecht, einschließlich Heizkostenabrechnungsgesetz, kann im Einzelfall ein Hindernis für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und/oder für den Einsatz erneuerbarer Energieträger darstellen. Es werden daher weitere Verbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen angestrebt.

Zu Abs. 4:

Eine wesentliche Voraussetzung für energieeffizientes Bauen und Sanieren auf hohem Ausführungsniveau stellt die adäquate Aus- und Fortbildung von Planern und Professionisten dar. Die entsprechenden Lehr- und Ausbildungspläne sollen daher verbessert und um zusätzliche Agenden betreffend energieeffizientes Bauen erweitert werden.

Zu Art. 16:

Zu Abs. 1:

Durch regelmäßige Berichtslegung sollen die Vertragsparteien sich gegenseitig über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung und die Wirksamkeit der Maßnahmen in Kenntnis setzen.

Spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung sind die Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Vereinbarung getroffen wurden, mitzuteilen. In weiterer Folge sind auch alle Anpassungen dieser Umsetzungsmaßnahmen mitzuteilen.

Jährlich sind auch die Wirkungen der Maßnahmen zu evaluieren und in Berichten zu veröffentlichen. Dabei ist insbesondere darauf einzugehen

-       in welchem Ausmaß sich der durchschnittliche Heizwärmebedarf (HWBBGF) und die davon abgeleiteten Treibhausgasemissionen im geförderten Wohnungsneubau im Vergleich zu einer Periode vor Durchführung der Maßnahmen im Sinne dieser Vereinbarung verringert haben;

-       wie weit dem Ziel nach Art. 1 Abs. 2, wonach der Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben und dabei insbesondere die thermisch-energetische Sanierung zu begünstigen ist, nachgekommen wird;

-       in welchem Ausmaß der Heizwärmebedarf (HWBBGF) und die davon abgeleiteten Treibhausgasemissionen im Gebäudebestand verringert werden konnten und inwieweit dies auf die Sanierungsförderung zurückzuführen ist;

-       welchen Einfluss das Förderungssystem auf die Wahl der Heizungssysteme und Energieträger bei Neubau und Sanierung hat.

-       Inwieweit Heizwärmebedarf und Treibhausgasemissionen bei öffentlichen Gebäuden verringert werden konnten.

-       Wie sich die Maßnahmen auf die Emissionen von Luftschadstoffen ausgewirkt haben.

-       Welche sonstigen Maßnahmen der Bund im Bereich der Rahmenbedingungen zur Umsetzung des Art. 15 vorgenommen hat.

Zu Abs. 2:

Die Berichte – insbesondere die Evaluierungsberichte über die Wirkungen der Maßnahmen – bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen der Vereinbarung. Dabei wird auch eine Berücksichtigung des dann geltenden Stands der Technik sowie weiterer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG erfolgen müssen. Vorschläge für künftige Adaptierungen können von jeder Vertragspartei eingebracht werden.

Zu Art. 17:

Zu Abs. 1:

Die Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen und der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Mitteilungen der Länder darüber beim Bundeskanzleramt vorliegen. Es erfolgt eine Verlautbarung der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 im Bundesgesetzblatt II.

Zu Abs. 2:

Die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung endet mit Ablauf des Finanzausgleichsgesetzes, welches zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung in Geltung steht. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln durch die Länder unmittelbar an den Finanzausgleich zwischen den Gebietskörperschaften gebunden ist. Nach Abschluss von Finanzausgleichsverhandlungen wäre jeweils zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Wieder-In-Kraft-Setzen der Vereinbarung weiter bestehen.

Zu Abs. 3:

Auch unabhängig von der Geltungsdauer der Vereinbarung nach Abs. 2 kann die Vereinbarung von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden, solange eine sechsmonatige Kündigungsfrist (somit bis längstens 30. Juni eines jeden Jahres) eingehalten wird. Derartige Kündigungsschreiben sind an das Bundeskanzleramt zu richten und werden von dort an alle Vertragsparteien weitergeleitet.

Zu Art. 18:

Die Vertragsparteien haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Vorschriften innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung zu erlassen. Soweit Vorschriften, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlich sind, bereits vor In-Kraft-Treten der Vereinbarung in Geltung stehen, sind keine weiteren Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen.

Zu Art. 19:

Erklärungen von Vertragsparteien, welche diese Vereinbarung betreffen, sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die Weiterleitung an alle Vertragsparteien vornimmt.